TE Bvwg Erkenntnis 2019/8/14 W126 2138769-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.08.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

14.08.2019

Norm

BSVG §2
BSVG §23
BSVG §24
BSVG §24a
BSVG §24d
BSVG §33a
BSVG §33b
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

W126 2138769-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Wien/Niederösterreich, vom 17.02.2016, Zl. XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 17.02.2016 sprach die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Wien/Niederösterreich, (im Folgenden: SVB) aus, dass sich für den Beschwerdeführer in der Kranken- und Pensionsversicherung für das Kalenderjahr 2015 eine endgültige Beitragsgrundlage von EUR 7.905,00 ergebe. Daraus folge, dass für die Zeit von 01.01.2015 bis 31.12.2015 für die Krankenversicherung und die Pensionsversicherung eine monatliche Beitragsgrundlage von EUR 658,75 und ein Monatsbeitrag von EUR 50,39 für die Krankenversicherung, sowie ein Monatsbeitrag von 111,99 für die Pensionsversicherung bestünden.

Der Beschwerdeführer sei Eigentümer der Einheit XXXX mit einer Fläche von 0,6543 ha Landwirtschaft und einem Einheitswert von EUR 700,-. Davon seien 0,2870 ha an seine Mutter, XXXX , verpachtet. Er sei Eigentümer der Einheit XXXX mit einer Fläche von 0,1918 ha Landwirtschaft und einem Einheitswert von EUR 200,-. Weiters sei er Eigentümer der Einheit XXXX mit einer Fläche von 0,8159 ha Landwirtschaft und einem Einheitswert von EUR 800,-. Davon seien 0,7239 ha an XXXX (im Folgenden: HP) verpachtet. Von seiner Mutter habe er insgesamt 3,4897 ha Landwirtschaft und 0,44 ha Weingarten, sowie von XXXX (im Folgenden: EK) 0,2603 ha Weingarten gepachtet. Das für Zwecke der Beitragsbemessung heranzuziehende Flächenausmaß und der daraus resultierende Einheitswert gemäß § 23 BSVG betrügen:

Tabelle kann nicht abgebildet werden

Ab 01.01.2007 sei keine Beitragsvorschreibung erfolgt, da er bereits nach dem ASVG Beiträge von der Höchstbeitragsgrundlage entrichtet habe. Auch für das Kalenderjahr 2015 seien vorläufig keine Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge vorgeschrieben worden. Von 01.01.2015 bis 09.11.2015 sei er aufgrund einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer nach den Bestimmungen des ASVG pflichtversichert gewesen. In der Zeit von 10.11.2015 bis 31.12.2015 habe er Arbeitslosengeld bezogen. Für die Abrechnung der Mehrfachversicherung sei auf das gesamte Kalenderjahr abzustellen. Dabei seien nur die Beitragsgrundlagen aus einer Pflichtversicherung aufgrund mehrerer Erwerbstätigkeiten zu berücksichtigen, für die von der pflichtversicherten Person auch ein Beitrag zu leisten sei. Daher sei das Arbeitslosengeld nicht zu berücksichtigen. Die Höchstbeitragsgrundlage für das Jahr 2015 betrage EUR 65.100,00. Unter Abzug des Einkommens des Beschwerdeführers aufgrund seiner Erwerbstätigkeit (inklusive Sonderzahlungsbeitragsgrundlage) von der Höchstbeitragsgrundlage ermittelte die Behörde eine monatliche Beitragsgrundlage von EUR 658,75. Daraus ergab sich unter Zugrundelegung eines Prozentsatzes von 7,65 % für die Krankenversicherung ein monatlicher Beitrag von EUR 50,39 und unter Anwendung eines Prozentsatzes von 17,00 % für die Pensionsversicherung ein monatlicher Beitrag von EUR 111,99. Der Gesamtnachverrechnungsbetrag betrage damit EUR 1.948,56.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass sein Grundstück in XXXX im Ausmaß von 0,1918 ha begrünt sei und keine Erträge abwerfe. Der Aufwuchs werde gehäckselt und verbleibe am Grundstück. Diese Fläche werde auch im MFA nicht als förderungsfähige Ertragsfläche beantragt. Das Grundstück in XXXX sei zur Gänze HP zur Nutzung überlassen. Es sei wohl naheliegend, dass er nicht mit einem Traktor von Wien nach Kärnten fahre, um dort 0,09 ha zu bewirtschaften. Alle weiteren Grundstücke in Niederösterreich - seien sie von seiner Mutter oder EK zur Nutzung überlassen bzw. Eigengrund - seien ab dem Frühjahr 2015 für die nächsten Jahre mit Klee bebaut und würden keine Erträge abwerfen. Der Aufwuchs werde gehäckselt und verbleibe am Grundstück. Auch diese Flächen würden im MFA nicht als förderungsfähige Ertragsflächen beantragt. Somit bleibe als Ertragsfläche nur der Weingarten im Ausmaß von 0,61 ha in XXXX , den ihm seine Mutter zur Nutzung überlassen habe. Er stelle daher den Antrag, die Grundlagen zur Berechnung der Sozialversicherungspflicht den tatsächlichen Bewirtschaftungsverhältnissen anzupassen. Er sehe nicht ein, dass die SVB EUR 2000,- für die Monate November und Dezember 2015 fordere. Dies entspreche nahezu seinem gesamten Umsatz aus dem Verkauf der Trauben. Dies stelle eine unbillige Härte dar und sei nicht nachvollziehbar. Er stelle daher den Antrag auf Abänderung des gegenständlichen Bescheides dahingehend, dass als Berechnungsgrundlage für die Monate November und Dezember 2015 der Einheitswert des bewirtschafteten Weingartens herangezogenen werde und nicht die Differenz zur Höchstbeitragsgrundlage.

3. Am 14.09.2016 fand auf diversen im angefochtenen Bescheid angeführten Grundstücken eine Besichtigung durch Organe der belangten Behörde statt. Dabei wurden Ausmaß und Art der Bewirtschaftung dieser Grundstücke ermittelt.

4. Am 04.11.2016 wurde die Beschwerde samt Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

5. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.05.2019 erfolgte eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme gegenüber der SVB. Es wurde festgehalten, dass beabsichtigt wird, betreffend die Einheit XXXX eine Brache von 0,1449 ha, das Ausmaß der von der Mutter des Beschwerdeführers gepachteten Grundstücke mit 3,6 ha mit einer Brache von 0,348 ha und eine gänzliche Verpachtung der Einheit XXXX an HP festzustellen. Zudem wurde die SVB aufgefordert anhand dieser Änderungen gegenüber dem angefochtenen Bescheid eine Neuberechnung der Beitragspflicht durchzuführen.

6. In ihrer Stellungnahme vom 19.06.2019 führte die SVB aus, dass sich unter Berücksichtigung der Sachverhaltsänderungen eine Erhöhung des Einheitswertes auf EUR 5.923,89 und damit ein Versicherungswert von EUR 1.097,08 ergebe. Im Rahmen der Besichtigung sei die SVB auf zwei weitere Bewirtschaftungsverhältnisse aufmerksam geworden, nämlich bewirtschafte der Beschwerdeführer eine landwirtschaftliche Fläche von 0,00582 ha, die im Eigentum von XXXX (im Folgenden: AK) stehe, und eine Fläche von 0,1428 ha, die im Eigentum von XXXX (im Folgenden: BW) stehe. Unter Berücksichtigung dieser Bewirtschaftungsverhältnisse ergebe sich für das Jahr 2015 ein Einheitswert von EUR 6.206,39 und ein Versicherungswert von EUR 1.158,03. Unter Berücksichtigung der im bekämpften Bescheid auf Seite 5 angeführten Beitragsgrundlagen aus der unselbständigen Tätigkeit nach dem ASVG verbleibe für die Vorschreibung nach dem BSVG in der Kranken- und Pensionsversicherung aber ohnehin nur eine Jahresbeitragsgrundlage von EUR 7.905 bzw. EUR 658,75 pro Monat. Die Erhöhung des Versicherungswertes habe somit keine Auswirkung auf die Beitragspflicht nach dem BSVG, da bereits bei einem Versicherungswert von EUR 658,75 (somit deutlich weniger als jenem Versicherungswert, der sich aus den bewirtschafteten Einheitswerten ergebe) die Höchstbeitragsgrundlage erreicht sei.

7. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.07.2019 erfolgte eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme gegenüber dem Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Stellungnahme. Am 13.08.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, in welcher er im Wesentlichen seine bisherigen Vorbringen wiederholte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Einheit XXXX mit einer Fläche von 0,6543 ha Landwirtschaft und einem Einheitswert von EUR 700,-. Davon sind 0,2870 ha an seine Mutter verpachtet.

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Einheit XXXX mit einer Fläche von 0,1918 ha Landwirtschaft und einem Einheitswert von EUR 200,-, von der 0,1449 ha brach liegen, sodass die übrige bewirtschaftete Fläche einen Einheitswert von 0,- hat.

Weiters ist er Eigentümer der Einheit XXXX mit einer Fläche von 0,8159 ha Landwirtschaft und einem Einheitswert von EUR 800,-, die er im Jahr 2015 zur Gänze an HP verpachtet hat.

Von seiner Mutter pachtete er insgesamt 3,6 ha Landwirtschaft und 0,8304 ha Weingarten zu (die Einheiten XXXX und XXXX ). Davon liegen 0,348 ha Landwirtschaft und 0,2130 ha Weingarten brach.

Von EK pachtete er 0,2603 ha Weingarten mit einem Einheitswert von EUR 226,47.

Die landwirtschaftlichen Flächen, die er von seiner Mutter ( XXXX ) bzw. EK gepachtet hat, sowie seine Grundstücke der Einheit XXXX in Niederösterreich sind - bis auf die brach liegenden Flächen - seit dem Frühjahr 2015 mit Klee bewachsen. Dieser wird gemäht und das gehäckselte Mähgut verbleibt auf dem Grundstück. Für diese - mit Ausnahme der brach liegenden Teilflächen - beantragte der Beschwerdeführer Förderungen aus der Maßnahme "Direktzahlungen". Für die zugepachteten Weingärten beantragte er Zahlungen aus der Maßnahme "ÖPUL".

Darüber hinaus bewirtschaftete der Beschwerdeführer ein weiteres Grundstück ( XXXX ) im Ausmaß von 0,0582 ha, das im Eigentum von AK steht, sowie das Grundstück ( XXXX ) mit 0,1428 ha, das im Eigentum von BW steht, und beantragte für beide Grundstücke Förderungen aus der Maßnahme "Direktzahlungen".

Daraus ergibt sich ein Einheitswert von EUR 6.206,39 und ein Versicherungswert von EUR 1.158,03.

In seiner Beschwerde vom 01.04.2016 (bei der SVB am 04.04.2016 eingelangt) teilte er der SVB erstmals mit, dass er sein Grundstück XXXX nicht bewirtschaftet. Auch betreffend sämtliche Grundstücke in Niederösterreich, seien sie Eigengrund oder von seiner Mutter bzw. EK zur Nutzung überlassen, gab er erstmals in seiner Beschwerde bekannt, dass diese seit dem Frühjahr 2015 mit Klee bebaut werden und keinen Ertrag abwerfen. Der Aufwuchs wird gehäckselt und verbleibt auf den Grundstücken.

Der Beschwerdeführer war aufgrund einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit von 01.01.2015 bis 09.11.2015 als Arbeitnehmer nach den Bestimmungen des ASVG pflichtversichert. Sein Einkommen daraus betrug im Jahr 2015 EUR 47.895,00 zuzüglich EUR 9.300,00 Sonderzahlungen. Im Zeitraum vom 10.11.2015 bis 31.12.2015 bezog der Beschwerdeführer Arbeitslosengeld.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensakt und wurde vom Beschwerdeführer nicht (substantiiert) bestritten. Die Feststellungen zum Ausmaß der landwirtschaftlichen Grundstücke und deren Einheitswerte stützen sich auf die Bescheide des jeweiligen Finanzamtes zur Berechnung des Einheitswertes, ebenso auf die Stellungnahme der SVB vom 19.06.2019, welcher der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten ist.

Das Bestehen der Pachtverhältnisse beruht auf seinen diesbezüglichen Meldungen an die SVB. Dass der Beschwerdeführer die Einheit XXXX im Jahr 2015 zur Gänze an HP verpachtet hat, ergibt sich aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Beschwerdevorbringen, dem die SVB in ihrer Stellungnahme vom 19.06.2019 auch nicht entgegengetreten ist. Vielmehr geht auch aus dem Akteninhalt hervor, dass die SVB selbst nach Erlassung des angefochtenen Bescheides in ihren Unterlagen eine rückwirkende Korrektur im Sinne dieses Beschwerdevorbringens vorgenommen hat.

Das Ausmaß der von seiner Mutter gepachteten Flächen und des Grundstücks XXXX , sowie das Ausmaß der jeweiligen Brachen basiert auf dem diesbezüglich nachvollziehbaren Akteninhalt und zwar insbesondere aufgrund der Einheitswertbescheide und dem Ergebnis der Besichtigung im September 2016.

Dass nahezu alle Grundstücke in Niederösterreich, die im Eigentum des Beschwerdeführers stehen bzw. die ihm von seiner Mutter oder EK zur Nutzung überlassen wurden, mit Klee bewachsen sind, ergibt sich aus dem Ergebnis der Besichtigung der SVB am 14.09.2016, das sich diesbezüglich auch mit den Angaben des Beschwerdeführers, zuletzt in der Stellungnahme vom August 2019, deckt.

Die Feststellungen betreffend die vom Beschwerdeführer beantragten Förderungen gehen aus den im Verwaltungsakt der SVB einliegenden Unterlagen zum Datenabgleich mit der AMA gemäß § 217 Abs. 2c BSVG, aus der Antwort der AMA auf das Rechtshilfeersuchen der SVB vom 22.06.2017 und den diesbezüglichen Feststellungen des angefochtenen Bescheides hervor. In der Beschwerde erklärte der Beschwerdeführer zwar, dass er sämtliche Grundstücke in Niederösterreich, die mit Klee bewachsen sind, nicht im Mehrfachantrag als förderungsfähige Flächen angegeben hätte, jedoch ist aus den Unterlagen zum Datenabgleich mit der AMA ersichtlich, dass für sämtliche mit Klee bewachsenen Grundstücke in XXXX und XXXX Förderungen beantragt wurden. Als Nutzungsart wurde Acker angegeben. Der Beschwerdeeinwand, wonach im Jahr 2016 mit einer Rückzahlung an die AMA zu rechnen sei, ändert zum einen nichts an der Feststellung, dass der Beschwerdeführer die angeführten Flächen als landwirtschaftliche Flächen beantragt hat und enthält zum anderen keinerlei Angaben dazu, aus welchen Gründen bzw. im Hinblick auf welche Grundstücke eine Rückzahlung zu erwarten ist. Zudem enthält die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom August 2019 keine Angaben zu allfälligen (erfolgten oder zu erwartenden) Rückzahlungen.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die Grundstücke, die im Eigentum von BW und AK stehen, bewirtschaftet(e), basiert auf dem Akteninhalt. Insbesondere ist hervorzuheben, dass aus dem Datenabgleich mit der AMA hervorgeht, dass der Beschwerdeführer für diese Grundstücke Förderungen erhalten hat, sodass davon auszugehen ist, dass er diese Grundstücke entsprechend bewirtschaftet. Seitens des Beschwerdeführers wurde kein (substantiiertes) Vorbringen erstattet, welches eine andere Beurteilung zuließe; auch in der Stellungnahme von August 2019 legte er nicht substantiiert dar, dass keine Bewirtschaftungsverhältnisse vorliegen würden bzw. vorlagen.

Aus dem Versicherungsdatenauszug für das Kalenderjahr 2015 sind das Einkommen des Beschwerdeführers aufgrund seiner unselbstständigen Erwerbstätigkeit sowie der Bezug des Arbeitslosengeldes ersichtlich.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Die Bestimmungen des BSVG sind jeweils zeitraumbezogen anzuwenden (VwGH 16.05.1995, 94/08/0295) und lauten in den maßgeblichen Fassungen wie folgt:

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes natürliche Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert.

Gemäß § 2 Abs. 2 BSVG besteht die Pflichtversicherung für die im Abs. 1 Z 1 genannten Personen nur, wenn der nach dem Bewertungsgesetz 1955 festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes den Betrag von 1 500 Euro erreicht oder übersteigt.

Gemäß § 16 Abs. 1 BSVG haben die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a genannten Personen für sich selbst und für die im § 2 Abs. 1 Z 2 bis 4 bezeichneten Personen binnen einem Monat nach Eintritt der Voraussetzungen für die Pflichtversicherung beim Versicherungsträger eine Anmeldung zu erstatten und die angemeldeten Personen binnen einem Monat nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden.

Gemäß § 16 Abs. 2 BSVG haben die Meldepflichtigen während des Bestandes der Pflichtversicherung - ungeachtet einer Beitragsgrundlagenoption - jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung innerhalb der im Abs. 1 festgesetzten Frist dem Versicherungsträger zu melden.

Gemäß § 23 Abs. 1 Z 1 BSVG ist Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a Pflichtversicherten bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 BewG 1955 festgestellt wird, der Versicherungswert nach Abs. 2.

Gemäß § 23 Abs. 2 BSVG ist der Versicherungswert ein Hundertsatz des Einheitswertes des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes. Hiebei ist von dem zuletzt im Sinne des § 25 des Bewertungsgesetzes festgestellten Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auszugehen. Der Versicherungswert ist jeweils zum 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres neu festzustellen und auf Cent zu runden.

Der Hundertsatz beträgt für das Kalenderjahr 2015:

1. bei Einheitswerten bis zu 5 000 €

..............................18,28472,

2. für je weitere 100 Euro Einheitswert bei Einheitswerten

von 5 100 € bis 8 700 €

............................................. 20,31637,

von 8 800 € bis 10 900 €

............................................. 16,50702,

von 11 000 € bis 14 500 €

............................................ 11,42799,

von 14 600 € bis 21 800 €

............................................. 9,26936,

von 21 900 € bis 29 000 €

............................................ 6,85679,

von 29 100 € bis 36 300 €

............................................ 5,07910,

von 36 400 € bis 43 600 €

............................................ 3,80934,

ab 43 700 €

.............................................................

2,92048.

Gemäß § 23 Abs. 3 BSVG sind bei Bildung des Versicherungswertes gemäß Abs. 2 in den nachstehenden Fällen folgende Werte als Einheitswerte zugrunde zu legen:

a) wenn der Pflichtversicherte mehrere land(forst)wirtschaftliche Betriebe führt, die Summe der Einheitswerte aller Betriebe;

b) wenn der Pflichtversicherte Miteigentümer eines auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes ist, der im Verhältnis seines Eigentumsanteiles geteilte Einheitswert;

c) bei Verpachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um den anteilsmäßigen Ertragswert der verpachteten Fläche verminderter Einheitswert;

d) bei Zupachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um zwei Drittel des anteilsmäßigen Ertragswertes der gepachteten Fläche erhöhter Einheitswert;

e) wenn der land(forst)wirtschaftliche Betrieb zur Gänze gepachtet ist, ein um ein Drittel verminderter Einheitswert; ist ein solcher Betrieb von mehreren Personen anteilsmäßig gepachtet, so ist lit. b sinngemäß anzuwenden;

Die sich gemäß lit. a bis f ergebenden Einheitswerte (Summe der Einheitswerte) sind auf volle hundert Euro abzurunden.

Gemäß § 24 Abs. 1 BSVG haben die in der Krankenversicherung Pflichtversicherten, sofern sich nicht aus den Abs. 3 und 4 etwas anderes ergibt, für die Dauer der Beitragspflicht (§ 32) als Beitrag 7,05% der Beitragsgrundlage zu leisten.

Gemäß § 24a Abs. 1 BSVG haben die in der Krankenversicherung Pflichtversicherten für die Dauer der Beitragspflicht (§ 32) einen Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung im Ausmaß von 0,5 vH der Beitragsgrundlage zu leisten.

Gemäß § 24d haben die in der Krankenversicherung pflichtversicherten Erwerbstätigen und Pensionisten sowie die Bezieher von Übergangsgeld nach § 156 und freiwillig Versicherte haben einen Ergänzungsbeitrag im Ausmaß von 0,1% der Beitragsgrundlage zur Finanzierung unfallbedingter Leistungen der Krankenversicherung zu entrichten.

Gemäß § 24 Abs. 2 BSVG haben die in der Pensionsversicherung Pflichtversicherten für die Dauer der Pflichtversicherung durch Leistungen der Pflichtversicherten als Beitrag ab 01.01.2015 17,00% der Beitragsgrundlage zu leisten.

Gemäß § 33a Abs. 1 BSVG ist die Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz für die Monate eines gleichzeitigen Bestandes der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und (oder) nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz und nach diesem Bundesgesetz in einer Höhe festzusetzen, die voraussichtlich nicht zu einer solchen Überschreitung führt, wenn ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Pensionsversicherung Pflichtversicherter auch eine Erwerbstätigkeit ausübt, die die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und (oder) nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz begründet, und der Versicherte glaubhaft macht, dass die Summe aus den Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz einschließlich der Sonderzahlungen und (oder) den Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz und nach diesem Bundesgesetz die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen gemäß § 23 Abs. 9 lit. a für im Kalenderjahr liegende Beitragsmonate der Pflichtversicherung, wobei sich deckende Beitragsmonate nur einmal zu zählen sind, überschreiten wird. Ergibt sich in den Fällen des Abs. 1 nach Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage, dass noch Beiträge zur Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zu entrichten sind, so sind gemäß § 33a Abs. 2 BSVG diese Beiträge mit dem Ablauf des auf die Vorschreibung folgenden Monates fällig.

Gemäß § 33b Abs. 1 BSVG ist die Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für die Monate eines gleichzeitigen Bestandes der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz und anderen Bundesgesetzen vorläufig in einer Höhe festzusetzen, die voraussichtlich nicht zu einer solchen Überschreitung führt (vorläufige Differenzbeitragsgrundlage), wenn ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Krankenversicherung Pflichtversicherter auch eine oder mehrere Erwerbstätigkeiten ausübt, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach einem anderen Bundesgesetz begründen, und der Versicherte glaubhaft macht, dass die Summe aus den monatlichen Beitragsgrundlagen in der Krankenversicherung (einschließlich der Sonderzahlungen) in den Pflichtversicherungen in der Krankenversicherung nach diesem und den anderen Bundesgesetzen die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen gemäß § 48 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes für die im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung, wobei sich deckende Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nur einmal zu zählen sind, überschreiten wird. Können die vorgenannten Voraussetzungen erst nach Ablauf des Beitragsjahres festgestellt werden, so ist eine vorläufige Festsetzung der Beitragsgrundlage so lange zulässig, als die Summe der monatlichen Beitragsgrundlagen für dieses Kalenderjahr noch nicht endgültig festgestellt werden kann. § 33c Abs. 2 ist anzuwenden. Sobald in den Fällen des Abs. 1 und 2 die Summe aus den Beitragsgrundlagen und Pensionen nach dem ASVG, GSVG und B KUVG und aus den endgültigen Beitragsgrundlagen nach diesem Bundesgesetz feststeht, ist gemäß § 33b Abs. 3 BSVG eine endgültige Differenzbeitragsgrundlage in entsprechender Anwendung des Abs. 1 festzustellen. Ergibt sich nach Feststellung der endgültigen Differenzbeitragsgrundlage nach Abs. 3, dass noch Beiträge zur Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz zu entrichten sind, so sind gemäß § 33b Abs. 4 BSVG diese Beiträge mit dem Ablauf des auf die Vorschreibung folgenden Monates fällig. Übersteigt die vorläufige Differenzbeitragsgrundlage die endgültige Differenzbeitragsgrundlage, so sind die auf diesen Differenzbetrag entfallenden Beitragsteile dem/der Versicherten zu vergüten.

Die monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach § 48 GSVG für das Kalenderjahr 2015 beträgt EUR 5.425,00 (BGBl. II Nr. 288/2015) und somit EUR 65.100,00 jährlich.

3.2. Zum Vorliegen eines landwirtschaftlichen Betriebs:

Ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 5 Abs 1 des Landarbeitsgesetzes ist dann gegeben, wenn innerhalb einer organisatorischen Einheit eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft allein mit Hilfe von technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse in der land- und forstwirtschaftlichen Produktion fortgesetzt verfolgt. Das Vorliegen eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft muss auch dann angenommen werden, wenn eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit im technischen Sinn entwickelt wird, ohne dass hiebei eine Gewinnerzielung beabsichtigt oder möglich ist (vgl. VwGH 23.05.2012, 2009/08/0060).

Ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb liegt dann vor, wenn in einer Art verfahren wird, die auf der Linie einer landwirtschaftlichen Bewirtschaftung liegt, also z.B. ein auf Hervorbringung pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse gerichteter Zweck verfolgt wird (vgl. VwGH 15.10.2015, 2013/11/0046, mwN).

Gemäß § 5 Abs. 1 letzter Satz LAG ist der land- und forstwirtschaftlichen Produktion gleichzuhalten die der Erhaltung der Kulturlandschaft dienende Landschaftspflege, sofern dafür Förderung aus öffentlichen Mitteln bezogen wird, deren zugrunde liegendes Förderungsziel die Erhaltung der Kulturlandschaft direkt oder indirekt mit einschließt.

Unstrittig ist die landwirtschaftliche Nutzung des Weingartens, den der Beschwerdeführer von seiner Mutter zugepachtet hat. Diesbezüglich bestreitet der Beschwerdeführer auch nicht, dass er auf dieser Fläche Weinanbau betreibt, sondern führte in seiner Beschwerde lediglich aus, dass die Beitragsforderung der SVB in keinem Verhältnis zu dem Umsatz bzw. dem Gewinn aus dem Verkauf der Trauben stehe. Gemäß der oben angeführten Judikatur ist es jedoch nicht relevant, ob tatsächlich Gewinn erwirtschaftet wird, sondern es kommt nur auf das Vorliegen einer land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit im technischen Sinn an d.h. dass die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse in der land- und forstwirtschaftlichen Produktion fortgesetzt verfolgt wird. Dies ist im Falle des vom Beschwerdeführer bewirtschafteten Weingartens unzweifelhaft gegeben. Die Beitragsgrundlage und damit die Höhe der Beiträge wird bei Bejahung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit lediglich anhand des Einheitswertes und nicht anhand des erzielten Gewinns berechnet (vgl. § 23 BSVG). Dieses Beschwerdevorbringen geht damit ins Leere.

Betreffend die Grundstücke in Niederösterreich ( XXXX und die von seiner Mutter bzw. EK gepachteten Flächen) gab der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an, dass die einzelnen Grundstücke zu klein seien, um sie bewirtschaften oder verpachten zu können. Dass diese Grundstücke tatsächlich - bis auf wenige brach liegende Teilflächen - mit Klee bewachsen sind, bestätigte sich durch die Besichtigung durch die SVB. Der Klee wird - wie festgestellt - gemäht und das gehäckselte Mähgut verbleibt auf dem Grund. Diesbezüglich ist zunächst anzuführen, dass dadurch zwar nicht die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse in der land- und forstwirtschaftlichen Produktion fortgesetzt verfolgt wird. Jedoch ist in dieser Vorgehensweise eine der Erhaltung der Kulturlandschaft dienende Landschaftspflege zu sehen, da der Anbau und die Mahd von Klee einer Verwilderung der Flächen entgegenwirken. Zudem bezog der Beschwerdeführer für diese Flächen Förderungen aus der Maßnahme "Direktzahlungen", die ebenfalls als ein Förderungsziel die Erhaltung der Kulturlandschaft hat. Direktzahlungen werden nämlich nur unter der Voraussetzung gewährt, dass zumindest eine gewisse Pflege der landwirtschaftlichen Flächen durch den Betriebsinhaber vorgenommen wird. So wird in Art 4 Abs. 1 lit c) ii) der VO (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 festgehalten, dass (beihilfefähige) landwirtschaftliche Tätigkeit auch in der "Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche in einem Zustand, der sie ohne über die in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen hinausgehende Vorbereitungsmaßnahmen für die Beweidung oder den Ackerbau geeignet macht," bestehen kann. Damit begründen auch die durch den Beschwerdeführer auf diesen Grundstücken ausgeübten Erhaltungsmaßnahmen das Vorliegen eines landwirtschaftlichen Betriebs im Sinne des § 5 LAG. Die mit Klee bewachsenen Grundstücke in Niederösterreich sind daher für die Beurteilung der Pflichtversicherung nach § 2 BSVG zu berücksichtigen.

Hinsichtlich jener beiden Flächen, die im Eigentum von BW (0,1428 ha) bzw. AK (0,0582 ha) stehen, geht aus dem Mehrfachantrag des Beschwerdeführers bei der AMA hervor, dass er für diese Förderungen beantragt hat. Da somit, wie beweiswürdigend ausgeführt, angenommen wurde, dass der Beschwerdeführer diese bewirtschaftete, ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass diese Flächen im Jahr 2015 dem landwirtschaftlichen Betrieb des Beschwerdeführers zuzurechnen sind.

Weiters ist festzuhalten, dass in Abweichung vom angefochtenen Bescheid für das Jahr 2015 eine gänzliche Verpachtung der Einheit XXXX an HP festzustellen war, sowie für die Einheit XXXX eine Brache in einem solchen Ausmaß anzunehmen war, dass sich für dieses Grundstück ein Einheitswert von EUR 0,- ergab.

3.3. Zur Höhe der vorgeschriebenen Beiträge:

Dem Antrag des Beschwerdeführers, seine Beitragspflicht nicht nach der Differenz von der Höchstbeitragsgrundlage, sondern aufgrund des Einheitswertes zu berechnen, ist entgegenzuhalten, dass sich unter Zugrundelegung des Einheitswertes des Betriebes von EUR 6.206,39 nach § 23 Abs. 2 BSVG eine monatliche Beitragsgrundlage von EUR 1.158,03 ergeben würde. Diese monatliche Beitragsgrundlage wäre somit höher als jene, die die Behörde aufgrund der Differenzvorschreibung herangezogen hat, sodass die Höchstbeitragsgrundlage überschritten würde. Daher hat die Behörde zu Recht unter Anwendung des § 33a und § 33b BSVG die monatliche Beitragsgrundlage im Wege der Differenzvorschreibung ermittelt und die monatliche Beitragsgrundlage so festgesetzt, dass die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschritten wird.

Der Beschwerdeführer erhob darüber hinaus keine Einwände gegen die Berechnung der vorgeschriebenen Beiträge. In seiner Stellungnahme von August 2019 ist er den Berechnungen bzw. Ansätzen der Behörde in ihrer Stellungnahme vom 19.06.2019 nicht entgegengetreten.

Unter Anwendung der Beitragssätze gemäß § 24 BSVG ergeben sich daher die monatlichen Beiträge von EUR 50,39 für die Krankenversicherung und EUR 111,99 für die Pensionsversicherung.

Da sich somit im vorliegenden Fall, wie auch der Stellungnahme der SVB vom 19.06.2019 entnommen werden kann, weder die im angefochtenen Bescheid festgelegte (Jahres-) Beitragsgrundlage (Spruchpunkt 1) noch die Beitragspflicht (Spruchpunkt 2.) verändert hat, war keine Änderung bzw. Anpassung des Spruches vorzunehmen.

3.4. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann eine mündliche Verhandlung in Verfahren gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK unterbleiben, wenn besondere beziehungsweise außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen (vgl. EGMR 05.09.2002, Speil/Österreich, Appl. 42057/98, VwGH 17.09.2009, 2008/07/0015).

Derartige außergewöhnliche Umstände hat der EGMR etwa bei Entscheidungen über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche, die ausschließlich rechtliche oder in hohem Maße technische Fragen aufwerfen, als gegeben erachtet. Hier kann das Gericht unter Berücksichtigung der Anforderungen an Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Fall Döry, Appl. 28.394/95, Z37 ff.; EGMR 8.2.2005, Fall Miller, Appl. 55.853/00).

Dies ist im konkreten Fall gegeben. Abgesehen davon, dass eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde, konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da sich im gegenständlichen Fall klar aus der Aktenlage ergab, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Vorschreibung von Beiträgen für die Kranken- und Pensionsversicherung nach dem BSVG stellte sich aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde (und den durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten Stellungnahmen) als hinreichend geklärt dar. Es wurden keine Rechts- oder Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine klare Rechtslage stützen (vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Beitragsgrundlagen, Bemessungsgrundlage, Bewirtschaftung,
Einheitswert, Fördermittel, landwirtschaftlicher Betrieb, Pacht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W126.2138769.1.00

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten