Norm
AußStrG §78Rechtssatz
Die im Außerstreitverfahren analog geltende Rechtsmittelbeschränkung des § 517 Abs 3 ZPO (Unzulässigkeit eines Kostenrekurses bei einem EUR 50 nicht übersteigendem Anfechtungsinteresse) gilt auch für Entscheidungen über die Gebühr des Gerichtskommissärs.Die im Außerstreitverfahren analog geltende Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 517, Absatz 3, ZPO (Unzulässigkeit eines Kostenrekurses bei einem EUR 50 nicht übersteigendem Anfechtungsinteresse) gilt auch für Entscheidungen über die Gebühr des Gerichtskommissärs.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00569:2019:RSA0000055Im RIS seit
24.10.2019Zuletzt aktualisiert am
24.10.2019