TE Vwgh Erkenntnis 1999/2/10 99/09/0001

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.02.1999
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §73 Abs2;
B-VG Art130 Abs2;
VwGG §27;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Enzlberger, über die Beschwerde des JF in S, vertreten durch Dr. Wilfried Stenitzer, Rechtsanwalt in 9430 Leibnitz, Hauptplatz 34/I, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten vom 25. November 1998, Zl. 28.057/24-IV/3/98, betreffend Behebung eines Bescheides des Bundesdenkmalamtes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der vorliegenden Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ist zu entnehmen, daß das Bundesdenkmalamt mit Bescheid vom 22. April 1994 gemäß §§ 1 und 3 des Denkmalschutzgesetzes (DMSG), BGBl. Nr. 533/1923, i.d.F. BGBl. Nr. 473/1990, festgestellt hat, daß die Erhaltung der Wallanlage "Glaserkogel" und des Hügelgräberfeldes in Wetzelsdorfberg, Gemeinde Stainztal im politischen Bezirk Deutschlandsberg, in Ansehung einzelner, zum Teil im Eigentum des Beschwerdeführers stehender Grundstücke im öffentlichen Interesse gelegen sei.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten wurde der gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer - wie auch von anderen betroffenen Liegenschaftseigentümern - erhobenen Berufung insofern Folge gegeben, als der genannte Bescheid des Bundesdenkmalamtes hinsichtlich von Grundstücken anderer Liegenschaftseigentümer sowie "hinsichtlich der Grundstücke Nr. 288 und 289/2 (JF) beide erliegend in EZ 138" gemäß § 66 Abs. 4 AVG i.V.m. § 13 Abs. 2 DMSG behoben wurde.

In der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer insoferne in seinen Rechten verletzt, "als der Bescheid neben den rechtmäßig vom Denkmalschutz ausgenommenen Grundstücken des Beschwerdeführers Nr. 288 und 289/2, beide erliegend in EZ 138 nicht auch die Grundstücksnummern 285, 286, 287 und 289/1, sämtliche erliegend in EZ 138 der KG Wetzelsdorf, BG Stainz, ausgenommen hat".

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerde ist nicht begründet. Der Beschwerdeführer selbst führt nämlich aus, daß bezüglich der von ihm genannten Grundstücke mit dem angefochtenen Bescheid keine Entscheidung ergangen ist. Soweit der Beschwerdeführer - wie er behauptet - gegen den genannten Bescheid des Bundesdenkmalamtes Berufung erhoben hat, wurde über diese mit dem angefochtenen Bescheid nicht abgesprochen.

Zwar hat nun gemäß § 59 Abs. 1 AVG der Spruch eines Bescheides die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteienanträge "in der Regel zur Gänze, zu erledigen". Jedoch kann nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung, wenn "der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu(läßt), ... wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden".

In der Beschwerde wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides mit der Begründung begehrt, in diesem wäre auch über die Unterschutzstellung der Grundstücke Nr. 285, 286, 287 und 289/1, sämtliche erliegend in EZ 138 der KG Wetzelsdorf, BG Stainz, abzusprechen gewesen. Weder aus dem angefochtenen Bescheid, noch auch aus der Beschwerde ist ersichtlich, daß die Beurteilung der genannten Grundstücke keinen vom Gegenstand des angefochtenen Bescheides trennbaren Punkt dargestellt hätte. Aus § 59 Abs. 1 AVG läßt sich jedoch kein subjektives Recht darauf ableiten, daß auch im Fall der Trennbarkeit über die gesamte in Verhandlung stehende Angelegenheit unter einem zu entscheiden wäre. Das Wort "kann" im zweiten Satz dieser Bestimmung enthält nämlich lediglich eine Ermächtigung an die Behörde, indiziert aber keine Ermessensentscheidung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 1993, Zl. 92/09/0106). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid daher nicht in seinen Rechten verletzt worden.

Klarzustellen ist jedoch, daß eine Erledigung der Berufung hinsichtlich der Grundstücke Nr. 285, 286, 289/1, EZ 138 der KG Wetzelsdorf, noch aussteht. Sollte die belangte Behörde die genannten Grundstücke aber aufgrund eines Schreibfehlers oder eines anderen Versehens im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG im Spruch des angefochtenen Bescheides nicht angeführt haben, so wäre dieser aufgrund dieser Gesetzesstelle zu berichtigen.

Mit der vorliegenden Beschwerde wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt und nicht die Entscheidungspflicht der belangten Behörde in Form eines auf die Entscheidung der Sache selbst durch den Verwaltungsgerichtshof gerichtenen Antrages geltend gemacht. Die Beschwerde konnte daher auch nicht als solche gemäß Art. 132 B-VG umgedeutet werden.

Bereits die Beschwerde läßt somit erkennen, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt. Sie war daher gemäß § 35 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.

Wien, am 10. Februar 1999

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter AbspruchVerletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenErmessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999090001.X00

Im RIS seit

29.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten