Norm
MedienG §6 Abs1Rechtssatz
Nach der speziellen Publizitätsregelung des MedienG wird die anspruchsbegründende Publizität von Mitteilungen oder Darbietungen (§ 1 Abs 1 Z 1 MedienG) bereits mit deren – auch durch Setzung eines Links zu einer weiteren Website verwirklichten – Abrufbarkeit auf einer Website hergestellt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132864Im RIS seit
06.12.2019Zuletzt aktualisiert am
06.12.2019