TE Vwgh Erkenntnis 2019/10/24 Ra 2019/15/0011

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Veröffentlicht am 24.10.2019
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
91/01 Fernmeldewesen

Norm

EStG 1988 §34
FMGebG 1970 Art3 Abs3
FMGebO §48 Abs5 Z2
  1. EStG 1988 § 34 heute
  2. EStG 1988 § 34 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 34 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  4. EStG 1988 § 34 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  5. EStG 1988 § 34 gültig von 28.10.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  6. EStG 1988 § 34 gültig von 30.10.2019 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  7. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2019 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  8. EStG 1988 § 34 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  9. EStG 1988 § 34 gültig von 15.12.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  10. EStG 1988 § 34 gültig von 08.12.2011 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  11. EStG 1988 § 34 gültig von 31.12.2010 bis 07.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  12. EStG 1988 § 34 gültig von 16.06.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  13. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2009 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2009
  14. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  15. EStG 1988 § 34 gültig von 21.08.2003 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  16. EStG 1988 § 34 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  17. EStG 1988 § 34 gültig von 27.06.2001 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  18. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  19. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/1998
  20. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  21. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/1997
  22. EStG 1988 § 34 gültig von 10.01.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  23. EStG 1988 § 34 gültig von 01.06.1996 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  24. EStG 1988 § 34 gültig von 01.05.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  25. EStG 1988 § 34 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  26. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  27. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1993 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 44/1992
  28. EStG 1988 § 34 gültig von 27.06.1992 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  29. EStG 1988 § 34 gültig von 30.12.1989 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  30. EStG 1988 § 34 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie die Hofräte MMag. Maislinger, Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revision der GIS Gebühren Info Service GmbH in Wien, vertreten durch die Freimüller Obereder Pilz Rechtsanwältinnen GmbH in 1080 Wien, Alser Straße 21, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. November 2018, Zl. W194 2169401- 1/8E, betreffend u.a. Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren (mitbeteiligte Partei: H S in V, vertreten durch Dr. Mario Noe-Nordberg, Rechtsanwalt in 3830 Waidhofen/Thaya, Hamernikgasse 10), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie die Hofräte MMag. Maislinger, Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revision der GIS Gebühren Info Service GmbH in Wien, vertreten durch die Freimüller Obereder Pilz Rechtsanwältinnen GmbH in 1080 Wien, Alser Straße 21, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. November 2018, Zl. W194 2169401- 1/8E, betreffend u.a. Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren (mitbeteiligte Partei: H S in römisch fünf, vertreten durch Dr. Mario Noe-Nordberg, Rechtsanwalt in 3830 Waidhofen/Thaya, Hamernikgasse 10), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird im angefochtenen Umfang (Befreiung der Mitbeteiligten von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für Fernsehempfangseinrichtungen für den Zeitraum 1. Juli 2017 bis 31. Dezember 2021) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

1 Die Mitbeteiligte beantragte mit Eingabe vom 8. Juni 2017 u. a. eine Befreiung von der Rundfunkgebühr für ihre Fernsehempfangseinrichtungen. Sie gab an, sie sei Bezieherin von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen, weiters von Pflegegeld; sie sei gehörlos oder schwer hörbehindert. In ihrem Haushalt lebe eine weitere Person (ihr Ehemann).

2 Mit Bescheid vom 8. August 2017 wies die GIS Gebühren Info Service GmbH (die nunmehrige Revisionswerberin) u.a. diesen Antrag ab. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, das Haushaltseinkommen der Mitbeteiligten übersteige die für die Gebührenbefreiung maßgebliche Grenze. Hingewiesen wurde darauf, dass ein Nachweis über außergewöhnliche Belastungen fehle. 3 Die Mitbeteiligte erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde. Mit der Beschwerde wurde der Einkommensteuerbescheid des Ehemanns der Mitbeteiligten vorgelegt; ein Einkommensteuerbescheid der Mitbeteiligten selbst wurde im Verfahren nie vorgelegt. Ergänzend wurde darauf verwiesen, dass sowohl die Mitbeteiligte als auch ihr Ehemann gehörlos seien. Aufgrund der Gehörlosigkeit und Behinderung hätten beide erhöhte Ausgaben.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde Folge. Es sprach (u.a.) aus, dass die Mitbeteiligte vom 1. Juli 2017 bis zum 31. Dezember 2021 von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für Fernsehempfangseinrichtungen befreit werde. Weiters sprach es aus, die Revision sei nicht zulässig.

5 Nach Wiedergabe des Verfahrensgangs führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, die im Jahr 1944 geborene Mitbeteiligte habe am verfahrensgegenständlichen Standort ihren Hauptwohnsitz. In ihrem Haushalt wohne weiters der im Jahr 1939 geborene Ehemann der Mitbeteiligten. Beide seien zu jeweils 70% hörbehindert (laut den in den vorgelegten Akten befindlichen Behindertenpässen: jeweils Minderung der Erwerbsfähigkeit 70%; gehörlos). Jedenfalls seit dem 30. Juni 2017 beziehe die Mitbeteiligte eine monatliche Pension von 573,18 EUR; der Ehemann beziehe eine monatliche Pension von 1.327,22 EUR. Im Einkommensteuerbescheid des Ehemanns seien für das Jahr 2016 folgende außergewöhnliche Belastungen anerkannt worden:

Aufwendungen vor Abzug des Selbstbehaltes (§ 34 Abs. 4 EStG 1988):Aufwendungen vor Abzug des Selbstbehaltes (Paragraph 34, Absatz 4, EStG 1988):

4.638,99 EUR; Selbstbehalt: 1.909,58 EUR; Freibetrag wegen eigener Behinderung (§ 35 Abs. 3 EStG 1988): 363 EUR.4.638,99 EUR; Selbstbehalt: 1.909,58 EUR; Freibetrag wegen eigener Behinderung (Paragraph 35, Absatz 3, EStG 1988): 363 EUR.

6 Die Mitbeteiligte sei schwer hörbehindert und erfülle damit den Befreiungsgrund des § 47 Abs. 2 Z 2 lit. a Fernmeldegebührenord nung. Das monatliche Haushaltseinkommen betrage insgesamt 1.900,40 EUR (Summe der monatlich bezogenen Pensionen). Für den Wohnaufwand sei ein monatlicher Pauschalbetrag von 140 EUR abzuziehen. Weiters seien anerkannte außergewöhnliche Belastungen abzuziehen (monatlich 416,83 EUR). Das errechnete relevante Haushaltseinkommen betrage daher 1.346,76 EUR und unterschreite damit den relevanten (um 12% erhöhten) Richtsatz für zwei Haushaltsmitglieder für das Jahr 2017 (1.494,27 EUR). 7 Nur ergänzend sei zu bemerken, dass selbst bei Berücksichtigung des Selbstbehaltes im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen von einer Richtsatzunterschreitung ab dem 1. Jänner 2018 auszugehen wäre.6 Die Mitbeteiligte sei schwer hörbehindert und erfülle damit den Befreiungsgrund des Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, Fernmeldegebührenord nung. Das monatliche Haushaltseinkommen betrage insgesamt 1.900,40 EUR (Summe der monatlich bezogenen Pensionen). Für den Wohnaufwand sei ein monatlicher Pauschalbetrag von 140 EUR abzuziehen. Weiters seien anerkannte außergewöhnliche Belastungen abzuziehen (monatlich 416,83 EUR). Das errechnete relevante Haushaltseinkommen betrage daher 1.346,76 EUR und unterschreite damit den relevanten (um 12% erhöhten) Richtsatz für zwei Haushaltsmitglieder für das Jahr 2017 (1.494,27 EUR). 7 Nur ergänzend sei zu bemerken, dass selbst bei Berücksichtigung des Selbstbehaltes im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen von einer Richtsatzunterschreitung ab dem 1. Jänner 2018 auszugehen wäre.

8 Die Gebührenbefreiung sei mit höchstens fünf Jahren zu befristen (§ 51 Abs. 2 Fernmeldegebührenordnung).8 Die Gebührenbefreiung sei mit höchstens fünf Jahren zu befristen (Paragraph 51, Absatz 2, Fernmeldegebührenordnung).

9 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die Revision der GIS Gebühren Info Service GmbH.

10 Zur Zulässigkeit wird insbesondere geltend gemacht, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Rechtsfrage, ob der im Einkommensteuerbescheid angeführte Selbstbehalt bei Ermittlung der außergewöhnlichen Belastungen zu berücksichtigen sei; dieser Rechtsfrage komme auch grundsätzliche Bedeutung zu.

11 Nach Einleitung des Vorverfahrens hat die Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung eingebracht.

12 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

13 Die Revision ist aus den in ihr genannten Gründen zulässig,

sie ist auch begründet.

14 Zunächst ist darauf zu verweisen, dass in der Revision zu "Revisionspunkte" (gemeint: Erklärung über den Umfang der Anfechtung; § 28 Abs. 2 VwGG) lediglich die Rundfunkgebühren angesprochen sind. Die Revision bekämpft somit das angefochtene Erkenntnis nur im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren, nicht hingegen im Hinblick auf die Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt.14 Zunächst ist darauf zu verweisen, dass in der Revision zu "Revisionspunkte" (gemeint: Erklärung über den Umfang der Anfechtung; Paragraph 28, Absatz 2, VwGG) lediglich die Rundfunkgebühren angesprochen sind. Die Revision bekämpft somit das angefochtene Erkenntnis nur im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren, nicht hingegen im Hinblick auf die Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt.

15 Gemäß § 47 Abs. 1 Z 1 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung) sind u. a. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung über Antrag von der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen und der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen zu befreien. Nach § 47 Abs. 2 Z 2 lit. a Fernmeldegebührenordnung sind über Antrag ferner Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen zu befreien.15 Gemäß Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer eins, der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung) sind u. a. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung über Antrag von der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen und der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen zu befreien. Nach Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, Fernmeldegebührenordnung sind über Antrag ferner Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen zu befreien.

16 Nach § 48 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung ist die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt. 17 Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber nach § 48 Abs. 5 Z 2 Fernmeldegebührenordnung als abzugsfähige Ausgaben u.a. "anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1 988" geltend machen.16 Nach Paragraph 48, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung ist die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt. 17 Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Absatz eins,, kann der Befreiungswerber nach Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer 2, Fernmeldegebührenordnung als abzugsfähige Ausgaben u.a. "anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34, und 35 des Einkommensteuergesetzes 1 988" geltend machen.

18 Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen: Sie muss außergewöhnlich sein, sie muss zwangsläufig erwachsen, und sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen.18 Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen: Sie muss außergewöhnlich sein, sie muss zwangsläufig erwachsen, und sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen.

19 Nach § 34 Abs. 4 EStG 1988 beeinträchtigt die Belastung wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt.19 Nach Paragraph 34, Absatz 4, EStG 1988 beeinträchtigt die Belastung wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt.

20 Nach § 34 Abs. 6 EStG 1988 können die dort aufgezählten Aufwendungen ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden. Hiezu zählen u.a. Aufwendungen im Sinne des § 35 EStG 1988, die an Stelle der Pauschbeträge geltend gemacht werden (§ 35 Abs. 5 EStG 1988), sowie Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, wenn die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 EStG 1988 vorliegen, soweit sie die Summe pflegebedingter Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen. Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung festlegen, in welchen Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 und ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte Geldleistung zu berücksichtigen sind. 21 Nach § 35 Abs. 1 EStG 1988 steht dem Steuerpflichtigen ein Freibetrag zu, wenn er außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat und er eine pflegebedingte Geldleistung nicht erhält. Der Freibetrag beträgt bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 65% bis 74% 363 EUR (§ 35 Abs. 3 EStG 1988). Nach § 35 Abs. 5 EStG 1988 können anstelle des Freibetrages auch die tatsächlichen Kosten aus dem Titel der Behinderung geltend gemacht werden (§ 34 Abs. 6 EStG 1988).20 Nach Paragraph 34, Absatz 6, EStG 1988 können die dort aufgezählten Aufwendungen ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden. Hiezu zählen u.a. Aufwendungen im Sinne des Paragraph 35, EStG 1988, die an Stelle der Pauschbeträge geltend gemacht werden (Paragraph 35, Absatz 5, EStG 1988), sowie Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz eins, EStG 1988 vorliegen, soweit sie die Summe pflegebedingter Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen. Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung festlegen, in welchen Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach Paragraph 35, Absatz 3, EStG 1988 und ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte Geldleistung zu berücksichtigen sind. 21 Nach Paragraph 35, Absatz eins, EStG 1988 steht dem Steuerpflichtigen ein Freibetrag zu, wenn er außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat und er eine pflegebedingte Geldleistung nicht erhält. Der Freibetrag beträgt bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 65% bis 74% 363 EUR (Paragraph 35, Absatz 3, EStG 1988). Nach Paragraph 35, Absatz 5, EStG 1988 können anstelle des Freibetrages auch die tatsächlichen Kosten aus dem Titel der Behinderung geltend gemacht werden (Paragraph 34, Absatz 6, EStG 1988).

22 Nach der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen (BGBl. Nr. 303/1996 idF BGBl. II Nr. 430/2010) sind in der Verordnung näher genannte Mehraufwendungen (z.B. Hörgeräte; vgl. § 4 der Verordnung) als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Diese Mehraufwendungen sind nicht um eine pflegebedingte Geldleistung oder um einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 zu kürzen (§ 1 Abs. 3 der Verordnung).22 Nach der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen Bundesgesetzblatt Nr. 303 aus 1996, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 430 aus 2010,) sind in der Verordnung näher genannte Mehraufwendungen (z.B. Hörgeräte; vergleiche , Paragraph 4, der Verordnung) als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Diese Mehraufwendungen sind nicht um eine pflegebedingte Geldleistung oder um einen Freibetrag nach Paragraph 35, Absatz 3, EStG 1988 zu kürzen (Paragraph eins, Absatz 3, der Verordnung).

23 Es entspricht der ständigen Rechtsprechung zur Fernmeldegebührenordnung, dass geltend gemachte Aufwendungen nur dann Berücksichtigung finden können, wenn die zuständige Abgabenbehörde einen Bescheid, der die Anerkennung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen enthält, erlassen hat (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/15/0003, mwN; vgl. auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Änderung u.a. der Fernmeldegebührenordnung, BGBl. I Nr. 70/2016, 1175 BlgNR 25. GP 3: "(...) erst durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides im Folgejahr geltend gemacht werden konnten (...)"). Lediglich Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können seit 1. September 2016 (vgl. Art. 3 des Gesetzes BGBl. I Nr. 70/2016) auch ohne Vorliegen eines Bescheides einer Abgabenbehörde geltend gemacht werden; dies erfordert aber den Nachweis des Bezuges eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung.23 Es entspricht der ständigen Rechtsprechung zur Fernmeldegebührenordnung, dass geltend gemachte Aufwendungen nur dann Berücksichtigung finden können, wenn die zuständige Abgabenbehörde einen Bescheid, der die Anerkennung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen enthält, erlassen hat vergleiche , VwGH 20.12.2016, Ra 2016/15/0003, mwN; vergleiche , auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Änderung u.a. der Fernmeldegebührenordnung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016,, 1175 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 3, : "(...) erst durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides im Folgejahr geltend gemacht werden konnten (...)"). Lediglich Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können seit 1. September 2016 vergleiche , Artikel 3, des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016,) auch ohne Vorliegen eines Bescheides einer Abgabenbehörde geltend gemacht werden; dies erfordert aber den Nachweis des Bezuges eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung.

24 Im vorliegenden Fall wurden betreffend den Ehemann der Mitbeteiligten Aufwendungen vor Abzug der Selbstbehaltes (§ 34 Abs. 4 EStG 1988) in Höhe von 4.638,99 EUR berücksichtigt, hierauf aber ein Selbstbehalt in Höhe von 1.909,58 EUR angerechnet. Weiters wurde ein Freibetrag (§ 35 Abs. 3 EStG 1988) berücksichtigt (363 EUR).24 Im vorliegenden Fall wurden betreffend den Ehemann der Mitbeteiligten Aufwendungen vor Abzug der Selbstbehaltes (Paragraph 34, Absatz 4, EStG 1988) in Höhe von 4.638,99 EUR berücksichtigt, hierauf aber ein Selbstbehalt in Höhe von 1.909,58 EUR angerechnet. Weiters wurde ein Freibetrag (Paragraph 35, Absatz 3, EStG 1988) berücksichtigt (363 EUR).

25 Außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 34 EStG 1988 liegen nur dann vor, wenn die Belastung u.a. die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Eine derartige Beeinträchtigung besteht wiederum nur insoweit, als die Belastung den in § 34 Abs. 4 EStG 1988 näher geregelten Selbstbehalt übersteigt. Damit liegen aber außergewöhnliche Belastungen iSd § 34 EStG 1988 (im Allgemeinen) nur soweit, als diese den Selbstbehalt übersteigen. § 48 Abs. 5 Z 2 Fernmeldegebührenordnung verweist auf diesen Begriff der außergewöhnlichen Belastungen. 26 Demnach liegen aber anerkannte außergewöhnliche Belastungen zum einen nur insoweit vor, als die Aufwendungen (4.638,99 EUR) den Selbstbehalt (1.909,58 EUR) übersteigen, also in Höhe von 2.729,41 EUR; und zum anderen in Höhe des Freibetrages nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 (363 EUR); insgesamt sohin in Höhe von 3.092,41 EUR (pro Jahr), bzw. pro Monat von 257,70 EUR. 27 Das Haushalts-Nettoeinkommen beträgt unstrittig 1.900,40 EUR (573,18 EUR sowie 1.327,22 EUR). Dieses übersteigt den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Pensionsberechtigten aus eigener Pensionsversicherung, der mit dem Ehegatten im gemeinsamen Haushalt lebt (§ 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG), für das Jahr 2017 (mit Kundmachung BGBl. II Nr. 391/2016) festgesetzten Richtsatz (1.334,17 EUR) um mehr als 12% (1.494,27 EUR).25 Außergewöhnliche Belastungen im Sinne des Paragraph 34, EStG 1988 liegen nur dann vor, wenn die Belastung u.a. die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Eine derartige Beeinträchtigung besteht wiederum nur insoweit, als die Belastung den in Paragraph 34, Absatz 4, EStG 1988 näher geregelten Selbstbehalt übersteigt. Damit liegen aber außergewöhnliche Belastungen iSd Paragraph 34, EStG 1988 (im Allgemeinen) nur soweit, als diese den Selbstbehalt übersteigen. Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer 2, Fernmeldegebührenordnung verweist auf diesen Begriff der außergewöhnlichen Belastungen. 26 Demnach liegen aber anerkannte außergewöhnliche Belastungen zum einen nur insoweit vor, als die Aufwendungen (4.638,99 EUR) den Selbstbehalt (1.909,58 EUR) übersteigen, also in Höhe von 2.729,41 EUR; und zum anderen in Höhe des Freibetrages nach Paragraph 35, Absatz 3, EStG 1988 (363 EUR); insgesamt sohin in Höhe von 3.092,41 EUR (pro Jahr), bzw. pro Monat von 257,70 EUR. 27 Das Haushalts-Nettoeinkommen beträgt unstrittig 1.900,40 EUR (573,18 EUR sowie 1.327,22 EUR). Dieses übersteigt den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Pensionsberechtigten aus eigener Pensionsversicherung, der mit dem Ehegatten im gemeinsamen Haushalt lebt (Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, ASVG), für das Jahr 2017 (mit Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 391 aus 2016,) festgesetzten Richtsatz (1.334,17 EUR) um mehr als 12% (1.494,27 EUR).

28 Auch unter Abzug des pauschal mit 140 EUR zu berücksichtigenden Wohnaufwandes (§ 48 Abs. 5 Z 1 Fernmeldegebührenordnung) und der anerkannten außergewöhnlichen Belastungen von 257,70 EUR übersteigt somit das verbleibende Nettoeinkommen (1.502,70 EUR) diesen Vergleichswert (1.494,27 EUR).28 Auch unter Abzug des pauschal mit 140 EUR zu berücksichtigenden Wohnaufwandes (Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer eins, Fernmeldegebührenordnung) und der anerkannten außergewöhnlichen Belastungen von 257,70 EUR übersteigt somit das verbleibende Nettoeinkommen (1.502,70 EUR) diesen Vergleichswert (1.494,27 EUR).

29 Ausgehend von den Sachverhaltsannahmen des Verwaltungsgerichtes - ein Einkommensteuerbescheid der Mitbeteiligten selbst wurde im bisherigen Verfahren nicht vorgelegt - steht der Mitbeteiligten für das Jahr 2017 keine Befreiung von der Rundfunkgebühr zu. Damit kann aber auch - gestützt auf eine Befreiung im Jahr 2017 - keine Befreiung für die Folgejahre (§ 51 Abs. 2 Fernmeldegebührenordnung) ausgesprochen werden.29 Ausgehend von den Sachverhaltsannahmen des Verwaltungsgerichtes - ein Einkommensteuerbescheid der Mitbeteiligten selbst wurde im bisherigen Verfahren nicht vorgelegt - steht der Mitbeteiligten für das Jahr 2017 keine Befreiung von der Rundfunkgebühr zu. Damit kann aber auch - gestützt auf eine Befreiung im Jahr 2017 - keine Befreiung für die Folgejahre (Paragraph 51, Absatz 2, Fernmeldegebührenordnung) ausgesprochen werden.

30 Das angefochtene Erkenntnis war daher im angefochtenen Umfang (Befreiung von der Rundfunkgebühr) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben. 31 Von der von der Revisionswerberin beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden. 32 Die Revisionswerberin - als belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht (Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG) - hat keinen Anspruch auf Aufwandersatz (§ 47 Abs. 4 VwGG).30 Das angefochtene Erkenntnis war daher im angefochtenen Umfang (Befreiung von der Rundfunkgebühr) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben. 31 Von der von der Revisionswerberin beantragten Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abgesehen werden. 32 Die Revisionswerberin - als belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer 2, B-VG) - hat keinen Anspruch auf Aufwandersatz (Paragraph 47, Absatz 4, VwGG).

Wien, am 24. Oktober 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019150011.L00

Im RIS seit

11.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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