Entscheidungsdatum
08.10.2019Norm
AsylG 2005 §9 Abs1 Z1Spruch
W111 2117578-2/10E
W111 2117578-3/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.08.2018, Zl. 1065677802-180623991, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 9 Abs. 1 Z 1 2. Fall AsylG 2005 stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.11.2018, Zl. 1065677802-150410095, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und die Aufenthaltsberechtigung
als subsidiär Schutzberechtigter wird aufgrund des Antrags von XXXX vom 07.11.2018 gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 um zwei weitere Jahre verlängert.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, seinen Angaben zufolge Angehöriger der Volksgruppe der Madhiban und der moslemischen Glaubensrichtung, stellte am 24.04.2015 infolge illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz, zu dem er am 24.04.2015 erstbefragt und am 15.09.2015 niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen wurde.
2. Mit Bescheid vom 11.11.2015, Zl. 1065677802-150410095, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers vom 24.04.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und diesem gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 10.11.2016 erteilt (Spruchpunkt III.).
Zu Spruchpunkt I. wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen festgehalten, dass die vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Antrages vorgebrachte Verfolgung durch die Familie seiner traditionell angetrauten Ehegattin sowie durch Angehörige der Al Shabaab nicht als glaubwürdig zu erachten seien und eine individuelle Verfolgung seiner Person aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Motive nicht vorliege.
Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der allgemein instabilen Lage in Somalia subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen sei, zumal ihm eine Rückkehr in seine Heimat derzeit nicht zumutbar sei.
3. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtete sich eine fristgerecht am 16.11.2015 eingebrachte Beschwerde, welche mit rechtkräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.07.2016 zu Zahl W103 2117578-1 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen wurde.
4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.11.2016 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 auf entsprechenden Antrag hin bis zum 10.11.2018 verlängert.
5. Mit Aktenvermerk vom 03.07.2018 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z AsylG 2005 ein, wovon der Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 09.07.2018 in Kenntnis gesetzt wurde.
Am 14.08.2018 erfolgte im Rahmen des Parteiengehörs im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, anlässlich derer dem Beschwerdeführer zu Kenntnis gebracht wurde, dass sich die Lage in Somalia laut aktuellen Länderinformationen verbessert hätte und die Lage in Mogadischu nicht dergestalt sei, dass jeder Mensch einem Risiko entsprechend Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, zudem sei eine bessere Versorgung mit Nahrungsmitteln prognostiziert worden. In Mogadischu seien laut Anfragebeantwortung vom 11.05.2018 verschiedene Hilfsorganisationen aktiv und es seien dort Arbeitsmöglichkeiten vorhanden. Zudem wurde mit dem Beschwerdeführer eine bezüglich seiner Person im kriminalpolizeilichen Aktenindex aufscheinende Anzeige besprochen (Anm.: das entsprechende Ermittlungsverfahren war durch die Staatsanwaltschaft am 28.06.2018 eingestellt worden). Zur Situation in seinem Heimatland gab er an, er sei durch Mogadischu lediglich durchgereist. Er komme aus XXXX , wo Al Shabaab großteils die Kontrolle ausüben würde. Auf Vorhalt, dass er mit Sprache und Kultur seines Herkunftslandes vertraut sei und befragt, weshalb es ihm nicht möglich sein sollte, nach Mogadischu zurückzukehren, erklärte der Beschwerdeführer, Mogadischu sei immer noch nicht sicher und er habe keinen Bezug zu dieser Stadt. Darauf angesprochen, dass in Mogadischu zahlreiche NGOs tätig seien, die bei der Arbeits- und Wohnungssuche unterstützen würden, gab der Beschwerdeführer an, Österreich sei ein sicheres Land; in Mogadischu würden jeden Tag unschuldige Zivilisten getötet und es gebe dort keine Sicherheitsgarantie. Der Beschwerdeführer könne nirgendwo anders in Somalia eine Existenz begründen, andernfalls würde er heute nicht hier sitzen. Sein Vater sei während der Regenfälle bei der Überschwemmung verstorben. Wo sich seine Mutter und Geschwister aufhielten, sei dem Beschwerdeführer nicht bekannt. In Österreich lebe der Beschwerdeführer von staatlichen Leistungen, er sei auf Arbeitssuche gewesen, sei in keinem Verein Mitglied und sei nicht ehrenamtlich tätig gewesen. In seiner Freizeit spiele er Fußball und er habe seinem Nachbarn geholfen. Er besuche einen A2-Deutschkurs. Die traditionell angetraute Frau des Beschwerdeführers lebe in Somalia, in Österreich habe er Freunde. Der Beschwerdeführer sei völlig gesund.
Der Beschwerdeführer legte Bestätigungen über den Besuch von Deutschkursen sowie Zertifikate über eine gut bestandene ÖSD-Prüfung auf dem Niveau A1 und eine nicht bestandene Prüfung auf dem Niveau A2 vor.
6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.08.2018 (hg. Beschwerdeverfahren zu Zahl W111 2117578-2) wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 11.11.2015 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und ihm die mit Bescheid vom 14.11.2016 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für seine freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).
Zu den Gründen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die Situation des Beschwerdeführers im Fall seiner Rückkehr wurde im Rahmen der Entscheidungsbegründung im Wesentlichen erwogen, die Aberkennung erfolge ausgehend von grundlegenden Veränderungen und Verbesserungen der Versorgungslage in Somalia. Die seinerzeit für die Gewährung subsidiären Schutzes maßgeblichen Gründe, insbesondere die damalige instabile Sicherheitslage, seien zwischenzeitlich nicht mehr in ganz Somalia gegeben und es sei dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat zumutbar. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer zum gegenwärtigen Zeitpunkt bei einer Rückkehr nach Somalia in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Darüber hinaus könne nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Der Entscheidung wurden Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Somalia sowie aus der Anfragebeantwortung vom 11.05.2018 zu Humanitärer Hilfe, Arbeitsmarkt und Versorgungslage in Mogadischu zugrunde gelegt. Es seien keine Gründe ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer als junger und arbeitsfähiger Mann nicht nach Mogadischu zurückkehren können sollte. Zudem sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über Verwandte im Heimatland verfüge, weiters könnte er Unterstützung durch die zahlreichen im Herkunftsstaat tätigen Hilfsorganisationen erfahren, sodass in Zusammenschau mit den Kenntnissen über Sprache und Traditionen Somalias davon auszugehen sei, dass dieser im Heimatland eine neue Existenz aufbauen können werde. Mogadischu sei eine für Normalbürger, die nicht mit der Regierung zusammenarbeiten, vergleichsweise sichere und über den Flughaften gut erreichbare Stadt. Die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter sei in Konsequenz zu entziehen gewesen. Anhaltspunkte auf das Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen für eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG hätten sich nicht ergeben. Der Beschwerdeführer führe in Österreich kein Familienleben, ebensowenig hätte er ein schützenswertes Privatleben begründet, weshalb sich eine Rückkehrentscheidung als zulässig erweise.
6. Mit Eingabe vom 13.09.2018 wurde durch die nunmehr bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation die verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen die Spruchpunkte I-V des Bescheides vom 24.08.2018 eingebracht, zu deren Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, es sei in Anbetracht der vorliegenden Länderinformationen nicht nachvollziehbar, wie die Behörde zu ihren Schlussfolgerungen gelange, zumal die Sicherheitslage in Somalia laut den im Bescheid wiedergegebenen Berichten als äußerst prekär einzustufen sei. Die Gründe, die zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt hätten, hätten sich im Wesentlichen nicht geändert und es sei nach wie vor mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass im Falle einer Rückkehr nach Somalia von einer lebensbedrohlichen Notlage, welche die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK indizieren würde, ausgegangen werden könne. Im Zuge der im Sinne des Art. 8 EMRK vorzunehmenden Interessensabwägung habe die Behörde unberücksichtigt gelassen, dass sich der Beschwerdeführer seit etwa drei Jahren im Bundesgebiet aufhalte und keine Kontakte mehr zu seiner Familie in Somalia aufweise. Dieser spreche bereits sehr gut Deutsch und habe sich durchaus um eine Integration in die österreichische Gesellschaft bemüht.
7. Die Vorlage der Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.08.2018 sowie des bezughabenden Verwaltungsaktes erfolgte am 24.09.2018.
8. Mit Eingabe vom 07.11.2018 beantragte der Beschwerdeführer die Verlängerung der subsidiären Schutzberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005.
9. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.11.2018 (hg. Beschwerdeverfahren zu Zahl W111 2117578-3) wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 07.11.2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine Verlängerung aufgrund des anhängigen Aberkennungsverfahrens nicht gegeben seien. Unbeschadet dessen komme dem Beschwerdeführer bis zur Rechtskraft der Entscheidung über das Aberkennungsverfahren weiterhin ein Aufenthaltsrecht im Sinne des § 8 Abs. 4 AsylG zu.
10. Gegen diesen Bescheid vom 09.11.2018 erhob der Beschwerdeführer am 05.12.2018 fristgerecht Beschwerde.
11. Mit weiterem Schriftsatz vom gleichen Datum gab der Beschwerdeführer - in Bezug auf das Beschwerdeverfahren zur Zahl W111 2117578-2 über den Bescheid vom 24.08.2018 - eine Auflösung des bisherigen Vollmachtsverhältnisses bekannt und erstattete eine als Beschwerde-Ergänzung betitelte schriftliche Stellungnahme, in der zusammengefasst ausgeführt wurde, ein im Verhältnis zu den rechtskräftigen Bescheiden vom 11.11.2015 und vom 14.11.2016 geänderter Sachverhalt, welcher eine Neubeurteilung des subsidiären Schutzstatus des Beschwerdeführers im Sinne eines zwischenzeitigen Wegfalls seiner Schutzgründe nahelegen würde, liege nicht vor und ergebe sich auch aus der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Fassung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation, geschweige denn der übrigen Bescheidbegründung, nicht. Obwohl Mogadischu offiziell unter der Kontrolle der Regierung stehe, bleibe auch dort das Niveau von willkürlicher Gewalt extrem hoch. Eine Gegenüberstellung der im Bescheid vom 11.11.2015 getroffenen Lagefeststellungen mit denjenigen im bekämpften Bescheid ergebe eine in jeder Hinsicht unverändert schlechte Sicherheitssituation in Somalia. Nach ständiger Rechtsprechung biete § 9 AsylG keine Grundlage dafür, einen bereits rechtskräftig entschiedenen Sachverhalt neuerlich zu untersuchen und anders zu entscheiden. Von einer grundlegenden politischen Veränderung oder gar Konsolidierung der Verhältnisse sei Somalia zufolge der Berichtslage weit entfernt. Die Frage der Zumutbarkeit einer Rückkehr bzw. Neuansiedelung könne sich jedoch erst nach einer nachhaltigen Konsolidierung der Sicherheitslage stellen. Zur allgemein schlechten Sicherheitslage komme die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zum Minderheitenclan der Madhiban hinzu, welche ihn besonders vulnerabel mache, sowie seine im Zuge der Abwesenheit aus Somalia angenommene "verwestlichte" Lebensweise. Angeführt wurde auszugsweise zitiertes Berichtsmaterial zu Minderheitengruppen in Somalia, welches die Diskriminierung und Verfolgung von Angehörigen der Madhiban belegen würde. Auch die Statusrichtlinie erlaube einen Entzug des subsidiären Schutzes nur im Falle des Vorliegens einer wesentlichen und nicht bloß vorübergehenden Änderung der Umstände, die zur Zuerkennung geführt haben (Art. 19 Abs. 1 iVm Art. 16).
12. Die Vorlage der Beschwerde gegen den Bescheid vom 09.11.2018 sowie des bezughabenden Verwaltungsaktes erfolgte am 19.12.2018.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Dem Beschwerdeführer, einem volljährigen Staatsangehörigen Somalias, wurde mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.11.2015, Zl. 1065677802-150410095, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. In der Entscheidungsbegründung wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der aktuell instabilen Sicherheitslage eine Rückkehr nicht zumutbar sei.
1.2. Die allgemeine Lage in Somalia hat sich nicht wesentlich und nachhaltig gebessert.
1.3. Die persönliche Situation des Beschwerdeführers, welcher eigenen Angaben zufolge der Minderheit der Madhiban angehört, hat sich nicht wesentlich geändert. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer über kein unterstützendes familiäres Netzwerk oder einen Bekanntenkreis in Somalia, insbesondere in Mogadischu, verfügt. Deshalb kann nicht festgestellt werden, dass er von der allgemein schlechten Lage im Falle einer Rückkehr weniger intensiv betroffen wäre.
1.4. Die Versorgungslage von Binnenflüchtlingen in Somalia hat sich nicht wesentlich und nachhaltig gebessert.
1.5. Eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts zur Frage der Gewährung subsidiären Schutzes ist weder im Hinblick auf das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers noch in Bezug auf die allgemeine Lage in Somalia eingetreten.
1.6. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten unstrittigen Verwaltungsunterlagen sowie dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.11.2015, Zl. 1065677802-150410095. Die Feststellungen hinsichtlich der Lage in Somalia und möglichen Änderungen ergeben sich insbesondere aus einem Vergleich der dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.11.2015 und dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 24.08.2018 zugrundeliegenden Länderberichte, nämlich der jeweiligen Länderinformationsblätter der Staatendokumentation, der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu "Humanitärer Hilfe, Arbeitsmarkt und Versorgungslage in Mogadischu" vom 11.05.2018 sowie der amtswegigen Einsichtnahme in die öffentlich abrufbaren Berichte des United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (OCHA) vom 30.06.2019 sowie vom 31.07.2019 (abrufbar unter
https://reliefweb.int/report/somalia/somalia-humanitarian-bulletin-1-31-july-2019-enso und
https://reliefweb.int/report/somalia/somalia-humanitarian-bulletin-1-30-june-2019).
2.2. Der Umstand der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer sowie die hierfür ausschlaggebenden Gründe ergeben sich aus dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.11.2015, Zl. 1065677802-150410095. Dass der Bescheid, mit welchem dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, rechtskräftig wurde, ergibt sich daraus, dass der betreffende Spruchpunkt vom Beschwerdeführer nicht bekämpft wurde.
2.3. Die Feststellung, dass sich die schwierige Sicherheits- und Versorgungssituation in Somalia, insbesondere in der nunmehr vom BFA als zumutbare innerstaatliche Schutzalternative herangezogenen Stadt Mogadischu, seit dem Zeitpunkt der Zuerkennung des Status nicht wesentlich und nachhaltig gebessert hat, ergibt sich aus einem Vergleich der dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.11.2015, Zl. 1065677802-150410095, und dem angefochtenen Bescheid vom 24.08.2018 zugrundeliegenden Länderberichte sowie der Einsichtnahme in ergänzendes aktuelles Berichtsmaterial wie oben angeführt.
Soweit die Behörde im angefochtenen Bescheid argumentiert, dass die Gründe für die Erteilung subsidiären Schutzes insofern nicht mehr gegeben seien, als sich Mogadischu mittlerweile unter Kontrolle der Regierung und AMISOM befinde, ist anzumerken, dass sich die Machverhältnisse in Mogadischu bereits zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Wesentlichen gleichgelagert dargestellt hatten, nachdem Al Shabaab Mogadischu im Jahr 2011 geräumt hatte (vgl. den Bescheid vom 11.11.2015, Seite 18), weshalb eine relevante Änderung der entscheidungsmaßgeblichen Lage vor diesem Hintergrund nicht zu erkennen ist.
Soweit die Behörde darüber hinaus mit einer Verbesserung der Versorgungslage in Somalia argumentiert, welche es dem Beschwerdeführer möglich machen würde, sich in Mogadischu niederzulassen, ist festzuhalten, dass zum Entscheidungszeitpunkt nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann, dass der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt in der Lage sein würde, sich in Mogadischu anzusiedeln und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen:
Wie sich aus den vorliegenden Berichten ergibt, war Somalia im Zeitraum 2016/2017 von einer großen, notorisch bekannten Dürreperiode betroffen; es kam zwar zwischenzeitig zu Regenfällen, die allgemeine Versorgungslage hat sich aber - wie sich aus den dem Bescheid zugrundeliegenden sowie den von Amts wegen herangezogenen aktuellen Informationen von OCHA für den Zeitraum Juni und Juli 2019 ergibt - noch nicht nachhaltig gebessert.
Zudem deuten aktuellste Berichte wiederum auf eine mögliche (weitere) Verschlechterung in Bezug auf die Versorgungslage in Somalia hin. So wird im Bericht von OCHA vom 31.07.2019 festgehalten, dass der verspätete Beginn und ein verringertes Ausmaß der GU-Regenfälle 2019 im Mai neuerlich zu einer maßgeblichen Dürre-Situation in Somalia geführt und Millionen von Menschen in akute Versorgungsunsicherheit gebracht hätten, wobei die Konsequenzen insbesondere für ausgegrenzte und intern vertriebene Bevölkerungsgruppen schwerwiegend gewesen wären. Die Ernte werde Prognosen zufolge 50 Prozent unter dem Durchschnitt liegen. Eine nachhaltige Verbesserung der Lage seit dem Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten respektive eine nunmehr vorliegende zumutbare Möglichkeit einer Niederlassung in Mogadischu (ohne dortige soziale Unterstützungsmöglichkeiten) lassen sich demnach auch unter Heranziehung der jüngsten Berichte zur humanitären Lage in Somalia nicht erkennen.
2.4. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer über kein unterstützendes familiäres Netzwerk in Somalia (insbesondere in Mogadischu) verfügt, ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 15.09.2015 und am 14.08.2018, anlässlich derer er vorbrachte, dass sein Vater zuletzt im Zuge einer Überschwemmung verstorben wäre und er über den aktuellen Aufenthaltsort seiner Mutter und Geschwister nicht informiert sei. Soweit die Behörde ausführt, es sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer Verwandte in Somalia habe, ist festzuhalten, dass - auch unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer den Kontakt zu den zuletzt in Somalia aufhältig gewesenen Angehörigen wiederherstellen können wird - unter Berücksichtigung des allgemein niedrigen Lebensstandards in Somalia nicht darauf zu schließen ist, dass dieser durch seine Mutter, seine minderjährigen Geschwister sowie seine traditionell angetraute Ehegattin im Falle einer Niederlassung in Mogadischu finanzielle Unterstützung erfahren könnte. Wie bereits im vorangegangenen Verfahren ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor über kein unterstützendes familiäres Netzwerk in Somalia verfügt.
Wenn das Bundesamt in seinem Bescheid auf die Arbeitsmöglichkeiten des Beschwerdeführers und dessen Eigenschaft als junger gesunder Mann Bezug nimmt, so ist darauf zu verweisen, dass das Bundesamt auch damit keine Änderung der Voraussetzungen, unter denen dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, darstellt, schließlich wurden die dargelegten persönlichen Umstände zum Zeitpunkt der Entscheidung über den subsidiären Schutz nicht in Frage gestellt.
Eine Änderung der persönlichen Situation des Beschwerdeführers ist insofern nicht eingetreten, als der Beschwerdeführer weiterhin, wie bereits bei der Zuerkennung des subsidiären Schutzes, keine Angehörigen in Mogadischu hat und ihm keine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative in anderen Landesteilen zukommt. Auch sind sonst keine Umstände hervorgekommen, welche zu einer maßgeblich verbesserten Situation des Beschwerdeführers im Fall einer Rückkehr führen würden.
2.5. Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer aktuellen Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Z. 3).
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes ? BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz ? VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z. 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z. 4) das Begehren zu enthalten.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
3.1. Zu I. A) Zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Beschwerdeverfahren zu W111 2117578-2 über den Bescheid vom 24.08.2018):
3.1.1. Einleitend wird festgehalten, dass sich die belangte Behörde in ihrem Bescheid vom 24.08.2018 bezüglich des Aberkennungstatbestandes explizit auf § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG gestützt hat und begründend ausführt, dass die Gründe für die Erteilung des subsidiären Schutzes nicht mehr vorliegen. Auch der Spruch des angefochtenen Bescheides bezieht sich ausschließlich auf den Aberkennungstatbestand nach § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG. Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, dass es sich um die Anwendung des zweiten Falles des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG handelt (vgl. Bescheid S. 94f.: "Die Gründe für die Erteilung subsidiären Schutzes sind insofern nicht mehr gegeben, da [...].")
3.1.2. Gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht (1. Fall) oder nicht mehr (2. Fall) vorliegen.
3.1.3. Zur richtlinienkonformen Interpretation:
Artikel 16 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. L 304 (in der Folge: Status-RL), über das Erlöschen des subsidiären Schutzes lauten:
"(1) Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser hat keinen Anspruch auf subsidiären Schutz mehr, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist.
(2) Bei Anwendung des Absatzes 1 berücksichtigen die Mitgliedstaaten, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden."
Art. 19 Abs. 1 und 4 lauten:
"(1) Bei Anträgen auf internationalen Schutz, die nach Inkrafttreten der Richtlinie 2004/83/EG gestellt wurden, erkennen die Mitgliedstaaten einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde zuerkannten subsidiären Schutzstatus ab, beenden diesen oder lehnen seine Verlängerung ab, wenn die betreffende Person gemäß Artikel 16 nicht länger Anspruch auf subsidiären Schutz erheben kann.
(4) Unbeschadet der Pflicht des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, gemäß Artikel 4 Absatz 1 alle maßgeblichen Tatsachen offen zu legen und alle maßgeblichen, ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen vorzulegen, weist der Mitgliedstaat, der ihm den subsidiären Schutzstatus zuerkannt hat, in jedem Einzelfall nach, dass die betreffende Person gemäß den Absätzen 1 bis 3 dieses Artikels keinen oder nicht mehr Anspruch auf subsidiären Schutz hat."
In Anlehnung an Art. 16 der Status-RL bedarf es hier (§ 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005) einer grundlegenden und dauerhaften Änderung der Verhältnisse im Herkunftsland des Fremden. So ist es keineswegs ausreichend, lediglich festzustellen, dass sich seit der ursprünglichen Antragstellung in Österreich die Gegebenheiten im Herkunftsstaat wesentlich gebessert haben und darauf basierend gegenwärtig keine reale Gefahr für den bislang subsidiär Schutzberechtigten besteht, im Falle seiner Abschiebung in dieses Land, Opfer einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder des
6. bzw. 13. ZPEMRK zu werden, respektive als Zivilperson ernsthaft am Leben oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bedroht zu sein. Um die Voraussetzungen der Aberkennung des Status des subsidiären Schutzes gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 objektiv zu erfüllen, muss eine entsprechende Nachhaltigkeit der positiven Veränderungen im Herkunftsland des Fremden gewährleistet sein. Dies erfordert im Regelfall eine längere Beobachtungsphase, anhand deren Verlaufs und den daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen sich das nachhaltige Ende der bisherigen Bedrohungssituation entsprechend verifizieren lässt (Schrefler-König/Gruber, Asylrecht, § 9 AsylG 2005, Anm. 11).
3.1.4. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid entgegen richtlinienkonformer Interpretation der Bestimmung des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 (vgl. Art. 16 Abs. 2 Status-RL) eine grundlegende und dauerhafte Änderung jener Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht dargetan:
Mit rechtskräftigen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.11.2015 wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia zuerkannt. Die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten wurde dabei im Wesentlichen pauschal mit einer dem Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt nicht zumutbaren Rückkehr in seinen Herkunftsstaat begründet.
Soweit die belangte Behörde im nunmehr angefochtenen Bescheid die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 damit begründet, es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Somalia und Niederlassung in Mogadischu in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde, ist festzuhalten, dass den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zur Lage in Somalia fallspezifisch keine grundlegenden Veränderungen im Herkunftsstaat seit Gewährung des subsidiären Schutzes zu entnehmen sind. Vielmehr hat sich die Versorgungslage zufolge jüngster Berichte aufgrund eines verringerten Ausmaßes der GU-Regenfälle im ersten Halbjahr 2019 neuerlich verschlechtert. Auch eine wesentliche Änderung im Hinblick auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers wurde von der belangten Behörde nicht schlüssig dargetan. Dieser würde im Falle einer Rückkehr nach Mogadischu unverändert nicht auf die Unterstützung durch ein familiäres oder soziales Netz zurückgreifen können. Das Bundesamt hat somit auf Grundlage eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts eine andere Beweiswürdigung vorgenommen bzw. andere (rechtliche) Schlüsse gezogen als im Bescheid vom 11.11.2015.
Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 lagen sohin im zu beurteilenden Einzelfall mangels wesentlicher und nachhaltiger Änderung der maßgeblichen Umstände nicht vor.
3.1.5. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit abschließend zu dem Ergebnis, dass der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 9 Abs. 1 Z 1 2. Fall AsylG 2005 stattzugeben und der angefochtene Bescheid vom 24.08.2018 ersatzlos zu beheben war.
Da sohin der Spruchteil über die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ersatzlos zu beheben war, waren auch die darauf aufbauenden Spruchpunkte - die Entziehung der Aufenthaltsberechtigung gemäß § 9 Abs. 4 AsylG, die Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG sowie die Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 52 Abs. 9 FPG - ersatzlos aufzuheben. Auch wenn der Spruchpunkt über die Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise im Beschwerdeschriftsatz vom 13.09.2018 nicht angefochten wurde, ist festzuhalten, dass auch diesem Spruchteil - mangels Vorliegens einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung, an die sich eine Frist zur freiwilligen Ausreise knüpfen könnte - die rechtliche Grundlage entzogen ist.
3.2. Zu II. A) - Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung (Beschwerdeverfahren zu W111 2117578-3 über den Bescheid vom 09.11.2018):
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Wie oben bereits ausführlich dargelegt, liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den unbescholtenen Beschwerdeführer weiterhin vor, da insbesondere nicht festgestellt werden konnte, dass sich die Gründe, aus denen dem Beschwerdeführer der Status zuerkannt wurde, nachhaltig und wesentlich geändert hätten. Aberkennungsgründe nach § 9 Abs. 2 AsylG 2005 liegen nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt somit zu dem Ergebnis, dass der Beschwerde auch gegen den Bescheid vom 09.11.2018, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers vom 07.11.2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 abgewiesen wurde, bereits aus diesem Grund stattzugeben und die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers für die Dauer von zwei weiteren Jahren zu verlängern war.
3.3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor, und lässt die mündliche Erörterung eine weiterer Klärung der Rechtssache nicht erwarten.
3.4. Zu I. und II. B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A. wiedergegeben.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung, Voraussetzungen, Wegfall der GründeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W111.2117578.3.00Zuletzt aktualisiert am
04.12.2019