RS Vwgh 2019/10/30 Ro 2019/14/0007

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.10.2019
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §8 Abs4
AsylG 2005 §9 Abs4
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Rechtssatz

Es spielt im Ergebnis für die Rechtswirkungen eines gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 erfolgten Ausspruches, der nach dieser Bestimmung mit der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu verbinden ist und somit rechtlich von der Aberkennung abhängt, keine Rolle, ob er in seiner Formulierung an den dort enthaltenen Gesetzestext angelehnt wird oder sprachlich in der Abweisung des Verlängerungsantrages zum Ausdruck kommt. Zielt doch auch im Fall eines vor Ablauf der befristeten Aufenthaltsberechtigung gestellten Verlängerungsantrages die behördliche Anordnung darauf ab, das zuvor nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilte Recht zum Aufenthalt nicht weiter bestehen zu lassen.Es spielt im Ergebnis für die Rechtswirkungen eines gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 erfolgten Ausspruches, der nach dieser Bestimmung mit der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu verbinden ist und somit rechtlich von der Aberkennung abhängt, keine Rolle, ob er in seiner Formulierung an den dort enthaltenen Gesetzestext angelehnt wird oder sprachlich in der Abweisung des Verlängerungsantrages zum Ausdruck kommt. Zielt doch auch im Fall eines vor Ablauf der befristeten Aufenthaltsberechtigung gestellten Verlängerungsantrages die behördliche Anordnung darauf ab, das zuvor nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 erteilte Recht zum Aufenthalt nicht weiter bestehen zu lassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019140007.J10

Im RIS seit

11.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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