TE Vwgh Beschluss 2019/8/26 Ra 2019/17/0027

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Veröffentlicht am 26.08.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verfassungsgerichtshof
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AufwandersatzV VwG 2014 §1
B-VG Art133 Abs4
B-VG Art133 Abs9
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §35 Abs3

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner sowie Mag. Liebhart-Mutzl als Richterinnen bzw. Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision der G Kft, vertreten durch Dr. Günter Schmid und Mag. Rainer Hochstöger, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Hafferlstraße 7, gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 9. Oktober 2018, RM/5100001/2017, betreffend Maßnahmenbeschwerde in einer Angelegenheit nach dem Glücksspielgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt Linz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Beschluss stellte das Bundesfinanzgericht (BFG) ein Beschwerdeverfahren betreffend Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in einer Angelegenheit nach dem Glücksspielgesetz infolge Zurückziehung der Beschwerde durch die revisionswerbende Partei ein (Spruchpunkt 1.), verpflichtete die revisionswerbende Partei gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung zum Aufwandersatz (Schriftsatz- und Vorlageaufwand in jeweils näher bezeichneter Höhe; Spruchpunkt 2.), und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG gegen diesen Beschluss für unzulässig (Spruchpunkt 3.).

2 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zur Frage ihrer Zulässigkeit ausschließlich zur Vorschreibung des Vorlageaufwandes in der Höhe von EUR 57,40 vorbringt, der angefochtene Beschluss weiche diesbezüglich von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Der revisionswerbenden Partei hätte der Vorlageaufwand nicht vorgeschrieben werden dürfen, da die belangte Behörde vor dem BFG "den Akt nicht vollständig vorgelegt" habe, indem "Fotos von den abgelichteten Aufzeichnungen" nicht vorgelegt worden seien. 3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). 4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 6 Die revisionswerbende Partei zeigt mit ihrem allgemeinen Zulässigkeitsvorbringen für den vorliegenden Fall keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf. In den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG bei einer außerordentlichen Revision gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. zuletzt etwa VwGH 27.2.1018, Ra 2018/01/0052, mwN). Es ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung über die Revision zu lösen hätte (z.B. VwGH 31.1.2019, Ra 2018/07/0367, mwN).

7 Die Revisionswerberin stützt sich bezüglich der Zulässigkeit der Revision gegen die Vorschreibung von Vorlageaufwand (lediglich) darauf, von der Behörde seien "Fotos von den abgelichteten Aufzeichnungen" nicht vorgelegt worden. Soweit die Revision über die Vorschreibung von Vorlageaufwand hinaus in formaler Hinsicht auch die Aufhebung aller übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Beschlusses beantragt, enthält sie dazu überhaupt kein Vorbringen.

8 Hinsichtlich des bekämpften Vorlageaufwandes ist (besonders angesichts der Tatsache, dass sich in den dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde Fotografien von bei der zugrundeliegenden glücksspielrechtlichen Kontrolle aufgefundenen Aufzeichnungen befinden) das diesbezügliche Zulässigkeitsvorbringen der revisionswerbenden Partei zum einen bereits mangels näherer Konkretisierung nicht nachvollziehbar; soweit sich die revisionswerbende Partei zur Begründung der Zulässigkeit der Revision auf näher genannte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beruft, ist ihr zum anderen zu entgegnen, dass im Erkenntnis vom 3. August 2004, 99/13/0252, Vorlageaufwand nicht zugesprochen wurde, weil die vorgelegten Geschäftsstücke die wesentlichen Verfahrensschritte nicht ausreichend wiedergegeben hatten. Die Revision unterlässt es in ihrer Zulässigkeitsbegründung im Zusammenhang mit dieser zum VwGG ergangenen Rechtsprechung völlig, einen Bezug zum Revisionsfall (Beschwerdeverfahren vor dem BFG) herzustellen und zeigt insbesondere nicht ansatzweise auf, aus welchem Grund die dem BFG von der belangten Behörde vorgelegten Akten die wesentlichen Verfahrensschritte nicht ausreichend wiedergegeben hätten (vgl. hiezu etwa auch VwGH 5.4.2019, Ra 2019/01/0107, mwN). 9 In der Revision werden damit insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

10 Die beantragte mündliche Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG unterbleiben.

Wien, am 26. August 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019170027.L00

Im RIS seit

23.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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