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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §184Rechtssatz
Besteht für einen wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer die Möglichkeit, ein von der Kapitalgesellschaft zur Verfügung gestelltes Kraftfahrzeug für privat veranlasste Fahrten zu benützen, liegen sonstige Vergütungen iSd § 22 Z 2 EStG 1988 vor, die in die Kommunalsteuerbemessungsgrundlage einzubeziehen sind. Bis zum Inkrafttreten der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Bewertung von Sachbezügen betreffend Kraftfahrzeuge bei wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern, BGBl. II Nr. 70/2018, ab dem Kalenderjahr 2018 war der Wert dieser Sachleistungen nach den allgemeinen Grundsätzen zu schätzen (vgl. VwGH 13.4.2005, 2003/13/0014; 31.3.2005, 2002/15/0029; und 22.12.2005, 2003/15/0063).Besteht für einen wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer die Möglichkeit, ein von der Kapitalgesellschaft zur Verfügung gestelltes Kraftfahrzeug für privat veranlasste Fahrten zu benützen, liegen sonstige Vergütungen iSd Paragraph 22, Ziffer 2, EStG 1988 vor, die in die Kommunalsteuerbemessungsgrundlage einzubeziehen sind. Bis zum Inkrafttreten der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Bewertung von Sachbezügen betreffend Kraftfahrzeuge bei wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 2018,, ab dem Kalenderjahr 2018 war der Wert dieser Sachleistungen nach den allgemeinen Grundsätzen zu schätzen vergleiche VwGH 13.4.2005, 2003/13/0014; 31.3.2005, 2002/15/0029; und 22.12.2005, 2003/15/0063).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018150099.L01Im RIS seit
16.12.2019Zuletzt aktualisiert am
16.12.2019