Norm
StPO §260 Abs1 Z1Rechtssatz
Die Konkretisierung der Tat hat nicht im Referat der entscheidenden Tatsachen im Erkenntnis (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO), sondern in den Urteilsgründen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) zu erfolgen. Der Einwand fehlender Konkretisierung im Erkenntnis ist daher unter dem Aspekt des § 281 Abs 1 Z 3 StPO unbeachtlich.Die Konkretisierung der Tat hat nicht im Referat der entscheidenden Tatsachen im Erkenntnis (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO), sondern in den Urteilsgründen (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) zu erfolgen. Der Einwand fehlender Konkretisierung im Erkenntnis ist daher unter dem Aspekt des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO unbeachtlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132857Im RIS seit
04.12.2019Zuletzt aktualisiert am
14.10.2025