RS OGH 2019/8/29 21R146/19w

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Veröffentlicht am 29.08.2019
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Norm

AußStrG §78
ZPO §517 Abs3

Rechtssatz

Die im Außerstreitverfahren analog geltende Rechtsmittelbeschränkung des § 517 Abs 3 ZPO (Unzulässigkeit eines Kostenrekurses bei einem EUR 50 nicht übersteigendem Anfechtungsinteresse) gilt auch für Entscheidungen über die Gebühr des Gerichtskommissärs.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00569:2019:RSA0000055

Im RIS seit

24.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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