RS OGH 2019/9/3 14Os96/19b (14Os97/19z)

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Veröffentlicht am 03.09.2019
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Norm

StPO §124 Abs1
StPO §124 Abs2

Rechtssatz

Biologische Tatortspuren (iSd § 124 Abs 2 StPO) sind (nur) solche Spuren, die behördlich (etwa im Rahmen kriminalpolizeilicher Tatortarbeit) am Tatort aufgefunden und gesichert wurden, nicht aber solche, derer die Behörde außerhalb des Tatorts habhaft wird, mögen sie auch ursprünglich am Tatort entstanden sein.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 96/19b
    Entscheidungstext OGH 03.09.2019 14 Os 96/19b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132776

Im RIS seit

24.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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