TE Bvwg Erkenntnis 2019/8/6 L525 2221025-1

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Veröffentlicht am 06.08.2019
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Entscheidungsdatum

06.08.2019

Norm

AlVG §38
AVG §34
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

L525 2221025-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. KÖSSLER und Mag. KORNINGER über die Beschwerde von XXXX , SVNr. XXXX , gegen den Bescheid der Leiterin der Geschäftsstelle des AMS Linz vom 6.6.2019, nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 3.7.2019, GZ: XXXX wegen Verhängung einer Ordnungsstrafe in Höhe von € 150,-, nach Durchführung einer nichtöffentlichen Sitzung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des AMS Linz vom 3.6.2019 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 19.3.2019 bis zum 13.5.2019 den Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerde das Zustandekommen einer möglichen Beschäftigung vereitelt habe.

Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 4.6.2019 per e-AMS Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin führte der Beschwerdeführer - unter anderem - aus:

"Diese Fakten wären einfach zu eruieren gewesen, würde man die Eingaben zusammenhängend, gänzlich und vor allem vollständig lesen. Was mir zeigt, um es in einem Deutsch auszudrücken, das auch Sie verstehen dürften Herr XXXX (Anm. des erkennenden Gerichtes: gemeint ist offenbar der Unterfertigende des angefochtenen Bescheides), das Sie ihre wertvollen, genauen und den Tatsachen entsprechenden Ermittlungen zusammenrollen, anfeuchten und an den dunkelsten Ort des Körpers gesteckt werden kann!" (Anm.: Fehler im Original)

Über Hinweis, dass die Beschwerde nicht eigenhändig unterschrieben sei, übermittelte der Beschwerdeführer abermals die gegenständliche, unterschriebene Beschwerde, allerdings ohne die oben angeführten Ausführungen.

Die belangte Behörde erließ daraufhin den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 6.6.2019 und verhängte die gegenständliche Ordnungsstrafe. Begründend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerde vom 4.6.2019 habe sich zweifelsfrei an die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des AMS Linz gerichtet und sei zweifelsfrei beleidigenden Inhalts. Bei der Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen beleidigender Schreibweise bestehe das Erfordernis einer vorangehenden Ermahnung nicht. Die Achtung der Behörde setze voraus, dass sich die Kritik an ihr auf die Sache beschränkt und in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht werde. Deswegen sei eine Ordnungsstrafe in Höhe von €

150,- zu verhängen gewesen.

Der Beschwerdeführer erhob gegen den gegenständlichen Bescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, die kritisierte Passage sei in nachvollziehbarer Erregung geschehen, sei jedoch nicht zum Versand gedacht gewesen, was schon daraus ersichtlich sei, dass die Formulierung keine Formulierung eines deutschen Satzes darstelle. Ebenso könne man die Formulierung auch dahingehend verstehen, dass "man Ihre wertvollen, genauen und den Tatsachen entsprechenden Ermittlungen zusammenrollen, anfeuchten und an den dunkelsten Ort des Körpers stecken werden kann!", was vielleicht nicht freundlich, aber keine Beleidigung wäre. Darüber hinaus sei das Schreiben nicht eigenhändig unterschrieben gewesen, weswegen es keine Rechtsgültigkeit habe. Weiters sei die Ordnungsstrafe in Anbetracht seiner finanziellen Situation für ihn existenzbedrohend. Es werde der Antrag gestellt, dass der Bescheid vom 6.6.2019 aufgehoben werde.

Ohne weiteres Ermittlungsverfahren erließ die belangte Behörde die Beschwerdevorentscheidung vom 3.7.2019 und wies die Beschwerde ab. Die belangte Behörde stellte zunächst fest, dass das Schreiben mit der inkriminierten Passage durch den Beschwerdeführer per e-AMS eingebracht worden sei. Begründend führte die belangte Behörde aus, die Formulierung entspreche nicht den Mindestanforderungen an den Anstand. Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, er habe die Äußerung in einer nachvollziehbaren Erregung geschrieben, so werde darauf verwiesen, dass die Beschwerde vom 4.6.2019 per e-AMS übermittelt worden sei und bedürfe es mehrere Schritte bevor man eine Nachricht absenden könne. Der Beschwerdeführer hätte somit Zeit gehabt eine andere Schreibweise zu wählen.

Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 5.7.2019 die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verfahrens vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang wird zum festgestellten Sachverhalt erhoben. Dass der Beschwerdeführer das inkriminierte Schreiben vom 4.6.2019 und die dort verwendete Redewendung verwendet hat - dass sich der zuständige Mitarbeiter des AMS Linz seine Ermittlungsergebnisse zusammenrollen, anfeuchten und in den dunkelsten Ort stecken kann - bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Dem gegenüber

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und den dort angeführten Schreiben des Beschwerdeführers. Die Feststellungen zur Zustellung des angefochtenen Bescheides ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt aufliegenden Rückschein.

3. Rechtliche Beurteilung:

§ 34 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (WV) idgF lautet:

"6. Abschnitt: Ordnungs- und Mutwillensstrafen

Ordnungsstrafen

§ 34. (1) Das Verwaltungsorgan, das eine Verhandlung, Vernehmung, einen Augenschein oder eine Beweisaufnahme leitet, hat für die Aufrechterhaltung der Ordnung und für die Wahrung des Anstandes zu sorgen.

(2) Personen, die die Amtshandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, sind zu ermahnen; bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vorausgegangener Androhung das Wort entzogen, ihre Entfernung verfügt und ihnen die Bestellung eines Bevollmächtigten aufgetragen werden oder gegen sie eine Ordnungsstrafe bis 726 Euro verhängt werden.

(3) Die gleichen Ordnungsstrafen können von der Behörde gegen Personen verhängt werden, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen.

(4) Gegen öffentliche Organe und gegen Bevollmächtigte, die zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt sind, ist, wenn sie einem Disziplinarrecht unterstehen, keine Ordnungsstrafe zu verhängen, sondern lediglich die Anzeige an die Disziplinarbehörde zu erstatten.

(5) Die Verhängung einer Ordnungsstrafe schließt die strafgerichtliche Verfolgung wegen derselben Handlung nicht aus."

Eingangs wird festgehalten, dass verfahrensgegenständlich ausschließlich die Verhängung einer Ordnungsstrafe iSd § 34 Abs. 3 AVG ist. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde bzw. seinem Vorlageantrag im Wesentlichen vorbringt, die belangte Behörde hätte sich rechtswidrig verhalten, so ist dies nicht verfahrensgegenständlich.

Es liegt eine beleidigende Schreibweise vor, wenn eine Eingabe ein unsachliches Vorbringen enthält, das in einer Art gehalten ist, die ein ungeziemendes Verhalten gegenüber der Behörde darstellt. Für die Strafbarkeit nach § 34 Abs. 3 AVG reicht es aus, dass die in der schriftlichen Eingabe verwendete Ausdrucksweise den Mindestanforderungen des Anstands nicht gerecht werden und damit objektiv beleidigenden Charakter hat; auf das Vorliegen einer Beleidigungsabsicht kommt es hingegen nicht an. Bei der Lösung der Rechtsfrage, ob eine schriftliche Äußerung den Anstand verletzt, ist auch zu berücksichtigen, dass die Behörden in einer demokratischen Gesellschaft Äußerungen der Kritik, des Unmutes und des Vorwurfs ohne übertriebene Empfindlichkeit hinnehmen müssen. Es kann ein ordnungswidriges Verhalten nicht damit entschuldigt werden, dass die mit Ordnungsstrafe geahndete Äußerung eine angemessene Entrüstung auf das Handeln der Behörde zum Ausdruck bringen sollte (vgl. den Beschluss des VwGH vom 1.9.2017, Zl. Ra 2017/03/0076, mwN). Auch auf "Besonderheiten der milieu- und geographisch bedingten Sprachwahl, an die ein anderer Maßstab bei der Beurteilung anzulegen sei", kommt es dabei nicht an (vgl. das Erk. des VwGH vom 15.10.2009, Zl. 2008/09/0344). Gemäß § 34 Abs. 3 AVG besteht keine Verpflichtung der Behörde, auf Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Betroffenen Bedacht zu nehmen; vielmehr ist für das Ausmaß einer Ordnungsstrafe die Überlegung maßgebend, welche Strafhöhe innerhalb des gesetzlichen Rahmens eine Änderung des Fehlverhaltens erwarten lasse (vgl. das Erk. des VwGH vom 17.4.2012, Zl. 2010/04/0133, mwN). Die Vorschriften des AVG über das Ermittlungsverfahren sind bei der Verhängung von Ordnungsstrafen gemäß § 34 AVG nicht anzuwenden (vgl. das Erk. des VwGH vom 11.5.1998, Zl. 96/10/0033, mwN). Die Verhängung einer Ordnungsstrafe nach § 34 Abs. 3 AVG setzt nicht die vorhergehende Ermahnung und Androhung voraus (vgl. das Erkenntnis vom 30.5.1994, Zl. 92/10/0469).

In der verwaltungsgerichtlichen Judikatur besteht nun eine Vielzahl

an Beispielen, was unter den Tatbestand der beleidigenden

Schreibweise fällt, so erkannte der Verwaltungsgerichtshof den

Tatbestand bei der Formulierung, die Behörde wende

"Diktaturmethoden" (VwSlg. 7029 A/1966) bzw. "quasi

Raubrittermethoden" und "staatliche Wegelagerei" (VwSlg. 6843

F/1993) an oder aber auch, wenn man die mangelnde Bildung des

Meldungslegers als entschuldigend und mildernden Umstand bezeichnet

(VwGH vom 12.6.1967, Zl. 932/66) oder behauptet, die Unterschrift

des Beamten auf dem Bescheid ähnle "sehr der eines Analphabeten"

(VwGH vom 17.9.1980, Zl. 1188/80). Weiters sah der

Verwaltungsgerichtshof in der Formulierung "die Unterbehörde sie

unfähig, sich mit seinem Vorbringen kontradiktorisch auseinander zu

setzen, sich die Strafbehörde auf ein Amtskappel statt auf einen

Sachverständigen verlassen habe und der Beschwerdeführer, der seinen

Führerschein im Jahr 1939 bekommen habe, schon rund 40 mal rund um

die Erde gefahren sei, womit er sicher das Amtskappel schon umrundet

habe" (vgl. das Erk. vom 26.5.1999, Zl. 97/03/0333) und in der

Formulierung "da behauptet ein stadtbekannter Spekulant der

miesesten Sorte etwas völlig Haltloses und ist sich das

Magistratische Bezirksamt nicht zu schade, ohne jede Prüfung der

Sachlage ein steuerverschwenderisches Verwaltungsverfahren

einzuleiten" bzw. "auch das Magistratische Bezirksamt hat daher

nicht päpstlicher als der Papst zu sein und braucht sich schon gar

nicht von einem ausgewiesenen Verbrecher namens Mag. ML, der -

erfahrungsgemäß - sowohl bei der Stadt Wien als auch bei der Wiener

Baupolizei, 'die Puppen nach seinen Wünschen tanzen lassen kann',

legen lassen" eine beleidigende Schreibweise (vgl. das Erk. des VwGH

vom 15.10.2009, Zl. 2008/09/0344). Auch die Intelligenz des Beamten

anzweifelnde Formulierungen wie "... denn wenn weit überbezahlte

aber untätige und bequeme österr. Beamte weiterhin so die Bürger

quälen, benachteiligen und schikanieren usw. wäre das auch für die

m. E. eigenartigen Ing.Titel-Verweigerer und die FH- Mobber im

Burgenland ev. eine gute Alternative, um sich vor dem Neid und der

Missgunst der Besitzlosen (haben auch selbst leider nicht einmal

eine Matura, keine Patente, beherrschen keine einzige Fremdsprache,

sollen aber mehrsprachige Maturanten und Hochschul- ausgebildete

beurteilen) zu retten? ... Wann werde ich endlich auch in Österreich

von Fachinspektoren anerkannt werden können? Aber dieses wesentliche

Wissen darf man von gut bürgerlichen Nichtmaturanten (FI) wohl

leider gar nicht erwarten? ... Anliegend bitte nochmals die

Arbeitsübersetzung des Maturazeugnisses aus 2001, die auch von

höheren staatlichen Stellen in ganz Europa und sogar an einer

US-Eliteuniversität voll anerkannt wurde, nur von einer

Fachinspektorin beim BMW nicht verstanden werden kann ... Das ÖBH in

der jetzigen Form wird abgeschafft werden müssen,

(Milliardenvergeudungen), dennoch verlangt die Dame irgendwelche

Nachweise über die Heeressklaverei junger Männer, nur um zu

schikanieren und um weiterhin zu schädigen und zu verschleppen? Wenn

schon so hohe Steuern verlangt werden, geben Sie uns bitte bessere

und höher qualifizierte Beamte und verjagen Sie nicht die letzte

Intelligenz (ich sende meine zig Seiten Patente nicht, weil das

ohnehin nicht verstanden wird.)" stellt eine beleidigende

Schreibweise dar (vgl. VwGH vom 17.4.2012, Zl. 2010/04/0133).

Nun steht für das erkennende Gericht ohne jeglichen Zweifel fest, dass die Schreibweise im Schriftsatz vom 4.6.2019 an die belangte Behörde eine beleidigende Schreibweise darstellt. Der Beschwerdeführer übt eben in keiner Weise eine sachliche Kritik an der Entscheidung bzw. den Ermittlungsergebnissen der belangten Behörde, sondern beleidigt den Mitarbeiter dahingehend, dass er seine Ermittlungsergebnisse eben zusammenrollen, anfeuchten und an den dunkelsten Ort des Körpers stecken kann. Dass hiermit der Tatbestand der beleidigenden Schreibweise erfüllt ist, bedarf nach Ansicht des erkennenden Gerichtes keiner weiteren Darlegung, insbesondere, wenn man die oben dargelegte höchstgerichtliche Judikatur als Vergleichsmaßstab heranzieht. Soweit der Beschwerdeführer ausführt, man könne die Formulierung ja auch dahingehend interpretieren, dass damit nicht der Mitarbeiter der belangten Behörde gemeint sei, sondern dies eine allgemeine Formulierung, ohne einen Bezug zur belangten Behörde darzustellen (Anm.: zumindest interpretiert das erkennende Gericht das Vorbringen des Beschwerdeführers dahingehend) so sei dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer unmissverständlich durch die Verwendung der direkten Anrede "Sie" auf die belangte Behörde bzw. den Mitarbeiter abzielt. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es sei in einer nachvollziehbaren Erregung beim Verfassen des Schriftstücks gewesen, so sei dem entgegenzuhalten, dass auf derartige Fallkonstellationen das Gesetz ja insofern Rücksicht nimmt, als dass grundsätzlich seitens der beleidigten Behörde eine Ermahnung zu erfolgen hat, was das Gesetz jedoch bei beleidigender Schreibweise gerade nicht vorsieht. Alleine daraus ist klar erkennbar, dass das Gesetz bei einer beleidigenden Schreibweise eben einen gewissen Nachdenkprozess vor dem Absenden unterstellt und der Beschwerdeführer vor dem Absenden ja nochmals zur Ruhe hätte kommen können und die Passage löschen hätte können. Darüber hinaus bringt die belangte Behörde zu Recht vor, dass der Schriftsatz ja ohnehin über e-AMS eingebracht wurde und der Beschwerdeführer mehrmals die Möglichkeit gehabt hätte, diese Formulierung zu unterlassen. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er sei durch die Strafe in seiner Existenz bedroht, so ist ihm zu erwidern, dass darauf keine Rücksicht genommen wird, sondern es nur darum geht, ob die Strafe eine Änderung des Fehlverhaltens erwarten lässt (vgl. VwGH vom 17.4.2012, Zl. 2010/04/0133, mwN). Die verhängte Ordnungsstrafe ist mit € 150,- im untersten Bereich der maximal zu verhängenden Strafe angesiedelt und sieht auch das erkennende Gericht - insbesondere im Hinblick auf die finanzielle Situation des Beschwerdeführers - keinen Grund die Strafe abzuändern und dem Beschwerdeführer mit der verhängten Strafe ausreichend deutlich gezeigt wird, dass derartige Formulierungen eben nicht geduldet werden müssen.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Absehen von der mündlichen Beschwerdeverhandlung:

Abgesehen davon, dass eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde, ergibt sich der festzustellende Sachverhalt aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und tauchten im Verfahren keine strittigen Sachverhaltsfragen auf, die eine mündliche Verhandlung notwendig erschienen ließen. Gegenständlich geht es ausschließlich um eine Rechtsfrage, die die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht notwendig machte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Beleidigung, Ordnungsstrafe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L525.2221025.1.00

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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