RS OGH 1996/11/26 1Ob2351/96h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.1996
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Norm

ABGB §1320 B1

Rechtssatz

Ein frei umherlaufender Hund ist stets im Auge zu behalten und wenigstens durch Zuruf zu leiten. Der Halter eines frei umherlaufenden Rüden haftet für Schäden aus dessen Deckakt, weil er jedwede Verwahrung beziehungsweise Beaufsichtigung unterlassen hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106810

Dokumentnummer

JJR_19961126_OGH0002_0010OB02351_96H0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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