TE Vwgh Erkenntnis 1998/10/14 98/01/0449

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Veröffentlicht am 14.10.1998
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
25/04 Sonstiges Strafprozessrecht;
41/02 Staatsbürgerschaft;

Norm

B-VG Art130 Abs2;
StbG 1985 §10 Abs1 Z2 lita;
StbG 1985 §10 Abs1 Z6;
TilgG 1972 §3 Abs1 Z3;
TilgG 1972 §4 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Pelant als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ferchenbauer, über die Beschwerde des O in Graz, vertreten durch Dr. Wolfgang Vacarescu, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Jakominiplatz 16/II, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 4. August 1998, Zl. 2-11.R/207 - 98/10, betreffend Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft und Erstreckung derselben auf seine Ehegattin, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung (der belangten Behörde) vom 4. August 1998 wurden der Antrag des Beschwerdeführers - eines rumänischen Staatsangehörigen - vom 19. Jänner 1998 auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft und der damit verbundene Antrag auf Erstreckung der Verleihung auf seine Ehegattin gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2a und 6 sowie §§ 16 und 18 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, daß der Beschwerdeführer seit dem Jahre 1989 seinen Hauptwohnsitz in Österreich habe und als Konventionsflüchtling anerkannt sei. Insgesamt sei er vom Landesgericht für Strafsachen Graz dreimal verurteilt worden, und zwar am 19. Dezember 1989 wegen §§ 127, 130 StGB zu einer zehnwöchigen Freiheitsstrafe, am 28. März 1990 wegen §§ 125, 126 Abs. 1 Z. 7 StGB zu einer viermonatigen Freiheitsstrafe und am 3. Juni 1992 wegen §§ 12, 127, 129 Z. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten. Im Hinblick auf die letztgenannte Verurteilung liege ein Einbürgerungshindernis nach § 10 Abs. 1 Z. 2a StbG vor, sodaß weder die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an den Beschwerdeführer noch die Erstreckung der Verleihung an seine Ehegattin in Betracht kämen.

Über die gegen diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2a StbG kann einem Fremden - bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen - die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen werden, wenn er nicht durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist.

Im vorliegenden Fall bestreitet der Beschwerdeführer nicht die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung, daß er am 3. Juni 1992 vom Landesgericht für Strafsachen Graz wegen des Verbrechens des Einbruchsdiebstahles zu einer achtmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Er erfüllt damit nicht die eben wiedergegebene Verleihungsvoraussetzung, und zwar ungeachtet dessen, daß ihm - so das Beschwerdevorbringen - ein Teil der achtmonatigen Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen worden ist; § 10 Abs. 1 Z. 2a StbG umfaßt nämlich auch bedingte strafgerichtliche Verurteilungen (vgl. zuletzt das hg. Erkenntnis vom 2. Juni 1998, Zl. 98/01/0220).

Wenn der Beschwerdeführer vermeint, seiner rechtskräftigen Verurteilung einen besonders berücksichtigungswürdigen Grund im Sinne des § 10 Abs. 3 StbG - seinen Flüchtlingsstatus - entgegenhalten zu können, so verkennt er die Rechtslage. Nach dem klaren Wortlaut der zuletzt genannten Bestimmung vermag ein besonders berücksichtigungswürdiger Grund nämlich nur die Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Z.1 StbG, den mindestens zehnjährigen ununterbrochenen inländischen Hauptwohnsitz, zu substituieren; eine Ausnahme vom Verleihungserfordernis nach § 10 Abs. 1 Z. 2a StbG ist hingegen weder in § 10 Abs. 3 leg. cit. noch in einer anderen Bestimmung des StbG normiert.

Auch daraus, daß die letzte Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Graz bereits mehr als sechs Jahre zurückliegt, läßt sich für den Beschwerdeführer nichts gewinnen. Soweit er in diesem Zusammenhang darauf hinweist, daß es seither nie mehr gerichtliche Vorerhebungen bzw. Strafverfahren gegen ihn gegeben habe, woraus folge, daß er zur Republik Österreich bejahend eingestellt sei und keinerlei Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit bilde, hat er offenbar § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG im Auge. Überlegungen in diese Richtung können freilich dahingestellt bleiben, weil all das nichts daran ändert, daß einer Einbürgerung das selbständige Hindernis nach § 10 Abs. 1 Z. 2a StbG im Wege steht, welches entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers für eine Interessenabwägung keinen Platz läßt. Der vom Beschwerdeführer mehrfach angesprochenen "Zeitkomponente" käme nur dann Bedeutung zu, wenn infolge des Zeitablaufs eine Tilgung der strafgerichtlichen Verurteilung eingetreten wäre. Das ist jedoch nicht der Fall, weil die Tilgungsfrist im Hinblick auf die der Verurteilung vom 3. Juni 1992 vorausgehenden Verurteilungen gemäß § 4 Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 Z. 3 Tilgungsgesetz 1972 zehn Jahre beträgt.

Ohne konkreten Bezug auf den gegenständlichen Fall wirft der Beschwerdeführer der belangten Behörde vor, sie habe ihr Ermittlungsverfahren mangelhaft gestaltet, die Begründungspflicht verletzt und keine Feststellungen getroffen. Abgesehen davon, daß diese Vorwürfe nicht nachvollziehbar sind, liegt ihnen die unzutreffende Rechtsansicht zugrunde, eine Verleihung der Staatsbürgerschaft müsse nicht an § 10 Abs. 1 Z. 2a StbG scheitern. Auch diesen Ausführungen kann daher kein Erfolg beschieden sein.

Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 14. Oktober 1998

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998010449.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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