TE OGH 2019/9/19 2Ob15/19y

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Veröffentlicht am 19.09.2019
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé sowie die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** S*****, vertreten durch Dr. Heimo Jilek und Dr. Martin Sommer, Rechtsanwälte in Leoben, gegen die beklagten Parteien 1. DI J***** P*****, und 2. S***** T*****, beide vertreten durch MMag. Johannes Pfeifer, Rechtsanwalt in Liezen, wegen Feststellung (Streitwert: 12.891,93 EUR), in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 25. Juli 2019, 2 Ob 15/19y, wird in ihrem Spruch dahin berichtigt, dass der Revision Folge gegeben wird.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof sprach mit der im Spruch genannten Entscheidung aus, dass der „Berufung“ Folge gegeben wird. Wie sich aus der Begründung der berichtigten Entscheidung zweifelsfrei ergibt, sollte jedoch der Revision Folge gegeben werden. Diese offenbare Unrichtigkeit war gemäß §§ 430, 419 ZPO über Ersuchen der Klägerin zu berichtigen.

Textnummer

E126796

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0020OB00015.19Y.0919.000

Im RIS seit

10.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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