Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005 §13 Abs1Rechtssatz
Gemäß § 16 Abs. 2 Z 1 BFA-VG 2014 kommt der Beschwerde gegen eine Entscheidung mit der ein Asylfolgantrag gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird (von Gesetzes wegen) keine aufschiebende Wirkung zu, was gemäß § 16 Abs. 4 erster Satz BFA-VG 2014 zur Folge hat, dass die Entscheidung durchsetzbar ist. Demnach endete das dem Fremden zugekommene Aufenthaltsrecht nach § 13 Abs. 1 AsylG 2005 mit der Erlassung dieses Bescheides des BFA, da die aufschiebende Wirkung in der Folge vom VwG gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG 2014 nicht zuerkannt wurde. Der Tatbestand des § 58 Abs. 9 Z 2 erster Fall AsylG 2005 war daher nicht erfüllt.Gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG 2014 kommt der Beschwerde gegen eine Entscheidung mit der ein Asylfolgantrag gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird (von Gesetzes wegen) keine aufschiebende Wirkung zu, was gemäß Paragraph 16, Absatz 4, erster Satz BFA-VG 2014 zur Folge hat, dass die Entscheidung durchsetzbar ist. Demnach endete das dem Fremden zugekommene Aufenthaltsrecht nach Paragraph 13, Absatz eins, AsylG 2005 mit der Erlassung dieses Bescheides des BFA, da die aufschiebende Wirkung in der Folge vom VwG gemäß Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG 2014 nicht zuerkannt wurde. Der Tatbestand des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, erster Fall AsylG 2005 war daher nicht erfüllt.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019210174.L01Im RIS seit
09.12.2019Zuletzt aktualisiert am
09.12.2019