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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §31 Abs3Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 1694/80Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0969/77 E 5. Dezember 1977 VwSlg 9447 A/1977 RS 7Stammrechtssatz
Gemäß § 31 Abs 3 VStG 1950 ist die Erlassung eines ein Straferkenntnis bestätigenden Berufungsbescheides unzulässig, wenn letzterer erst nach Ablauf der Strafbarkeitsverjährung dem Bescheidadressaten im Sinne des § 31 AVG 1950 tatsächlich zugekommen istGemäß Paragraph 31, Absatz 3, VStG 1950 ist die Erlassung eines ein Straferkenntnis bestätigenden Berufungsbescheides unzulässig, wenn letzterer erst nach Ablauf der Strafbarkeitsverjährung dem Bescheidadressaten im Sinne des Paragraph 31, AVG 1950 tatsächlich zugekommen ist
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1980001390.X09Im RIS seit
13.12.2019Zuletzt aktualisiert am
13.12.2019