TE Lvwg Erkenntnis 2019/11/20 VGW-152/019/10589/2019

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Veröffentlicht am 20.11.2019
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Entscheidungsdatum

20.11.2019

Index

41/02 Staatsbürgerschaft
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z7
StbG 1985 §10 Abs5
WMG §21

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. Pichler über die Beschwerde der Frau A. B., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, vom 22. Juli 2019, Zl. …, betreffend Staatsbürgerschaft (StbG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15. November 2019,

zu Recht:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin, eine 1988 geborene irakische Staatsangehörige, stellte am 3. November 2017 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22. Juli 2019 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens gemäß § 10 Abs. 1 Z 7 iVm Abs. 5 StbG ab. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe von November 2011 bis Juli 2012, im September 2012, von November 2013 bis Februar 2014, von Juli 2014 bis November 2014, von Jänner 2015 bis März 2016 und von Juli 2016 bis September 2016 Sozialhilfe bzw. bedarfsorientierte Mindestsicherung bezogen. Es lägen sohin in den letzten sechs Jahren vor der Antragstellung keine 36 Monate ohne Sozialhilfebezug vor, weshalb der Antrag der Beschwerdeführerin auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft abzuweisen gewesen sei.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende form- und fristgerecht erhobene Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und ihr die begehrte Einbürgerung zu erteilen. Begründend wurde in der Beschwerde zusammengefasst ausgeführt, es komme nicht darauf an, ob dem Fremden (aus einem Versehen einer Gebietskörperschaft) entsprechende Leistungen überwiesen wurden. Die Beschwerdeführerin habe immer und ordnungsgemäß etwaige Einkommensänderungen bei der Magistratsabteilung 40 gemeldet; es lägen daher jedenfalls 36 Monate vor, in denen die Beschwerdeführerin keine bedarfsorientierte Mindestsicherung bezogen habe.

4. Das Verwaltungsgericht Wien führte am 15. November 2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in deren Rahmen die Beschwerdeführerin als Partei einvernommen wurde. Am Ende der mündlichen Verhandlung wurde das Ermittlungsverfahren gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 3 AVG für geschlossen erklärt.

II. Sachverhalt:

Das Verwaltungsgericht Wien geht von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

1. Die Beschwerdeführerin ist eine 1988 geborene Staatsangehörige der Republik Irak. Die Beschwerdeführerin ist ledig. Ihr wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29. Juli 2008 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass der Beschwerdeführerin kraft Gesetzes internationaler Schutz zukommt. Die Beschwerdeführerin ist weder von einem inländischen noch von einem ausländischen Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Ebenso wenig ist die Beschwerdeführerin von einem inländischen Gericht wegen eines Finanzvergehens zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Gegen die Beschwerdeführerin ist auch kein Strafverfahren bei einem inländischen Gericht anhängig. Die Beschwerdeführerin hat keine Verwaltungsübertretungen begangen.

Gegen die Beschwerdeführerin wurden weder fremdenpolizeiliche Maßnahmen erlassen, noch ist ein Verfahren zur Erlassung einer solchen Maßnahme anhängig. Ebensowenig ist ein Verfahren im Hinblick auf die Beschwerdeführerin zur Aberkennung ihres Status als Asylberechtigte anhängig.

2.1. Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 10 Abs. 5 erster Satz StbG folgende 36 Monate für die Berechnung des gesicherten Lebensunterhalts geltend gemacht:

?    2012: August, Oktober, November, Dezember

?    2013: Jänner, Februar, März, April, Mai, Juni, Juli, August, September, Oktober

?    2014: März, April, Mai, Juni, Dezember

?    2016: April, Mai, Juni, September, Oktober, November, Dezember

?    2017: Jänner, Februar, März, April, Mai, Juni, Juli, August, September, Oktober

2.2. Die Beschwerdeführerin hat im sechsjährigen Zeitraum (November 2011 bis Oktober 2017) vor der Stellung ihres Antrages auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft in folgenden Monaten jedenfalls Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung bezogen:

?    2011: November und Dezember (2 Monate)

?    2012: Jänner, Februar, März, April, Mai, Juni, Juli und September (8 Monate)

?    2013: November und Dezember (2 Monate)

?    2014: Jänner, Februar, Juli, August, September, Oktober und November (7 Monate)

?    2015: Jänner, Februar, März, April, Mai, Juni, Juli, August, September, Oktober, November und Dezember (12 Monate)

?    2016: Jänner, Februar, März, Juli und August (5 Monate)

Im Jahr 2017 hat die Beschwerdeführerin keine Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung oder sonstige Sozialhilfeleistungen bezogen.

Sohin liegen im sechsjährigen Beobachtungszeitraum – ohne die Berücksichtigung der Monate April 2016 und September 2016 – 36 Monate vor, in denen die Beschwerdeführerin jedenfalls Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung bezogen hat.

2.3. Zum Monat April 2016:

Die Beschwerdeführerin hat mit einem auf den 26. Oktober 2015 datierten Antrag, eingelangt beim Magistrat der Stadt Wien – Magistratsabteilung 40 – am 2. November 2015, Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung gemäß dem Wiener Mindestsicherungsgesetz – WMG, LGBl. 38/2010, begehrt.

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 2. Dezember 2015, …, wurden aufgrund des eben genannten Antrages der Beschwerdeführerin Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung für die Monate Jänner bis Dezember 2016 – jeweils in Höhe von € 827,82 – zuerkannt. Überdies wurde die Beschwerdeführerin auf Seite 4 des genannten Bescheides darauf hingewiesen, dass Hilfe empfangende Personen gemäß § 21 Abs. 1 WMG jede Änderung ihrer Vermögens-, Einkommens-, Familien- oder Wohnverhältnisse sowie Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten oder sonstige, voraussichtlich länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten vom Wohnort unverzüglich dem Magistrat anzuzeigen haben. Eine Verletzung dieser Anzeigepflicht hat zur Folge, dass die zu Unrecht empfangenen Leistungen zurückzuzahlen sind.

Die Beschwerdeführerin unterzeichnete am 29. Jänner 2016 einen Dienstvertrag mit C. und nahm am 1. Februar 2016 eine Beschäftigung als Praktikantin bei diesem Unternehmen auf. Die Arbeitszeit der Beschwerdeführerin betrug im Februar 2016 20 h (Bruttolohn € 600,00) und ab März 2016 38,5 h (Bruttolohn € 1.200,00). Die Beschwerdeführerin war bis 31. Mai 2016 bei dem genannten Unternehmen beschäftigt.

Diesen Dienstvertrag vom 29. Jänner 2019 hat die Beschwerdeführerin am 5. April 2016 im Zuge einer persönlichen Vorsprache beim Magistrat der Stadt Wien – Magistratsabteilung 40 vorgelegt. Zu diesem Zeitpunkt war die der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 2. Dezember 2015, Zl. …, zugesprochene Mindestsicherung für den Monat April 2016 bereits an die Beschwerdeführerin ausbezahlt.

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien – Magistratsabteilung 40 vom 25. Mai 2016, Zl. …, wurde die der Beschwerdeführerin zuletzt mit Bescheid vom 2. Dezember 2015, Zl. …, bewilligten Leistungen, mit 30. April 2016 eingestellt. Ferner erlies der Magistrat der Stadt Wien einen weiteren, ebenfalls auf den 25. Mai 2016 datierten Bescheid, mit welchem von der Beschwerdeführerin „ab Rechtskraft dieses Bescheides die für den Zeitraum von 01.03.2016 bis 30.04.2016 zu Unrecht empfangenen Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von EUR 1307,28“ zurückgefordert wurden. In der Begründung dieses Bescheides findet sich sodann folgende Aufstellung:

 

Anweisungsbetrag

Akt. Anspruch

Differenz

Jän. 16

827,82

837,76

+9,94

Feb. 16

827,82

837,76

+9,94

Mär. 16

827,82

328,48

-499,34

Apr. 16

827,82

0,00

-827,82

 

 

 

1307,28

Mit Schreiben des Magistrates der Stadt Wien – Magistratsabteilung 40, vom 19. Juli 2016 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass beginnend mit Juli 2019 die gemäß dem Bescheid vom 25. Mai 2016 aushaftenden Rückforderungsansprüche in Höhe von € 1.307,28 mit den neuerlich gewährten Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung aufgerechnet würden. Im Juli 2019 und im August 2019 wurden sodann jeweils € 100,00 mit den Ansprüchen der Beschwerdeführerin aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung gegen gerechnet und nicht ausbezahlt.

Ab September 2016 wurde von Seiten der Beschwerdeführerin aufgrund der neuerlichen Einstellung von Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung (siehe dazu sogleich bei September 2016) begonnen, die offenen Forderungen (für die Monate März 2016 und April 2016, sowie auch die zuviel bezogenen Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung in Höhe von € 279,74 in den Monaten Juli 2016 und August 2016) zurückzuzahlen. Die letzten Zahlungen in Höhe von insgesamt € 437,02 erfolgten im Jänner 2019 und Februar 2019.

2.4. Zum Monat September 2016:

Die Beschwerdeführerin hat mit einem auf den 3. Juni 2016 datierten Antrag – beim Magistrat der Stadt Wien – Magistratsabteilung 40 – am selben Tag eingelangt – neuerlich Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung gemäß dem Wiener Mindestsicherungsgesetz – WMG, LGBl. 38/2010, begehrt.

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 19. Juli 2016, …, wurden aufgrund des eben genannten Antrages der Beschwerdeführerin Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung für den Monat Juli 2016 in Höhe von € 655,34, für den Monat August 2016 in Höhe von € 523,60, und für die Monate September 2016 bis Mai 2017 in Höhe von jeweils € 837,76 zuerkannt.

Die Beschwerdeführerin unterzeichnete am 10. Juli 2016 einen Dienstvertrag mit der D. GmbH und nahm am 18. Juli 2016 eine Beschäftigung bei diesem Unternehmen auf. Die Arbeitszeit der Beschwerdeführerin betrug 40h (Bruttolohn € 2.100,00). Die Beschwerdeführerin war bis 31. Dezember 2017 bei dem genannten Unternehmen beschäftigt.

Den Dienstvertrag vom 10. Juli 2016 hat die Beschwerdeführerin am 1. August 2016 im Zuge einer persönlichen Vorsprache beim Magistrat der Stadt Wien – Magistratsabteilung 40 vorgelegt.

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien – Magistratsabteilung 40 vom 19. Oktober 2016, Zl. …, wurden die der Beschwerdeführerin zuletzt mit Bescheid vom 19. Juli 2016, Zl. …, gewährten Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung mit 30. September 2016 eingestellt. Ferner erlies der Magistrat der Stadt Wien einen weiteren, ebenfalls auf den 19. Oktober 2016 datierten Bescheid, mit welchem von der Beschwerdeführerin „ab Rechtskraft dieses Bescheides die für den Zeitraum von 01.08.2016 bis 31.08.2016 zu Unrecht empfangenen Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von EUR 279,74“ zurückgefordert wurden.

Im Hinblick auf die Auszahlung von Mindestsicherung an die Beschwerdeführerin für das Monat September 2019 findet sich in diesem Bescheid ferner folgende Ausführung: „Sie haben die Einkommensänderung am 01.08.2016 gemeldet, da die Leistung für September 2016 dennoch angewiesen wurde, wird von einer Rückforderung der September-Leistung abgesehen.“

2.5. Im April 2019 bestanden keine offenen Forderungen von Seiten des Magistrates der Stadt Wien – Magistratsabteilung 40 gegenüber der Beschwerdeführerin mehr.

III. Beweiswürdigung:

1. Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, Durchführung von Anfragen an diverse Dienststellen der Landespolizeidirektion Wien und des Magistrates der Stadt Wien (Verkehrsamt, PK, Referat Rechtsmittelvorentscheidungen und Staatsbürgerschaftserhebungen, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, die Magistratsabteilung 67, Magistratsabteilung 40) Beischaffung der Akten der Magistratsabteilung 40 den Bezug von Leistungen von Mindestsicherung durch die Beschwerdeführerin betreffend und Einsichtnahme in selbige, Einsichtnahme in diverse Register (zentrales Fremdenregister, Sozialversicherungsregister, zentrales Melderegister, Strafregister, etc.) und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15. November 2019.

2. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin, ihrem Aufenthaltsstatus und zum Verfahrensgang ergeben sich aus der Aktenlage. Die Feststellungen, dass die Beschwerdeführerin unbescholten ist und keine Verwaltungsübertretungen begangen hat, ergeben sich aus den von Seiten des Verwaltungsgerichtes Wien getätigten Abfragen. Die Feststellung, dass im Hinblick auf die Beschwerdeführerin keine fremdenpolizeilichen Maßnahmen gesetzt wurden und dass hinsichtlich der Beschwerdeführerin kein Verfahren zur Aberkennung ihres Asylstatus anhängig ist, ergibt sich aus der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

3. Im Hinblick auf die Feststellungen zum Bezug von bedarfsorientierter Mindestsicherung durch die Beschwerdeführerin im Zeitraum November 2011 bis Oktober 2017 hat sich das Verwaltungsgericht Wien von folgenden Erwägungen leiten lassen:

3.1. Die Feststellung zum Bezug von Mindestsicherung für die Monate November und Dezember 2011 ergeben sich aus dem Bescheid des Magistrates der Stadt Wien – Magistratsabteilung 40 vom 28. Juli 2011, Zl. …, und dem Anweisungsplan vom selben Tag, dies gilt auch für den Mindestsicherungsbezug in den Monaten Jänner bis Mai 2012. Die Feststellungen über den Bezug von Mindestsicherung für die Monate Juni und Juli 2012 ergeben sich aus dem Bescheid des Magistrates der Stadt Wien – Magistratsabteilung 40 vom 21. November 2012, Zl. …. Die Feststellungen zum Bezug von Mindestsicherung für den Monat September 2012 ist aus dem Bescheid des Magistrates der Stadt Wien – Magistratsabteilung 40 vom 21. November 2012, Zl. …, ersichtlich. Die Feststellungen zum Bezug von Mindestsicherung für die Monate November 2013 bis Februar 2014 ergeben sich aus dem Bescheid des Magistrates der Stadt Wien – Magistratsabteilung 40 vom 15. Jänner 2014, Zl. …. Der Bezug von Mindestsicherung für die Monate Juli 2014, August 2014, September 2014, Oktober 2014 und November 2014 ergibt sich aus den Bescheiden des Magistrates der Stadt Wien – Magistratsabteilung 40 vom 7. Juli 2014, …, vom 27. November 2014, …, sowie vom selben Tag, …. Der Bezug von Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung für das gesamte Jahr 2014 ist aus dem Bescheid des Magistrates des Stadt Wein vom 15. Jänner 2015, …, und aus dem Bescheid des Magistrates der Stadt Wien – Magistratsabteilung 40 vom 3. April 2015, …, ersichtlich.

Der Bezug von Mindestsicherung für die Monate Jänner 2016 bis März 2016 ergeben sich aus dem Bescheid des Magistrates der Stadt Wien – Magistratsabteilung 40 vom 2. Dezember 2015, …, jene für die Monate Juli und August 2016 aus dem Bescheid des Magistrates der Stadt Wien – Magistratsabteilung 40 vom 19. Juli 2016, ….

Der Bezug von Mindestsicherung in den eben erwähnten Monaten wurde (mit Ausnahme der Monate November und Dezember 2011) im Übrigen auch von Seiten der Beschwerdeführerin und ihrer Rechtsvertretung im Zuge der mündlichen Verhandlung zugestanden. Was den Bezug von Mindestsicherung in den – von der Beschwerdeführerin aber ohnehin nicht geltend gemachten – Monaten November und Dezember 2011 angeht, ist für das Verwaltungsgericht Wien aufgrund der eindeutigen und unbedenklichen Aktenlage (Bescheid und Auszahlungsplan im Akt der Magistratsabteilung 40) davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in den genannten Monaten Mindestsicherung bezogen hat bzw. ihr entsprechende Leistungen ausbezahlt wurden. Die Ausführungen des Beschwerdeführervertreters im Zuge der mündlichen Verhandlung, dass ihm für diese Monate keine entsprechenden Zugänge auf dem Konto der Beschwerdeführerin bekannt seien, vermag die obigen Ausführungen aufgrund der unzweifelhaften Aktenlage nicht zu entkräften, zumal entsprechende Bescheinigungsmittel, dass die Beschwerdeführerin in den beiden Monaten keine Auszahlungen erhalten hat, nicht vorgelegt wurden. Schließlich sind sämtliche der erwähnten Monate auch in der von der belangten Behörde getätigten Abfrage aus dem Register der Sozialhilfebezieher (SOWISO-ABFRAGE, AS 98 ff. des Behördenaktes) dokumentiert.

3.2. Die Feststellungen zum Monat April 2016 beruhen auf folgenden beweiswürdigenden Erwägungen:

Aus den Akten der Magistratsabteilung 40 ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin im November 2015 (Antrag datiert auf 26. Oktober 2015) Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung beantragt hat und ihr diese Leistungen – auch für den Monat April 2016 – mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien – Magistratsabteilung 40 vom 2. Dezember 2015, Zl. …, zuerkannt wurden.

Der Abschluss des Dienstvertrages mit C. mit 29. Jänner 2019 ergibt sich aus dem im Akt der Magistratsabteilung 40 enthaltenen Vertragsdokument; aus diesem sind auch die Feststellungen zum Inhalt des Vertrages (Beginn und Ende des Dienstverhältnisses, Arbeitsumfang, Höhe der Entlohnung) abgeleitet. Dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum Februar 2016 bis Mai 2016 bei dem genannten Unternehmen beschäftigt war, ist überdies aus dem Sozialversicherungsregister die Beschwerdeführerin betreffend ersichtlich.

Die Tatsache, dass der Beschwerdeführerin für den Monat April 2016 Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung ausbezahlt wurden, ergeben sich aus der in weiterer Folge erfolgten Rückforderung durch das Magistrat der Stadt Wien (vgl. dazu insbesondere den Bescheid vom 25.5.2016, Zl. … und die Mitteilung vom 19. Juli 2016, …) und der von der Beschwerdeführerin im Zeitraum September 2016 bis Februar 2019 vorgenommenen Rückzahlungen. Wäre es zu keiner Auszahlung gekommen, wäre es auch nicht notwendig gewesen entsprechende Rückforderungen und Rückzahlungen vorzunehmen. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin auch zu keinem Zeitpunkt in Abrede gestellt, dass ihr für den Monat April 2016 Leistungen aus dem Titel der bedarfsorientierten Mindestsicherung ausbezahlt wurden. Die Bekanntgabe des Dienstverhältnisses gegenüber dem Magistrat der Stadt Wien mit 5. April 2016 ergibt sich aus dem im Akt der MA 40 enthaltenen Aktenvermerk (vgl. zum Beweiswert eines Aktenvermerks VwGH 16.12.1997, 97/05/0260). Die Feststellungen zur bescheidmäßigen Vorschreibung der Rückzahlungen ergeben sich aus dem Bescheid des Magistrates der Stadt Wien – Magistratsabteilung 40, vom 25. Mai 2016, …. Aus selbigem Bescheid ergibt sich auch die Höhe der Rückforderung. Aus dem Bescheid des Magistrats der Stadt Wien – Magistratsabteilung 40 vom selben Tag, Zl. …, ergibt sich überdies, dass die Leistungen aus dem Titel der bedarfsorientierten Mindestsicherung mit 30. April 2016 eingestellt werden. Ebenfalls aus dem Akt der Magistratsabteilung 40 ergibt sich auch die neuerliche Gewährung von bedarfsorientierter Mindestsicherung und die Gegenrechnung von Forderungen in den Monaten Juli 2016 und August 2016.

3.3. Die Feststellungen zum Monat September 2016 beruhen auf folgenden beweiswürdigenden Erwägungen:

Die Feststellungen zum Monat September 2016 beruhen gleichfalls im Wesentlichen auf der Aktenlage. Es ist aus dem Akt der Magistratsabteilung 40 der neuerliche Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von bedarfsorientierter Mindestsicherung, die Gewährung derselbigen mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien – Magistratsabteilung 40 vom 19. Juli 2016, …, die Vorlage des Dienstvertrages zwischen der Beschwerdeführerin und der D. GmbH am 1. August 2016 beim Magistrat der Stadt Wien (ein entsprechender Aktenvermerk wurde angefertigt und zum Akt genommen) sowie die Einstellungen von Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung mit Bescheid vom 19. Oktober 2016, Zl. …, ersichtlich. Aus dem im Akt befindlichen Rückforderungsbescheid des Magistrates der Stadt Wien – Magistratsabteilung 40 vom selben Tag, Zl. …, ist überdies ersichtlich, dass Teile der für den Monat August 2016 der Beschwerdeführerin zugestandenen Mindestsicherung zurückgefordert wurden, gleichzeitig aber von einer Rückforderung für die für September 2016 ausbezahlten Mindestsicherung abgesehen wurde, weil die Beschwerdeführerin ihre Einkommensänderung bereits am 1. August 2016 bekannt gegeben hat, die entsprechende Leistung aber dennoch angewiesen wurde.

3.4. Die Feststellungen zu den erfolgten Rückzahlungen und den Zeiträumen der Rückzahlungen von Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung sind aus den im Akt der belangten Behörde befindlichen Überweisungsbelegen (AS 113 bis 134 des Behördenaktes) dokumentiert. Dass die Beschwerdeführerin sämtliche offene Forderungen aus dem Bezug von Mindestsicherung gegenüber dem Land Wien beglichen hat, ergibt sich aus der Mitteilung der Magistratsabteilung 6 an die Magistratsabteilung 35 (AS 135 ff. des Behördenaktes).

IV. Rechtsgrundlagen:

1. Gemäß § 64a Abs. 28 StbG sind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I 56/2018, anhängige Verfahren nach den Bestimmungen in der Fassung vor dem BGBl. I 56/2018 zu Ende zu führen. Dies trifft auf den vorliegenden Fall – Antragstellung am 3. November 2017 – zu.

2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 – StBG 1985, BGBl. 311/1985, in der Fassung vor der Novelle BGBl. 56/2018, lauteten:

„Verleihung

§ 10. (1) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn

1. er sich seit mindestens zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war;

2. er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrunde liegenden strafbaren Handlungen auch nach dem inländischen Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, entsprechendem Verfahren ergangen ist;

3. er nicht durch ein inländisches Gericht wegen eines Finanzvergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist;

4. gegen ihn nicht wegen des Verdachtes einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Vorsatztat oder eines mit Freiheitsstrafe bedrohten Finanzvergehens bei einem inländischen Gericht ein Strafverfahren anhängig ist;

5. durch die Verleihung der Staatsbürgerschaft die internationalen Beziehungen der Republik Österreich nicht wesentlich beeinträchtigt werden;

6. er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;

7. sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist oder der Fremde seinen Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern kann und

8. er nicht mit fremden Staaten in solchen Beziehungen steht, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft die Interessen der Republik schädigen würde.

(1a) Eine gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie in Strafregisterauskünfte an die Behörde nicht aufgenommen werden darf. Eine gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt vor, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt.

(1b) Nicht zu vertreten hat der Fremde seinen nicht gesicherten Lebensunterhalt insbesondere dann, wenn dieser auf einer Behinderung oder auf einer dauerhaften schwerwiegenden Krankheit beruht, wobei dies durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen ist.

(2) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden nicht verliehen werden, wenn

1. bestimmte Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 Z 2, 3, 5, 8, 9 und Abs. 3 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, vorliegen; § 53 Abs. 5 FPG gilt;

2. er mehr als einmal wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung mit besonderem Unrechtsgehalt, insbesondere wegen § 99 Abs. 1 bis 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, wegen § 37 Abs. 3 oder 4 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, § 366 Abs. 1 Z 1 i.V.m. Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, wegen §§ 81 bis 83 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, oder wegen einer schwerwiegenden Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes 2005, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996, oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, rechtskräftig bestraft worden ist; § 55 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, gilt;

3. gegen ihn ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung anhängig ist;

4. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;

5. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;

6. gegen ihn das mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG einhergehende Einreiseverbot weiterhin aufrecht ist oder gegen ihn in den letzten 18 Monaten eine Ausweisung gemäß § 66 FPG rechtskräftig erlassen wurde oder

7. er ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.

(3) Einem Fremden, der eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt, darf die Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden, wenn er

1. die für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen unterläßt, obwohl ihm diese möglich und zumutbar sind oder

2. auf Grund seines Antrages oder auf andere Weise absichtlich die Beibehaltung seiner bisherigen Staatsangehörigkeit erwirkt.

(4) Von der Voraussetzung des Abs. 1 Z 1, dem Verleihungshindernis nach Abs. 2 Z 2 sowie in den Fällen der Z 2 auch des Abs. 3 ist abzusehen.

1. bei einem Fremden mit Aufenthalt im Bundesgebiet, der durch mindestens zehn Jahre die Staatsbürgerschaft ununterbrochen besessen und diese auf andere Weise als durch Entziehung (§§ 32 bis 34) verloren hat;

2. bei einem Fremden, der vor dem 9. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit eines der Nachfolgestaaten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie hatte oder staatenlos war, seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hatte und sich damals deshalb in das Ausland begeben hat, weil er Verfolgung durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Dritten Reiches mit Grund zu befürchten hatte oder erlitten hat oder weil er wegen seines Einsatzes für die demokratische Republik Österreich Verfolgungen ausgesetzt war oder solche mit Grund zu befürchten hatte.

(5) Der Lebensunterhalt (Abs. 1 Z 7) ist dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt vom Fremden nachgewiesen werden, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, der letzten drei Jahre entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und durch Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. Wird in den letzten geltend gemachten sechs Monaten unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt Kinderbetreuungsgeld gemäß den Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes – KBGG, BGBl. I Nr. 103/2001, bezogen, so gilt in dem Zeitraum in dem Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, der Lebensunterhalt jedenfalls als hinreichend gesichert.

[…].“

3. § 21 Wiener Mindestsicherungsgesetz, LGBl. 38/2010, in seiner von 1. Jänner 2014 bis 31. Jänner 2018 geltenden Fassung, lautete:

„3. Abschnitt

Rückforderung und Ersatz

Anzeigepflicht und Rückforderungsanspruch

§ 21. (1) Hilfe empfangende Personen haben jede Änderung der für die Bemessung der Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere der Vermögens-, Einkommens-, Familien- oder Wohnverhältnisse sowie Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten oder sonstige, voraussichtlich länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten vom Wohnort unverzüglich dem Magistrat der Stadt Wien anzuzeigen.

(2) Leistungen, die auf Grund einer Verletzung der Anzeigepflicht gemäß Abs. 1 zu Unrecht empfangen wurden, sind mit Bescheid zurückzufordern. Die Behörde ist berechtigt, die Aufrechnung gegen Ansprüche auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu verfügen.

(3) Die Rückforderung kann in Teilbeträgen erfolgen oder unterbleiben, wenn die anzeigepflichtige Person glaubhaft macht, dass die Verletzung der Anzeigepflicht auf einem geringfügigen Verschulden beruht, die Rückforderung eine Notlage herbeiführen würde, der Anspruch voraussichtlich uneinbringlich wäre oder der Betrag unbedeutend ist.“

V. Rechtliche Beurteilung:

1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 7 StbG hat der Lebensunterhalt des Antragstellers hinreichend gesichert zu sein. Dies ist dann der Fall, wenn die Voraussetzungen des § 10 Abs. 5 StbG erfüllt sind.

Gemäß § 10 Abs. 5 StbG ist der Lebensunterhalt dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt vom Fremden nachgewiesen werden, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, der letzten drei Jahre vor der Antragstellung entsprechen (vgl. VwGH 20.6.2017, Ra 2017/01/0127). Die Voraussetzungen der Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen einerseits und die den Ausgleichszulagenrichtsätzen entsprechende durchschnittliche Höhe der Einkünfte andererseits müssen kumulativ vorliegen und objektiv erfüllt sein (VwGH 4.4.2019, Ra 2019/01/0085); dass den Verleihungswerber am Fehlen eines hinreichend gesicherten Lebensunterhaltes im Sinne der vorgenannten Bestimmungen kein Verschulden trifft, ist nicht von Belang (VwGH 17.3.2011, 2009/01/0055). Der Bezug von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften – wie der bedarfsorientierten Mindestsicherung – im Berechnungszeitraum führt somit dazu, dass der Lebensunterhalt nicht hinreichend gesichert ist; dies hat der Verwaltungsgerichtshof etwa in einem Erkenntnis vom 20.9.2011, 2011/01/0180, zum Ausdruck gebracht, indem er in dem zitierten Erkenntnis ausgeführt hat, dass schon durch den Bezug von Sozialhilfeleistungen die Annahme eines hinreichend gesicherten Lebensunterhaltes ausgeschlossen ist (vgl. dazu auch VwGH 20.9.2011, 2009/01/0030, wonach während der Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen nicht von einem ausreichenden Haushaltseinkommen auszugehen ist; vgl. auch VwGH 4.4.2019, Ra 2019/01/0085: Diesem höchstgerichtlichen Beschluss lag ein Sachverhalt zu Grunde, in dem die Revisionswerberin zwar Einkünfte in Höhe der Ausgleichzulagenrichtsätze nachweisen konnte, aber im sechsjährigen Beobachtungszeitraum keine 36 Monate ohne den Bezug von Sozialhilfeleistungen nachweisen konnte). Es besteht somit ein absoluter Versagungsgrund für die Verleihung der Staatsbürgerschaft, sofern im sechsjährigen Beobachtungszeitraum keine 36 Monate vorliegen, in denen keine Sozialhilfeleistungen bezogen wurden, oder der Fremde Monate auswählt, in denen er Sozialhilfeleistungen bezogen hat (vgl. auch Ecker/Kvasina/Peyrl, in Ecker/Kind/Kvasina/Peyrl, StbG 1985 – Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (2017), § 10 Rz 112). Liegen somit im 72 monatigen Beobachtungszeitraum (im konkreten Fall ist dies von November 2011 bis Oktober 2017) keine 36 Monate vor, in denen keine Sozialhilfeleistungen bezogen wurden, so ist die Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 7 iVm Abs. 5 StbG nicht gegeben.

2. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin feststellungsgemäß jedenfalls an 36 Monaten im Beobachtungszeitraum Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung bezogen.

2.1. Zu klären ist daher auf Grundlage der oben getroffenen Feststellungen, ob die Beschwerdeführerin darüber hinaus in den Monaten April 2016 und September 2016 Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung und somit Sozialhilfeleistungen in Anspruch genommen hat, zumal diese beiden Monate von der Beschwerdeführerin auch als für die Berechnung des gesicherten Lebensunterhaltes im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 7 iVm Abs. 5 StbG geltend gemacht wurden.

2.2. Vorauszuschicken ist in diesem Zusammenhang, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung – zur Rechtslage vor der Adaptierung des Durchrechnungszeitraumes durch die Novelle BGBl. I 136/2013 – wiederholt ausgesprochen hat, dass unter dem Blickwinkel des von § 10 Abs. 1 Z 7 iVm Abs. 5 StbG verfolgten Zieles, die Staatsbürgerschaft nur an Fremde zu verleihen, die ihren Lebensunterhalt in Österreich durch entsprechendes Einkommen ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften hinreichend gesichert haben, besondere Fallkonstellationen vorliegen können, die es ermöglichen, dass trotz eines – einmaligen – Bezuges von Sozialhilfeleistungen die Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 7 iVm Abs. 5 StbG als erfüllt anzusehen ist. Dies insbesondere dann, wenn es sich nur um eine einmalige Inanspruchnahme einer Sozialhilfeleistung handelt und vor dem Bezug der Sozialhilfeleistung eine spätere Rückzahlung vereinbart und auch eingehalten wurde (VwGH 22.8.2007, 2007/01/0459; 28.10.2009, 2007/01/0944). In seinem Beschluss vom 4.4.2019, Ra 2019/01/0085, der sich auf die Rechtslage nach der Novelle BGBl. I 136/2013 bezieht, hat der Verwaltungsgerichtshof nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes Wien durch einen Verweis auf seine eben dargelegte Rechtsprechung zur Rechtslage vor der Novelle BGBl. I 136/2013 zum Ausdruck gebracht, dass diese Rechtsansicht auch für die Rechtslage nach der genannten Novelle weiter aufrecht gehalten wird.

2.3. Im Hinblick auf den April 2016 ist jedoch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes Wien aus folgenden Gründen von einer Inanspruchnahme von einer Sozialhilfeleistung durch die Beschwerdeführerin im Sinne des § 10 Abs. 5 StbG auszugehen: Voraussetzung für den Bezug von Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung ist, dass der oder die betroffene einen entsprechenden Antrag auf Bezug dieser Leistungen stellt (vgl. § 4 Abs.1 Z 4 WMG). Ein solcher Antrag – nämlich datiert auf den 26. Oktober 2015 – lag auch der Auszahlung von Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung an die Beschwerdeführerin im April 2016 zu Grunde. Dass es im April 2016 zu einer Auszahlung von Leistungen an die Beschwerdeführerin und somit in diesem Monat zu einer durch Auszahlung von Sozialhilfeleistungen bedingten Vermögensverschiebung zu Gunsten der Beschwerdeführerin gekommen ist, war überdies auch darauf zurückzuführen, dass die Beschwerdeführerin – entgegen ihrer sich aus § 21 WMG ergebenden Verpflichtung – es unterlassen hat, die Änderung ihrer Einkommensverhältnisse dem Magistrat der Stadt Wien unverzüglich (und nicht erst nach einem Zeitraum von mehr als zwei Monaten) bekannt zu geben. Damit korrespondiert, dass gemäß dem Bescheid des Magistrates der Stadt Wien – Magistratsabteilung 40 vom 25. Mai 2016, Zl. …, die Leistungen aus bedarfsorientierten Mindestsicherung erst mit 30. April 2016 eingestellt wurden.

Die bloße spätere Rückzahlung einer Sozialhilfeleistung – ohne dass im Vorfeld die Rückzahlung vereinbart worden wäre – hat auch nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht zur Folge, dass im Zuge eines Verfahrens zur Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht mehr von einem Bezug von Sozialhilfeleistungen im Bezugszeitraum ausgegangen werden kann. Diesbezüglich wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nämlich bereits festgehalten, dass in einem solchen Fall keine „besondere Fallkonstellation“ vorliegt, die es ermöglichen würde, die Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 7 iVm Abs. 5 StbG dennoch als erfüllt anzusehen (VwGH 20.9.2011, 2009/01/0030). Würde man aber nicht einmal von einer Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen ausgehen, so wäre es nicht notwendig überhaupt zu prüfen, ob eine derartige „besondere Fallkonstellation“ gegeben ist.

Eine gegenteilige Sichtweise hätte nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes Wien überdies auch zur Folge, dass es dem jeweiligen Einbürgerungswerber offen stünde, durch eine – zuvor mit dem zuständigen Rechtsträger nicht vereinbarte – Rückzahlung der Sozialhilfeleistungen rückwirkend (und eventuell auch erst durch Zahlungen nach Antragstellung, wie dies auch im gegenständlichen Beschwerdefall erfolgt ist) die Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 7 iVm Abs. 5 StbG herzustellen, obwohl es bedingt durch einen Antrag und eine nicht fristgerechte Meldung der Änderung der Einkommensverhältnisse im geltend gemachten Monat zu einer Auszahlung von Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung gekommen ist, welche erst zu einem späteren Zeitpunkt und somit nicht im für die Prüfung des gesicherten Lebensunterhaltes relevanten Monat rückgängig gemacht wurde.

Auch lag im Hinblick auf April 2016 keine „freiwillige“ Rückzahlung der Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung vor, weil gegenüber der Beschwerdeführerin von Seiten des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, ein entsprechender Rückforderungsbescheid erlassen wurde, der die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung der für März und April 2016 zu Unrecht bezogenen Leistungen verpflichtet hat. Ebensowenig hat die Beschwerdeführerin im Vorfeld eine etwaige Rückzahlung der Leistungen vereinbart. Folglich liegt gegenständlich auch keine besondere Fallkonstellation im Sinne der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor.

2.4. Anders verhält es sich nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes Wien mit dem Monat September 2016: Aus den getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin in diesem Fall ihrer Verpflichtung zur Meldung der Änderung ihrer Einkommensverhältnisse rechtzeitig nachgekommen ist und sie dem Magistrat der Stadt Wien somit (implizit) bekannt gegeben hat, ihren Antrag nicht mehr aufrecht zu halten. Die Auszahlungen von Leistungen für diesen Monat sind ausschließlich auf einen Fehler des Magistrates der Stadt Wien - Magistratsabteilung 40 zurückzuführen. Aus diesem Grund ist für September 2016 – anders als im April 2016 – nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes Wien von keiner Inanspruchnahme einer Sozialhilfeleistung auszugehen.

Selbst wenn man aber eine solche Inanspruchnahme annehmen möchte, läge für September 2016 wohl eine besondere Fallkonstellation im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor: Die Auszahlung der Leistungen beruht ausschließlich auf einem Fehler des Magistrates der Stadt Wien, die Beschwerdeführerin ist hingegen ihrer Meldeverpflichtung gemäß § 21 WMG nachgekommen. Dieser, nicht der Sphäre der Beschwerdeführerin zuzurechnende Behördenfehler, kann jedoch der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren über ihren Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht zum Nachteil gereichen.

2.5. Zusammengefasst hat die Beschwerdeführerin – unter Berücksichtigung des Monates April 2016 – an 37 Monaten im sechsjährigen Beobachtungszeitraum Sozialhilfeleistungen in Anspruch genommen bzw. mit April 2016 einen Monat gewählt, auf den dies zutrifft. Im sechsjährigen Beobachtungszeitraum liegen somit keine 36 Monate vor, an denen die Beschwerdeführerin keine Sozialhilfeleistungen bezogen hat. Die Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 7 iVm Abs. 5 StbG ist im Beschwerdefall daher nicht gegeben, die Beschwerde war daher abzuweisen.

3. Zum Vorbringen im Zuge der mündlichen Verhandlung, wonach die belangte Behörde den Monat April 2016 und die unterlassene rechtzeitige Meldung der Änderung der Einkommensverhältnisse der Beschwerdeführerin für diesen Monat nicht berücksichtigt habe, und es im Falle der erstmaligen Berücksichtigung dieser Aspekte im Zuge des nunmehr getroffenen Erkenntnisses zu einer „Beschneidung der verfassungsgesetzlich gebotenen Überprüfungsmöglichkeiten erlassener Entscheidungen“ komme, ist auszuführen, dass das Verwaltungsgericht gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat und mit seiner Entscheidung jene Verwaltungssache zu erledigen hat, die auch Gegenstand des Verfahrens vor der belangten Behörde war (VwGH 25.7.2019, Ra 2019/22/0270 mwH auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Den Vorrang der reformatorischen Entscheidung durch das Verwaltungsgericht hat auch der Verfassungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung bereits betont (VfGH 18.6.2014, G 5/2014). Auch hat das Verwaltungsgericht die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung heranzuziehen (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; VfGH 9.3.2016, G447/2015 ua). Lediglich innerhalb der engen Grenzen des § 28 Abs. 3 VwGVG steht es dem Verwaltungsgericht offen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuerlichen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Ein solcher Fall ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn es lediglich ergänzender Ermittlungen bedarf (vgl. VwGH 27.12.2018, Ra 2015/08/0095).

Die Beschwerdeführerin hat erstmalig in ihrer Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien jene Monate bekannt gegeben, welche für die Beurteilung des hinreichend gesicherten Lebensunterhaltes im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 7 iVm Abs. 5 StbG heranzuziehen sind – darunter den April 2016. Vom Verwaltungsgericht Wien wurde sodann in einem ergänzenden Ermittlungsverfahren geprüft, ob in einem der gewählten Monate eine Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen vorgelegen hat und wurde – im Sinne der oben wiedergegeben Rechtsprechung – eine inhaltliche Entscheidung getroffen, zumal im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung im Sinne des § 28 Abs. 3 VwGVG mangels grober Ermittlungslücken im verwaltungsbehördlichen Verfahren nicht vorliegen.

4. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist im vorliegenden Fall zulässig, weil nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes Wien gegenständlich eine Rechtsfrage zu lösen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Es mangelt soweit für das Verwaltungsgericht Wien ersichtlich an Rechtsprechung zur Frage, ob eine „Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen“ im Sinne des § 10 Abs. 5 StbG auch in einem Fall vorliegt, in dem die Sozialhilfeleistung aufgrund einer entgegen § 21 Wiener Mindestsicherungsgesetz nicht unverzüglich erfolgten Meldung einer Änderung der Einkommensverhältnisse ausbezahlt wurde, obwohl für den betreffenden Monat aufgrund der geänderten Einkommensverhältnisse materiell kein Anspruch auf den Bezug von bedarfsorientierter Mindestsicherung vorgelegen hat. Dem obzitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. September 2011, 2009/01/0030, lag nämlich offenbar ein Sachverhalt zu Grunde, indem tatsächlich ein materieller Anspruch auf Leistungen aus der Sozialhilfe gegeben war, dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. April 2019, Ra 2019/01/0085, hingegen ein Sachverhalt, in dem es zu keiner Rückzahlung von Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung gekommen ist.

Ebenso mangelt es – soweit für das Verwaltungsgericht Wien ersichtlich – an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob eine Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen vorliegt, wenn es aufgrund eines behördlichen Fehlers zu einer Auszahlung der Sozialhilfeleistung kommt bzw. ob in einem solchen Fall eine „besondere Konstellation“ im Sinne der höchstgerichtlichen Rechtsprechung vorliegt, nach der ein Sozialhilfebezug der Verleihung der Staatsbürgerschaft ausnahmsweise nicht entgegensteht.

Der vorliegende Fall ist auch von der Lösung der aufgezeigten Rechtsfrage abhängig: Ginge man nämlich davon aus, dass sowohl in den Monaten April 2016 als auch September 2016 kein Bezug von Sozialhilfeleistungen durch die Beschwerdeführerin vorgelegen hat, könnte sich die Beschwerdeführerin auf insgesamt 36 Monate im 72-monatigen Beobachtungszeitraum stützen, in denen sie keine Sozialhilfeleistungen bezogen hat und würde daher – ein die entsprechenden Richtsätze des ASVG erreichendes Einkommen vorausgesetzt – das Verleihungserfordernis des § 10 Abs. 1 Z 7 iVm Abs. 5 StbG vorliegen.

Schlagworte

Hinreichend gesicherter Lebensunterhalt; Bezug von Sozialhilfeleistungen; bedarfsorientierte Mindestsicherung; Rückzahlung einer Sozialhilfeleistung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.152.019.10589.2019

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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