Norm
DSt §25 Abs1Rechtssatz
Im Fall gemeinsamer Verfahrensführung infolge (hier: objektiver) Konnexität (§ 37 StPO iVm § 77 Abs 3 DSt) hat sich eine Delegierungsentscheidung des Obersten Gerichtshofs auf das gesamte Verfahren zu beziehen, zumal eine Verfahrenstrennung nur dem Disziplinarrat zukommt.Im Fall gemeinsamer Verfahrensführung infolge (hier: objektiver) Konnexität (Paragraph 37, StPO in Verbindung mit Paragraph 77, Absatz 3, DSt) hat sich eine Delegierungsentscheidung des Obersten Gerichtshofs auf das gesamte Verfahren zu beziehen, zumal eine Verfahrenstrennung nur dem Disziplinarrat zukommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132870Im RIS seit
09.12.2019Zuletzt aktualisiert am
08.06.2020