RS OGH 2019/9/3 14Os96/19b (14Os97/19z)

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Veröffentlicht am 03.09.2019
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Rechtssatz

Unter dem in § 124 Abs 1 zweiter Fall StPO angesprochenen “Material, das einer bestimmten Person zugehört oder zugehören dürfte“, ist (nur) solches biologische Material zu verstehen, das – im Gegensatz zur biologischen Spur (§ 124 Abs 1 erster Fall StPO) – keinen Tatbezug aufweist, mithin Vergleichsmaterial, während am Tatort aufgefundenes und gesichertes Spurenmaterial unabhängig von einer (bereits) bestehenden Verdachtslage gegen eine bestimmte Person immer als biologische Tatortspur im Sinn des § 124 Abs 2 zweiter Halbsatz StPO anzusehen und als solche einer autonomen Untersuchung durch die Kriminalpolizei zugänglich ist.Unter dem in Paragraph 124, Absatz eins, zweiter Fall StPO angesprochenen “Material, das einer bestimmten Person zugehört oder zugehören dürfte“, ist (nur) solches biologische Material zu verstehen, das – im Gegensatz zur biologischen Spur (Paragraph 124, Absatz eins, erster Fall StPO) – keinen Tatbezug aufweist, mithin Vergleichsmaterial, während am Tatort aufgefundenes und gesichertes Spurenmaterial unabhängig von einer (bereits) bestehenden Verdachtslage gegen eine bestimmte Person immer als biologische Tatortspur im Sinn des Paragraph 124, Absatz 2, zweiter Halbsatz StPO anzusehen und als solche einer autonomen Untersuchung durch die Kriminalpolizei zugänglich ist.

Entscheidungstexte

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    Entscheidungstext OGH 03.09.2019 14 Os 96/19b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132777

Im RIS seit

24.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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