TE Bvwg Erkenntnis 2019/9/27 G310 2173019-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.09.2019
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Entscheidungsdatum

27.09.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3
VwGVG §8a
ZPO §64 Abs1 Z1

Spruch

G310 2173019-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Gaby WALTNER über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, slowakischer Staatsangehöriger, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.09.2017, Zahl XXXX, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die beantragte Verfahrenshilfe wird gemäß § 8a VwGVG iVm. § 64 Abs. 1 Z 1 lit a ZPO im Umfang der Befreiung von den Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren bewilligt.

C) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF) wurde in Österreich seit August 2017 insgesamt drei Mal wegen Gewalt-, Vermögens- und Suchtgiftdelikten strafgerichtlich verurteilt. Zuletzt wurde er im Oktober 2018 wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen, teils räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs. 1 erster Fall, 131 erster Deliktsfall, teils 15 Abs. 1 StGB und des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach

§ 88 Abs. 1 und 4 erster Fall StGB zu einer (Zusatz-)Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt.

Nach Festnahme des BF und Verhängung der Untersuchungshaft im Juli 2017 wurde dem BF mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Steiermark vom 21.07.2017, dem BF persönlich zugestellt am 27.07.2017, die Möglichkeit gegeben, sich zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zu äußern. Der BF erstattete keine entsprechende Stellungnahme.

Mit dem oben angeführten Bescheid wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde dagegen die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt III.). Das Aufenthaltsverbot wurde im Wesentlichen mit seiner strafgerichtlichen Delinquenz und der damit einhergehenden erheblichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit begründet.

Dagegen richtet sich die Beschwerde des BF mit den Anträgen den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit gänzlich zu beheben; in eventu die Dauer des verhängten Aufenthaltsverbotes zu verringern; in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung an das BFA zurückzuverweisen; eine mündliche Verhandlung durchzuführen; der Beschwerde die aufschiebende Wirkung binnen Wochenfrist zuzuerkennen; in eventu die ordentliche Revision zuzulassen; sowie dem BF Verfahrenshilfe zu genehmigen und ihn von der Eingabegebühr zu befreien. Der BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren, mangelhafte Feststellungen, eine mangelhafte Beweiswürdigung und eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorliegen würden. Die Behörde habe sich nicht ausreichend mit seiner persönlichen Situation auseinandergesetzt. Der BF halte sich seit 2012 im Bundesgebiet auf und sei auch als Verkäufer des Global Player tätig gewesen. Die Straftaten habe er nur aus Not begangen und bereue sie zutiefst. Er sei in Österreich unbescholten und sei die Strafe im unteren Drittel des Strafrahmens angesiedelt. Er verfüge in Österreich über soziale und private Kontakte, zumal er sich in einer Lebensgemeinschaft befinde. Es bedürfe daher aufgrund der Einsicht des BF, seiner privaten und freundschaftlichen Bindungen in Österreich sowie des geringen Unrechtsgehaltes seiner Straftaten einer ausführlichen Interessensabwägung und sei das verfügte Aufenthaltsverbot unverhältnismäßig.

Die Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vorgelegt, wo sie am 11.10.2017 einlangten.

Mit Teilerkenntnis vom 16.10.2017 wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) als unbegründet abgewiesen und die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.

Feststellungen:

Der BF wurde am XXXX in XXXX geboren, ist Staatsangehöriger der Slowakei und spricht slowakisch. Der BF hat auch Kenntnisse der deutschen Sprache. In seinem Herkunftsstaat besuchte er neun Jahre lang die Grundschule sowie zwei Jahre lang eine Berufsschule mit dem Ausbildungszweck XXXX, die er nicht abschloss. Der BF ist geschieden und sorgepflichtig für ein Kind im Alter von zwölf Jahren, das in der Slowakei lebt und für welches er monatlich Unterhalt leistet. Ansonsten verfügt er über kein Vermögen und hat keine Schulden.

Der BF konsumierte im Zeitraum von zumindest Februar 2017 bis Mitte Juni 2018 Delta-9-THC-hältiges Cannabiskraut, fallweise auch Amphetamin, Methamphetamin und Kokain.

Der BF verfügt außer den Aufenthalten in diversen Justizanstalten über keine aufrechte Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet und ging keiner gemeldeten Erwerbstätigkeit nach.

Der BF wurde im Bundesgebiet dreimal strafgerichtlich verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX, vom XXXX.08.2017, wurde der BF wegen des Vergehens des teilweise vollendeten, teilweise versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs. 1, erster Fall, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt. Ein Strafteil von acht Monaten wurde für einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF einerseits in fünf Angriffen zwischen November 2016 und Jänner 2017 in XXXX und XXXX Verfügungsberechtigten verschiedener Bekleidungsgeschäfte Kleidung (Jacken, Mäntel, Hosen) im Gesamtwert von EUR 690,92 weggenommen hat, dies mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Andererseits in vier Angriffen im selben Zeitraum in XXXX und XXXX Verfügungsberechtigten verschiedener Bekleidungsgeschäfte Bekleidung (Weste, Hosen, Jacken, Schuhe, Sweatshirts) im Gesamtwert von EUR 505,44 wegzunehmen versuchte. Bei der Strafbemessung wurden als mildernd das reumütige Geständnis und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch blieb, als erschwerend die Tatwiederholung und die einschlägigen Vorstrafen gewertet.

Am 18.05.2017 wurde der BF aufgrund des Verdachts des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a zweiter Fall SMG und § 27 Abs. 1 Z1 zweiter Fall, Abs. 2 SMG festgenommen, jedoch nach erfolgter Befragung und Aufnahme der Daten am selben Tag wieder entlassen.

Der BF befand sich von XXXX.07.2017 bis XXXX.11.2017 in Untersuchungs- bzw. Strafhaft. Am XXXX.11.2017 wurde er unter Anordnung von Bewährungshilfe und Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt aus der Haft entlassen. Am XXXX.11.2017 wurde der BF über den Landweg in seinen Herkunftsstaat Slowakei abgeschoben.

Am 29.05.2018 wurde der BF in XXXX durch die Streife "XXXX" kontrolliert und nach Feststellung seiner Identität aufgrund rechtswidrigen Aufenthaltes in Haft genommen. Am XXXX.05.2018 wurde der BF erneut über den Landweg in seinen Herkunftsstaat Slowakei abgeschoben.

Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 15.06.2018 zu 20 HR 219/18i wegen des Verdachtes des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach § 131 erster Deliktsfall StGB wurde über den BF die Untersuchungshaft verhängt.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX, XXXX, vom XXXX.08.2018, rechtskräftig am XXXX.08.2018, wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a zweiter Fall SMG und § 27 Abs. 1 Z1 zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, wobei die Strafe für die Dauer einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Vom Widerruf des bedingt nachgesehenen Teils der Freiheitsstrafe zu XXXX des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX.08.2017 wurde abgesehen, jedoch die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF gemeinsam mit einer Mittäterin in XXXX vorschriftswidrig Suchtgift anderen gegen Entgelt überlassen hat, indem er im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit der Mittäterin an einem allgemein zugänglichen Ort öffentlich und unter Umständen, unter denen ihr Verhalten geeignet war, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, am XXXX.05.2017 im XXXX, in dem sich zu diesem Zeitpunkt zahlreiche Personen aufhielten, 0,05 Gramm Amphetamin an den als verdeckten Ermittler tätigen Polizeibeamten gewinnbringend veräußerten, wobei die beiden wechselweise als Vermittler bzw. Übergeber des Suchtgiftes auftraten, sowie dass der BF Suchtgift im Zeitraum von zumindest Februar 2017 bis XXXX.06.2018 besessen hat, indem er über die zu Punkt I. genannten Mengen hinaus unbekannte Mengen an Delta-9-THC-hältigem Cannabiskraut, Amphetamin, Methamphetamin und Kokain bis zum Eigenkonsum ausschließlich zum persönlichen Gebrauch innehatte. Bei der Strafbemessung wurden als mildernd das Geständnis, als erschwerend die Vorstrafe, Begehung innerhalb offener Probezeit und das Zusammentreffen mehrerer Vergehen gewertet.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX.10.2018 zu XXXX wurde der BF wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen, teils räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs. 1 erster Fall, 131 erster Deliktsfall, teils 15 Abs. 1 StGB und des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 und 4 erster Fall StGB, unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX, XXXX, vom XXXX.08.2018, rechtskräftig am XXXX.08.2018, zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt. Mit dem unter einem gefassten Beschluss wurde vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX.08.2017 zu XXXX bedingt gewährten Strafnachsicht abgesehen. Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF in XXXX einerseits im Zeitraum Mai und Juni 2018 in vier Angriffen, teils im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit anderen Tätern, in XXXX fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000,00 nicht übersteigenden Wert mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er in der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen von monatlich mehr als EUR 400,00 zu verschaffen. Dabei blieb es einmal beim Versuch und einmal wendete er Gewalt gegen eine Person an, um sich die weggenommene Sache zu erhalten. Zudem war er bereits einmal wegen einer solchen Tat mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX zu XXXX vom XXXX.08.2017 verurteilt worden. Andererseits verletzte der BF eine Passantin fahrlässig am Körper, indem er diese in vollem Lauf zu Boden stieß, wobei die Tat eine an sich schwere Körperverletzung, nämlich einen Bruch des linken Oberschenkelknochens zur Folge hatte. Bei der Strafbemessung wurden als mildernd der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, die reumütige und der Wahrheitsfindung dienliche großteils geständige Verantwortung sowie die Sicherstellung eines Teils der Diebesbeute, hingegen als erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen, die Tatbegehung während einer offenen Probezeit, die Tatbegehung teils in Gesellschaft, die Tatbegehung teils während eines anhängigen Strafverfahrens, die Tatwiederholung im Rahmen der Gewerbsmäßigkeit, und die einschlägigen Vorstrafen gewertet.

Mit Urteil des Oberlandesgerichts XXXX vom XXXX.01.2019, XXXX, wurde der von der Staatsanwaltschaft XXXX erhobenen Berufung nicht Folge gegeben. Über die ebenso von dieser erhobenen Beschwerde gegen den Beschluss gemäß § 494a StPO wurde der Beschluss gefasst, der Beschwerde Folge zu gegeben und die im Verfahren zu XXXX des Landesgerichts für Strafsachen XXXX gewährte bedingte Strafnachsicht zu widerrufen. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass angesichts des raschen einschlägigen Rückfalls nach vorangegangener Hafterfahrung neben der zwölfmonatigen Zusatzfreiheitsstrafe auch der Vollzug des bedingt nachgesehenen Teils von acht Monaten der mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX, XXXX, verhängten zwölfmonatigen Freiheitsstrafe als unerlässlich zur wirksamen Anleitung des Angeklagten zu hinkünftigem Wohlverhalten erscheint.

Der BF verfügt über keinen Kontakt zu nahen Familienangehörigen in Österreich. Der BF hat im Bundesgebiet Freunde, zu denen kein besonderes Naheverhältnis besteht. Derzeit verbüßt der BF die über ihn verhängte Freiheitsstrafe in der Justizanstalt XXXX. Während der Haft hatte der BF nur je zweimal Besuch von Rechtsanwälten und einer Sozialbetreuerin. Der Vater des BF lebt in der Slowakei, jedoch besteht kein Kontakt zu diesem.

Der BF ist gesund und arbeitsfähig, ledig und hat Sorgepflichten für zumindest ein minderjähriges Kind, welches in der Slowakei lebt. Es konnte weder ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis noch ein besonderes Naheverhältnis zwischen dem BF und seiner in der Beschwerde angeführten Partnerin bzw. seinem gemeinsam Kind mit dieser festgestellt werden.

Der BF verfügt über keine Berufsausbildung oder sonstige Fortbildungen, keinen aufrechten Wohnsitz in Österreich (außer in den JA), kein Vermögen, keine Schulden, keine Versicherung und war in Österreich nicht legal erwerbstätig.

Weitere wesentliche familiäre oder soziale Bindungen des BF in Österreich können nicht festgestellt werden, ebenso wenig eine berufliche oder gesellschaftliche Integration.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsakts des BVwG. Entscheidungswesentliche Widersprüche bestehen nicht.

Die Feststellungen zur Identität des BF und zu seinen persönlichen und finanziellen Verhältnissen beruhen auf seinen Angaben vor der belangten Behörde und den entsprechenden Feststellungen in den drei vorliegenden Strafurteilen.

Die Sprachkenntnisse des BF folgen aus seiner Herkunft und Staatsangehörigkeit sowie aus den Angaben in Beschwerde. Der seit 2012 angegebene Aufenthalt des BF im Bundesgebiet kann nicht durch Hauptwohnsitzmeldungen belegt werden.

Die festgestellten privaten Verhältnisse des BF und die Feststellungen zur Partnerin des BF ergeben sich aus den Angaben des BF in der Beschwerde und den Feststellungen in den Strafurteilen. Anhaltspunkte für ein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis des BF zu seiner in der Beschwerde angeführten Partnerin und dem gemeinsamen Kind bestehen nicht, zumal niemals ein gemeldeter gemeinsamer Haushalt bestand. Auch zu seinen Freunden besteht kein besonderes Naheverhältnis oder eine Abhängigkeit. Der fehlende enge Kontakt lässt sich auch daraus schließen, dass der BF keine näheren Angaben zu dem Verhältnis zu seiner Freundin machte und lediglich angab, dass er bis zuletzt mit dieser gemeinsam gewohnt habe und sie ein Kind erwarte. Obwohl sie in derselben Stadt wohnt, in der sich auch die Justizanstalt befindet, liegen keine Aufzeichnungen über einen Besuch der Partnerin oder des gemeinsamen Kindes vor.

Die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF und die zugrundeliegenden strafbaren Handlungen ergeben sich aus der Einsicht in das Strafregister. Die der letzten Verurteilung zugrundeliegenden Handlungen sowie die Strafzumessungsgründe können anhand des vorliegenden Strafurteiles festgestellt werden. Aus dem Strafregister ergibt sich - übereinstimmend mit den Wohnsitzmeldungen des BF in Justizanstalten - auch der Vollzug der Freiheitsstrafe.

Die Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit und zum Gesundheitszustand des BF beruhen darauf, dass keine Hinweise auf gesundheitliche Einschränkungen hervorgekommen sind, der BF im Administrativverfahren und der Beschwerde kontinuierlich angab, nach seiner Haftentlassung arbeiten zu wollen. Die Feststellung, dass der BF Suchtmittel konsumierte, beruht auf dem Strafurteil vom XXXX.08.2018. Eine Gewöhnung an Suchtgift konnte nicht festgestellt werden. Der Konsum von Suchtmittel stellt für sich genommen keine Gesundheitsschädigung dar.

Die Feststellung zur bedingten Entlassung aus der Strafhaft ergibt sich aus den unzweifelhaften Eintragungen im Strafregister der Republik Österreich und im Zentralen Melderegister (ZMR).

Dass bereits zweimal eine Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat erfolgte, ergibt sich aus dem Fremdenregister.

Aus dem Versicherungsdatenauszug ergibt sich die Erwerbslosigkeit des BF. Die fehlende Berufsausbildung ergibt sich aus seinen Angaben im Strafverfahren und im Administrativverfahren.

Das Verfahren hat keine Anhaltspunkte für eine über die Feststellungen hinausgehende Integration oder Anbindung des BF in Österreich ergeben.

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Der BF ist Staatsangehöriger der Slowakei und somit als Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.

Gemäß § 67 Abs. 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen EWR-Bürger, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Gemäß § 67 Abs. 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (so etwa, wenn der EWR-Bürger zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist), kann das Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Abs. 3 FPG auch unbefristet erlassen werden.

Wenn der Fremde nach dem Maßstab der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vgl § 2 Abs 4 Z 18 FPG) das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, ist es geboten, auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 Abs 1 FPG den erhöhten Gefährdungsmaßstab des § 66 Abs 1 letzter Halbsatz FPG heranzuziehen. Demnach darf eine Ausweisung nur "aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit" verfügt werden. Dieser Gefährdungsmaßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen des FPG über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des § 67 Abs 1 FPG (siehe VwGH 19.05.2015, Ra 2014/21/0057).

Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 19.02.2014, 2013/22/0309).

Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß § 67 Abs. 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Gemäß § 9 BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen.

Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt ergibt Folgendes:

Mangels eines nachgewiesenem fünfjährigen kontinuierlichen und rechtmäßigen Aufenthalts in Österreich hat der BF das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt iSd Art 16 der Freizügigkeitsrichtlinie noch nicht erworben. Darüber hinaus ist der Zeitraum der Verbüßung einer Freiheitsstrafe grundsätzlich geeignet, die Kontinuität des Aufenthalts zu unterbrechen (vgl VwGH 24.03.2015, Ro 2014/21/0079). Daher ist hier der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs 1 zweiter Satz FPG ("tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt") anzuwenden.

Die Verurteilung des BF, die Anlass für das Aufenthaltsverbot war, beruht auf mehreren Angriffen auf das Rechtsgut Eigentum. Seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes und des verspürten Haftübels im Ausmaß von vier Monaten, ist der BF erneut straffällig geworden. So hat er einerseits Straftaten, die der Suchtmittelkriminalität zuzurechnen sind und andererseits Vermögensdelikte in gewerbsmäßiger Absicht ausgeführt. Zudem reiste der BF nach seiner erstmaligen Abschiebung am XXXX.11.2017 erneut widerrechtlich in das Bundesgebiet ein, wo er am XXXX.05.2018 aufgegriffen und am darauffolgenden Tag wieder in seinen Herkunftsstaat abgeschoben wurde. Trotz zweimaliger Abschiebung und Erlassung eines Aufenthaltsverbotes reiste der BF kurz darauf nochmals ins Bundesgebiet ein und beging weitere Straftaten, weshalb über ihn am XXXX.06.2018 die Untersuchungshaft verhängt wurde.

Die Verhinderung von strafbaren Handlungen zum Schutz von fremden Eigentum sowie zur Verhinderung von Straftaten der Suchtmittelkriminalität stellen ein Grundinteresse der Gesellschaft dar.

Ein weiteres Indiz für eine vom BF ausgehende erhebliche Gefährdung des öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Straftaten, insbesondere der Eigentumskriminalität, ist die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz, sich durch die wiederkehrende Begehung strafbarer Handlungen eine fortlaufende Einnahme zu sichern. Anhaltspunkte für eine Stabilisierung der Einkommenssituation des BF in Österreich liegen nicht vor, zumal er in Österreich niemals einer legalen Erwerbstätigkeit nachging.

Auch im Hinblick auf die Suchtgiftdelinquenz ist festzuhalten, dass es sich bei dieser nach der Rechtsprechung des VwGH um ein besonders verpöntes Fehlverhalten handelt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist (vgl. VwGH 01.03.2018, Ra 2018/19/0014).

Aufgrund der wiederholten strafrechtlichen Delinquenz des BF, der Wirkungslosigkeit der bisherigen strafrechtlichen Sanktionen und auch des eigenen Suchtmittelmissbrauches des BF in Zusammenschau mit dem nicht vorhandenen stabilen sozialen und finanziellen Umfeld des BF, ist davon auszugehen, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde und ein Aufenthaltsverbot aus erheblichen Gründen der öffentlichen Sicherheit notwendig ist.

Die in der Beschwerde bekundete Reue führt nicht zu einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit, zumal der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (siehe z. B. VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233). Der BF befindet sich derzeit noch im Strafvollzug und wird den Wegfall der durch seine strafgerichtlichen Verurteilungen indizierten Gefährlichkeit erst durch einen längeren Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit nach diesem unter Beweis stellen müssen. Dies ist ihm während der nicht ganz sechsmonatigen Dauer zwischen seiner bedingten Entlassung aus der Strafhaft im November 2017 und der neuerlichen Verhängung der Untersuchungshaft im Juni 2018 jedenfalls nicht gelungen.

Es ist angesichts der Wirkungslosigkeit der bisherigen Sanktionen, der tristen finanziellen Situation des BF in Verbindung mit seiner Sorgepflicht für zumindest ein Kind zu befürchten, dass der BF sein sozialschädliches Verhalten in Zukunft beibehalten wird. Hierbei ist sowohl die hohe Wiederholungsgefahr bei Suchtgiftdelinquenz und der gewerbsmäßigen Begehung von Straftaten als auch die Wirkungslosigkeit bisheriger Sanktionen zu berücksichtigen. Aufgrund des Fehlens einer abgeschlossenen Ausbildung und der mangelnden Berufserfahrung des BF besteht eine signifikante Gefahr neuerlicher Arbeitslosigkeit und damit verbundener finanzieller Schwierigkeiten, was ebenfalls befürchten lässt, dass er sich in Freiheit wieder zu Vermögens- oder Suchtgiftdelikten hinreißen lassen wird.

Die Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, ist angesichts der massiven negativen Konsequenzen des Konsums illegaler Drogen ein Grundinteresse der Gesellschaft, insbesondere zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung. Das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot ist daher zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere von Eigentumsdelikten, sowie zum Schutz der Gesundheit und der Rechte und Freiheiten anderer dringend geboten. Aufgrund des persönlichen Verhaltens des BF, das die Verhängung von unbedingten Freiheitstrafen notwendig machte, der Art und Schwere seiner Verstöße gegen österreichische Rechtsnormen und seiner Gefährlichkeit kann ihm keine positive Zukunftsprognose gestellt werden und ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unerlässlich.

Weitere Voraussetzung für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist, dass ein damit verbundener Eingriff in das Familien- und Privatleben des BF verhältnismäßig sein muss. Das Aufenthaltsverbot greift in das Privat- und Familienleben des BF ein. Durch sein minderjähriges Kind und seine Partnerin, die im Bundesgebiet wohnen, hat der BF familiäre Bindungen in Österreich und daher grundsätzlich ein gewichtiges Interesse an der Möglichkeit, einreisen zu können. Mangels konkreter Behauptungen des BF dazu ist jedoch nicht davon auszugehen, dass ein besonders enges Verhältnis oder eine Abhängigkeit zwischen ihnen besteht. Anhaltspunkte für weitere familiäre oder darüber hinausgehende private oder berufliche Anknüpfungen des BF im Inland bestehen nicht.

Das daraus resultierende Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich wird allerdings dadurch relativiert, dass er seit seiner Abschiebung bzw. seiner Inhaftierung nicht mehr in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Partnerin und dem Kind zusammenlebte. Die sozialen und familiären Kontakte des BF waren ohnehin durch den Strafvollzug eingeschränkt und ergibt sich aus der Besucherliste, dass auch keine dahingehenden Besuche stattfanden. Der BF ist der deutschen Sprache zwar mächtig, war aber nie auch nur ansatzweise am österreichischen Arbeitsmarkt integriert. Dem Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich steht das Fehlen der strafgerichtlichen Unbescholtenheit und das große öffentliche Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Eigentums- und Suchtgiftdelikten wie den vom BF begangenen, gegenüber.

Seine Bindungen zu seinem Herkunftsstaat sind trotz des Fehlens familiärer Bezugspersonen als ausreichend anzusehen, zumal er dort geboren wurde und die slowakische Sprache beherrscht. Es wird ihm auch dort möglich sein, einer seiner Ausbildung oder seinen bisherigen Beschäftigungen entsprechenden Erwerbstätigkeit nachzugehen und so für seinen Lebensunterhalt aufzukommen.

Unter Bedachtnahme auf Art und Schwere der Straftaten des BF und auf das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt, insbesondere der Steigerung seiner kriminellen Energie und der Wirkungslosigkeit der bisherigen Sanktionen, überwiegt trotz seiner familiäreren Interessen das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung sein persönliches Interesse an einem Verbleib. Allfällige damit verbundene Schwierigkeiten bei der Gestaltung seiner Lebensverhältnisse sind im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen. Es ist dem BF zumutbar, während der Dauer des Aufenthaltsverbots die Kontakte zu seinem minderjährigen Kind, seiner Partnerin und den restlichen Freunden durch Besuche in der Slowakei, Telefonate und andere Kommunikationsmittel (Internet, E-Mail) zu pflegen.

Es bedarf in Hinblick auf die schwerwiegende Delinquenz des BF eines angemessenen Zeitraumes der Beobachtung seines Wohlverhaltens, um sicherzustellen, dass er im Bundesgebiet keine Straftaten mehr begehen wird. Aufgrund der fortgesetzten Delinquenz des BF, der über ihn zuletzt verhängten Haftstrafe und der mit gewerbsmäßiger Eigentumskriminalität sowie mit Suchtmittelkriminalität verbundenen Wiederholungsgefahr kommt unter Berücksichtigung der Wirkungslosigkeit der bisherigen Strafen in einer Gesamtbetrachtung unter Bedachtnahme auf die in § 67 Abs 1 FPG iVm § 9 BFA-VG und Art 28 Abs 1 RL 2004/38/EG festgelegten Kriterien weder eine Aufhebung des Aufenthaltsverbots noch eine Reduktion der Dauer in Betracht. Ein Aufenthaltsverbot von weniger als fünf Jahren ist vor allem angesichts des raschen Rückfalls nach vorangegangener Hafterfahrung, dem eigenen Suchtgiftkonsum des BF und der vergleichsweise geringen privaten und familiären Anknüpfungspunkte im Inland nicht möglich.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist daher als unbegründet abzuweisen.

Gemäß § 70 Abs 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Da beim BF aufgrund seiner tristen finanziellen Lage und der Verurteilungen wegen Eigentums- und Suchtmitteldelikten über einen langen Zeitraum eine hohe Wiederholungsgefahr besteht, ist dem BFA darin beizupflichten, dass seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Dies auch im Hinblick auf die mehrmalige widerrechtliche Einreise des BF nach erfolgter Abschiebung. Der BF hat durch sein Gesamtfehlverhalten unzweifelhaft gezeigt, dass er nicht gewillt war, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten.

Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes gemäß § 70 Abs 3 FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG ist somit zu beanstanden, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheids unbegründet ist.

§ 21 Abs. 7 BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung, und zwar selbst dann, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Diese Regelung steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC). Eine Beschwerdeverhandlung muss daher nur dann durchgeführt werden, wenn ein entscheidungswesentlicher Sachverhalt klärungsbedürftig ist. Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt zwar der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK (sonst) relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen wie hier, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233).

Da hier der Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt erscheint und auch bei einem positiven Eindruck vom BF bei einer mündlichen Verhandlung keine Herabsetzung oder gar ein Entfall des Aufenthaltsverbots möglich wäre, konnte eine Beschwerdeverhandlung unterbleiben. Von deren Durchführung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten, zumal von der Richtigkeit der ergänzenden Tatsachenbehauptungen des BF ausgegangen wird bzw. auch bei deren Zutreffen keine andere, für ihn günstigere Entscheidung möglich wäre.

Zu Spruchteil B) Erteilung der Verfahrenshilfe:

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.

Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Regelung der Verfahrenshilfe im VwGVG um eine sogenannte "subsidiäre Bestimmung" handelt: Sie soll nur dann zur Anwendung gelangen, wenn durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, also dann, wenn das sogenannte "Materiengesetz" keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht. Gemäß § 52 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, ist einem Fremden oder Asylwerber im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in bestimmten Angelegenheiten von Amts wegen kostenlos ein Rechtsberater zur Seite zu stellen. § 52 BFA-VG entspricht damit den Vorgaben des Art. 47 GRC. Im Anwendungsbereich des BFA-VG gelangt daher die Bestimmung des § 8a VwGVG (überhaupt) nicht zur Anwendung (siehe ErläutRV 1255 BlgNR 25. GP zu § 8a VwGVG).

Das BFA-VG sieht für seinen, das verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffenden Anwendungsbereich allerdings keine ausdrückliche Regelung vor, ob oder inwieweit im Rahmen der kostenlosen Rechtsberatung nach § 52 BFA-VG auch eine Befreiung von allfälligen zu entrichtenden Gerichtsgebühren oder anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren (§ 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO) möglich ist. Da im vorliegenden Fall eine gesetzliche Gebührenbefreiung nicht besteht, unterliegt die gegenständliche Beschwerde der Verpflichtung zur Entrichtung der Eingabengebühr nach § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 1 lit. b Gebührengesetz 1957 in Verbindung mit der BuLVwG-Eingabengebührverordnung, BGBl. II Nr. 387/2014 idgF.

Der gegenständliche Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr findet somit in § 8a VwGVG iVm. § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO grundsätzlich eine geeignete Rechtsgrundlage.

Der BF verfügt weder über Vermögen noch ein Einkommen und befindet sich derzeit im Strafvollzug, wo er EUR 40,00 an Sozialgeld monatlich bezieht. Mit dem vorliegenden Vermögensbekenntnis wurde glaubhaft dargelegt, dass der BF nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt und er daher außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten.

Es war daher gemäß § 8a iVm. § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO dem Antrag stattzugeben und durch Beschluss die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr zu bewilligen.

Zu Spruchteil C): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen nicht revisibel (VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0033). Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose (VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0022; 20.10.2016, Ra 2016/21/0284). Die Revision war nicht zuzulassen, weil sich das BVwG dabei an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot, Befreiung, Gerichtsgebühren, Interessenabwägung,
öffentliche Interessen, Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G310.2173019.1.00

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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