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L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke Flurbereinigung TirolNorm
ABGB §1451Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser, Mag. Haunold und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision der Marktgemeinde M, vertreten durch Dr. Gernot Gasser und Dr. Sonja Schneeberger, Rechtsanwälte in 9900 Lienz, Beda-Weber-Gasser 1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 13. März 2018, Zl. LVwG-2017/35/1963-8, betreffend agrarbehördliche Genehmigung eines Kaufvertrages (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde; mitbeteiligte Partei: Gemeindegutsagrargemeinschaft S, vertreten durch den Obmann RS in M), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Die revisionswerbende Partei hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Die Gemeindegutsagrargemeinschaft S (in weiterer Folge: Agrargemeinschaft) ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ 176, KG M., die eine Gesamtfläche von 82,6604 ha aufweist. 2 Laut aktuellem Regulierungsplan der Agrargemeinschaft sind 17 Stammsitzliegenschaften mit insgesamt 72 Anteilsrechten (Weiderechten) an der Liegenschaft EZ 176 nutzungsberechtigt. 3 Zu dieser Liegenschaft gehört unter anderem das auf Gemeindegut gelegene Grundstück Nr. 1132/1 mit einer Fläche von 1,6492 ha. Das Grundstück wird von der Agrargemeinschaft als Weide "T." bezeichnet und dem Weidegebiet "B.-T." zugerechnet. Die revisionswerbende Gemeinde ist an diesem Grundstück substanzberechtigt.
4 Gemäß einer Vermessungsurkunde des Zivilgeometers DI N. vom 27. Juni 2016 sollte vom Grundstück Nr. 1132/1 das neu zu bildende Weggrundstück Nr. 4581 mit einer Fläche von 3.026 m2 abgeschrieben werden.
5 Mit Kaufvertrag vom 16. Jänner 2017 veräußerte die Agrargemeinschaft, vertreten durch den Substanzverwalter, das Grundstück Nr. 4581 an das unter der Verwaltung der revisionswerbenden Gemeinde stehende öffentliche Gut. Unter Zugrundelegung der genannten Vermessungsurkunde erklärten die Vertragsparteien ihre Zustimmung zur Abschreibung des Grundstücks von der Liegenschaft EZ 176, KG M., und dessen Zuschreibung zur im Eigentum des öffentlichen Guts stehenden Liegenschaft EZ 349, KG M. Es wurde festgehalten, dass die "Zustimmung/Genehmigung" der Agrarbehörde gemäß § 40 Abs. 1 Tiroler Flurverfassungslandesgesetz (TFLG 1996) noch einzuholen sei.5 Mit Kaufvertrag vom 16. Jänner 2017 veräußerte die Agrargemeinschaft, vertreten durch den Substanzverwalter, das Grundstück Nr. 4581 an das unter der Verwaltung der revisionswerbenden Gemeinde stehende öffentliche Gut. Unter Zugrundelegung der genannten Vermessungsurkunde erklärten die Vertragsparteien ihre Zustimmung zur Abschreibung des Grundstücks von der Liegenschaft EZ 176, KG M., und dessen Zuschreibung zur im Eigentum des öffentlichen Guts stehenden Liegenschaft EZ 349, KG M. Es wurde festgehalten, dass die "Zustimmung/Genehmigung" der Agrarbehörde gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Tiroler Flurverfassungslandesgesetz (TFLG 1996) noch einzuholen sei.
6 Mit Eingabe vom 9. Februar 2017 beantragte die revisionswerbende Gemeinde als Käuferin des genannten Grundstücks bei der belangten Behörde die agrarbehördliche Genehmigung des Kaufvertrags vom 16. Jänner 2017.
7 Mit Bescheid vom 14. Juli 2017 verweigerte die belangte Behörde die Erteilung der agrarbehördlichen Genehmigung des Kaufvertrages gemäß § 40 Abs. 1 TFLG 1996.7 Mit Bescheid vom 14. Juli 2017 verweigerte die belangte Behörde die Erteilung der agrarbehördlichen Genehmigung des Kaufvertrages gemäß Paragraph 40, Absatz eins, TFLG 1996.
8 Nach der wörtlichen Wiedergabe einer Stellungnahme der dem Verfahren beigezogenen landwirtschaftlichen Amtssachverständigen DI S. vom 17. März 2017 führte die belangte Behörde aus, es gehe aus dieser Stellungnahme hervor, dass durch die Abschreibung des genannten Grundstücks sowohl eine Gefährdung des Wirtschaftsbetriebes der Agrargemeinschaft als auch der Stammsitzliegenschaften eintrete. Dies werde durch die ergänzende Stellungnahme der Sachverständigen vom 26. Juni 2017 aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens bestätigt.8 Nach der wörtlichen Wiedergabe einer Stellungnahme der dem Verfahren beigezogenen landwirtschaftlichen Amtssachverständigen DI Sitzung vom 17. März 2017 führte die belangte Behörde aus, es gehe aus dieser Stellungnahme hervor, dass durch die Abschreibung des genannten Grundstücks sowohl eine Gefährdung des Wirtschaftsbetriebes der Agrargemeinschaft als auch der Stammsitzliegenschaften eintrete. Dies werde durch die ergänzende Stellungnahme der Sachverständigen vom 26. Juni 2017 aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens bestätigt.
9 Gegen diesen Bescheid erhob die revisionswerbende Gemeinde Beschwerde.
10 Mit Schreiben vom 31. August 2017 ersuchte das Verwaltungsgericht die dem Verfahren vor der belangten Behörde beigezogene Amtssachverständige um Erstattung einer ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen. 11 Mit Eingabe vom 11. Jänner 2018 übermittelte die Amtssachverständige dem Verwaltungsgericht ein ergänzendes Gutachten aus landwirtschaftlicher Sicht.
12 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde der revisionswerbenden Gemeinde -
nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - ab. Die ordentliche Revision erklärte es für zulässig.
13 Hinsichtlich des landwirtschaftlichen Gutachtens vom 11. Jänner 2018 stellte das Verwaltungsgericht zunächst klar, die Amtssachverständige sei mit Blick auf die zu klärende Frage, ob bei Realisierung des gegenständlichen Kaufvertrags eine Gefährdung des Wirtschaftsbetriebes der Agrargemeinschaft oder der Stammsitzliegenschaften einträte, zu Recht von der Gesamtheit der den Stammsitzliegenschaften zukommenden 72 Anteilsrechten ausgegangen. Nach § 36h Abs. 1 TFLG 1996 habe die Agrargemeinschaft "die Ausübbarkeit der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte durch die Nutzungsberechtigten zu gewährleisten." Dass diese Anteilsrechte in der von der Amtssachverständigen angenommenen Höhe tatsächlich bestünden, sei von den Verfahrensparteien nicht bestritten worden.13 Hinsichtlich des landwirtschaftlichen Gutachtens vom 11. Jänner 2018 stellte das Verwaltungsgericht zunächst klar, die Amtssachverständige sei mit Blick auf die zu klärende Frage, ob bei Realisierung des gegenständlichen Kaufvertrags eine Gefährdung des Wirtschaftsbetriebes der Agrargemeinschaft oder der Stammsitzliegenschaften einträte, zu Recht von der Gesamtheit der den Stammsitzliegenschaften zukommenden 72 Anteilsrechten ausgegangen. Nach Paragraph 36 h, Absatz eins, TFLG 1996 habe die Agrargemeinschaft "die Ausübbarkeit der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte durch die Nutzungsberechtigten zu gewährleisten." Dass diese Anteilsrechte in der von der Amtssachverständigen angenommenen Höhe tatsächlich bestünden, sei von den Verfahrensparteien nicht bestritten worden.
14 Zwar seien etwa nach § 54 Abs. 6 TFLG 1996 unter bestimmten Voraussetzungen Anteilsrechte von Amts wegen für erloschen zu erklären oder habe nach § 38 Abs. 8 TFLG 1996 der Nutzungsberechtigte dann, wenn an einem mit einem Grundstück im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c TFLG 1996 verbundenen Anteilsrecht dauerhaft kein Bedarf mehr bestehe, dies der Gemeinde samt dem Antrag, a) das Anteilsrecht für erloschen zu erklären oder b) das Anteilsrecht auf eine neue Stammsitzliegenschaft zu übertragen, anzuzeigen. Ohne dass aber in einem der genannten Verfahren das tatsächliche Erlöschen eines Anteilsrechts festgestellt worden sei, dürfe die Agrarbehörde bzw. das Verwaltungsgericht - sollten allenfalls auch die Voraussetzungen für ein Erlöschen vorliegen - nicht vom Nichtbestehen rechtlich ausdrücklich zustehender Anteilsrechte ausgehen und diese Annahme einem Verfahren nach § 40 Abs. 1 TFLG 1996 zugrunde legen.14 Zwar seien etwa nach Paragraph 54, Absatz 6, TFLG 1996 unter bestimmten Voraussetzungen Anteilsrechte von Amts wegen für erloschen zu erklären oder habe nach Paragraph 38, Absatz 8, TFLG 1996 der Nutzungsberechtigte dann, wenn an einem mit einem Grundstück im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, TFLG 1996 verbundenen Anteilsrecht dauerhaft kein Bedarf mehr bestehe, dies der Gemeinde samt dem Antrag, a) das Anteilsrecht für erloschen zu erklären oder b) das Anteilsrecht auf eine neue Stammsitzliegenschaft zu übertragen, anzuzeigen. Ohne dass aber in einem der genannten Verfahren das tatsächliche Erlöschen eines Anteilsrechts festgestellt worden sei, dürfe die Agrarbehörde bzw. das Verwaltungsgericht - sollten allenfalls auch die Voraussetzungen für ein Erlöschen vorliegen - nicht vom Nichtbestehen rechtlich ausdrücklich zustehender Anteilsrechte ausgehen und diese Annahme einem Verfahren nach Paragraph 40, Absatz eins, TFLG 1996 zugrunde legen.
15 Würden im vorliegenden Verfahren nur die tatsächlich ausgeübten Anteilsrechte berücksichtigt, hätte dies die unbillige Konsequenz, dass Anteilsberechtigte, die ihre Rechte tatsächlich ausübten, in ihren Rechten beeinträchtigt werden könnten, wenn nach dem Verkauf eines derzeit nicht benötigten Grundstücks sich aktuell stillgelegte Betriebe zur Wiederaufnahme des Betriebs entschlössen und dann aufgrund des Grundstückverkaufs die bestehenden Weideflächen nicht mehr zur Befriedigung aller Weiderechte ausreichten. Die Argumentation der revisionswerbenden Gemeinde, wonach die Wirtschaftsbetriebe der Agrargemeinschaft und Stammsitzliegenschaften zu prüfen wären und nur mehr wenige der grundsätzlich berechtigten Stammsitzliegenschaften viehhaltend seien, gehe daher ins Leere. Die entsprechenden Feststellungen zu den aktuellen Verhältnissen hätten nicht getroffen werden müssen. 16 Bei der Gefährdung des Wirtschaftsbetriebes der Stammsitzliegenschaften gehe es um die Frage, ob die Veräußerung eines Grundstücks die Ausübbarkeit der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte durch die Nutzungsberechtigten verhindere. Dies - wie bereits erwähnt - insbesondere im Hinblick auf die nur in bestimmten Verfahren und unter bestimmten Voraussetzungen bestehende Möglichkeit des Erlöschens von Anteilsrechten und nach Maßgabe des § 36h Abs. 1 TFLG 1996, wonach die Agrargemeinschaft die Ausübbarkeit der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte durch die Nutzungsberechtigten zu gewährleisten habe, weshalb "die nichtgewährleistete Ausübbarkeit dieser Rechte" eine Gefährdung des Wirtschaftsbetriebes darstelle.15 Würden im vorliegenden Verfahren nur die tatsächlich ausgeübten Anteilsrechte berücksichtigt, hätte dies die unbillige Konsequenz, dass Anteilsberechtigte, die ihre Rechte tatsächlich ausübten, in ihren Rechten beeinträchtigt werden könnten, wenn nach dem Verkauf eines derzeit nicht benötigten Grundstücks sich aktuell stillgelegte Betriebe zur Wiederaufnahme des Betriebs entschlössen und dann aufgrund des Grundstückverkaufs die bestehenden Weideflächen nicht mehr zur Befriedigung aller Weiderechte ausreichten. Die Argumentation der revisionswerbenden Gemeinde, wonach die Wirtschaftsbetriebe der Agrargemeinschaft und Stammsitzliegenschaften zu prüfen wären und nur mehr wenige der grundsätzlich berechtigten Stammsitzliegenschaften viehhaltend seien, gehe daher ins Leere. Die entsprechenden Feststellungen zu den aktuellen Verhältnissen hätten nicht getroffen werden müssen. 16 Bei der Gefährdung des Wirtschaftsbetriebes der Stammsitzliegenschaften gehe es um die Frage, ob die Veräußerung eines Grundstücks die Ausübbarkeit der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte durch die Nutzungsberechtigten verhindere. Dies - wie bereits erwähnt - insbesondere im Hinblick auf die nur in bestimmten Verfahren und unter bestimmten Voraussetzungen bestehende Möglichkeit des Erlöschens von Anteilsrechten und nach Maßgabe des Paragraph 36 h, Absatz eins, TFLG 1996, wonach die Agrargemeinschaft die Ausübbarkeit der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte durch die Nutzungsberechtigten zu gewährleisten habe, weshalb "die nichtgewährleistete Ausübbarkeit dieser Rechte" eine Gefährdung des Wirtschaftsbetriebes darstelle.
17 Entgegen dem Beschwerdevorbringen habe die Amtssachverständige den entscheidungswesentlichen Sachverhalt "ausreichend ermittelt" und ausführlich begründet, wieviel Hektar Fläche den Agrargemeinschaftsmitgliedern für die Ausübung ihrer Weiderechte tatsächlich zur Verfügung stehe. Konkret habe sie aufgezeigt, dass schon derzeit bei weitem nicht alle 72 einregulierten Anteilsrechte bzw. Normalrinder auf den Grundstücken der Agrargemeinschaft aufgetrieben werden könnten, weshalb jede Art der Abschreibung negativ für die Agrargemeinschaft bzw. die Stammsitzliegenschaften sei und eine Deckung des den Anteilsrechten entsprechenden Bedarfs erschwere. 18 Dem Beschwerdevorbringen, wonach die Annahme, dass alleine die Abschreibung eines Weggrundstücks im Ausmaß von 3.026 m2 von einer Gesamtfläche von 82,6604 ha den Betrieb der Agrargemeinschaft und/oder von Stammsitzliegenschaften gefährde, absurd bzw. denkunmöglich sei, habe die Amtssachverständige agrarfachliche Ausführungen zur Wertigkeit der jeweiligen Fläche entgegengestellt, die die Schlussfolgerung für das Verwaltungsgericht als plausibel und richtig erscheinen ließen. So habe sie etwa aufgezeigt, dass aufgrund der vorangegangenen Rekultivierungsmaßnahmen auf der Weide "T." und weil ein näher bezeichnetes Bewirtschaftungskonzept eine intensive Beweidung der Weide "B." nicht mehr im früheren Ausmaß erlaube, ein Verlust an der Weidefläche "T." stärker ins Gewicht falle als eine Absonderung an Weideflächen auf der "B.". Ebenso habe sie dargelegt, dass die Absonderung des Grundstücks Nr. 4581 zu einer unvorteilhaften Teilung der Weide "T." führe, die nicht nur den Verlust dieses Grundstücks, sondern auch des Grundstücks Nr. 4466 für die Weide bewirke, weshalb die derzeit verfügbare Futterfläche der Agrargemeinschaft nicht ausreiche, um die 72 einregulierten Normalrinder nach den Grundsätzen der bisherigen Weideausübung auftreiben zu können.
19 Die in der mündlichen Verhandlung von der revisionswerbenden Gemeinde vorgebrachte Behauptung, das verfahrensgegenständliche Weggrundstück sei zur Bewirtschaftung von agrargemeinschaftlichen Grundstücken erforderlich, sei aus Sicht des Verwaltungsgerichts unzutreffend, weil die Amtssachverständige in diesem Zusammenhang schlüssig und nachvollziehbar dargelegt habe, dass für eine Erschließung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke die Errichtung einer flächenmäßig viel kleineren Zufahrt ausreichte. Im Übrigen habe sie in der mündlichen Verhandlung aufgezeigt, dass es sich beim gegenständlichen Grundstück auch in seiner jetzigen Form um ein landwirtschaftliches Grundstück im Sinn des TFLG 1996 handle, weil dieses trotz seiner Ausführung als Weg ohne erheblichen Aufwand wieder dem Zweck der Erzeugung von Pflanzen, deren Bringung oder Verwertung zugeführt werden könnte.
20 Wenn von der revisionswerbenden Gemeinde behauptet werde, dass die Amtssachverständige zu Unrecht von umfangreichen Grundstücksabschreibungen in den vergangenen Jahren ausgegangen sei, sei zu entgegnen, dass sie die als Weide zur Verfügung stehende Fläche exakt dargestellt und ihren gutachterlichen Schlussfolgerungen zugrunde gelegt habe. Auch die Bewertung der Alpengrundstücke Nrn. 1860 und 1861/1 im Hinblick auf deren fehlende Eignung als Weide habe sie in der mündlichen Verhandlung hinreichend anhand einer Gebietsbeschreibung laut Besitzstandsregister vom 17. Februar 1931 und den durch einen Lageplan samt Hangneigung untermauerten Ausführungen des Obmanns der Agrargemeinschaft erklärt.
21 Die revisionswerbende Gemeinde sei den Ausführungen der Amtssachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und habe auch keine fachlichen Mängel des Gutachtens, die die Einholung eines weiteren landwirtschaftlichen Gutachtens erforderlich gemacht hätten, aufgezeigt. Das Verwaltungsgericht habe daher von der Richtigkeit der von der Amtssachverständigen gezogenen Schlüsse ausgehen können und erweise sich die vorliegende Beschwerde diesbezüglich als unbegründet.
22 Damit stehe für das Verwaltungsgericht fest, die in § 40 Abs. 2 lit. b TFLG 1996 vorgesehene Voraussetzung für die Genehmigung des gegenständlichen Kaufvertrags vom 16. Jänner 2017, nämlich dass eine Gefährdung des Wirtschaftsbetriebes der Agrargemeinschaft oder der Stammsitzliegenschaften nicht eintrete, liege nicht vor.22 Damit stehe für das Verwaltungsgericht fest, die in Paragraph 40, Absatz 2, Litera b, TFLG 1996 vorgesehene Voraussetzung für die Genehmigung des gegenständlichen Kaufvertrags vom 16. Jänner 2017, nämlich dass eine Gefährdung des Wirtschaftsbetriebes der Agrargemeinschaft oder der Stammsitzliegenschaften nicht eintrete, liege nicht vor.
23 Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für zulässig, weil im vorliegenden Fall die Rechtsfrage zu klären sei, ob bei der Beurteilung nach § 40 Abs. 2 lit. b TFLG 1996 ein allfällig eingetretener dauerhafter Entfall des Bedarfs an einem Anteilsrecht zu berücksichtigen sei oder nicht. Da es zu dieser Rechtsfrage und generell zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen von einer Gefährdung des Wirtschaftsbetriebes ausgegangen werden könne, keine höchstgerichtliche Rechtsprechung gebe, liege eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. 24 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.23 Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für zulässig, weil im vorliegenden Fall die Rechtsfrage zu klären sei, ob bei der Beurteilung nach Paragraph 40, Absatz 2, Litera b, TFLG 1996 ein allfällig eingetretener dauerhafter Entfall des Bedarfs an einem Anteilsrecht zu berücksichtigen sei oder nicht. Da es zu dieser Rechtsfrage und generell zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen von einer Gefährdung des Wirtschaftsbetriebes ausgegangen werden könne, keine höchstgerichtliche Rechtsprechung gebe, liege eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. 24 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
25 Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie die kostenpflichtige Zurück- bzw. Abweisung der Revision beantragt.
26 Auch die Agrargemeinschaft, vertreten durch den Obmann, erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie beantragt, die Revision "als unzulässig" abzuweisen.
27 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
28 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.28 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
29 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 30 Nach § 34 Abs. 1a erster Satz VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. 31 Das Verwaltungsgericht zeigt in seiner Zulassungsbegründung zwei voneinander getrennt zu beurteilende Rechtsfragen auf, die in der hg. Rechtsprechung bislang nicht beantwortet worden seien. Einerseits sei zu klären, ob der Umstand, dass der Bedarf an mit einer Gemeindegutsagrargemeinschaft verbundenen Anteilsrechten faktisch dauerhaft entfallen sei, bei der Beurteilung nach § 40 Abs. 2 lit. b TFLG 1996 zu berücksichtigen sei. Des Weiteren sei allgemein zu klären, unter welchen Voraussetzungen von einer Gefährdung des Wirtschaftsbetriebes einer Agrargemeinschaft bzw. der Stammsitzliegenschaften im Sinn des § 40 Abs. 2 lit. b TFLG 1996 auszugehen sei.29 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 30 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, erster Satz VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. 31 Das Verwaltungsgericht zeigt in seiner Zulassungsbegründung zwei voneinander getrennt zu beurteilende Rechtsfragen auf, die in der hg. Rechtsprechung bislang nicht beantwortet worden seien. Einerseits sei zu klären, ob der Umstand, dass der Bedarf an mit einer Gemeindegutsagrargemeinschaft verbundenen Anteilsrechten faktisch dauerhaft entfallen sei, bei der Beurteilung nach Paragraph 40, Absatz 2, Litera b, TFLG 1996 zu berücksichtigen sei. Des Weiteren sei allgemein zu klären, unter welchen Voraussetzungen von einer Gefährdung des Wirtschaftsbetriebes einer Agrargemeinschaft bzw. der Stammsitzliegenschaften im Sinn des Paragraph 40, Absatz 2, Litera b, TFLG 1996 auszugehen sei.
32 Die Revision ist zulässig. Sie ist jedoch - wie nachfolgend aufgezeigt wird - nicht begründet.
33 Die hier maßgeblichen Bestimmungen des TFLG 1996 in der
geltenden Fassung lauten auszugweise:
"2. HAUPTSTÜCK
Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an agrargemeinschaftlichen Grundstücken
1. Abschnitt
Agrargemeinschaftliche Grundstücke, Agrargemeinschaften, Aufsicht
1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 33 Paragraph 33
Agrargemeinschaftliche Grundstücke
(...)
c) Grundstücke, die
(...)
2. vormals im Eigentum einer Gemeinde gestanden sind, durch
Regulierungsplan ins Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen
wurden, vor dieser Übertragung der Deckung des Haus- und
Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften gedient haben und nicht
Gegenstand einer Hauptteilung waren (Gemeindegut);
(...)
(5) Der Substanzwert von Grundstücken im Sinn des
Abs. 2 lit. c Z 2 ist jener Wert, der nach Abzug der Belastungen
durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte
verbleibt. Er umfasst
a) die Erträge aus der Nutzung der Substanz dieser
Grundstücke einschließlich des beweglichen und unbeweglichen
Vermögens, das daraus erwirtschaftet wurde, (Substanzerlöse) und
b) den über den Umfang des Haus- und Gutsbedarfes der
Nutzungsberechtigten erwirtschafteten Überschuss aus der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung (Überling).
Die Substanz eines Grundstückes im Sinn des Abs. 2 lit. c Z 2 wird insbesondere dann genutzt, wenn es veräußert, verpachtet oder dauernd belastet wird, wenn darauf eine Dienstbarkeit oder ein Baurecht begründet oder die Jagd ausgeübt wird oder wenn es als Schottergrube, Steinbruch und dergleichen verwendet wird. Der Substanzwert steht der substanzberechtigten Gemeinde zu.Die Substanz eines Grundstückes im Sinn des Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, wird insbesondere dann genutzt, wenn es veräußert, verpachtet oder dauernd belastet wird, wenn darauf eine Dienstbarkeit oder ein Baurecht begründet oder die Jagd ausgeübt wird oder wenn es als Schottergrube, Steinbruch und dergleichen verwendet wird. Der Substanzwert steht der substanzberechtigten Gemeinde zu.
(...)
2. Unterabschnitt
Sonderbestimmungen für Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 Sonderbestimmungen für Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2
(...)
§ 36c Paragraph 36 c
Aufgaben des Substanzverwalters, Willensbildung, Vertretung
nach außen
(...)
(...)
§ 36h Paragraph 36 h
Sicherung der Ausübbarkeit der Nutzungsrechte,
Bewirtschaftungsbeitrag
(...)
4. Unterabschnitt
Feststellungs- und Genehmigungsverfahren, Teilwaldrechte
§ 38
Feststellung agrargemeinschaftlicher Liegenschaften,
Absonderung von Anteilsrechten
(...)
(8) Besteht an einem Anteilsrecht an einem Grundstück im Sinn
des § 33 Abs. 2 lit. c dauerhaft kein Bedarf mehr, so hat der
Nutzungsberechtigte dies der Gemeinde anzuzeigen. Die Gemeinde hat
diese Anzeige ohne unnötigen Aufschub der Agrarbehörde
mitzuteilen. Mit der Mitteilung ist entweder
a) der Antrag, das Anteilsrecht für erloschen zu erklären,
oder
b) der Antrag, das Anteilsrecht auf eine neue
Stammsitzliegenschaft zu übertragen,
zu verbinden. Für einen Antrag nach lit. b gelten die
Abs. 4 lit. b und c, 4a, 5, 6 und 7 mit der Maßgabe sinngemäß,
dass an die Stelle der Absonderung bzw. des Erwerbs die
Übertragung des Anteilsrechtes tritt.
(...)
§ 40 Paragraph 40
Veräußerung und Belastung von Grundstücken, Ausübung und Erlöschen von Teilwaldrechten
(...)
b) eine Gefährdung des Wirtschaftsbetriebes der Agrargemeinschaft oder der Stammsitzliegenschaften nicht eintritt,
(...).
2. Abschnitt
Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei agrargemeinschaftlichen Grundstücken durch Teilung oder Regulierung
(...)
§ 54 Paragraph 54
Feststellung der Anteilsrechte
(...)
a) hinsichtlich der Weide die Viehzahl, die der nach der
landwirtschaftlichen Nutzfläche gegebenen Überwinterungsmöglichkeit
entspricht;
b) hinsichtlich des Nutzholzes der Bedarf für die Erhaltung
eines Wohnhauses ortsüblicher Größe und Bauart und eines Wirtschaftsgebäudes ortsüblicher Bauart, das der Größe des landwirtschaftlichen Betriebes der Stammsitzliegenschaft unter Berücksichtigung der Viehzahl (lit. a) entspricht, sowie der Bedarf für das ortsübliche Zubehör (Zäune, Schupfen);eines Wohnhauses ortsüblicher Größe und Bauart und eines Wirtschaftsgebäudes ortsüblicher Bauart, das der Größe des landwirtschaftlichen Betriebes der Stammsitzliegenschaft unter Berücksichtigung der Viehzahl (Litera a,) entspricht, sowie der Bedarf für das ortsübliche Zubehör (Zäune, Schupfen);
c) hinsichtlich des Brennholzes der ortsübliche Bedarf für
den Haushalt einer Familie.
(...)
(...)"
34 Zu der vom Verwaltungsgericht aufgeworfenen ersten Rechtsfrage ist Folgendes auszuführen:
35 Nach den unbestrittenen Ausführungen der landwirtschaftlichen Amtssachverständigen DI S. kommen den nutzungsberechtigten Stammsitzliegenschaften laut aktuell gültigem Regulierungsplan insgesamt 72 Weiderechte an der Agrargemeinschaft zu. Dies ergibt sich aus der auf 72 Normalrinder beschränkten Bestoßung des Weidegebiets "B.-T." - zu dem die vom gegenständlichen Kaufvertrag berührten Grundstücke Nrn. 1132/1 bzw. 4581 gehören -, wobei ein Normalrind einem Anteilsrecht entspricht. Ebenso ist unstrittig, dass nicht mehr alle 17 Stammsitzliegenschaften eine aktive Viehhaltung betreiben bzw. nur mehr ein Teil der 72 Normalrinder auf die Weide "B.-T."35 Nach den unbestrittenen Ausführungen der landwirtschaftlichen Amtssachverständigen DI Sitzung kommen den nutzungsberechtigten Stammsitzliegenschaften laut aktuell gültigem Regulierungsplan insgesamt 72 Weiderechte an der Agrargemeinschaft zu. Dies ergibt sich aus der auf 72 Normalrinder beschränkten Bestoßung des Weidegebiets "B.-T." - zu dem die vom gegenständlichen Kaufvertrag berührten Grundstücke Nrn. 1132/1 bzw. 4581 gehören -, wobei ein Normalrind einem Anteilsrecht entspricht. Ebenso ist unstrittig, dass nicht mehr alle 17 Stammsitzliegenschaften eine aktive Viehhaltung betreiben bzw. nur mehr ein Teil der 72 Normalrinder auf die Weide "B.-T."
aufgetrieben werden.
36 Nach der hg. Rechtsprechung gelten die Rechtsinstitute des Privatrechts wie Verjährung oder Ersitzung in Zusammenhang mit den Anteilsrechten an einer Agrargemeinschaft nicht. Über solche Rechte kann nur mit Genehmigung der Agrarbehörde verfügt werden; Anteilsrechte können weder durch Nichtausübung erlöschen noch durch Ausübung erworben werden (vgl. VwGH 20.11.2014, 2012/07/0256; 24.7.2008, 2007/07/0100, 2008/07/0013, jeweils mwN).36 Nach der hg. Rechtsprechung gelten die Rechtsinstitute des Privatrechts wie Verjährung oder Ersitzung in Zusammenhang mit den Anteilsrechten an einer Agrargemeinschaft nicht. Über solche Rechte kann nur mit Genehmigung der Agrarbehörde verfügt werden; Anteilsrechte können weder durch Nichtausübung erlöschen noch durch Ausübung erworben werden vergleiche , VwGH 20.11.2014, 2012/07/0256; 24.7.2008, 2007/07/0100, 2008/07/0013, jeweils mwN).
37 Aufgrund der besonderen Bedeutung, die den Anteilsrechten auf Gemeindegut für eine aktive und nachhaltige Landwirtschaft zukommt, müssen diese in einem gesonderten Verfahren für erloschen erklärt werden. Dazu ist nach § 38 Abs. 8 TFLG 1996 eine Anzeige eines Anteilsberechtigten an die Gemeinde erforderlich, in der dieser zum Ausdruck bringt, keinen weiteren Bedarf an der Ausübung seines Anteilsrechts mehr zu haben. Die Gemeinde hat sodann die Wahlmöglichkeit, bei der Agrarbehörde einen Antrag auf Erklärung des Erlöschens oder auf Übertragung des Anteilsrechts zu stellen. Erfüllt hingegen eine Liegenschaft die Mindestvoraussetzungen einer Stammsitzliegenschaft nicht mehr, so ist das Anteilsrecht nach § 54 Abs. 6 TFLG 1996 - dessen Anwendung § 38 Abs. 8 TFLG 1996 ausdrücklich unberührt lässt - von Amts wegen für erloschen zu erklären (vgl. dazu ErläutRV LT Tirol 157/14, S. 23).37 Aufgrund der besonderen Bedeutung, die den Anteilsrechten auf Gemeindegut für eine aktive und nachhaltige Landwirtschaft zukommt, müssen diese in einem gesonderten Verfahren für erloschen erklärt werden. Dazu ist nach Paragraph 38, Absatz 8, TFLG 1996 eine Anzeige eines Anteilsberechtigten an die Gemeinde erforderlich, in der dieser zum Ausdruck bringt, keinen weiteren Bedarf an der Ausübung seines Anteilsrechts mehr zu haben. Die Gemeinde hat sodann die Wahlmöglichkeit, bei der Agrarbehörde einen Antrag auf Erklärung des Erlöschens oder auf Übertragung des Anteilsrechts zu stellen. Erfüllt hingegen eine Liegenschaft die Mindestvoraussetzungen einer Stammsitzliegenschaft nicht mehr, so ist das Anteilsrecht nach Paragraph 54, Absatz 6, TFLG 1996 - dessen Anwendung Paragraph 38, Absatz 8, TFLG 1996 ausdrücklich unberührt lässt - von Amts wegen für erloschen zu erklären vergleiche , dazu ErläutRV LT Tirol 157/14, Sitzung 23, ).
38 Daraus erhellt, dass in einem Genehmigungsverfahren nach § 40 TFLG 1996 vom Bestand aller Anteilsrechte, die nicht bereits für erloschen erklärt oder übertragen wurden, auszugehen ist. Den Mitgliedern einer Agrargemeinschaft stehen die ihnen aus dem Regulierungsplan erfließenden Rechte nämlich selbst dann zu, wenn diese in der Vergangenheit nicht ausgeübt wurden (vgl. VwGH 24.7.2008, 2007/07/0100, 2008/07/0013). Daher sind bei der Beurteilung der Genehmigungsvoraussetzung des § 40 Abs. 2 lit. b TFLG 1996, ob aufgrund eines Rechtsgeschäfts eine Gefährdung des Wirtschaftsbetriebes der Agrargemeinschaft oder der Stammsitzliegenschaften eintritt, sämtliche bestehenden mit dem Gemeindegutsgrundstück verbundenen Anteilsrechte zu berücksichtigen. Der Umstand, dass Anteilsrechte faktisch nicht ausgeübt werden, hat bei dieser Beurteilung außer Betracht zu bleiben.38 Daraus erhellt, dass in einem Genehmigungsverfahren nach Paragraph 40, TFLG 1996 vom Bestand aller Anteilsrechte, die nicht bereits für erloschen erklärt oder übertragen wurden, auszugehen ist. Den Mitgliedern einer Agrargemeinschaft stehen die ihnen aus dem Regulierungsplan erfließenden Rechte nämlich selbst dann zu, wenn diese in der Vergangenheit nicht ausgeübt wurden vergleiche , VwGH 24.7.2008, 2007/07/0100, 2008/07/0013). Daher sind bei der Beurteilung der Genehmigungsvoraussetzung des Paragraph 40, Absatz 2, Litera b, TFLG 1996, ob aufgrund eines Rechtsgeschäfts eine Gefährdung des Wirtschaftsbetriebes der Agrargemeinschaft oder der Stammsitzliegenschaften eintritt, sämtliche bestehenden mit dem Gemeindegutsgrundstück verbundenen Anteilsrechte zu berücksichtigen. Der Umstand, dass Anteilsrechte faktisch nicht ausgeübt werden, hat bei dieser Beurteil