RS Vwgh 2019/10/30 Ro 2019/14/0007

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.10.2019
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §8 Abs4
AsylG 2005 §9 Abs1
AsylG 2005 §9 Abs1 Z1
AsylG 2005 §9 Abs4
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Rechtssatz

Die auf § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 gestützte Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist nicht mit rückwirkender Kraft ausgestattet. Es gibt anhand der gesetzlichen Bestimmungen keinen Hinweis dafür, dass dies - in Abweichung des sonst geltenden Grundsatzes, wann die Rechtswirkungen einer behördlichen Entscheidung eintreten - in Bezug auf die hier in Rede stehenden Entscheidungen anders wäre. Vielmehr gibt der Gesetzgeber mit der Anordnung des § 8 Abs. 4 letzter Satz AsylG 2005, demzufolge die Aufenthaltsberechtigung nach einem Antrag des Fremden auf Verlängerung, wenn der Antrag vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, weiter besteht, zu erkennen, dass grundsätzlich - (wenn auch) eingeschränkt auf den Fall der rechtzeitigen Antragstellung - erst mit der dem Antrag nicht Folge gebenden Entscheidung der Verlust der Aufenthaltsberechtigung eintreten soll. Dafür, dass der Gesetzgeber mit § 9 Abs. 1 und Abs. 4 AsylG 2005 das Ziel verfolgt hätte, einen bisherigen auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gegründeten rechtmäßigen Aufenthalt mit der Aberkennung dieses Status rückwirkend als unrechtmäßig einzustufen, gibt es keine Anhaltspunkte.Die auf Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 gestützte Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist nicht mit rückwirkender Kraft ausgestattet. Es gibt anhand der gesetzlichen Bestimmungen keinen Hinweis dafür, dass dies - in Abweichung des sonst geltenden Grundsatzes, wann die Rechtswirkungen einer behördlichen Entscheidung eintreten - in Bezug auf die hier in Rede stehenden Entscheidungen anders wäre. Vielmehr gibt der Gesetzgeber mit der Anordnung des Paragraph 8, Absatz 4, letzter Satz AsylG 2005, demzufolge die Aufenthaltsberechtigung nach einem Antrag des Fremden auf Verlängerung, wenn der Antrag vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, weiter besteht, zu erkennen, dass grundsätzlich - (wenn auch) eingeschränkt auf den Fall der rechtzeitigen Antragstellung - erst mit der dem Antrag nicht Folge gebenden Entscheidung der Verlust der Aufenthaltsberechtigung eintreten soll. Dafür, dass der Gesetzgeber mit Paragraph 9, Absatz eins und Absatz 4, AsylG 2005 das Ziel verfolgt hätte, einen bisherigen auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gegründeten rechtmäßigen Aufenthalt mit der Aberkennung dieses Status rückwirkend als unrechtmäßig einzustufen, gibt es keine Anhaltspunkte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019140007.J08

Im RIS seit

11.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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