RS OGH 2019/11/13 13Os72/19s, 13Os112/19y, 13Os17/21f

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Veröffentlicht am 13.11.2019
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Norm

FinStrG §31 Abs4

Rechtssatz

§ 31 FinStrG normiert in Abs 4 lit b in Bezug auf gerichtlich zu ahndende Finanzvergehen eine Fortlaufshemmung für die Zeit, während der wegen der Tat(en) gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft oder bei Gericht geführt wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132861

Im RIS seit

04.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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