TE Bvwg Erkenntnis 2019/8/28 W121 2194355-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.08.2019
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Entscheidungsdatum

28.08.2019

Norm

AlVG §7
B-VG Art. 133 Abs4
NAG §52
NAG §54

Spruch

W121 2194355-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter XXXX (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) und XXXX (aus dem Kreis der Arbeitgeber) als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) XXXX vom XXXX , XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des AMS XXXX (im Folgenden: belangte Behörde; AMS) vom XXXX wurde dem Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes mangels Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer über keinen aufrechten Aufenthaltstitel verfüge.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX Beschwerde, in der er im Wesentlichen ausführt, dass er mit der XXXX Staatsbürgerin, XXXX , verheiratet sei. Er sei daher unionsrechtlich zum Aufenthalt in XXXX berechtigt und hätte auch das Recht zu arbeiten. Er sei daher auch am Arbeitsmarkt verfügbar.

Das AMS ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen- und Asyl zwei Mal um Mitteilung, ob der Beschwerdeführer ein Aufenthaltsrecht im österreichischen Bundesgebiet habe, bekam jedoch keinerlei Antwort.

Mit Beschwerdevorlage übermittelte das AMS eine Stellungnahme, wonach der Beschwerdeführer ein Staatsbürger Nigerias sei, eine Verfahrenskarte gemäß § 50 AsylG vorgelegt hätte und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld XXXX erworben hätte. Der Beschwerdeführer hätte die XXXX Staatsbürgerin laut vorliegenden Unterlagen am XXXX geheiratet. Aus den vorgelegten Unterlagen lasse sich das Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers aber nicht feststellen. Es seien keine Unterlagen darüber übermittelt worden, ob der Beschwerdeführer die Erteilung einer Aufenthaltskarte beantragt hätte. Es stehe trotz an das BFA erfolgter Urgenz nicht fest, ob und über welches Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführer verfüge.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine Beschwerdeverhandlung durch. Der Beschwerdeführer wurde von der Vorsitzenden Richterin sowie dem Laienrichter XXXX und dem Laienrichter XXXX befragt. XXXX nahm als Vertreterin der belangten Behörde an der Verhandlung teil. Der Beschwerdeführer gab im Wesentlichen an, nach wie vor XXXX und Asylwerber zu sein und bei XXXX zu wohnen. Er hat einen mit XXXX datierten negativen Asylbescheid bekommen und legte diesen vor. Das AMS gab an, nach wie vor kein Schreiben des BFA über einen etwaigen Aufenthaltstitel erhalten zu haben. Der Beschwerdeführer bekräftigte, XXXX ca. XXXX lang gearbeitet zu haben und deshalb zum AMS gegangen zu sein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Auf Grundlage des Akteninhaltes und eines Ermittlungsverfahrens sowie nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der Beschwerdeführer stellte am XXXX einen Antrag auf Arbeitslosengeld.

Er hat von XXXX gemäß § 66a AlVG Versicherungszeiten aufgrund seiner Tätigkeit XXXX erworben. Die höchste Bemessungsgrundlage der letzten XXXX betrug XXXX im Monat XXXX .

Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde wurde dem Antrag des Beschwerdeführers mangels Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt gemäß § 7 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) keine Folge gegeben. Begründend wurde nach Darlegung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass er über keinen aufrechten Aufenthaltstitel verfüge.

Der Beschwerdeführer heiratete am XXXX die XXXX Staatsangehörige XXXX , geb. am XXXX . Diese hat zum fraglichen Zeitpunkt ab XXXX beim XXXX gearbeitet und XXXX unionsrechtliches Aufenthaltsrecht als EWR-Bürgerin somit genützt.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass eine XXXX vorliegt.

Der Beschwerdeführer leitete zum verfahrensgegenständlichen Zeitraum sein Aufenthaltsrecht von seiner Gattin ab und war daher zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Arbeitslosengeld begünstigter Drittstaatsangehöriger. Er hatte einen aufrechten Aufenthaltstitel. Erst mit Bescheid des BFA vom XXXX - somit nicht verfahrensrelevant - wurde gegen den Beschwerdeführer im Rahmen seines Asylverfahrens unter anderem ein Aufenthaltsverbot erlassen und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde, die der Beschwerdeführer ergriff, aberkannt. Eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG erfolgte nicht. Das Asylverfahren ist noch anhängig.

Festgestellt wird, dass beim Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung Arbeitslosigkeit vorlag. Festgestellt wird überdies, dass der Beschwerdeführer zum fraglichen Zeitpunkt über ein gültiges Aufenthaltsrecht als begünstigter Drittstaatsangehöriger, nämlich abgeleitet durch seine Ehegattin, verfügte.

2. Beweiswürdigung:

Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des AMS sowie insbesondere durch Durchführung eines Ermittlungsverfahrens samt mündlicher Verhandlung seitens des Bundesverwaltungsgerichts.

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichtes.

Dass die Ehegattin des Beschwerdeführers vom XXXX beim XXXX gearbeitet hat und somit XXXX unionsrechtliches Aufenthaltsrecht als EWR-Bürgerin nutzte, ergibt sich aus dem in der Akte aufliegenden Auszug der HV-Versicherungszeiten vom XXXX .

Dass der Beschwerdeführer von XXXX Versicherungszeiten gemäß § 66a AlVG aufgrund seiner Tätigkeit XXXX erworben hat, ergibt sich aus der in der Verfahrensakte aufliegenden Bestätigung XXXX vom XXXX . Ebenso ergibt sich daraus die höchste Bemessungsgrundlage der letzten XXXX zum fraglichen Zeitpunkt. Dies wird von der belangten Behörde auch nicht bestritten, sondern geht sie vielmehr ebenso vom Vorliegen einer Anwartschaft aus, wie ihrem Schreiben zur Beschwerdevorlage entnommen werden kann.

Dass der Beschwerdeführer die XXXX Staatsangehörige, XXXX , geb. am XXXX , in XXXX heiratete, ergibt sich aus der in der Verfahrensakte aufliegenden Heiratsurkunde vom XXXX .

Es haben sich während des gesamten Verfahrens keine Anhaltspunkte für eine XXXX ergeben. Auch der Verfahrensakte lässt sich lediglich entnehmen, dass eine dahingehende Überprüfung stattgefunden haben soll. Etwaige Ergebnisse einer vermeintlichen Überprüfung sind jedoch weder der Verfahrensakte zu entnehmen, noch wurde derartiges im Rahmen der mündlichen Verhandlung seitens des AMS behauptet.

In Bezug auf das zum Zeitpunkt der Antragstellung jedenfalls vorliegende Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers als begünstigter Drittstaatsangehöriger wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.

Aufgrund des festgestellten Vorliegens des Aufenthaltsrechts des Beschwerdeführers zum Antragszeitpunkt kann nunmehr sein verfahrensgegenständlicher Anspruch auf Arbeitslosengeld endgültig beurteilt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.4. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten:

Gemäß § 7 Abs 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, die Anwartschaft erfüllt und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

Gemäß Abs 2 leg cit steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

Gemäß Abs 3 leg cit darf und kann eine Person eine Beschäftigung aufnehmen,

1. die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält,

2. die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen.

Gemäß § 66a Abs 1 AlVG sind Personen, die sich auf Grund eines gerichtlichen Urteils in Strafhaft oder in einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme nach den §§ 21 Abs. 2, 22 und 23 des Strafgesetzbuches befinden und ihrer Arbeitspflicht gemäß § 44 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, in der jeweils geltenden Fassung nachkommen, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert. Gemäß Abs 2 leg cit beginnt die Versicherungspflicht mit dem Tag, an dem der Strafgefangene oder Untergebrachte seiner Arbeitspflicht nachkommt, und endet mit dem Tag, an dem er seiner Arbeitspflicht letztmalig nachkommt. Die Arbeitspflicht gilt insbesondere auch dann als erfüllt, wenn der Strafgefangene oder Untergebrachte wegen des Besuches eines Lehrganges zur Berufsausbildung oder -fortbildung oder wegen Krankheit nicht gearbeitet hat.

§ 51 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) lautet wie folgt:

Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate

(1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;

2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder

3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.

(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;

2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;

3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder

4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.

§ 52 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) lautet wie folgt:

(1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1. Ehegatte oder eingetragener Partner sind;

2. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;

3. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird; (...)

§ 54 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) lautet wie folgt:

Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers

(1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.

(...)

3.5. Gemäß § 7 Abs. 2 AlVG steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf. Gemäß § 7 Abs. 3 Z. 2 AlVG kann und darf eine Person eine Beschäftigung aufnehmen, die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen.

Im vorliegenden Verfahren wird vom Beschwerdeführer behauptet, dass er aufgrund der Ehe mit seiner XXXX Ehefrau (Unionsbürgerin), den Status eines begünstigten Drittstaatsangehörigen erlangte.

Auch das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt, nämlich zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Arbeitslosengeld, aufgrund seiner Ehe mit einer XXXX Staatsbürgerin, die ihr Recht auf Freizügigkeit im Bundesgebiet wahrnahm, ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht aufgrund der Freizügigkeitsrichtlinie erworben hat.

Die Frau des Beschwerdeführers ist Unionsbürgerin und hat demnach nach Art. 21 Abs. 1 AEUV das Recht auf Freizügigkeit. Der Beschwerdeführer als ihr Ehemann ist begünstigter Drittstaatsangehöriger gemäß § 54 Abs. 1 NAG. Bei Freizügigkeitssachverhalten kommt Aufenthaltstiteln (§§ 54, 57 NAG) lediglich deklarative Wirkung zu (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 4. September 2006, Zl. 2006/09/0070). Auf eine formale Erteilung eines Aufenthaltstitels durch die Entscheidung einer Behörde kommt es somit fallgegenständlich nicht an.

Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass auch das - im Unionsrecht gründende - Aufenthaltsrecht durch die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes beendet werden kann (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 29. Februar 2012, Zl. 2008/21/0200, mwN). Mit der Rechtskraft oder Durchsetzbarkeit eines Aufenthaltsverbotes werden nicht nur Aufenthaltstitel, sondern auch Dokumentationen des (unionsrechtlichen) Aufenthaltsrechts unwirksam; der Fremde verliert damit sein Recht auf Aufenthalt gemäß § 10 Abs. 1 NAG.

Im vorliegenden Fall erging der Bescheid des BFA, mit dem gegen den Beschwerdeführer unter anderem ein Aufenthaltsverbot erlassen und die aufschiebende Wirkung aberkannt wurden, am XXXX . Dies ist jedoch insoweit nicht verfahrensrelevant, als der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld bereits am XXXX gestellt wurde, somit zu einem Zeitpunkt, an dem der Beschwerdeführer (noch) über einen rechtmäßigen Aufenthalt als begünstigter Drittstaatsangehöriger verfügte.

Daraus ergibt sich, dass im Fall des Beschwerdeführers ein Aufenthaltstitel im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vorlag. Da somit Verfügbarkeit auf dem Arbeitsmarkt für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht auszuschließen ist, ist der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid, mit dem seitens der belangten Behörde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld schon allein mangels Annahme eines aufrechten Aufenthaltstitels keine Folge gegeben wurde, zu beheben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Arbeitslosengeld, Aufenthaltsberechtigung, begünstigte
Drittstaatsangehörige, Ehe, Unionsrecht, Verfügbarkeit am
Arbeitsmarkt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W121.2194355.1.00

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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