Norm
FinStrG §31 Abs4Rechtssatz
§ 31 FinStrG normiert in Abs 4 lit b in Bezug auf gerichtlich zu ahndende Finanzvergehen eine Fortlaufshemmung für die Zeit, während der wegen der Tat(en) gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft oder bei Gericht geführt wird.Paragraph 31, FinStrG normiert in Absatz 4, Litera b, in Bezug auf gerichtlich zu ahndende Finanzvergehen eine Fortlaufshemmung für die Zeit, während der wegen der Tat(en) gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft oder bei Gericht geführt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132861Im RIS seit
04.12.2019Zuletzt aktualisiert am
20.03.2025