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AbgabenverfahrenNorm
BAO §115 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dkfm. DDr. Dorazil und die Hofräte Dr. Kadecka, Dr. Frühwald, Dr. Riedel und Dr. Reichel als Richter, im Beisein des Schriftführers Finanzkommissär Dr. Leitner, über die Beschwerde der Aktiengesellschaft B in der Schweiz, vertreten durch Dr. Wilhelm Kaan, Rechtsanwalt in Wien I, Schwarzenbergstraße 1-3, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat VI) vom 18. März 1970, GZ. VI-1941/3/68, betreffend Umsatzsteuer 1956 bis 1960, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Wilhelm Kaan, und des Vertreters des gemäß § 22 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1965 anstelle der belangten Behörde in das Verfahren eingetretenen Bundesministeriums für Finanzen, Sektionsrat Dr. JS, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dkfm. DDr. Dorazil und die Hofräte Dr. Kadecka, Dr. Frühwald, Dr. Riedel und Dr. Reichel als Richter, im Beisein des Schriftführers Finanzkommissär Dr. Leitner, über die Beschwerde der Aktiengesellschaft B in der Schweiz, vertreten durch Dr. Wilhelm Kaan, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Schwarzenbergstraße 1-3, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat römisch sechs) vom 18. März 1970, GZ. VI-1941/3/68, betreffend Umsatzsteuer 1956 bis 1960, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Wilhelm Kaan, und des Vertreters des gemäß Paragraph 22, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1965 anstelle der belangten Behörde in das Verfahren eingetretenen Bundesministeriums für Finanzen, Sektionsrat Dr. JS, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland) Aufwendungen in der Höhe von S 790,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen
Begründung
Anläßlich von Erhebungen bei inländischen Unternehmen stellte das Finanzamt für Körperschaften in Wien fest, daß die Beschwerdeführerin (B) Lieferungen nach Österreich ausgeführt hatte, die als Werklieferungen im Sinne des § 3 Abs 2 des Umsatzsteuergesetzes 1934, dRGBl I 942 bzw des § 3 Abs 4 des Umsatzsteuergesetzes 1959 BGBl 1958/300 (UStG) anzusehen seien und daher der österreichischen Umsatzsteuer unterlägen. Am 16. 5. 1961 richtete das Finanzamt für Körperschaften in Wien an die Beschwerdeführerin nachstehenden Vorhalt:Anläßlich von Erhebungen bei inländischen Unternehmen stellte das Finanzamt für Körperschaften in Wien fest, daß die Beschwerdeführerin (B) Lieferungen nach Österreich ausgeführt hatte, die als Werklieferungen im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, des Umsatzsteuergesetzes 1934, dRGBl I 942 bzw des Paragraph 3, Absatz 4, des Umsatzsteuergesetzes 1959 BGBl 1958/300 (UStG) anzusehen seien und daher der österreichischen Umsatzsteuer unterlägen. Am 16. 5. 1961 richtete das Finanzamt für Körperschaften in Wien an die Beschwerdeführerin nachstehenden Vorhalt:
"Betrifft: Erfassung Ihrer Werklieferungen in Österreich zur Umsatzsteuer
Auf Grund hieramtlicher Erhebungen bzw. aufliegender Unterlagen wurde festgestellt, daß Ihr Unternehmen in Österreich verschiedene Liefergeschäfte ab dem Jahre 1958 tätigtet die gemäß § 1 Abs. 1 Ziff. 1 des Umsatzsteuergesetzes der österreichischen Umsatzsteuer unterliegen.Auf Grund hieramtlicher Erhebungen bzw. aufliegender Unterlagen wurde festgestellt, daß Ihr Unternehmen in Österreich verschiedene Liefergeschäfte ab dem Jahre 1958 tätigtet die gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziff. 1 des Umsatzsteuergesetzes der österreichischen Umsatzsteuer unterliegen.
So haben Sie unter anderem auf Grund der Bestellungen der Ö... AG., W..., vom 3. 2. 1959 dieser eine Gasturbine einschließlich der erforderlichen Zubehörteile fertig montiert in der Raffinerie W... Sch... geliefert. Die Ausführung dieses Auftrages ist als eine Werklieferung im Sinne des § 3 Abs. 4 UStG 1959 anzusehen, bei der dem Abnehmer die Verfügungsmacht im Inland W... Sch... verschafft wurde. Demnach unterliegt das gesamte von Ihnen dafür vereinnahmte Entgelt der österreichischen Umsatzsteuer von 5,25 %.So haben Sie unter anderem auf Grund der Bestellungen der Ö... AG., W..., vom 3. 2. 1959 dieser eine Gasturbine einschließlich der erforderlichen Zubehörteile fertig montiert in der Raffinerie W... Sch... geliefert. Die Ausführung dieses Auftrages ist als eine Werklieferung im Sinne des Paragraph 3, Absatz 4, UStG 1959 anzusehen, bei der dem Abnehmer die Verfügungsmacht im Inland W... Sch... verschafft wurde. Demnach unterliegt das gesamte von Ihnen dafür vereinnahmte Entgelt der österreichischen Umsatzsteuer von 5,25 %.
Der gleiche Sachverhalt liegt auch bei den von Ihnen an die Dampfkraftwerke K... Ges.m.b.H., sowie an die 'N...' gelieferten Aggregate vor.
Sie werden eingeladen, dem hierortigen Amt, die für die vorgenannten Werklieferungen sowie für die eventuell sonst noch in Österreich getätigten Werklieferungen und Leistungen (ausgenommen die bereits bekannten Lizenzumsätze) vereinnahmten Entgelte bekanntzugeben, soweit sie hievon die österreichische Umsatzsteuer nicht entrichtet haben.
Als Termin hiefür wird der 17. 6. 1961 vorgemerkt."
Bis zu diesem Zeitpunkt hatte das Finanzamt hinsichtlich der vor dem VwGH in Streit stehenden Kalenderjahre nachstehende Veranlagungsmaßnahmen pcto Umsatzsteuer gesetzt. Der vorläufige Umsatzsteuerbescheid für 1956 vom 12. 3. 1958 war mit Bescheid vom 10. 2. 1959 für endgültig erklärt worden, die Umsatzsteuerbescheide für das Jahr 1957 vom 27. 1. 1959 und für das Jahr 1958 vom 22. 10. 1959 waren im Weg einer Wiederaufnahme des Verfahrens gem § 24 Abs 5 des Abgabenrechtsmittelgesetzes BGBl 1949/60 durch Bescheide vom 17. 4. 1961 ersetzt worden. Für das Jahr 1959 war ebenfalls am 17. 4. 1961 die Umsatzsteuer festgesetzt worden. Die Bescheide vom 17. 4. 1961 für die Jahre 1957, 1958 und 1959 enthalten unter Punkt "C Erläuterungen, die Steuerfestsetzung weicht von der Steuererklärung in folgenden Punkten ab", nachstehende Begründung "Hinweis auf die Niederschrift zum Bp. Bericht v. 1. 3. 61. Infolge Rechtsmittelverzichts ist der Bescheid rechtskräftig." Für das Jahr 1960 erging am 25. 8. 1961 gleichfalls ein "Erstbescheid".Bis zu diesem Zeitpunkt hatte das Finanzamt hinsichtlich der vor dem VwGH in Streit stehenden Kalenderjahre nachstehende Veranlagungsmaßnahmen pcto Umsatzsteuer gesetzt. Der vorläufige Umsatzsteuerbescheid für 1956 vom 12. 3. 1958 war mit Bescheid vom 10. 2. 1959 für endgültig erklärt worden, die Umsatzsteuerbescheide für das Jahr 1957 vom 27. 1. 1959 und für das Jahr 1958 vom 22. 10. 1959 waren im Weg einer Wiederaufnahme des Verfahrens gem Paragraph 24, Absatz 5, des Abgabenrechtsmittelgesetzes BGBl 1949/60 durch Bescheide vom 17. 4. 1961 ersetzt worden. Für das Jahr 1959 war ebenfalls am 17. 4. 1961 die Umsatzsteuer festgesetzt worden. Die Bescheide vom 17. 4. 1961 für die Jahre 1957, 1958 und 1959 enthalten unter Punkt "C Erläuterungen, die Steuerfestsetzung weicht von der Steuererklärung in folgenden Punkten ab", nachstehende Begründung "Hinweis auf die Niederschrift zum Bp. Bericht v. 1. 3. 61. Infolge Rechtsmittelverzichts ist der Bescheid rechtskräftig." Für das Jahr 1960 erging am 25. 8. 1961 gleichfalls ein "Erstbescheid".
Nach einem umfangreichen Schriftverkehr nahm das Finanzamt hinsichtlich der Jahre 1956 bis 1960 am 16. 6. 1967 unter Bezugnahme auf § 303 Abs 4 der Bundesabgabenordnung BGBl 1961/194 (BAO) das Verfahren von Amts wegen wieder auf und ersetzte am 16. 6. 1967 bzw 4. 12. 1967 die in der Zwischenzeit erlassenen vorläufigen Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1961 bis 1965 durch endgültige Bescheide. In den die Jahre 1956 bis 1960 betreffenden Bescheiden wurde als Begründung darauf hingewiesen, daß Werklieferungen und sonstige Leistungen in Österreich hervorgekommen seien, deren Entgelte der Umsatzsteuer unterlägen. In den Bescheiden betreffend die Jahre 1961 bis 1965 wurde als Begründung ebenfalls auf das Vorliegen von umsatzsteuerpflichtigen Werklieferungen hingewiesen.Nach einem umfangreichen Schriftverkehr nahm das Finanzamt hinsichtlich der Jahre 1956 bis 1960 am 16. 6. 1967 unter Bezugnahme auf Paragraph 303, Absatz 4, der Bundesabgabenordnung BGBl 1961/194 (BAO) das Verfahren von Amts wegen wieder auf und ersetzte am 16. 6. 1967 bzw 4. 12. 1967 die in der Zwischenzeit erlassenen vorläufigen Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1961 bis 1965 durch endgültige Bescheide. In den die Jahre 1956 bis 1960 betreffenden Bescheiden wurde als Begründung darauf hingewiesen, daß Werklieferungen und sonstige Leistungen in Österreich hervorgekommen seien, deren Entgelte der Umsatzsteuer unterlägen. In den Bescheiden betreffend die Jahre 1961 bis 1965 wurde als Begründung ebenfalls auf das Vorliegen von umsatzsteuerpflichtigen Werklieferungen hingewiesen.
Es handelte sich dabei um die Entgelte für die beiden Turboaggregate des Dampfkraftwerkes T... mit der Bezeichnung "T... IV" und die Turbogruppe des gleichen Dampfkraftwerkes mit der Bezeichnung "T... V"; die Gasturbinengruppe in N... a.d. Z..., die beiden Gasturbinengruppen in K... mit der Bezeichnung "K... I und II" und den Abhitzedampfturbosatz in K... mit der Bezeichnung "K... III"; den Dampfturbosatz in K... mit der Bezeichnung "K... IV"; eine Gasturbogruppe in Sch... und eine Zweidruck-Kondensationsturbogruppe (Dampfturbogruppe) in L...Es handelte sich dabei um die Entgelte für die beiden Turboaggregate des Dampfkraftwerkes T... mit der Bezeichnung "T... IV" und die Turbogruppe des gleichen Dampfkraftwerkes mit der Bezeichnung "T... V"; die Gasturbinengruppe in N... a.d. Z..., die beiden Gasturbinengruppen in K... mit der Bezeichnung "K... römisch eins und II" und den Abhitzedampfturbosatz in K... mit der Bezeichnung "K... III"; den Dampfturbosatz in K... mit der Bezeichnung "K... IV"; eine Gasturbogruppe in Sch... und eine Zweidruck-Kondensationsturbogruppe (Dampfturbogruppe) in L...
Außer diesen Entgelten unterzog das Finanzamt neben den von der Beschwerdeführerin selbst zur Besteuerung einbekannten Einnahmen aus Lizenzen, im Jahre 1960 auch das Entgelt für verschiedene Revisionsarbeiten an den Anlagen eines inländischen Kraftwerkes in K. der Umsatzsteuer.
Gegen die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1956 bis 1961 erhob die Beschwerdeführerin am 11. 9. 1967 Berufung, die sie mit Schreiben vom 10. 10. 1967 und vom 24. 10. 1967 ergänzte. Weiters legte sie am 22. 12. 1967 auch gegen die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1962 bis 1965 Berufung ein. Mit Eingaben vom 2. 5. 1968, vom 6. 8. 1968 und vom 19. 2. 1970 ergänzte sie diese Berufung und auch ihre Berufungsausführungen zu Rechtsmitteln gegen die Festsetzung der Umsatzsteuer für die Jahre 1956 bis 1961. In den Berufungen und Schriftsätzen bestritt die Beschwerdeführerin grundsätzlich das Vorliegen von Werklieferungen im Inland und vertrat die Ansicht, es handle sich um nicht steuerbare Lieferungen im Ausland. Sie verwies weiters darauf, daß hinsichtlich der Jahre 1956 bis 1960 keine neuen Tatsachen und Beweismittel vorlägen, die das Finanzamt berechtigen konnten, das Verfahren gemäß § 303 Abs 4 BAO wieder aufzunehmen.Gegen die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1956 bis 1961 erhob die Beschwerdeführerin am 11. 9. 1967 Berufung, die sie mit Schreiben vom 10. 10. 1967 und vom 24. 10. 1967 ergänzte. Weiters legte sie am 22. 12. 1967 auch gegen die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1962 bis 1965 Berufung ein. Mit Eingaben vom 2. 5. 1968, vom 6. 8. 1968 und vom 19. 2. 1970 ergänzte sie diese Berufung und auch ihre Berufungsausführungen zu Rechtsmitteln gegen die Festsetzung der Umsatzsteuer für die Jahre 1956 bis 1961. In den Berufungen und Schriftsätzen bestritt die Beschwerdeführerin grundsätzlich das Vorliegen von Werklieferungen im Inland und vertrat die Ansicht, es handle sich um nicht steuerbare Lieferungen im Ausland. Sie verwies weiters darauf, daß hinsichtlich der Jahre 1956 bis 1960 keine neuen Tatsachen und Beweismittel vorlägen, die das Finanzamt berechtigen konnten, das Verfahren gemäß Paragraph 303, Absatz 4, BAO wieder aufzunehmen.
Die Berufungen sind von der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland mit Bescheid vom 18. 3. 1970 als unbegründet abgewiesen worden.
Hinsichtlich der Frage des Vorliegens von Werklieferungen hat die Finanzlandesdirektion ihre Entscheidung mit der Feststellung begründet, der Unterschied zwischen einer bloßen Lieferung und einer Werklieferung von Maschinen und Geräten sei im wesentlichen darin zu erblicken, daß der Auftraggeber wirtschaftlich nicht nur an der Verschaffung der Verfügungsmacht über die Maschinen oder Geräte, sondern darüber hinaus auch an der Erbringung bestimmter Leistungen des Lieferers interessiert sei, ohne die dieser Auftraggeber die Verfügungsmacht über die Maschinen oder Geräte nicht zu erlangen wünsche. Es werde daher in jedem einzelnen Fall der Vertragswille der am Rechtsgeschäft Beteiligten zu erforschen und bei der Entscheidung zu berücksichtigen sein. Aus den den strittigen Vorgängen im einzelnen zugrunde liegenden Verträgen sowie Angaben der Beschwerdeführerin und der von der belangten Behörde angehörten Zeugen gehe hervor:
a) T.... IV: Mit dem als Bestellung zu wertenden Schreiben vom 3. 4. 1956 habe das inländische Kraftwerk der Beschwerdeführerin einen, wie daraus hervorginge, "grundsätzlich erteilten Auftrag" auf die Lieferung, Beischaffung und Montage zweier kompletter Turboaggregate von je 9000 kW Maximalleistung für das Kraftwerk T... zu einem Gesamtpreis von sfrs 1,806.100,-- erteilt. Gem Pos 18 beinhalte die von der Beschwerdeführerin zu erbringende Leistung jedenfalls auch: die Montage der beiden Turbogruppen, umfassend die Beistellung eines Montagemeisters, der erforderlichen Fachmonteure und der fallweise erforderlichen Ingenieurentsendung, einschließlich sämtlicher Löhne, Gehälter, Spesen und sonstiger Aufwendungen. Die Beistellung der benötigten Meßgeräte, Spezial- und Handwerkzeuge, die Überprüfung der Fundamente vor Montagebeginn, die Führung eines vierwöchigen Probebetriebes, die Entsendung eines Fachingenieurs zu den von einem Beauftragten des inländischen Kraftwerkes durchzuführenden Abnahmeversuchen, sowie die erforderliche Montageversicherung.
Gem Absch V Punkt 1 habe die Beschwerdeführerin bei der Konstruktion der Maschinen auf die vorhandenen baulichen Gegebenheiten weitgehendst Rücksicht zu nehmen. Die Beschwerdeführerin habe nach durchzuführenden Erhebungen dem inländischen Kraftwerk die Unterlagen für den Entwurf der Fundamentzeichnungen zu übergeben und diese Fundamentpläne sodann zu genehmigen, worauf sie für die Richtigkeit der Abmessung hafte.
Gem Abschn V Punkt 2 müßten die Manometer in Österreich amtlich geeicht sein. Es seien daher amtliche Manometer getrennt von der übrigen Lieferung an die österreichischen Prüfstellen zum Versand zu bringen. Gem Abschn römisch fünf Punkt 2 müßten die Manometer in Österreich amtlich geeicht sein. Es seien daher amtliche Manometer getrennt von der übrigen Lieferung an die österreichischen Prüfstellen zum Versand zu bringen.
Gem Abschn VI habe die Beschwerdeführerin nach Beendigung der Werkstattmontage dem inländischen Kraftwerk rechtzeitig wegen der Teilnahme an den Werksversuchen (Leerlauf der Maschinensätze und Ermittlung der Generatorwirkungsgrade) Mitteilung zu machen. Durch die Teilnahme des inländischen Kraftwerkes an den Werksversuchen werde jedoch die volle Verantwortlichkeit der Beschwerdeführerin in keiner Weise geschmälert und insbesondere der Abnahme der fertig eingebauten Maschinensätze in keiner Weise vorgegriffen. Gem Abschn römisch sechs habe die Beschwerdeführerin nach Beendigung der Werkstattmontage dem inländischen Kraftwerk rechtzeitig wegen der Teilnahme an den Werksversuchen (Leerlauf der Maschinensätze und Ermittlung der Generatorwirkungsgrade) Mitteilung zu machen. Durch die Teilnahme des inländischen Kraftwerkes an den Werksversuchen werde jedoch die volle Verantwortlichkeit der Beschwerdeführerin in keiner Weise geschmälert und insbesondere der Abnahme der fertig eingebauten Maschinensätze in keiner Weise vorgegriffen.
Gem Abschn VIII sei die Beschwerdeführerin verpflichtet nach dem Melden der Fertigstellung der Fundamente einen Vertreter zur Kontrolle derselben zu entsenden. Die Verantwortung für die Durchführung der ganzen Montage übernehme die Beschwerdeführerin. Das Einsetzen der mit dem Mauerwerk und den Betonfundamenten zu verbindenden Teile geschehe durch das Personal der Beschwerdeführerin, das Vergießen und Einbetonieren erfolge für die Beschwerdeführerin kostenlos, jedoch unter der Gem Abschn römisch acht sei die Beschwerdeführerin verpflichtet nach dem Melden der Fertigstellung der Fundamente einen Vertreter zur Kontrolle derselben zu entsenden. Die Verantwortung für die Durchführung der ganzen Montage übernehme die Beschwerdeführerin. Das Einsetzen der mit dem Mauerwerk und den Betonfundamenten zu verbindenden Teile geschehe durch das Personal der Beschwerdeführerin, das Vergießen und Einbetonieren erfolge für die Beschwerdeführerin kostenlos, jedoch unter der
verantwortlichen Aufsicht von deren Personal. Nach Beendigung des Probebetriebes müßten die nicht mehr benötigten Einrichtungen entfernt und die Maschinen sowie die benützten Räumlichkeiten von der Beschwerdeführerin in ordnungsgemäßem Zustand an das inländische Kraftwerk wieder übergeben werden. Die Beschwerdeführerin hafte für alle Schäden, die bis zur Übernahme entstünden.
Gem Abschn IX habe die Beschwerdeführerin unmittelbar nach Beendigung der Montage die Betriebsbereitschaft jedes Maschinensatzes zur Durchführung der Inbetriebsetzung bekanntzugeben. Die Inbetriebsetzung gelte als vollzogen, wenn jeder Turbosatz einschließlich Kondensationsanlage auf Maximalleistung gebracht worden sei und von da ab 24 Stunden ohne Unterbrechung nutzbar Strom geliefert habe und sich hiebei keine Mängel gezeigt hätten. Die erfolgte Inbetriebsetzung müsse von der Beschwerdeführerin schriftlich angezeigt und von dem inländischen Kraftwerk schriftlich anerkannt werden. Hierauf erfolgt der vierwöchige Probebetrieb, den die Beschwerdeführerin mit eigenem Personal und auf eigene Verantwortung durchzuführen habe. Der Tag des Ablaufes des Probebetriebes gelte als Übernahme des Maschinensatzes durch das inländische Kraftwerk, jedoch vorbehaltlich der Verpflichtung, welche die Beschwerdeführerin durch die Abnahmeprüfung zu erfüllen habe. Gem Abschn römisch neun habe die Beschwerdeführerin unmittelbar nach Beendigung der Montage die Betriebsbereitschaft jedes Maschinensatzes zur Durchführung der Inbetriebsetzung bekanntzugeben. Die Inbetriebsetzung gelte als vollzogen, wenn jeder Turbosatz einschließlich Kondensationsanlage auf Maximalleistung gebracht worden sei und von da ab 24 Stunden ohne Unterbrechung nutzbar Strom geliefert habe und sich hiebei keine Mängel gezeigt hätten. Die erfolgte Inbetriebsetzung müsse von der Beschwerdeführerin schriftlich angezeigt und von dem inländischen Kraftwerk schriftlich anerkannt werden. Hierauf erfolgt der vierwöchige Probebetrieb, den die Beschwerdeführerin mit eigenem Personal und auf eigene Verantwortung durchzuführen habe. Der Tag des Ablaufes des Probebetriebes gelte als Übernahme des Maschinensatzes durch das inländische Kraftwerk, jedoch vorbehaltlich der Verpflichtung, welche die Beschwerdeführerin durch die Abnahmeprüfung zu erfüllen habe.
Gem Abschn X werde das inländische Kraftwerk tunlichst im Anschluß an den Probebetrieb Abnahmeversuche durchführen. Bei diesen Versuchen sei die Einhaltung der zugesicherten Eigenschaften, wie Leistung und Dampfverbrauch, nachzuweisen. Gem Abschn römisch zehn werde das inländische Kraftwerk tunlichst im Anschluß an den Probebetrieb Abnahmeversuche durchführen. Bei diesen Versuchen sei die Einhaltung der zugesicherten Eigenschaften, wie Leistung und Dampfverbrauch, nachzuweisen.
Gem Abschn XV habe das inländische Kraftwerk ua ein Rücktrittsrecht, wenn die bei den Abnahmeversuchen ermittelte Leistung oder der Dampfverbrauch nicht innerhalb bestimmter Grenzen lägen. Gem Abschn römisch fünfzehn habe das inländische Kraftwerk ua ein Rücktrittsrecht, wenn die bei den Abnahmeversuchen ermittelte Leistung oder der Dampfverbrauch nicht innerhalb bestimmter Grenzen lägen.
Der Vertreter der Beschwerdeführerin habe im Zuge der Verhandlung ua auf das ergänzende Vorbringen im Schriftsatz vom 6. 8. 1968 verwiesen, worin ausgeführt erscheine, nach den Allgemeinen Lieferbedingungen der Beschwerdeführerin sei Erfüllungsort B... in der Schweiz und auf Seite 31 des Vertrages mit dem inländischen Kraftwerk sei ausdrücklich hervorgehoben, daß diese Lieferbedingungen anzuwenden seien. Dazu habe die belangte Behörde festgestellt, daß die angezogene Vertragsbestimmung tatsächlich aber richtig laute: Soweit vorstehend nichts anderes vereinbart wurde, erfolgt die Lieferung nach den allgemeinen Lieferbedingungen der Beschwerdeführerin.
Rechtsanwalt Dr. L... habe für die Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde ausdrücklich erklart, die tatsachliche Durchführung des Geschäftes habe der vertraglichen Gestaltung genau entsprochen.
Dipl.-Ing. P... von der Österreichischen B... AG. W.. habe als Zeuge ua ausgesagt, der Turbosatz habe im gegenständlichen Falle dem schon vorhandenen Gebäude des inländischen Kraftwerkes angepaßt werden müssen. Es seien im übrigen aber zwar bereits im B... Werk der Beschwerdeführerin sowohl die Dampfturbinen als auch die Generatoren je für sich zusammengesetzt worden und die Dampfturbinen seien jedenfalls auch im Leerlauf einem Probebetrieb unterzogen worden. Theoretisch wäre es nach dem vorhandenen Platz ferner möglich gewesen, Turbine und Generator zusammengebaut aufzustellen. Es geschehe dies jedoch deswegen nicht, da der Abnehmer gar kein Interesse daran habe, daß der Generator leer mitlaufe. Die Anlage insgesamt in der Schweiz voll auszuprobieren, sei aber jedenfalls nicht möglich gewesen, da dort im Werk der Beschwerdeführerin weder der hiefür nötige Dampf zur Verfügung stehe noch die Menge des Stromes, der von der Anlage hervorgebracht werden sollte, entnommen werden könnte. Die Frage, warum etwa nicht der Käufer die Montage der Anlage selbst vorgenommen habe, sondern auf den Zusammenbau am Aufstellungsort durch Monteure der Beschwerdeführerin bestanden habe, sei seiner Meinung nach damit zu beantworten, daß eben der Abnehmer nicht das erforderliche Personal zur Verfügung gehabt habe. Selbst die Österreichische B... AG. W... sei nicht in der Lege jede der von der Beschwerdeführerin nach Österreich verkauften Maschinen zu montieren. Er könne auch keine österreichische Firma nennen, die in der Lage wäre, jede der von der Beschwerdeführerin gelieferte Maschinen zu montieren.
Ing. ES... habe als Zeuge erklärt, er sei bis Anfang 1969 bei der Beschwerdeführerin Montagechef gewesen und habe die Montage der gegenständlichen Turboaggregate von der Schweiz aus geleitet. Einmal sei er zur Montage von "T... IV" auch persönlich nach Österreich gekommen. Soweit er an der Montagestelle persönlich tätig gewesen sei, habe er jedenfalls immer bei auftretenden Schwierigkeiten den Monteuren Anweisungen gegeben. Bei "T... IV" habe es sich zwar mehr oder weniger um einen Routinebesuch gehandelt, "um nach dem Rechten zu sehen" und es seien besondere Vorfälle nicht aufgetreten. Hätte er jedoch festgestellt, daß irgend etwas nicht ordnungsmäßig vor sich gehe, hätte er selbstverständlich entsprechende Anweisung erteilt, bzw wäre er dazu nicht selbst in der Lage gewesen, wären nach Rücksprache mit den Ingenieuren in B... dann schriftliche Anweisungen gegeben worden. Obwohl die Beschwerdeführerin immer angebe, ihre Maschinen könnten von jedem Fachteam aufgestellt werden, lasse sie diese doch von ihren Monteuren aufstellen, wenn der Kunde dies wünsche. In Europa sei letzteres mangels Vorhandensein entsprechender Montagefirmen durchaus üblich. Aber auch in Amerika, wo sich bereits früher eigene Montagefirmen gebildet hätten, würden von diesen die Montageunterlagen der Beschwerdeführerin angefordert und der Montage zugrunde gelegt.
Dipl.-Ing. P..., Angestellter des inländischen Kraftwerkes, erklärte als Zeuge, von seiten des inländischen Kraftwerkes sei die betriebsfertige Montage der Maschinen durch die Beschwerdeführerin deswegen gewünscht worden, weil das inländische Kraftwerk eben nicht das entsprechende geschulte Personal zur Verfügung gehabt habe. Auch sei das inländische Kraftwerk jedenfalls daran interessiert gewesen, Fachleute möglichst lange in T... zu wissen, damit diesen auch die gesamte Verantwortung obliege.
b) T... V: Dem Bestellschreiben des inländischen Kraftwerkes vom 6. 11. 1958 an die Beschwerdeführerin sei ua zu entnehmen:
".... bestätigen wir den Ihnen grundsätzlich schon erteilten Auftrag auf die Lieferung, Beischaffung und Montage eines kompletten Turbosatzes von 60 MW Maximalleistung für unser Dampfwerk T... zu einem Gesamtpreis von sfrs 5,460.000,--." Die Lieferungen von B umfaßten gem Abschn I des Bestellschreibens:".... bestätigen wir den Ihnen grundsätzlich schon erteilten Auftrag auf die Lieferung, Beischaffung und Montage eines kompletten Turbosatzes von 60 MW Maximalleistung für unser Dampfwerk T... zu einem Gesamtpreis von sfrs 5,460.000,--." Die Lieferungen von B umfaßten gem Abschn römisch eins des Bestellschreibens:
"... Pos 5) Die Berechnung des Turbinenfundamentes, .... die Ausführungskontrolle und Übernahme der Verantwortung (Fortsetzungsblatt 4) .... Pos 8) Die Montage des Turbosatzes, den Anstrich über Flur, die Inbetriebsetzung durch einen Fachingenieur, die Führung des vierwöchigen Probebetriebes und die Entsendung eines Ingenieurs zu den von unserem Beauftragten durchzuführenden Abnahmeversuchen ..." (Fortsetzungsblatt 4/5).
Gem Abschn VI habe unmittelbar nach Beendigung der Montage B die Betriebsbereitschaft des Maschinensatzes dem inländischen Kraftwerk zur Durchführung der Inbetriebsetzung bekanntzugeben. Die Inbetriebsetzung gelte als vollzogen, wenn der Turbosatz einschließlich Kondensationsanlage auf Maximalleistung .... gebracht sei und von da an 24 Stunden ohne Unterbrechung .... Gem Abschn römisch sechs habe unmittelbar nach Beendigung der Montage B die Betriebsbereitschaft des Maschinensatzes dem inländischen Kraftwerk zur Durchführung der Inbetriebsetzung bekanntzugeben. Die Inbetriebsetzung gelte als vollzogen, wenn der Turbosatz einschließlich Kondensationsanlage auf Maximalleistung .... gebracht sei und von da an 24 Stunden ohne Unterbrechung ....
nutzbaren Strom .... geliefert habe und sich hiebei keine größeren
Mängel .... gezeigt hätten .... Die erfolgte Inbetriebsetzung
müsse von B schriftlich angezeigt und vom inländischen Kraftwerk schriftlich anerkannt werden. Auf die Inbetriebsetzung folge unmittelbar der vierwöchige Probebetrieb, den B mit eigenem Personal und auf eigene Verantwortung auf die Dauer von vier Wochen durchzuführen habe. (Fortsetzungsblatt 8) .... Der Probebetrieb habe den Nachweis der vollkommenen Betriebstüchtigkeit der gelieferten Maschinen zu erbringen .... Der Tag des Ablaufes des Probebetriebes gelte als Übernahme des Maschinensatzes für Betrieb auf Verantwortung des inländischen Kraftwerkes, jedoch vorbehaltlich der Verpflichtungen, welche B .... durch Abnahmeprüfung zu erfüllen habe (Fortsetzungsblatt 9).
Gem Abschn VII werde das inländische Kraftwerk "tunlichst im Gem Abschn römisch sieben werde das inländische Kraftwerk "tunlichst im
Anschluß an den Probebetrieb .... Abnahmeversuche durchführen ....
Bei diesen Versuchen soll die Einhaltung der zugesicherten Eigenschaften, wie Leistung und Wärmeverbrauchszahlen, nachgewiesen werden ...." (Fortsetzungsblatt 10).
Gem Abschn XI, 2. Abs, sei das inländische Kraftwerk berechtigt, die ganze Lieferung zurückzuweisen, wenn die Minderleistung größer als 10 % sei. (Fortsetzungsblatt 14). Gem Abschn römisch elf, 2. Abs, sei das inländische Kraftwerk berechtigt, die ganze Lieferung zurückzuweisen, wenn die Minderleistung größer als 10 % sei. (Fortsetzungsblatt 14).
Gem Abschn XV erfolge die Lieferung nur, "soweit vorstehend nichts anderes vereinbart", nach den allgemeinen Lieferbedingungen von B (Fortsetzungsblatt 17). Gemäß den einen Bestandteil des Schlußbriefes bildenden "Technischen Vertragsbedingungen" vom 5. 1. 1960, Abschn V, behalte sich das inländische Kraftwerk vor, die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten in den Werkstätten von B überprüfen zu lassen und insbesondere am Leerlaufversuch am Generator teilzunehmen. "Durch die Teilnahme des inländischen Kraftwerkes oder deren Beauftragten an den Werkversuchen werde jedoch die volle Verantwortlichkeit von B in keiner Weise geschmälert und in besondere der Abnahme des fertig eingebauten Maschinensatzes in keiner Weise vorgegriffen." Gem Abschn römisch fünfzehn erfolge die Lieferung nur, "soweit vorstehend nichts anderes vereinbart", nach den allgemeinen Lieferbedingungen von B (Fortsetzungsblatt 17). Gemäß den einen Bestandteil des Schlußbriefes bildenden "Technischen Vertragsbedingungen" vom 5. 1. 1960, Abschn römisch fünf, behalte sich das inländische Kraftwerk vor, die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten in den Werkstätten von B überprüfen zu lassen und insbesondere am Leerlaufversuch am Generator teilzunehmen. "Durch die Teilnahme des inländischen Kraftwerkes oder deren Beauftragten an den Werkversuchen werde jedoch die volle Verantwortlichkeit von B in keiner Weise geschmälert und in besondere der Abnahme des fertig eingebauten Maschinensatzes in keiner Weise vorgegriffen."
Gem Abschn VI habe die Beschwerdeführerin zur Durchführung der Montage einen erfahrenen Montagemeister, einen Monteur, zwei Rohrschlosser und einen Elektriker und falls erforderlich, auch mehr Monteure zu stellen. Für die Inbetriebsetzung habe die B auch einen Versuchsingenieur zu stellen. Weiters habe sie die benötigten Meß-, Spezial- und Handwerkzeuge beizustellen. Das inländische Kraftwerk habe fünf Schlosser und bis zu acht Hilfsarbeiter zu stellen. "Die Verantwortung für die Durchführung der ganzen Montage übernimmt B. Das inländische Kraftwerk übernimmt für die beigestellten Hebezeuge, Transporteinrichtungen, etwa beigestellte Gerüste und das beigestellte Personal keinerlei Verantwortung. B haftet weiter für alle Schäden, die an ihrer Lieferung, ihren Geräten und Werkzeugen bis zur Übernahme entstehen ...." Gem Abschn römisch sechs habe die Beschwerdeführerin zur Durchführung der Montage einen erfahrenen Montagemeister, einen Monteur, zwei Rohrschlosser und einen Elektriker und falls erforderlich, auch mehr Monteure zu stellen. Für die Inbetriebsetzung habe die B auch einen Versuchsingenieur zu stellen. Weiters habe sie die benötigten Meß-, Spezial- und Handwerkzeuge beizustellen. Das inländische Kraftwerk habe fünf Schlosser und bis zu acht Hilfsarbeiter zu stellen. "Die Verantwortung für die Durchführung der ganzen Montage übernimmt B. Das inländische Kraftwerk übernimmt für die beigestellten Hebezeuge, Transporteinrichtungen, etwa beigestellte Gerüste und das beigestellte Personal keinerlei Verantwortung. B haftet weiter für alle Schäden, die an ihrer Lieferung, ihren Geräten und Werkzeugen bis zur Übernahme entstehen ...."
Auch dazu habe Rechtsanwalt Dr. L... für die Beschwerdeführerin angegeben, diese Geschäft sei vertragsgemäß und ohne Abweichung abgewickelt worden.
Der Zeuge Dipl.Ing. P... habe betont, in Gegensatz zum Fall "T... IV" sei hier die Maschine nicht einem bereits vorhandenen Gebäude anzupassen gewesen. Im übrigen hatten die von diesem Zeugen zu "T... IV" gemachten Angaben analog Geltung. Ebenso verhalte es sich mit den Aussagen des Zeugen Ing. S..., mit der einzigen Abweichung, daß er bei der Montage von "T... V" am österreichischen Aufstellungsort mehrmals persönlich anwesend gewesen sei.
Die Aussage des Zeugen Dipl.-Ing. P... laute analog zu der zu "T... IV" abgegebenen.
c) N... a. d. Z...: Die Bestellung Nr. 079000 des Kraftwerkes an die Beschwerdeführerin vom 10. 4. 1956 laute: Auf Grund des Angebotes Nr. 1704/55 vom 29. 10. 1955 der "N... AG. W... sowie der mit dieser geführten Verhandlungen erteilen wir Ihnen den Auftrag, uns eine einwellige 14 MW - Gasturbinengruppe zur Erzeugung elektrischer Energie zu liefern".
Gem Abschn C betrage "der totale Preis für das erwähnte Material einschließlich Verpackung, frei Ankunftswagen Grenze Schweiz/Osterreich, einschließlich Transportversicherung bis Bestimmungsstation, jedoch ausschließlich der Kosten für Montage, Inbetriebsetzung, Probebetrieb, Abnahmeversuche, Zoll- und sonstige Abgaben" sfrs 2,555.500,--.
Gem Abschn G seien Montage, Inbetriebsetzung, Probebetrieb und Abnahmeversuche "Gegenstand eines getrennten Auftrages und in vorstehendem Lieferumfang nicht enthalten. Einzelheiten hiezu, soweit sie nicht durch nachstehend angeführte Garantien vorweggenommen sind, werden bei Erteilung des entsprechenden Auftrages festgelegt".
Gem Abschn J Punkt 1) würden "außer den mit diesem Bestellschreiben getroffenen Feststellungen" ua die allgemeinen Offert- und Lieferbedingungen der Beschwerdeführer gelten.
In Abschn K Punkt 4) sei dazu vereinbart worden:
"Der Nachweis der Garantiedaten und Überprüfung der fertig zusammengebauten Gasturbinengruppe zwecks Anerkennung des erzielten Wirkungsgrades hat durch einen Abnahmeversuch im Beisein unseres (Anm des inländischen Kraftwerkes) Fachpersonals innerhalb 4 Wochen nach Inbetriebnahme der Anlage zu geschehen. Nach erfolgter Beendigung des noch zu vereinbarenden Probebetriebes und erbrachten Nachweis über die Einhaltung des garantierten Wirkungsgrades wird unsererseits schriftlich die Übernahme der Gasturbine bestätigt.""Der Nachweis der Garantiedaten und Überprüfung der fertig zusammengebauten Gasturbinengruppe zwecks Anerkennung des erzielten Wirkungsgrades hat durch einen Abnahmeversuch im Beisein unseres Anmerkung , des inländischen Kraftwerkes) Fachpersonals innerhalb 4 Wochen nach Inbetriebnahme der Anlage zu geschehen. Nach erfolgter Beendigung des noch zu vereinbarenden Probebetriebes und erbrachten Nachweis über die Einhaltung des garantierten Wirkungsgrades wird unsererseits schriftlich die Übernahme der Gasturbine bestätigt."
Die Montage sei mit Bestellung Nr. 021037 vom 26. 9. 1958 in Auftrag gegeben worden. Der Einwand der Beschwerdeführerin, dieser Montageauftrag sei nicht an sie salbst sondern an die Ö.... AG erteilt worden, sei, zunächst formal richtig. Die Ö.... AG habe tatsächlich auch die Auftragsbestätigung vom 16. 10. 1958 erteilt. Den einzelnen Punkten der Vereinbarung sei jedoch zu entnehmen, daß abgesehen von den nach außen hin formal anders gestalteten Rechtsbeziehungen, offenbar zumindest die weitaus überwiegende Montageleistung aber vom Personal der Beschwerdeführerin erbracht werden sollte und diesbezüglich auch Abmachungen mit der Beschwerdeführerin selbst getroffen worden seien. So laute zB die Präambel des Montageauftrages: "Bezugnehmend auf die Besprechungen des Montagechefs Ihres B.... Stammhauses (Anm das sei die Beschwerdeführerin) Herrn S..., mit unseren Herren .... vom 5. 2. und 14. 8. 1958 bestellen wir auf Grund Ihres (Anm das ist die Ö... AG) Angebotes .... vom 25. 8. 1958 die Montage der von Ihnen (Anm das ist wieder die Ö.... AG !!) auf unsere Bestellnummer 79 000 vom 10. 4. 1956 zu liefernden 14 MW-Gasturbinengruppe." Im Abschnitt A des Montageauftrages vom 26. 9. 1958 sei weiter festgelegt:Die Montage sei mit Bestellung Nr. 021037 vom 26. 9. 1958 in Auftrag gegeben worden. Der Einwand der Beschwerdeführerin, dieser Montageauftrag sei nicht an sie salbst sondern an die Ö.... AG erteilt worden, sei, zunächst formal richtig. Die Ö.... AG habe tatsächlich auch die Auftragsbestätigung vom 16. 10. 1958 erteilt. Den einzelnen Punkten der Vereinbarung sei jedoch zu entnehmen, daß abgesehen von den nach außen hin formal anders gestalteten Rechtsbeziehungen, offenbar zumindest die weitaus überwiegende Montageleistung aber vom Personal der Beschwerdeführerin erbracht werden sollte und diesbezüglich auch Abmachungen mit der Beschwerdeführerin selbst getroffen worden seien. So laute zB die Präambel des Montageauftrages: "Bezugnehmend auf die Besprechungen des Montagechefs Ihres B.... Stammhauses Anmerkung das sei die Beschwerdeführerin) Herrn S..., mit unseren Herren .... vom 5. 2. und 14. 8. 1958 bestellen wir auf Grund Ihres Anmerkung das ist die Ö... AG) Angebotes .... vom 25. 8. 1958 die Montage der von Ihnen Anmerkung das ist wieder die Ö.... AG !!) auf unsere Bestellnummer 79 000 vom 10. 4. 1956 zu liefernden 14 MW-Gasturbinengruppe." Im Abschnitt A des Montageauftrages vom 26. 9. 1958 sei weiter festgelegt:
"Ihre Leistungen umfassen: 1.) Montage: Montage des 14 MW-Gasturbinensatzes einschließlich Aufbringen der von Ihnen auf den Hauptauftrag Nr. 79 000 zu liefernden Wärmeisolierung .... sowie die erforderlichen Vorbereitungen am Turbosatz für die Inbetriebsetzung. Diese Montage wird mit folgenden Arbeitskräften durchgeführt: Personal Ihres Schweizer Stammhauses: Ein Obermonteur, ein Monteur, zwei Rohrschlosser, ein Apparateschlosser, ein Schlosser, ein Ingenieur, der vor Beendigung der Montage eintrifft. Personal von B....: zwei Elektromonteure."
4.) Beistellung von Montagematerial .... ein 300 A-Schweißumformer (Transportkosten ab Schweizer Grenze und zurück werden uns verrechnet). Der Auftragsbestätigung der Ö.... AG vom 16. 10. 1958 zum Montageauftrag sei ferner zu entnehmen:
Abschn C P 3.): "Schilling-Vorschüsse an das Schweizer Personal werden von uns (Anm B....) ausgezahlt." Abschn C P 3.): "Schilling-Vorschüsse an das Schweizer Personal werden von uns Anmerkung , B....) ausgezahlt."
Abschn C P 4.): "Es gelten die Montagebestimmungen unseres Schweizer Hauses ..."
Abschn D: "Für die unter P A Pos 1 - 4 angeführten Leistungen bezahlen Sie einen Gesamtpreis von sfrs 115.000,-- und ÖS 200.000,-
-. Sie zahlen .... Über die vorstehend angegebenen Zahlungsraten
werden Sie zu den jeweiligen Zahlungsterminen von unserem Schweizer Haus je eine Rechnung erhalten, deren Schweizer Frankenbetrag Sie an die AG B... & Cie. B.... Schweiz überweisen wollen ...."
Die unter Kapitel "T.... IV" bereits festgehaltenen Aussagen der Zeugen Dipl.-Ing. P... und Ing. S... hätten, soweit sie sich nicht auf spezielle Verhältnisse in T... bezogen hätten, sondern den Grad des Zusammenbaues und der Erprobungsmöglichkeiten im Schweizer Werk der Beschwerdeführerin sowie die Notwendigkeit bzw die Tätigkeit des Schweizer Aufsichts- und Fachpersonals bei der Montage am österreichischen Aufstellungsort etc betreffend analog für den gegenständlichen und für alle übrigen noch zu besprechenden Fälle Geltung. Die Frage, warum die Montage betreffend "N... a. d. Z..." nominell zwischen dem inländischen Kraftwerk und der Ö... AG geschlossen erscheine, habe der Zeuge Dipl.-Ing. P... nach seiner Angabe nicht zu erklären vermocht, obwohl er eingeräumt habe, bei der Vertragsabfassung dabeigewesen zu sein.Die unter Kapitel "T.... IV" bereits festgehaltenen Aussagen der Zeugen Dipl.-Ing. P... und Ing. Sitzung hätten, soweit sie sich nicht auf spezielle Verhältnisse in T... bezogen hätten, sondern den Grad des Zusammenbaues und der Erprobungsmöglichkeiten im Schweizer Werk der Beschwerdeführerin sowie die Notwendigkeit bzw die Tätigkeit des Schweizer Aufsichts- und Fachpersonals bei der Montage am österreichischen Aufstellungsort etc betreffend analog für den gegenständlichen und für alle übrigen noch zu besprechenden Fälle Geltung. Die Frage, warum die Montage betreffend "N... a. d. Z..." nominell zwischen dem inländischen Kraftwerk und der Ö... AG geschlossen erscheine, habe der Zeuge Dipl.-Ing. P... nach seiner Angabe nicht zu erklären vermocht, obwohl er eingeräumt habe, bei der Vertragsabfassung dabeigewesen zu sein.
Dipl.-Ing. G..., seit 1948 Angestellter und Leiter der Hauptabteilung Bauwesen des inländischen Kraftwerkes, habe als Zeuge erklärt, er habe bei der Vertragsabfassung beratend mitgewirkt und, soweit er sich erinnere, sei der Montageauftrag aus preislichen Gründen der Ö... AG erteilt worden. Den Vorhalt, ob er mit Sicherheit angeben könne, daß Montageangebote vorher sowohl von der Beschwerdeführerin als auch von der Ö... AG eingeholt worden seien, woraus ein Preisvergleich hätte gezogen werden können, habe er jedoch mit nein beantworten müssen. Wenn ihm vorgehalten werde, daß aus dem Wort "Ihnen" im Bestellauftrag des inländischen Kraftwerkes vom 26. 9. 1958 entnommen werden könne, daß die Ö... AG auch den Maschinensatz zu liefern hatte, daß in diesem Vertrag festgehalten erscheine, die Montage sei von sieben Fachkräften der Beschwerdeführerin und nur zwei Mann der Ö... AG durchzuführen, daß das Montageentgelt im Umfange des Schweizer Franken-Betrages von der Beschwerdeführerin zu fakturieren gewesen sei und schließlich auch an diese bezahlt hätte werden müssen, so könne er dazu ebenfalls nichts sagen.
d) K... I und II: Das Bestellschreiben des inländischen Kraftwerkes vom 14. 9. 1956 an die Beschwerdeführerin, Bestellung Nr. 7700 und 7800, lautet auszugsweise: "Bezugnehmend auf die am 29. 2. 1956 erfolgte mündliche Bestellung an die N... AG, W .... d) K... römisch eins und II: Das Bestellschreiben des inländischen Kraftwerkes vom 14. 9. 1956 an die Beschwerdeführerin, Bestellung Nr. 7700 und 7800, lautet auszugsweise: "Bezugnehmend auf die am 29. 2. 1956 erfolgte mündliche Bestellung an die N... AG, W ....
erteilen wir Ihnen auf Grund ihres Anbotes .... den Auftrag, uns
zwei zweiwellige 25 MW-Gasturbinengruppen zur Erzeugung
elektrischer Energie zu liefern .... der totale Preis ....
einschließlich Transportversicherung bis Bestimmungsstation,
jedoch ausschließlich der Kosten für Montage, Inbetriebsetzung,
Probebetrieb, Abnahmeversuche .... beträgt .... für beide Gruppen
sfrs 9,232.000,--. .... Sie verpflichten sich weiter, für die
Montage der Gasturbinenanlage Ihre Ingenieure und Monteure in
derart ausreichendem Maße beizustellen, daß innerhalb 6 Monaten
nach Lieferung ab Werk die Gasturbinengruppe betriebsbereit
aufgestellt ist. .... Montage, Inbetriebsetzung, Probebetrieb und
Abnahmeversuche sind Gegenstand eines getrennten Auftrages und im
vorstehenden Lieferumfang nicht enthalten. Einzelheiten hiezu,
soweit sie nicht durch die nachstehend angeführten Garantien
vorweggenommen sind, werden bei Erteilung des entsprechenden
Auftrages festgelegt ..... Außer den mit diesen Bestellschreiben
getroffenen Feststellungen gelten .... die allgemeinen Offert- und
Lieferbedingungen der AG (B... & Cie. B... Schweiz).... Der
Nachweis der Garantiedaten und Überprüfung der fertig
zusammengebauten Gasturbinengruppe .... hat durch einen
Abnahmeversuch im Beisein unseres Fachpersonals innerhalb 4 Wochen
nach Inbetriebnahme der Anlage zu geschehen. Nach erfolgter
Beendigung des noch zu vereinbarenden Probebetriebes und
erbrachtem Nachweis .... wird unsererseits schriftlich die
Übernahme der Gasturbine bestätigt".
Die Montage wurde mit Bestellung Nr. 026038-VB-94 vom 24 4. 1959 der Beschwerdeführerin "über B... AG, W..." in Auftrag gegeben. Dieser ist zu entnehmen: "Ihre Leistungen umfassen....
1.) Montage .... der beiden 25 MW Gasturbinensätze
einschließlich ..... Anschließen der nicht zu Ihrem Lieferumfang
gehörenden externen Rohrleitungen an Flanschen Ihrer Lieferungen
sowie die erforderlichen Vorbereitungen an den Turbosätzen für die
Inbetriebsetzung. .......
2.) Gem Schlußbrief vom 14. 9. 1956 ..... sind Sie
verpflichtet, innerhalb von 6 Monaten nach Lieferung ab Werk die
beiden Gasturbinengruppen betriebsbereit aufzustellen. Der Termin
für die Betriebsbereitschaft .... ist somit der ..... Die
ordnungsgemäße Inbetriebsetzung gilt als erfolgt, wenn der gesamte
Turbosatz mit allen von Ihnen zu liefernden Hilfseinrichtungen auf
Nennlast von 25 MW gebracht ist und von da an 24/h lang ohne
Unterbrechung mit jeder beliebigen Last nutzbaren Strom ins Netz
geliefert hat und sich hiebei keine Mängel gezeigt haben ........
3.) Anschließend an die Inbetriebsetzung erfolgt ein
vierwöchentlicher Probebetrieb, gegen dessen Ende die
Abnahmeversuche vorgenommen werden ......
4.) Beistellung von Montagematerial
a) .... sowie Handwerkzeug für unser Hilfsper