TE Vwgh Beschluss 2019/11/7 Ra 2019/11/0179

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Veröffentlicht am 07.11.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Führerscheingesetz

Norm

B-VG Art133 Abs4
FSG 1997 §25 Abs3
FSG 1997 §26 Abs2
FSG 1997 §7 Abs4
StVO 1960 §99 Abs1b
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 01.05.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.03.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  19. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick und den Hofrat Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision des M M in H, vertreten durch Dr. Johann Postlmayr, Rechtsanwalt in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 16. September 2019, Zl. LVwG-651517/4/Bi, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Linz-Land), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid vom 5. August 2019 entzog die belangte Behörde dem Revisionswerber die Lenkberechtigung für die Dauer von acht Monaten, gerechnet ab Bescheidzustellung. Gleichzeitig wurde eine Nachschulung sowie die Ablieferung von Führerschein und Mopedausweis angeordnet. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wurde aberkannt.

2 Das Verwaltungsgericht gab mit dem angefochtenen Erkenntnis der dagegen erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung insoweit Folge, als es die Dauer der Entziehung auf sechs Monate, gerechnet ab Bescheidzustellung, herabsetzte. Unter einem wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei. Begründend ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass der Revisionswerber "am 6. Juli 2019 zweimal im Abstand von etwas mehr als einer Stunde ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit einem Atemalkoholgehalt zuerst von 0,49 mg/l und dann von 0,43 mg/l gelenkt und dadurch zweimal den Tatbestand des § 99 Abs. 1b StVO 1960 verwirklicht hat, obwohl ihm nach der 1. Fahrt die Weiterfahrt untersagt wurde". Eine Führerscheinabnahme sei nicht erfolgt. Rechtlich ging es - mangels einer die wiederholte Übertretung des § 99 Abs. 1b StVO 1960 betreffenden Sonderregelung in § 26 Abs. 2 FSG - von der Anwendbarkeit des § 25 Abs. 3 FSG aus. Im Rahmen der Wertung nach § 7 Abs. 4 FSG sei zu berücksichtigen, dass der Revisionswerber laut eigener Angabe die ausdrückliche Untersagung der Weiterfahrt verstanden, aber nicht beherzigt habe und - obwohl er, wie er selbst angegeben habe, keinerlei Einschätzung des stündlichen Alkoholabbauwertes gehabt habe - etwa eine Stunde später alkoholisiert weitergefahren sei. Die Prognose, wann mit der Verkehrszuverlässigkeit des Revisionswerbers zu rechnen sei, ergebe daher eine Zeitspanne von sieben Monaten, was einer Entziehungsdauer von sechs Monaten ab Zustellung des angefochtenen Bescheides entspreche. 2 Das Verwaltungsgericht gab mit dem angefochtenen Erkenntnis der dagegen erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung insoweit Folge, als es die Dauer der Entziehung auf sechs Monate, gerechnet ab Bescheidzustellung, herabsetzte. Unter einem wurde gemäß Paragraph 25 a, VwGG ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei. Begründend ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass der Revisionswerber "am 6. Juli 2019 zweimal im Abstand von etwas mehr als einer Stunde ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit einem Atemalkoholgehalt zuerst von 0,49 mg/l und dann von 0,43 mg/l gelenkt und dadurch zweimal den Tatbestand des Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 verwirklicht hat, obwohl ihm nach der 1. Fahrt die Weiterfahrt untersagt wurde". Eine Führerscheinabnahme sei nicht erfolgt. Rechtlich ging es - mangels einer die wiederholte Übertretung des Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 betreffenden Sonderregelung in Paragraph 26, Absatz 2, FSG - von der Anwendbarkeit des Paragraph 25, Absatz 3, FSG aus. Im Rahmen der Wertung nach Paragraph 7, Absatz 4, FSG sei zu berücksichtigen, dass der Revisionswerber laut eigener Angabe die ausdrückliche Untersagung der Weiterfahrt verstanden, aber nicht beherzigt habe und - obwohl er, wie er selbst angegeben habe, keinerlei Einschätzung des stündlichen Alkoholabbauwertes gehabt habe - etwa eine Stunde später alkoholisiert weitergefahren sei. Die Prognose, wann mit der Verkehrszuverlässigkeit des Revisionswerbers zu rechnen sei, ergebe daher eine Zeitspanne von sieben Monaten, was einer Entziehungsdauer von sechs Monaten ab Zustellung des angefochtenen Bescheides entspreche.

3 Gegen dieses Erkenntnis, und zwar gegen die darin vorgenommene Überschreitung der dreimonatigen Entziehungsdauer des § 25 Abs. 3 FSG, richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. 3 Gegen dieses Erkenntnis, und zwar gegen die darin vorgenommene Überschreitung der dreimonatigen Entziehungsdauer des Paragraph 25, Absatz 3, FSG, richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 4 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Diesem Erfordernis wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), Genüge getan (vgl. etwa die Beschlüsse VwGH 23.3.2017, Ra 2017/11/0014, und VwGH 1.9.2017, Ra 2017/11/0225, jeweils mwN).Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen. Diesem Erfordernis wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG), Genüge getan vergleiche , etwa die Beschlüsse VwGH 23.3.2017, Ra 2017/11/0014, und VwGH 1.9.2017, Ra 2017/11/0225, jeweils mwN).

5 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme: 5 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:

6 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit im Wesentlichen vor, das angefochtene Erkenntnis widerspreche dem hg. Erkenntnis vom 20. April 2004, 2003/11/0036, "wonach der Umstand, dass der in § 99 Abs. 1b StVO enthaltene Promillewert nur geringfügig überschritten wurde, sich im Rahmen der gemäß § 7 Abs. 4 FSG vorzunehmenden Wertung noch nicht derart gravierend auswirken kann, dass schon deshalb die im Gesetz vorgesehene dreimonatige Mindestentzugsdauer zu überschreiten ist". 6 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit im Wesentlichen vor, das angefochtene Erkenntnis widerspreche dem hg. Erkenntnis vom 20. April 2004, 2003/11/0036, "wonach der Umstand, dass der in Paragraph 99, Absatz eins b, StVO enthaltene Promillewert nur geringfügig überschritten wurde, sich im Rahmen der gemäß Paragraph 7, Absatz 4, FSG vorzunehmenden Wertung noch nicht derart gravierend auswirken kann, dass schon deshalb die im Gesetz vorgesehene dreimonatige Mindestentzugsdauer zu überschreiten ist".

7 In dem diesem Erkenntnis zugrundeliegenden Fall war dem Beschwerdeführer nach der ersten Übertretung des § 99 Abs. 1b StVO 1960 die Lenkberechtigung bereits für drei Monate entzogen worden. Anlässlich der zweiten Übertretung dieser Bestimmung erachtete der Verwaltungsgerichtshof zwar die Annahme einer Verkehrsunzuverlässigkeit von 12 Monaten ab der (zweiten) Tat als zu weitgehend, ging jedoch mit der Annahme, es könne mit der Entziehung für die Dauer von drei Monaten ab Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides - welche ihrerseits fünf Monate nach der Tat erfolgte - das Auslangen gefunden werden, von einer Verkehrsunzuverlässigkeit von acht Monaten aus. Da das Verwaltungsgericht im Revisionsfall lediglich eine Verkehrsunzuverlässigkeit von sieben Monaten aufgrund beider Delikte annahm (der Bescheid war bereits einen Monat nach der Tat erlassen worden), liegt die behauptete Abweichung von der hg. Rechtsprechung nicht vor. 7 In dem diesem Erkenntnis zugrundeliegenden Fall war dem Beschwerdeführer nach der ersten Übertretung des Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 die Lenkberechtigung bereits für drei Monate entzogen worden. Anlässlich der zweiten Übertretung dieser Bestimmung erachtete der Verwaltungsgerichtshof zwar die Annahme einer Verkehrsunzuverlässigkeit von 12 Monaten ab der (zweiten) Tat als zu weitgehend, ging jedoch mit der Annahme, es könne mit der Entziehung für die Dauer von drei Monaten ab Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides - welche ihrerseits fünf Monate nach der Tat erfolgte - das Auslangen gefunden werden, von einer Verkehrsunzuverlässigkeit von acht Monaten aus. Da das Verwaltungsgericht im Revisionsfall lediglich eine Verkehrsunzuverlässigkeit von sieben Monaten aufgrund beider Delikte annahm (der Bescheid war bereits einen Monat nach der Tat erlassen worden), liegt die behauptete Abweichung von der hg. Rechtsprechung nicht vor.

8 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. 8 Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 7. November 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019110179.L00

Im RIS seit

09.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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