TE Bvwg Erkenntnis 2019/7/2 G304 2219875-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.07.2019
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Entscheidungsdatum

02.07.2019

Norm

BFA-VG §18 Abs3
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3

Spruch

G304 2219875-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Slowakei, vertreten durch RAe EMBACHER und NEUGSCHWENDTNER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.05.2019, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 06.05.2019, wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG ein für die Dauer von sechs Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG der BF kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.), und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).

2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Es wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und der Beschwerde stattzugeben und das Aufenthaltsverbot ersatzlos zu beheben, in eventu dieses entsprechend herabzusetzen, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

3. Die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 11.06.2019 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist slowakischer Staatsangehöriger.

1.2. Ihm wurde nach diesbezüglicher Antragstellung am 07.01.2010 eine Anmeldebescheinigung (Ausbildung) erteilt.

1.3. Der BF hat in Österreich keine Familienangehörigen. Die Eltern des BF leben in der Slowakei.

1.4. Der BF wurde im Bundesgebiet einmal rechtskräftig strafrechtlich verurteilt, und zwar mit

* Urteil von April 2019 wegen Suchtgifthandels mit zuletzt am 25.02.2019 begangener Straftat zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, davon Freiheitsstrafe von elf Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, wobei am 24.05.2019 der unbedingte Teil der über den BF verhängten Freiheitsstrafe vollzogen wurde.

1.4.1. Dieser strafrechtlichen Verurteilung lag zugrunde, dass der BF im Zeitraum von Juni 2018 bis 25. Februar 2019 in (...), (...), (...) und an anderen Orten des Bundesgebietes vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge in mehreren Angriffen

a./ aus der Slowakei aus- und nach Österreich eingeführt hat, und zwar insgesamt 105 Gramm brutto Kokain, beinhaltend eine Reinsubstanz von zumindest 31,5 Gramm Kokain mit einem im Straßenhandel üblichen durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 30% Kokain, indem er dieses über den Grenzübergang (...) mit seinem Fahrzeug in das österreichische Bundesgebiet verbrachte;

b./ einem anderen überlassen und verschafft hat, und zwar (...) die zu Punkt a./ genannten Suchtgifte;

c./ einem anderen angeboten bzw. anzubieten versucht hat, und zwar (...) am 27. und 29. Juni 2018 3.000 Gramm Cannabiskraut mit einem im Straßenhandel üblichen durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 1% Delta-9-THC und 10% THCA sowie am 29.01.2019 10 Gramm Kokain mit einem im Straßenhandel üblichen durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 30% Kokain, indem er die Suchtgifte dem Vorgenannten per Facebook-Messenger unter Nennung der entsprechenden Preise offerierte, wobei eine die Grenzmenge mehrfach übersteigende Menge vorliegt.

1.4.2. Bei der Strafbemessung wertete das Strafgericht den ordentlichen Lebenswandel, das teilweise Geständnis des BF und die Tatsache, dass es teilwiese beim Versuch geblieben ist, "mildernd", das Zusammentreffen strafbarer Handlungen und die mehrfache Überschreitung der Grenzmenge demgegenüber hingegen "erschwerend".

1.5. Nachdem der BF am 25.02.2019 wegen strafbarer Handlungen festgenommen worden und in Haft gekommen war, wurde er aus dem Stand der Strafhaft ein Monat später am 25.03.2019 vor das BFA zur niederschriftlichen Einvernahme vorgeführt.

In dieser Einvernahme wurde dem BF vorgehalten, dass er der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung verdächtigt werde und ihm im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung aufgrund einer von ihm für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgehenden Gefahr die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes drohe.

Daraufhin gab der BF an:

"ich habe die Hälfte meines Lebens in Österreich verbracht und hatte nie Probleme mit den Leuten. Ich kann zwar nichts gegen ein Aufenthaltsverbot machen, aber ich würde gerne in Österreich bleiben."

1.6. Der BF war im Bundesgebiet erwerbstätig und ist bereits im Zeitraum von Juli 2011 bis Jänner 2015, von Mai 2015 bis Juni 2018, dann einige Tage im Juli 2018 und zuletzt von August 2018 bis Februar 2019 einer Beschäftigung nachgegangen, dies jeweils bei verschiedenen Dienstgebern.

Fest steht, dass der BF am 25.02.2019 im Bundesgebiet festgenommen wurde und zu diesem Zeitpunkt bargeldlos und nur im Besitz einer Bankomatkarte war.

Festgestellt werden kann des Weiteren, dass der BF zum Zeitpunkt seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 25.03.2019 im Besitz von ca. EUR 100,- welchen Betrag ihm seine Eltern aus der Slowakei geschickt haben, war.

1.7. Fest steht, dass sich der BF nicht erst bei seiner letzten Straftat am 25.02.2019, sondern bereits zu Beginn seiner der strafrechtlichen Verurteilung von April 2019 zugrundeliegenden strafbaren Handlungen in Zusammenhang mit Suchtgift im Juni 2018 im Bundesgebiet aufgehalten hat.

Er hat sich auch davor im Bundesgebiet aufgehalten, ab seinem 14. Lebensjahr in Österreich vier Jahre lang bei einem und daraufhin weitere zwei Jahre bei einem weiteren Fußballverein Fußball gespielt und während den ersten vier Jahren parallel dazu auch die Schule besucht und zahlreiche Freundschaften begründet. Im Alter von 20 Jahren - im Jahr 2011 verlegte der BF seinen Wohnsitz wieder in die Slowakei und spielte ab diesem Zeitpunkt in einem österreichischen, grenznahen Fußballverein Fußball und ging parallel dazu von Juli 2011 bis Jänner 2015 einer dreieinhalbjährigen Beschäftigung nach. Daran anschließend arbeitete der BF bei einem anderen Dienstgeber weitere drei Jahre lang von Mai 2015 bis Juni 2018. Auf eine kurze paartägige Beschäftigung von Juli 2018 folgte zuletzt im Bundesgebiet von August 2018 bis 27.02.2019 ein Beschäftigungsverhältnis.

Fest steht demnach, dass sich der BF ab seinem 14. Lebensjahr im Jahr 2005 bis zu seinem 20 Lebensjahr im Jahr 2011 und damit sechs Jahre lang ununterbrochen in Österreich aufgehalten hat und danach nach Wohnsitzverlegung in die Slowakei zur Arbeit und zum Fußballspielen stets nach Österreich gependelt war.

1.8. Am 24.05.2019 wurde der BF auf dem Landweg in die Slowakei abgeschoben.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA sowie des nunmehr vorliegenden Gerichtsaktes.

2.2. Zur Person des BF und seinen individuellen Verhältnissen:

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum) und Staatsangehörigkeit, des BF getroffen wurden, beruhen diese auf dem als echt klassifizierten am 04.04.2016 ausgestellten slowakischen Personalausweis.

2.2.2. Dass der BF im Bundesgebiet keine Familienangehörige hat, ergab sich aus seinem diesbezüglich glaubhaftem Vorbringen vor dem BFA am 25.03.2019 (AS 49).

Der BF brachte in seiner Beschwerde glaubhaft vor, im Bundesgebiet zunächst vier Jahre lang bei einem und daraufhin nach Wohnortverlegung weitere zwei Jahre lang bei einem anderen Fußballverein Fußball gespielt und dabei in den ersten vier Jahren "zahlreiche Freundschaften begründet zu haben (AS 100).

2.2.3. Aufgrund seines diesbezüglich glaubhaften Vorbringens vor dem BFA am 25.03.2019 konnte festgestellt werden, dass sich der BF ab seinem 14. Lebensjahr im Jahr 2005 bis zur Wohnsitzverlegung in die Slowakei im Jahr 2011 sechs Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet aufhielt, während dieser Zeit Fußballspieler war, und vier Jahre lang in Österreich auch die Schule besuchte.

2.2.4. Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit des BF im Bundesgebiet konnten nach Einsichtnahme in das AJ WEB - Auskunftsverfahren getroffen werden.

Auch aus den der Beschwerde beigelegten Arbeitsverträgen von 2011, 2015 und 2018 gingen seine diesbezüglichen Beschäftigungsverhältnisse im Bundesgebiet hervor.

Die Feststellungen, dass der BF zum Zeitpunkt seiner Festnahme am 25.02.2019 bargeldlos und nur im Besitz einer Bankomatkarte und zum Zeitpunkt seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 25.03.2019 im Besitz von ca. EUR 100,-, welchen Betrag ihm seine Eltern geschickt haben, war, ergab sich aus seinem diesbezüglich glaubhaftem Vorbringen vor dem BFA am 25.03.2019 (AS 49).

2.2.5. Das dem BF am 07.01.2010 eine Anmeldebescheinigung (Ausbildung) erteilt wurde, ergab sich aus einem Fremdenregisterauszug, ebenso wie die am 24.05.2019 erfolgte Abschiebung des BF nach Ungarn.

2.2.6. Die rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen des BF im Bundesgebiet waren aus einem Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich ersichtlich, die näheren Feststellungen zu seiner strafrechtlichen Verurteilung ergab sich aus dem diesbezüglichen Strafrechtsurteil von April 2019 im Verwaltungsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Anzuwendendes Recht:

3.1.1. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:

"(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

3.1.2. Der Beschwerde war teilweise stattzugeben, was folgendermaßen begründet wird:

Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den BF ein für die Dauer von sechs Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Begründet wurde dieses im Wesentlichen mit der strafrechtlichen Verurteilung des BF von April 2019.

Festgestellt werden konnte ein ununterbrochener sechsjähriger Aufenthalt des BF im Bundesgebiet von 2005 bis 2011, daraufhin nach Wohnsitzverlegung von Österreich in die Slowakei nur mehr ein sich auf die Zeiten seiner Fußballspielertätigkeit und Arbeit von Juli 2011 bis Jänner 2015 und von Mai 2015 bis Juni 2018 erstreckender Aufenthalt im Bundesgebiet.

Da der BF jedenfalls keinen ununterbrochenen zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet aufweist, war nicht der erhöhte, sondern der Prüfungsmaßstab nach § 67 Abs. 1 S. 2 FPG anzuwenden.

Es ist nunmehr folglich zu prüfen, ob vom BF im Bundesgebiet eine aktuelle, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht.

Fest steht, dass der BF im April 2019 wegen Suchtgifthandels zu einer 14 monatigen Freiheitsstrafe, davon elf Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig strafrechtlich verurteilt wurde.

Dieser strafrechtlichen Verurteilung lag zugrunde, dass der BF im Zeitraum von Juni 2018 bis 25.02.2019 an mehreren Orten im Bundesgebiet vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge überschreitenden Menge in mehreren Angriffen

* aus der Slowakei aus- und nach Österreich eingeführt,

* einem anderen überlassen und verschafft hat und

* einem anderen angeboten bzw. anzubieten versucht hat.

Der BF hat derart "einem anderen vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge angeboten bzw. anzubieten versucht", als er einer bestimmten im Strafrechtsurteil von April 2019 namentlich genannten Person am 27. und 29. Juni 2018 3.000 Gramm Cannabiskraut mit einem im Straßenhandel durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 1% Delta-9-THC und 10% THCA sowie am 29.01.2019 10 Gramm Kokain mit einem im Straßenhandel üblichen durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 30% Kokain, indem er die Suchtgifte dem Vorgenannten per Facebook-Messenger unter Nennung der entsprechenden Preise offerierte, wobei eine die Grenzmenge mehrfach übersteigende Menge vorliegt.

Diese mehrfache Überschreitung der Grenzmenge wurde bei der Strafbemessung vom Strafgericht neben dem Umstand des Zusammentreffens strafbarer Handlungen als erschwerend, der ordentliche Lebenswandel und das teilweise Geständnis des BF demgegenüber hingegen als mildernd gewertet.

Hinsichtlich der strafrechtlichen Verurteilung des BF von April 2019 weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6. Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).

Bei der Beurteilung, ob im Bundesgebiet eine solche Gefahr vom BF ausgeht, sind nicht nur die strafrechtlichen Verurteilungen des BF, sondern alle Umstände und sein gesamtes bislang im Bundesgebiet gesetztes Verhalten zu berücksichtigen.

Fest steht, dass der BF am 25.02.2019 im Bundesgebiet festgenommen wurde, anlässlich seiner letzten der strafrechtlichen Verurteilung von April 2019 zugrundeliegenden strafbaren Handlung von April 2019.

Fest steht auch, dass der BF seinen zwischen Österreich und der Slowakei grenzüberschreitenden Suchtgifthandel innerhalb des langen Zeitraums von Juni 2018 bis 25.02.2019 betrieben hat.

Seine Vorgehensweise dabei, einer bestimmten im Strafrechtsurteil namentlich genannten Person Suchtgifte in einer die Grenzmenge mehrfach übersteigende Menge per Facebook-Messenger unter Nennung der entsprechenden Preise offeriert zu haben, zeugen von der offensichtlichen Bereitschaft des BF, über Facebook bzw. über ein eine große Menschenmenge erreichendes Kommunikationsmedium Suchtgifte in einer die Grenzmenge mehrfach übersteigenden Menge anzubieten.

Dass er Suchtgift anderen nicht nur persönlich überlassen und verschafft hat, sondern Suchtgift in großer Menge auch unpersönlich über das Internet zum Kauf angeboten hat, zeugt von der besonderen Gefährlichkeit des BF für die Gesundheit der Menschen.

Hervorzuheben ist in Zusammenhang mit den vom BF begangenen Suchtgiftdelikten jedenfalls die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität, weshalb das maßgebliche öffentliche Interesse in diesen Fällen unverhältnismäßig schwerer wiegt, als das gegenläufige private Interesse des Fremden (vgl. VwGH 14.01.1993, 92/18/0475). In diesem Sinne hat auch der EGMR Suchtgift drastisch als "Geißel der Menschheit" bezeichnet; der Oberste Gerichtshof verwendete die Diktion "gesellschaftlichen Destabilisierungsfaktor" (vgl. OGH 27.4.1995, 12 Os 31, 32/95), der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte betonte die verheerende Wirkung von Drogen auf das gesellschaftliche Leben (vgl. EGMR 23.6.2008,1638/03, Maslov gegen Österreich [GK]) und schließlich streicht der VwGH die der Suchmittelkriminalität inhärenten, besonders ausgeprägten Wiederholungsgefahr hervor (vgl. VwGH 29.09.1994, 94/18/0370; VwGH 22.05.2007, 2006/21/0115). In Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" brachte auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für das restriktive Vorgehen der Mitgliedstaaten gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck (vgl. EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97).

Gerade Suchtgiftdelinquenzen stellen ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist, und an deren Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556, mwN).

Die angeführte hohe Wiederholungsgefahr bei Suchtgiftdelikten in Zusammenschau mit der Tatsache, dass der BF den von ihm begangen Suchtgifthandel in einer die Grenzmenge mehrfach überschreitenden Grenzmenge im langen Zeitraum von Juni 2018 bis 25.02.2019 und damit auch zu Zeiten, in denen er erwerbstätig war, betrieben hat, lassen jedenfalls weitere Straftaten des BF in Zusammenhang mit Suchtgift erwarten.

Der BF wurde jedenfalls gleich, nachdem der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe am 24.05.20.19 vollzogen worden war, noch an demselben Tag - am 24.05.2019 - in die Slowakei abgeschoben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 25.04.2013, Zahl 2013/18/0056, unter anderem erwogen, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters seiner eigenen Rechtsprechung zufolge grundsätzlich daran zu prüfen sei, ob und wie lange er sich -nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe - in Freiheit wohlverhalten habe (vgl. etwa das Erkenntnis vom 21. Februar 2013, Zl. 2011/23/0192).

Eine seit der Abschiebung des BF erneute widerrechtliche Einreise des BF in das österreichische Bundesgebiet ist nicht bekannt, wobei nicht außer Acht zu lassen ist, dass der BF nur für die Dauer seiner Strafhaft von 25.02.2019 bis 24.05.2019 eine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet aufweist und hinsichtlich seiner früheren Aufenthaltszeiten, die mit Anmeldebescheinigung vom 07.01.2010 legalisiert wurden, jedenfalls auch eine Meldepflichtverletzung begangen hat, was aufgrund seiner offensichtlichen Bereitschaft dazu und seinen laut glaubhaften Beschwerdeangaben in Österreich zahlreich begründeten Freundschaften, die ihm zu einer - vorübergehenden - Bleibe im Bundesgebiet verhelfen könnten, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch zukünftig erwartet können wird.

Es ist daher von keiner positiven Zukunftsprognose und wegen noch nicht lange zurückliegender hochkrimineller strafbarer Handlungen des BF im Zeitraum von Juni 2018 bis 25.02.2019, woraufhin die Festnahme und Haft des BF und nach Strafhaftentlassung am 24.05.2019 gleich seine Abschiebung in die Slowakei folgte, im Bundesgebiet von weiteren strafbaren Handlungen in Zusammenhang mit Suchtgift und wegen seiner offensichtlich kriminellen Aktivität auch über das Internet auch von der Slowakei aus über Internet in Österreich angebahnte Suchtgiftgeschäfte und von einer aktuell bestehenden Gefahr des BF für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSv § 67 Abs. 1 S. 2 FPG auszugehen.

Das vom BFA mit angefochtenem Bescheid gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot besteht demnach dem Grunde und mangels diesem entgegenstehenden besonders berücksichtigungswürdigen privaten Interessen des BF, der in Österreich keine Familienangehörige und keinen aufrechten ordentlichen Wohnsitz hat, auch der ausgesprochenen sechsjährigen Dauer nach zu Recht.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird daher als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Aus Sicht des erkennenden Gerichtes war das Absehen von der Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes wegen der von der Person des BF ausgehenden, erheblichen Gefahr für das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig, um diese beiden Belange zu schützen, sodass die belangte Behörde dem BF in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides zu Recht keinen Durchsetzungsaufschub gewährt hat.

Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Aus dem zuvor Gesagten ist eindeutig erkennbar, dass der BF durch sein bisheriges strafbares Verhalten ein gewichtiges Gefahrenmoment für die öffentlichen Interessen der Republik Österreich darstellt. Die von der belangten Behörde ausgesprochene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung war daher unbedingt vonnöten, um ein weiteres derartiges Handeln des BF hintanzuhalten. Dem entsprechend war, nachdem der unbedingte Teil der gegen ihn im April 2019 verhängten Freiheitsstrafe vollzogen worden war, noch am Tag der Strafhaftentlassung des BF am 24.05.2019 seine sofortige Abschiebung unbedingt notwendig.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot, Durchsetzungsaufschub, Interessenabwägung,
öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G304.2219875.1.00

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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