TE Vwgh Erkenntnis 2019/10/23 Ra 2019/19/0046

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Veröffentlicht am 23.10.2019
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19103010
E6J
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7
AsylG 2005 §7 Abs1 Z2
AsylG 2005 §7 Abs2
EURallg
FlKonv Art1 AbschnC
FlKonv Art1 AbschnC Z1
32011L0095 Status-RL Art11
32011L0095 Status-RL Art11 Abs1
62017CJ0720 Bilali VORAB

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens, die Hofräte Dr. Pürgy und Mag. Stickler, die Hofrätin Dr.in Lachmayer und den Hofrat Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Schara, über die Revision der A K, vertreten durch Dr. Gerhard Mory, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19/5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Dezember 2018, W147 2160752- 1/16E, betreffend Aberkennung des Status der Asylberechtigten (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1 Die revisionswerbende Partei ist Staatsangehörige der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig.

2 Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 2. Juli 2012 wurde der Revisionswerberin aufgrund ihres Antrages auf internationalen Schutz der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

3 Am 5. Juni 2016 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl darüber verständigt, dass für die Revisionswerberin nach Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ein russischer Auslandsreisepass ausgestellt worden sei, sie damit nachweislich in den Herkunftsstaat zurückgereist sei und sich dort aufgehalten habe.

4 Nach Einleitung des Aberkennungsverfahrens am 28. Februar 2017 gab die Revisionswerberin im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme an, seit 2012 insgesamt zwei Mal in den Herkunftsstaat gereist zu sein. Beide Male habe sie Angehörige besucht, die sich im Krankenhaus aufgehalten haben. Den Reisepass habe sie nicht selbst beantragt, sondern habe diesen jemand anderer für sie ausstellen lassen und nach Österreich gebracht.

5 Mit Bescheiden vom 17. Mai 2017 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) der Revisionswerberin den Status der Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ab und stellte unter einem gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 fest, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde der Revisionswerberin der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Weiters erteilte die Behörde keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigende n Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gegen die Revisionswerberin und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig sei; die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

6 Das BFA begründete die Aberkennung des Status der Asylberechtigten der Revisionswerberin im Wesentlichen damit, dass sich diese freiwillig wieder unter den Schutz des Herkunftsstaates gestellt habe. Die Revisionswerberin habe sich im Herkunftsstaat einen Reisepass ausstellen lassen, sei freiwillig mehrmals in den Herkunftsstaat gereist und habe sich dort über längere Zeit aufgehalten.

7 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 28. Dezember 2018 als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. Das Bundesverwaltungsgericht stützte sich bei der Aberkennung des Asylstatus der Revisionswerberin - wie bereits das BFA - auf das Vorliegen des Tatbestandes des Art. 1 Abschnitt C Z 1 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK).

8 Es stellte - soweit für den Revisionsfall von Bedeutung - fest, dass der Revisionswerberin am 25. September 2015 im Herkunftsstaat ein Auslandsreisepass ausgestellt worden sei, sie damit zwei Reisen in den Herkunftsstaat getätigt und sich im Rahmen der zweiten Reise knapp zwei Monate durchgehend im Herkunftsstaat aufgehalten habe.

9 Beweiswürdigend hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Revisionswerberin entsprechend dem Passgesetz im Herkunftsstaat für die Ausstellung des Auslandsreisepasses ihren Inlandsreisepass in Vorlage gebracht haben müsse, wobei sich ein entsprechender Eintrag im Inlandsreisepass habe feststellen lassen. Da ein Auslandsreisepass persönlich abgeholt werden und in Gegenwart eines Angestellten der Behörde unterzeichnet werden müsse, sei das Vorbringen der Revisionswerberin, ihr "Ehemann" habe die Behördenwege für sie erledigt, nicht glaubhaft. Die Reisen selbst seien im Beschwerdeverfahren nicht mehr bestritten worden.

10 Das Vorliegen des Aberkennungstatbestandes nach Art. 1 Abschnitt C Z 1 GFK begründete das Bundesverwaltungsgericht in rechtlicher Hinsicht damit, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisepasses in der Regel als eine der Formen angesehen werden müsse, mit denen ein Staat seinen Angehörigen Schutz gewährt. Da die Revisionswerberin mehrmals freiwillig mit diesem Reisepass in den Herkunftsstaat zurückgekehrt sei, seien fallbezogen eine tatsächliche Schutzgewährung vonseiten des Herkunftsstaates, die Freiwilligkeit des zugrunde liegenden Verhaltens sowie eine bei der Revisionswerberin als vorhanden anzunehmende Unterschutzstellungsabsicht gegeben.

11 Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision - nach Einleitung des Vorverfahrens, in dem eine Revisionsbeantwortung nicht erstattet wurde - erwogen:

12 In der Revision wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit ein Abweichen von - näher zitierter - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Voraussetzungen für die Aberkennung des Status eines Asylberechtigten geltend gemacht. Dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, die im angefochtenen Erkenntnis enthaltenen Sachverhaltsfeststellungen würden nicht ausreichen, um die Beantragung und Erlangung eines Reisepasses sowie die zwei festgestellten Reisen in den Herkunftsstaat im Sinne der bisherigen Judikatur als Unterschutzstellung im Sinne der GFK (Art. 1 Abschnitt C Z 1) zu werten. Insbesondere würden Feststellungen fehlen, um beurteilen zu können, ob die Revisionswerberin die Beziehungen zu ihrem Herkunftsstaat normalisieren habe wollen. Zudem habe das BVwG es unterlassen zu prüfen, ob bei der Revisionswerberin im Entscheidungszeitpunkt die Flüchtlingseigenschaft vorliege. Dabei habe das BVwG es auch verabsäumt, der Revisionswerberin rechtliches Gehör hinsichtlich der Feststellung, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme, einzuräumen. Darüber hinaus habe das BVwG § 7 Abs. 3 Satz 1 AsylG 2005 dahingehend unrichtig ausgelegt, für die Einhaltung der Fünf-Jahres-Frist einzig den Zeitpunkt der Entscheidung durch das BFA heranzuziehen, anstatt die Frist auf seine eigene Entscheidung zu beziehen. Weiters macht die Revision zu ihrer Zulässigkeit Begründungsmängel geltend. Die entscheidungswesentlichen Feststellungen und die mit diesen zusammenhängenden beweiswürdigenden Erwägungen seien insofern in sich widersprüchlich und unzulänglich begründet, als das BVwG an verschiedenen Stellen von zwei, zahlreichen beziehungsweise mehrmaligen Reisen der Revisionswerberin in den Herkunftsstaat spreche sowie die näheren Umstände der Passausstellung, insbesondere ein etwaiger direkter Kontakt der Revisionswerberin mit der Passbehörde, nicht festgestellt, jedoch gewürdigt habe. Schließlich habe das BVwG es in Hinblick auf die Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK verabsäumt, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt vollständig zu ermitteln und in der Folge unterlassen, auf alle konkreten, beurteilungsrelevanten Umstände des Einzelfalls, wie insbesondere Aufenthaltsdauer, Art des bisherigen Aufenthalts, Familienleben mit den minderjährigen Kindern, widrige Lebensumstände im Falle der Rückkehr, Krankheit des minderjährigen Sohnes und mangelnde Unterstützungsmöglichkeit durch Verwandte im Herkunftsstaat, Bedacht zu nehmen. Dabei habe es ferner gegen das Amtswegigkeitsprinzip verstoßen.

13 Die Revision ist zur Präzisierung der Rechtslage in Bezug auf die Aberkennung des Status eines Asylberechtigten bei Ausstellung eines Reisepasses durch das Herkunftsland zulässig. Sie ist aber nicht begründet.

14 § 7 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 lautet auszugsweise wie folgt:

     "Aberkennung des Status des Asylberechtigten

     § 7. (1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden

von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1.      (...)

2.      einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer

Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist

oder

3.      (...)

(2) In den Fällen des § 27 Abs. 3 Z 1 bis 4 und bei Vorliegen konkreter Hinweise, dass ein in Art. 1 Abschnitt C Z 1, 2 oder 4 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführter Endigungsgrund eingetreten ist, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, sofern das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wahrscheinlich ist. Ein Verfahren gemäß Satz 1 ist, wenn es auf Grund des § 27 Abs. 3 Z 1 eingeleitet wurde, längstens binnen einem Monat nach Einlangen der Verständigung über den Eintritt der Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung gemäß § 30 Abs. 5 BFA-VG, in den übrigen Fällen schnellstmöglich, längstens jedoch binnen einem Monat ab seiner Einleitung zu entscheiden, sofern bis zum Ablauf dieser Frist jeweils der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht. Eine Überschreitung der Frist gemäß Satz 2 steht einer späteren Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht entgegen. Als Hinweise gemäß Satz 1 gelten insbesondere die Einreise des Asylberechtigten in seinen Herkunftsstaat oder die Beantragung und Ausfolgung eines Reisepasses seines Herkunftsstaates.

(2a) (...)

(3) Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.

(4) (...)"

15 Die sogenannten "Beendigungsklauseln" des Art. 1 Abschnitt C Z 1 bis 6 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention) definieren die Umstände, unter denen ein Flüchtling aufhört, ein Flüchtling zu sein. Diese Klauseln beruhen auf der Überlegung, dass internationaler Schutz nicht mehr gewährt werden sollte, wo er nicht mehr erforderlich oder nicht mehr gerechtfertigt ist (siehe dazu auch UNHCR, Handbuch und Richtlinien über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäß dem Abkommen von 1951 und dem Protokoll von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, 2011, Abs. 111, im Folgenden UNHCR-Handbuch).

16 Nach Art. 1 Abschnitt C Z 1 GFK ist dieses Abkommen auf Personen, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fallen, nicht mehr anzuwenden, wenn sie sich freiwillig erneut dem Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, unterstellen.

Artikel 11 der Statusrichtlinie (2011/95/EU) hat diese Regelung wortgleich übernommen.

17 Der Verwaltungsgerichtshof vertrat mit näherer Begründung in seinem Erkenntnis vom 15.5.2003, 2001/01/0499, zum Asylgesetz 1997 die Ansicht, dass die erfolgreiche Beantragung der Ausstellung oder Verlängerung eines Reisepasses des Heimatstaates auch dann zur Beendigung der Flüchtlingseigenschaft führen kann, wenn im Heimatstaat selbst weiterhin die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung besteht und eine Rückkehr dorthin nicht beabsichtigt ist. In Abkehr zur Judikatur zu den Vorgängerbestimmungen des § 7 Asylgesetz 1997 hielt er aber fest, dass neben den Voraussetzungen des tatsächlichen Erhaltes des Schutzes und der Freiwilligkeit auch - unter dem Gesichtspunkt des Wunsches einer Normalisierung der Beziehungen zum Herkunftsstaat - das Erfordernis eines auf die Unterschutzstellung als solche abzielenden Willens maßgeblich ist. Dem Betroffenen sei die Gelegenheit zu geben, die neuerliche Erfüllung der Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft darzutun, wenn die Unterschutzstellungsabsicht im Entscheidungszeitpunkt wieder aufgegeben wurde.

18 Der Verwaltungsgerichtshof hält vor dem Hintergrund der insoweit unverändert gebliebenen Genfer Flüchtlingskonvention, deren Art. 1 Abschnitt C Z 1 wortgleich in die Statusrichtlinie aufgenommen wurde, auch für das AsylG 2005 an den eben wiedergegebenen Aussagen dieses Erkenntnisses fest, so dass für die Annahme einer Unterschutzstellung die Freiwilligkeit, der tatsächliche Schutzerhalt und die Unterschutzstellungsabsicht vorliegen müssen.

19 Die Revision bringt mit Verweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.5.2003, 2001/01/0499, vor, das BVwG habe sich nicht an die dort aufgestellten Leitlinien zur Überprüfung der Unterschutzstellungsabsicht gehalten und hätte die näheren Begleitumstände der Passausstellung, die Motive der Reisen, die Dauer der Reisen und wer den Pass konkret beantragt habe, ermitteln müssen. Im Revisionsfall würde es an dem Willen fehlen, sich wieder unter den Schutz des Heimatlandes zu stellen. 20 Dazu ist zunächst festzuhalten, dass das zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes einen Asylwerber (und nicht einen Asylberechtigten) betroffen hat, der in Ermangelung eines Reisedokuments, das er für den Besuch seiner kranken Eltern in Deutschland benötigte, im Konsulat seines Herkunftslandes einen Reisepass beantragt hatte. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausdrücklich festgehalten, dass es sich in dem Verfahren um einen Asylwerber handle, dessen Situation sich mangels Konventionsreisepass und angesichts des noch ungewissen Verfahrensausganges von der eines anerkannten Flüchtlings in einer für die Deutung des Verhaltens maßgeblichen Weise unterscheide. Bei Bedachtnahme auf diesen Unterschied könne jedenfalls bei Asylwerbern eine von diesen zu widerlegende "Vermutung" der Unterschutzstellung bzw. einer darauf abzielenden Absicht nicht in Betracht kommen. Diese zuletzt genannten Schlussfolgerungen sind allerdings auf den hier vorliegenden Fall einer Reisepassbeantragung durch einen anerkannten Flüchtling nicht übertragbar.

21 Das in der Revision weiters angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3.12.2003, 2001/01/0547, wonach sich für die Annahme einer Unterschutzstellungsabsicht die Notwendigkeit einer gewissen Nachhaltigkeit der Zuwendung zum Heimatstaat ergebe - was nach Ansicht der Revision im vorliegenden Fall nicht erfüllt sei -, betraf nicht die Beantragung eines Reisepasses für einen anerkannten Flüchtling, sondern den einmaligen Besuch desselben in seinem Herkunftsland, und ist daher für den Revisionsfall nicht einschlägig. Auch die weiteren zitierten Erkenntnisse, in denen es u.a. um den Besuch kranker Verwandter ging, betrafen ausschließlich Reisen in das Herkunftsland.

22 Gemäß § 7 Abs. 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018 gelten als Hinweise für das Eintreten eines in Art. 1 Abschnitt C Z 1, 2 oder 4 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgrundes insbesondere die Einreise des Asylberechtigten in seinen Herkunftsstaat oder die Beantragung und Ausfolgung eines Reisepasses seines Herkunftsstaates.

23 Nach Artikel 11 Abs. 1 lit. a der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser nicht mehr Flüchtling, wenn er sich freiwillig erneut dem Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, unterstellt.

24 Nach der Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union sind die sich aus der Genfer Flüchtlingskonvention ergebenden Anforderungen bei der Auslegung der Richtlinie 2011/95/EU zu berücksichtigen. In diesem Rahmen sind die vom Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) herausgegebenen Dokumente angesichts der Rolle, die dem Amt des UNHCR durch die Genfer Flüchtlingskonvention übertragen worden ist, besonders relevant (vgl. EuGH 23.5.2019, C?720/17, Rn 57).

Das UNHCR-Handbuch erläutert in Absatz 121, dass eine (erfolgreiche) Reisepassbeantragung darauf schließen lasse, dass der Flüchtling die Absicht habe, erneut den Schutz des Landes seiner Staatsangehörigkeit in Anspruch zu nehmen, es sei denn, er könne Beweise vorbringen, die diese Annahme widerlegen. In Absatz 124 führt das Handbuch aus, dass der Erhalt eines Reisepasses dann nicht die Beendigung der Rechtsstellung als Flüchtling mit sich bringen muss, wenn bestimmte außergewöhnliche Umstände gegeben sind. Dabei wird auf Absatz 120 verwiesen, in dem eine potentielle mangelnde Freiwilligkeit der Handlungen des Flüchtlings thematisiert wird.

25 Das UNHCR-Handbuch geht daher von der widerleglichen Vermutung aus, dass eine erfolgreiche Reisepassbeantragung eine Unterschutzstellungabsicht darstellt. Davon wird in Absatz 125 ausdrücklich der Fall unterschieden, dass der Flüchtling mit einem anderen Reisedokument in sein Herkunftsland zurückkehrt. Für diesen Fall plädiert das Handbuch dafür, die näheren Umstände des Falles zu beurteilen, wobei der Besuch eines kranken Elternteils anders beurteilt werden sollte als regelmäßige Ferienaufenthalte. Die Motive und die näheren Umstände einer Heimreise spielen daher nur in diesem Fall eine Rolle. Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich diesen Ausführungen an. Im Falle der Beantragung und Ausfolgung eines Reisepasses des Heimatstaates obliegt es dem Asylberechtigten, im konkreten Einzelfall Umstände aufzuzeigen, die der rechtlichen Annahme einer bei ihm bestehenden Unterschutzstellungsabsicht entgegenstehen.

26 Vor diesem Hintergrund gelingt es der Revision nicht, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses darzulegen. 27 Im gegenständlichen Fall stellte das BVwG fest, der Revisionswerberin sei im Herkunftsstaat ein Auslandsreisepass ausgefolgt worden, und knüpfte unter anderem daran die Vermutung, sie habe die Absicht, sich wieder unter den Schutz des Herkunftsstaates zu stellen. Einen dieser Beurteilung entgegenstehenden Sachverhalt zeigte die Revisionswerberin im Rahmen des Aberkennungsverfahrens nicht auf. Auch die Revision bringt nicht vor, aufgrund welcher konkreten Umstände und weshalb davon auszugehen wäre, dass eine Unterschutzstellungsabsicht nicht vorgelegen sei. Das Motiv der Reisen - der Besuch der kranken Mutter - ist im Zusammenhang mit einer Reisepassausstellung kein ausreichender Beleg dafür, dass die Revisionswerberin sich nicht unter den Schutz ihres Herkunftsstaates stellen wollte. 28 Die Revision bringt vor, die Feststellungen des BVwG würden die Erwägungen zu den Umständen der Ausfolgung des Auslandsreisepasses nicht tragen. Darauf ist zu erwidern, dass die Revision den - disloziert in der Beweiswürdigung enthaltenen - Feststellungen, ein Auslandsreisepass müsse in Russland persönlich abgeholt und im Beisein eines Behördenvertreters unterschrieben werden, nicht entgegentritt.

29 Das Vorbringen, das BVwG hätte die Länderfeststellungen nicht ausreichend gewürdigt, wonach in Russland Dokumente jedweder Art illegal erworben werden könnten, womit offenbar in den Raum gestellt werden soll, dass der Reisepass möglicherweise illegal erworben und nicht von einer Behörde ausgefolgt worden sei, stellt eine unzulässige Neuerung dar und unterliegt damit dem Neuerungsverbot des gemäß § 41 VwGG.

30 Insoweit die Revision rügt, das BVwG hätte keine ausreichende Unterscheidung zwischen den Fällen der Reisepassbeantragung und jenen der bloßen Heimreise getroffen und diese Tatbestände "vermengt", wird damit keine Rechtswidrigkeit der Entscheidung aufgezeigt, weil schon die Annahme der Absicht einer Unterschutzstellung durch die erfolgreiche Beantragung des Reisepasses die rechtlichen Erwägungen des BVwG zu tragen vermag. 31 Soweit die Revision moniert, das BVwG habe es unterlassen, der Revisionswerberin Gelegenheit zu geben, die neuerliche Erfüllung der Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft darzutun, macht sie einen Verfahrensmangel geltend. Es reicht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes allerdings nicht aus, einen Verfahrensmangel aufzuzeigen, ohne die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang darzutun. Das heißt, dass dieser abstrakt geeignet sein muss, im Fall eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen - für die Revisionswerberin günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu führen (vgl. VwGH 23.1.2019, Ra 2019/19/0009, mwN). Dem Revisionsvorbringen ist eine solche Relevanzdarlegung nicht zu entnehmen. Es wird nicht konkret aufgezeigt, welches Vorbringen die Revisionswerberin zu erstatten in der Lage gewesen wäre, hätte das BVwG ihr die Gelegenheit gegeben, sich zur Frage einer neuerlichen Erfüllung der Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft zu äußern und zu welchem für die Revisionswerberin günstigeren Ergebnis dies geführt hätte.

32 Soweit die Revision in dem Zusammenhang vorbringt, dass die alten Fluchtgründe der Revisionswerberin weiterhin aufrecht seien, ist darauf zu verweisen, dass der Fortbestand der Fluchtgründe als solcher unmaßgeblich ist, wenn die darauf gegründete Furcht den Betroffenen nicht mehr davon abhält, den Schutz des Heimatlandes in Anspruch zu nehmen und im Zeitpunkt der Entscheidung eine Unterschutzstellungsabsicht vorliegt. Die Endigungsklausel des Art. 1 Abschnitt C Z 1 GFK beruht nämlich auf der Annahme, dass der Flüchtling mit der erneuten Unterschutzstellung zu erkennen gibt, dass er aus seiner Sicht keine begründete Furcht vor Verfolgung mehr hegt (Marx, Handbuch zur Qualifikationsrichtlinie, § 34, Rn 26). Die Revision enthält kein Vorbringen, dass die - vom BVwG zu Recht angenommene - Unterschutzstellungsabsicht in der Folge wieder aufgegeben wurde.

33 Insofern die Revision eine Überschreitung der Fünfjahres-Frist für die Aberkennung des Status der Asylberechtigen gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 2005 rügt, ist ihr entgegenzuhalten, dass es nach dessen klaren Wortlaut einzig auf den Zeitpunkt der Entscheidung über die Aberkennung durch das BFA ankommt, und nicht auf deren Rechtskraft.

34 Die in der Revision enthaltene Behauptung, die angefochtene Entscheidung sei insofern mit Begründungsmängeln belastet, als die entscheidungswesentlichen Feststellungen und die mit diesen zusammenhängenden beweiswürdigenden Erwägungen in sich widersprüchlich und unzulänglich begründet seien, erweist sich als unzutreffend. Insofern das BVwG seine rechtliche Beurteilung ersichtlich auf Grundlage der von ihm konkret festgestellten Reisen in den Herkunftsstaat vornahm, kann dahingestellt bleiben, ob die Verwendung der Adjektiva "zahlreich" oder "mehrmalig" als Synonyma für "zwei" aufrecht zu erhalten ist.

35 Soweit sich die Revision gegen die Rückkehrentscheidung wendet, vermag sie nicht darzulegen, dass die vom Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vorgenommene Interessenabwägung rechtswidrig gewesen wäre. Das Vorbringen zur Entwicklungsverzögerung beim Kind der Revisionswerberin und der aus dieser sich ergebenden erhöhten Betreuungsbedürftigkeit vermag eine Verletzung des Amtswegigkeitsgrundsatzes nicht darzutun.

36 Da sohin die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Revision gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 23. Oktober 2019

Gerichtsentscheidung

EuGH 62017CJ0720 Bilali VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019190046.L01

Im RIS seit

16.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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