Index
E3L E19103000Norm
AsylG 2005 §12Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, den Hofrat Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Schindler, den Hofrat Dr. Himberger und die Hofrätin Dr.in Sembacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schweinzer, über die Revision des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl in 1030 Wien, Modecenterstraße 22, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Mai 2019, W158 2001879-2/7E, betreffend Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG (Mitbeteiligter: X Y in Z, vertreten durch Dr. Martin Dellasega & Dr. Max Kapferer, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 2/2), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, den Hofrat Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Schindler, den Hofrat Dr. Himberger und die Hofrätin Dr.in Sembacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schweinzer, über die Revision des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl in 1030 Wien, Modecenterstraße 22, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Mai 2019, W158 2001879-2/7E, betreffend Zurückverweisung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG (Mitbeteiligter: X Y in Z, vertreten durch Dr. Martin Dellasega & Dr. Max Kapferer, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 2/2), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
1 Der aus Afghanistan stammende Mitbeteiligte stellte im März 2013 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Ihm wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Oktober 2015 gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung mit Gültigkeit bis 5. Oktober 2016 erteilt. Soweit es den Status des Asylberechtigten betrifft, blieb sein Antrag erfolgslos (die gegen die Versagung dieses Status an das Bundesverwaltungsgericht gerichtete Beschwerde zog der Mitbeteiligte zurück).1 Der aus Afghanistan stammende Mitbeteiligte stellte im März 2013 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Ihm wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Oktober 2015 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung mit Gültigkeit bis 5. Oktober 2016 erteilt. Soweit es den Status des Asylberechtigten betrifft, blieb sein Antrag erfolgslos (die gegen die Versagung dieses Status an das Bundesverwaltungsgericht gerichtete Beschwerde zog der Mitbeteiligte zurück).
2 Am 8. August 2016 stellte der Mitbeteiligte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag "auf Verlängerung der subs. Schutzberechtigung". Aufgrund dieses Antrages erließ diese Behörde den Bescheid vom 27. September 2016, womit dem Mitbeteiligten gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 die befristete Aufenthaltsberechtigung bis 5. Oktober 2018 erteilt wurde. 3 Mit Schreiben vom 6. September 2018 brachte der Mitbeteiligte einen weiteren Antrag "auf Verlängerung der subs. Schutzberechtigung" beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein. 4 In mit 7. Jänner 2019 datierten Aktenvermerken hielt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass sich anlässlich der Prüfung des Antrages auf Erteilung der Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass die "Voraussetzungen für die Zuerkennung nicht bzw. nicht mehr vorliegen: infolge geänderter Verhältnisse im Herkunftsstaat" und "infolge geänderter persönlicher Umstände".2 Am 8. August 2016 stellte der Mitbeteiligte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag "auf Verlängerung der subs. Schutzberechtigung". Aufgrund dieses Antrages erließ diese Behörde den Bescheid vom 27. September 2016, womit dem Mitbeteiligten gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 die befristete Aufenthaltsberechtigung bis 5. Oktober 2018 erteilt wurde. 3 Mit Schreiben vom 6. September 2018 brachte der Mitbeteiligte einen weiteren Antrag "auf Verlängerung der subs. Schutzberechtigung" beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein. 4 In mit 7. Jänner 2019 datierten Aktenvermerken hielt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass sich anlässlich der Prüfung des Antrages auf Erteilung der Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass die "Voraussetzungen für die Zuerkennung nicht bzw. nicht mehr vorliegen: infolge geänderter Verhältnisse im Herkunftsstaat" und "infolge geänderter persönlicher Umstände".
5 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl leitete daher ein Verfahren zur Aberkennung des dem Mitbeteiligten früher zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten ein. 6 Mit Schreiben vom 7. Jänner 2019 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Mitbeteiligten die Einleitung dieses Verfahrens bekannt und räumte ihm die Gelegenheit ein, zu den diesem Schreiben angeschlossenen Berichten betreffend die Situation in seinem Heimatland Stellung zu nehmen. Weiters forderte die Behörde den Mitbeteiligten auf, mehrere in diesem Schreiben an ihn gerichtete Fragen, insbesondere zu seinen persönlichen Verhältnissen sowie dazu, was er im Fall einer nunmehrigen Rückkehr in sein Heimatland zu befürchten hätte, zu beantworten.
7 Am 11. Jänner 2019 überreichte der Mitbeteiligte der Behörde eine (undatierte) Stellungnahme, mit er die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gestellten Fragen beantwortete. Zu den Länderberichten nahm er nicht gesondert Stellung. Im Rahmen der Antworten auf die ihm gestellten Fragen führte er erkennbar bezugnehmend auf die Situation im Heimatland auch aus, er habe weder Familienangehörige noch Freunde im Heimatland, die ihn unterstützen könnten. Es wäre "noch dazu" für ihn sehr schwer, "einen Job" zu finden. Die Situation im Heimatland habe sich seit seiner Abreise "nicht wirklich zum guten gewendet". Er fürchte daher auch um seine Sicherheit. Dieser Stellungnahme schloss er diverse Urkunden - betreffend die Teilnahme an Kursen und Veranstaltungen, seine Unterkunft und seine Erwerbstätigkeit sowie ein Unterstützungsschreiben - an.
8 Mit Bescheid vom 7. Februar 2019 sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass dem Mitbeteiligten der ihm mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Oktober 2015 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und ihm die mit demselben Erkenntnis erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen werde (Spruchpunkt II.). Weiters sprach die Behörde aus, dass dem Mitbeteiligten ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen ihn gestützt auf § 52 Abs. 2 Z 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005, § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt werde, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise legte die Behörde nach § 55 Abs. 1 bis Abs. 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.8 Mit Bescheid vom 7. Februar 2019 sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass dem Mitbeteiligten der ihm mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Oktober 2015 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm die mit demselben Erkenntnis erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen werde (Spruchpunkt römisch zwei.). Weiters sprach die Behörde aus, dass dem Mitbeteiligten ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gegen ihn gestützt auf Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt werde, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise legte die Behörde nach Paragraph 55, Absatz eins bis Absatz 3, FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.
9 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf in diesem Bescheid Feststellungen zur Person des Mitbeteiligten sowie zur Situation in seinem Herkunftsstaat. Im Rahmen der rechtlichen Erwägungen führte die Behörde des Näheren aus, weshalb sie davon ausgehe, dass der für die Gewährung des subsidiären Schutzes maßgebliche Grund nicht mehr gegeben und dem Mitbeteiligten die Rückkehr in den Herkunftsstaat zumutbar sei. Da die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorlägen, sei dieser dem Mitbeteiligten zuvor zuerkannte Status nach § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abzuerkennen. Gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 sei die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Nach Rechtskraft der Aberkennung habe der Mitbeteiligte Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigten, der Behörde zurückzustellen. Demnach sei die Behörde verpflichtet gewesen, die noch bestehende Aufenthaltsberechtigung zu entziehen.9 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf in diesem Bescheid Feststellungen zur Person des Mitbeteiligten sowie zur Situation in seinem Herkunftsstaat. Im Rahmen der rechtlichen Erwägungen führte die Behörde des Näheren aus, weshalb sie davon ausgehe, dass der für die Gewährung des subsidiären Schutzes maßgebliche Grund nicht mehr gegeben und dem Mitbeteiligten die Rückkehr in den Herkunftsstaat zumutbar sei. Da die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorlägen, sei dieser dem Mitbeteiligten zuvor zuerkannte Status nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abzuerkennen. Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 sei die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Nach Rechtskraft der Aberkennung habe der Mitbeteiligte Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigten, der Behörde zurückzustellen. Demnach sei die Behörde verpflichtet gewesen, die noch bestehende Aufenthaltsberechtigung zu entziehen.
10 Im Weiteren legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl noch dar, weshalb es die Voraussetzungen für die übrigen Aussprüche für gegeben erachtete; im Besonderen aus welchen Gründen sich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK nicht als unverhältnismäßig darstelle. 11 Der Mitbeteiligte erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in der er - mit näherer Begründung - darauf verwies, dass aufgrund der Lage in seinem Heimatland sowie in seiner Person gelegener Umstände für ihn die Rückkehr in sein Heimatland weiterhin nicht möglich und nicht zumutbar sei. Weiters machte er - unter Hinweis auf die von ihm dazu gesetzten Schritte -10 Im Weiteren legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl noch dar, weshalb es die Voraussetzungen für die übrigen Aussprüche für gegeben erachtete; im Besonderen aus welchen Gründen sich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK nicht als unverhältnismäßig darstelle. 11 Der Mitbeteiligte erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in der er - mit näherer Begründung - darauf verwies, dass aufgrund der Lage in seinem Heimatland sowie in seiner Person gelegener Umstände für ihn die Rückkehr in sein Heimatland weiterhin nicht möglich und nicht zumutbar sei. Weiters machte er - unter Hinweis auf die von ihm dazu gesetzten Schritte -
geltend, dass wegen seiner fortgeschrittenen Integration im Bundesgebiet die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht statthaft sei. Er beantragte (u.a.), dass das Bundesverwaltungsgericht eine Verhandlung durchführen und dem von ihm gestellten Verlängerungsantrag Folge geben möge. 12 Mit dem nunmehr in Revision gezogenen Beschluss behob das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG den bei ihm angefochtenen Bescheid "im Umfang seiner Anfechtung" und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück. Die Erhebung einer Revision wurde vom Verwaltungsgericht für nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig erklärt. geltend, dass wegen seiner fortgeschrittenen Integration im Bundesgebiet die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht statthaft sei. Er beantragte (u.a.), dass das Bundesverwaltungsgericht eine Verhandlung durchführen und dem von ihm gestellten Verlängerungsantrag Folge geben möge. 12 Mit dem nunmehr in Revision gezogenen Beschluss behob das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG den bei ihm angefochtenen Bescheid "im Umfang seiner Anfechtung" und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück. Die Erhebung einer Revision wurde vom Verwaltungsgericht für nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig erklärt.
13 In seiner Begründung ging das Verwaltungsgericht - soweit für das Revisionsverfahren wesentlich - davon aus, dass § 19 Abs. 2 AsylG 2005 nur Asylwerber und somit nur jene Fremde erfasse, "deren Verfahren" noch nicht rechtskräftig beendet worden sei. "Im Verlängerungsverfahren" bestehe nach dem Wortlaut dieser Bestimmung "keine Pflicht zur Einvernahme". Es sei daher zu prüfen, ob insoweit eine planwidrige Lücke, die im Weg der Analogie zu schließen sei, vorliege. § 19 AsylG 2005 liege der Gedanke zugrunde, dass in Asylverfahren die Angaben des Antragstellers oftmals als einziges Beweismittel zur Verfügung stünden. Es solle ihm durch persönliche Vernehmung ermöglicht werden, Gründe anzugeben, die gegen eine Rückkehr in den Herkunftsstaat sprechen. Auch im Verfahren "zur Verlängerung des Status des subsidiär Schutzberechtigten" gehe es primär um die Frage, ob dem Antragsteller nunmehr eine Rückkehr in seine Heimat möglich sei oder dem (insbesondere) Art. 2 oder Art. 3 EMRK entgegenstehe. Damit sei die Situation aber mit jener "im Asylverfahren" vergleichbar, zumal auch im Verfahren über Folgeanträge die Vorschrift des § 19 Abs. 2 AsylG 2005 grundsätzlich anwendbar sei. Weil dieselben Wertungsgesichtspunkte "zuträfen" und um eine verfassungsrechtlich bedenkliche Ungleichbehandlung Fremder untereinander zu vermeiden, sei daher § 19 Abs. 2 AsylG 2005 auch "im Verlängerungsverfahren" anzuwenden.13 In seiner Begründung ging das Verwaltungsgericht - soweit für das Revisionsverfahren wesentlich - davon aus, dass Paragraph 19, Absatz 2, AsylG 2005 nur Asylwerber und somit nur jene Fremde erfasse, "deren Verfahren" noch nicht rechtskräftig beendet worden sei. "Im Verlängerungsverfahren" bestehe nach dem Wortlaut dieser Bestimmung "keine Pflicht zur Einvernahme". Es sei daher zu prüfen, ob insoweit eine planwidrige Lücke, die im Weg der Analogie zu schließen sei, vorliege. Paragraph 19, AsylG 2005 liege der Gedanke zugrunde, dass in Asylverfahren die Angaben des Antragstellers oftmals als einziges Beweismittel zur Verfügung stünden. Es solle ihm durch persönliche Vernehmung ermöglicht werden, Gründe anzugeben, die gegen eine Rückkehr in den Herkunftsstaat sprechen. Auch im Verfahren "zur Verlängerung des Status des subsidiär Schutzberechtigten" gehe es primär um die Frage, ob dem Antragsteller nunmehr eine Rückkehr in seine Heimat möglich sei oder dem (insbesondere) Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK entgegenstehe. Damit sei die Situation aber mit jener "im Asylverfahren" vergleichbar, zumal auch im Verfahren über Folgeanträge die Vorschrift des Paragraph 19, Absatz 2, AsylG 2005 grundsätzlich anwendbar sei. Weil dieselben Wertungsgesichtspunkte "zuträfen" und um eine verfassungsrechtlich bedenkliche Ungleichbehandlung Fremder untereinander zu vermeiden, sei daher Paragraph 19, Absatz 2, AsylG 2005 auch "im Verlängerungsverfahren" anzuwenden.
14 Zudem komme bei der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks vom Fremden in Bezug auf die