RS Vwgh 2019/10/24 Ro 2019/07/0002

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Veröffentlicht am 24.10.2019
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Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke Flurbereinigung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
80/06 Bodenreform

Norm

ABGB §1091
FlVfGG §18 Abs1
FlVfLG Tir 1996 §40 Abs1
FlVfLG Tir 1996 §40 Abs2 litb
VwRallg

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ro 2019/07/0003

Rechtssatz

Ein befristeter Pachtvertrag, der einen "Verlängerungsautomatismus"

beinhaltet, stellt sich in seinen Wirkungen nicht anders dar, als ein unbefristeter Pachtvertrag mit jährlicher Kündigungsmöglichkeit (vgl. OGH 25.10.1996, 1 Ob 2362/96a, RIS-Justiz RS0106810). Infolge einer derartigen Vertragsgestaltung werden die anderen Mitglieder der Agrargemeinschaft von der Nutzung des dem Pachtvertrag zu Grunde liegenden Grundstücks und somit der Ausübbarkeit ihrer Anteilsrechte dauerhaft ausgeschlossen. Sie haben in diesem Zusammenhang auch keine Möglichkeit, auf die Beendigung des Pachtvertrags Einfluss zunehmen. Bei einer derartigen Einschränkung der Privatautonomie der Mitglieder der Agrargemeinschaft durch die Ausgestaltung eines solchen Pachtvertrags ist dieser als dauernde Belastung iSd § 40 Abs. 1 Tir. FlVfLG 1996 anzusehen und daher genehmigungspflichtig.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019070002.J02

Im RIS seit

04.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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