TE Vwgh Beschluss 2019/10/7 Fr 2019/08/0008

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Veröffentlicht am 07.10.2019
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1
VwGG §33 Abs1
VwGG §38 Abs4
VwGG §56 Abs1
VwGG §58 Abs2
VwGVG 2014 §17
VwRallg

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofräte Dr. Strohmayer und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima, LL.M., über den Fristsetzungsantrag der RGmbH in S, vertreten durch die Körber-Risak Rechtsanwalts GmbH in 1010 Wien, Canovagasse 7/1/7, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit betreffend Beitragsnachverrechnung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Vorarlberger Gebietskrankenkasse), den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Die Vorarlberger Gebietskrankenkasse hat der Antragstellerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1. Mit Fristsetzungsantrag vom 27. Februar 2019 begehrte die Antragstellerin, dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über ihre Beschwerde vom 20. Juni 2017, dem Verwaltungsgericht vorgelegt am 1. September 2017, gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 15. Mai 2017 eine angemessene Frist nach § 38 Abs. 4 VwGG zu setzen.

2. Das Verwaltungsgericht legte den Fristsetzungsantrag dem Verwaltungsgerichtshof nicht ungesäumt vor, sondern fällte am 24. Juli 2019 ein Teilerkenntnis und brachte erst im Anschluss daran den Fristsetzungsantrag mit einer Abschrift der Teilentscheidung und mit dem Zustellnachweis in Vorlage.

Aus dem Teilerkenntnis (mit dem die Antragstellerin zur Nachentrichtung von Beiträgen, Umlagen etc. von EUR 43.705,41 samt Zinsen von EUR 12.716,79 für 48 Dienstnehmer verpflichtet wurde) geht hervor, dass das Verwaltungsgericht mit dieser Teilentscheidung zunächst zugewartet hat, obwohl die diesbezüglichen Beweisaufnahmen bereits im März 2018 abgeschlossen und Spruchreife sowie Trennbarkeit (vom noch nicht spruchreifen Teilgegenstand) gegeben waren. Der Grund hierfür lag darin, dass das Verwaltungsgericht die im Rechtshilfeweg bei einem deutschen Gericht veranlasste Beweisaufnahme hinsichtlich eines weiteren Dienstnehmers (für den die Antragstellerin im bekämpften Bescheid zur Nachentrichtung von Beiträgen, Umlagen etc. von EUR 37,25 samt Zinsen von EUR 11,30 verpflichtet worden war) abwarten wollte, um in der Folge über sämtliche Punkte abschließend gemeinsam entscheiden zu können. Erst auf Grund des gegenständlichen Fristsetzungsantrags sah sich das Verwaltungsgericht veranlasst, (neben weiteren Entscheidungen in gesonderten Feststellungsverfahren betreffend die Pflichtversicherung von zehn (der 48) Dienstnehmer) das schon genannte Teilerkenntnis zu fällen.

3. Durch die Fällung und Zustellung des Teilerkenntnisses hat das Verwaltungsgericht seine offenkundige Säumigkeit beendet und ist seiner Entscheidungspflicht nachgekommen.

Die Pflicht zur Teilentscheidung ergibt sich dabei aus § 59 Abs. 1 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG. Demnach ist die in Verhandlung stehende Angelegenheit zwar "in der Regel zur Gänze" zu erledigen, das Verwaltungsgericht "kann" aber - falls einzelne Punkte von den anderen trennbar und für sich genommen spruchreif sind - über diese Punkte durch Teilentscheidung absprechen, wenn dies zweckmäßig erscheint. Das Wort "kann" enthält dabei eine Ermächtigung, indiziert aber kein Ermessen, die zu treffende Entscheidung ist daher eine gebundene Entscheidung (vgl. etwa VwGH 25.3.2009, 2006/03/0015; 10.2.1999, 99/09/0001; allgemein auch 14.12.1989, 88/16/0067).

Das Verwaltungsgericht hat daher eine Teilentscheidung zu fällen, wenn dies zweckmäßig erscheint, um eine (unvertretbare) Verzögerung der Erledigung zu verhindern. Davon kann in einem Fall wie hier (in Anbetracht der nur schwer absehbaren und kaum zu beeinflussenden Dauer einer Beweisaufnahme durch ein ausländisches Rechtshilfegericht, aber auch in Anbetracht des evidenten Missverhältnisses des Umfangs bzw. Gewichts des bereits spruchreifen Teilgegenstands einerseits im Verhältnis zum noch nicht spruchreifen Teilgegenstand andererseits) ausgegangen werden.

4. Da der Fristsetzungsantrag (zunächst) auf die Erledigung der gesamten Beschwerde gerichtet war, das Verwaltungsgericht aber nur ein Teilerkenntnis gefällt hat, wurde die Antragstellerin um Mitteilung ersucht, ob sie den Antrag in Ansehung des noch unerledigten Teilgegenstands aufrechterhalte.

Die Antragstellerin gab daraufhin mit Schriftsatz vom 4. September 2019 bekannt, dass sie den Fristsetzungsantrag in Ansehung des noch unerledigten Teilgegenstands zurückzieht.

5. Nach § 38 Abs. 4 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 VwGG war daher das Verfahren über den Fristsetzungsantrag - zum einen infolge der Erlassung des oben genannten Teilerkenntnisses, zum anderen infolge der teilweisen Zurückziehung des (weitergehenden) Antrags - einzustellen (vgl. auch VwGH 28.4.2015, Fr 2014/19/0041).

6. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf die §§ 58 Abs. 2 und 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung.

Der Umstand, dass das Rechtsschutzinteresse - infolge Nachholung des Teilerkenntnisses durch das Verwaltungsgericht - vor der Behandlung des Fristsetzungsantrags durch den Verwaltungsgerichtshof weggefallen ist, ist bei der Kostenentscheidung nicht zu berücksichtigen. Bei einem aufrechten rechtlichen Interesse an einer Sachentscheidung über den Fristsetzungsantrag durch den Verwaltungsgerichtshof wäre dieser - wie schon näher dargelegt wurde - als begründet anzusehen (vgl. auch VwGH 13.9.2017, Fr 2017/08/0014, mwN).

Das Kostenmehrbegehren war abzuweisen. Gemäß § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG ist der Pauschalbetrag für den Ersatz des Schriftsatzaufwands um die Hälfte niedriger festzusetzen (vgl. VwGH 30.1.2019, Fr 2018/07/0005). Für die gesonderte Geltendmachung von "ERV-Kosten" und Umsatzsteuer - neben dem Ersatz des Schriftsatzaufwands - bieten die genannten Bestimmungen keine Grundlage (vgl. VwGH 10.10.2016, Fr 2016/17/0001). Das die Eingabengebühr betreffende Ersatzbegehren war im Hinblick auf die sachliche Abgabenfreiheit nach § 110 ASVG abzuweisen (vgl. VwGH 25.4.2018, Fr 2018/08/0011).

Wien, am 7. Oktober 2019

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:FR2019080008.F00

Im RIS seit

04.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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