Norm
FinStrG §31 Abs3Rechtssatz
§ 31 FinStrG normiert in Abs 3 eine Ablaufshemmung durch später begangene vorsätzliche Finanzvergehen. Strafbare Handlungen, die keine Finanzvergehen sind, hemmen den Fristenlauf demnach nicht.Paragraph 31, FinStrG normiert in Absatz 3, eine Ablaufshemmung durch später begangene vorsätzliche Finanzvergehen. Strafbare Handlungen, die keine Finanzvergehen sind, hemmen den Fristenlauf demnach nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132862Im RIS seit
04.12.2019Zuletzt aktualisiert am
21.08.2025