RS Vwgh 2019/10/7 Fr 2019/08/0008

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Veröffentlicht am 07.10.2019
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1
VwGG §38 Abs4
VwGVG 2014 §17
VwRallg
  1. VwGG § 38 heute
  2. VwGG § 38 gültig ab 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  3. VwGG § 38 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 38 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 38 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Durch die Fällung und Zustellung des Teilerkenntnisses hat das Verwaltungsgericht seine offenkundige Säumigkeit beendet und ist seiner Entscheidungspflicht nachgekommen. Die Pflicht zur Teilentscheidung ergibt sich dabei aus § 59 Abs. 1 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG. Demnach ist die in Verhandlung stehende Angelegenheit zwar "in der Regel zur Gänze" zu erledigen, das Verwaltungsgericht "kann" aber - falls einzelne Punkte von den anderen trennbar und für sich genommen spruchreif sind - über diese Punkte durch Teilentscheidung absprechen, wenn dies zweckmäßig erscheint. Das Wort "kann" enthält dabei eine Ermächtigung, indiziert aber kein Ermessen, die zu treffende Entscheidung ist daher eine gebundene Entscheidung (vgl. etwa VwGH 25.3.2009, 2006/03/0015; 10.2.1999, 99/09/0001; allgemein auch 14.12.1989, 88/16/0067). Das Verwaltungsgericht hat daher eine Teilentscheidung zu fällen, wenn dies zweckmäßig erscheint, um eine (unvertretbare) Verzögerung der Erledigung zu verhindern. Davon kann in einem Fall wie hier (in Anbetracht der nur schwer absehbaren und kaum zu beeinflussenden Dauer einer Beweisaufnahme durch ein ausländisches Rechtshilfegericht, aber auch in Anbetracht des evidenten Missverhältnisses des Umfangs bzw. Gewichts des bereits spruchreifen Teilgegenstands einerseits im Verhältnis zum noch nicht spruchreifen Teilgegenstand andererseits) ausgegangen werden.Durch die Fällung und Zustellung des Teilerkenntnisses hat das Verwaltungsgericht seine offenkundige Säumigkeit beendet und ist seiner Entscheidungspflicht nachgekommen. Die Pflicht zur Teilentscheidung ergibt sich dabei aus Paragraph 59, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG. Demnach ist die in Verhandlung stehende Angelegenheit zwar "in der Regel zur Gänze" zu erledigen, das Verwaltungsgericht "kann" aber - falls einzelne Punkte von den anderen trennbar und für sich genommen spruchreif sind - über diese Punkte durch Teilentscheidung absprechen, wenn dies zweckmäßig erscheint. Das Wort "kann" enthält dabei eine Ermächtigung, indiziert aber kein Ermessen, die zu treffende Entscheidung ist daher eine gebundene Entscheidung vergleiche etwa VwGH 25.3.2009, 2006/03/0015; 10.2.1999, 99/09/0001; allgemein auch 14.12.1989, 88/16/0067). Das Verwaltungsgericht hat daher eine Teilentscheidung zu fällen, wenn dies zweckmäßig erscheint, um eine (unvertretbare) Verzögerung der Erledigung zu verhindern. Davon kann in einem Fall wie hier (in Anbetracht der nur schwer absehbaren und kaum zu beeinflussenden Dauer einer Beweisaufnahme durch ein ausländisches Rechtshilfegericht, aber auch in Anbetracht des evidenten Missverhältnisses des Umfangs bzw. Gewichts des bereits spruchreifen Teilgegenstands einerseits im Verhältnis zum noch nicht spruchreifen Teilgegenstand andererseits) ausgegangen werden.

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:FR2019080008.F01

Im RIS seit

04.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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