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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 2005 §19 Abs2Rechtssatz
§ 19 Abs. 2 AsylG 2005 erfasst nach seinem Wortlaut nicht das Verfahren über die Aberkennung des Status des subsidiären Schutzes. Diese Bestimmung stellt auf Asylwerber ab. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 14 AsylG 2005 ist ein Asylwerber ein Fremder ab Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz bis zum rechtskräftigen Abschluss, zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens.Paragraph 19, Absatz 2, AsylG 2005 erfasst nach seinem Wortlaut nicht das Verfahren über die Aberkennung des Status des subsidiären Schutzes. Diese Bestimmung stellt auf Asylwerber ab. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, AsylG 2005 ist ein Asylwerber ein Fremder ab Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz bis zum rechtskräftigen Abschluss, zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019140007.J02Im RIS seit
11.12.2019Zuletzt aktualisiert am
11.12.2019