TE Vwgh Erkenntnis 2004/8/3 99/13/0252

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Veröffentlicht am 03.08.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §16;
EStG 1988 §4 Abs4;
VwGG §36 Abs1;
VwGG §48 Abs2 Z1;
  1. EStG 1988 § 16 heute
  2. EStG 1988 § 16 gültig ab 24.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  4. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2025 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2024
  5. EStG 1988 § 16 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  6. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2024 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  7. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2024 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  8. EStG 1988 § 16 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  9. EStG 1988 § 16 gültig von 20.07.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  10. EStG 1988 § 16 gültig von 26.03.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2021
  11. EStG 1988 § 16 gültig von 08.01.2021 bis 25.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  12. EStG 1988 § 16 gültig von 25.07.2020 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2020
  13. EStG 1988 § 16 gültig von 30.10.2019 bis 24.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  14. EStG 1988 § 16 gültig von 15.08.2015 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  15. EStG 1988 § 16 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  16. EStG 1988 § 16 gültig von 01.05.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  17. EStG 1988 § 16 gültig von 21.03.2013 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  18. EStG 1988 § 16 gültig von 15.12.2012 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  19. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.2010 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  20. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2008 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  21. EStG 1988 § 16 gültig von 29.12.2007 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  22. EStG 1988 § 16 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  23. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  24. EStG 1988 § 16 gültig von 28.10.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2005
  25. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.2004 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
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  27. EStG 1988 § 16 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  28. EStG 1988 § 16 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  29. EStG 1988 § 16 gültig von 14.08.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  30. EStG 1988 § 16 gültig von 19.12.2001 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  31. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2001 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  32. EStG 1988 § 16 gültig von 15.07.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  33. EStG 1988 § 16 gültig von 01.05.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  34. EStG 1988 § 16 gültig von 05.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  35. EStG 1988 § 16 gültig von 01.12.1993 bis 04.05.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  36. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.1991 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 695/1991
  37. EStG 1988 § 16 gültig von 30.12.1989 bis 30.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  38. EStG 1988 § 16 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 4 heute
  2. EStG 1988 § 4 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 4 gültig von 01.07.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  4. EStG 1988 § 4 gültig von 19.03.2025 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2025
  5. EStG 1988 § 4 gültig von 10.10.2024 bis 18.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  6. EStG 1988 § 4 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  7. EStG 1988 § 4 gültig von 01.09.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  8. EStG 1988 § 4 gültig von 22.07.2023 bis 31.08.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
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  17. EStG 1988 § 4 gültig von 29.12.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  18. EStG 1988 § 4 gültig von 15.08.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  19. EStG 1988 § 4 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  20. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
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  22. EStG 1988 § 4 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  23. EStG 1988 § 4 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  24. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
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  28. EStG 1988 § 4 gültig von 29.12.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  29. EStG 1988 § 4 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  30. EStG 1988 § 4 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  31. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  32. EStG 1988 § 4 gültig von 20.08.2005 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  33. EStG 1988 § 4 gültig von 16.02.2005 bis 19.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2005
  34. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2004 bis 15.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
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  36. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  37. EStG 1988 § 4 gültig von 20.12.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  38. EStG 1988 § 4 gültig von 21.08.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  39. EStG 1988 § 4 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  40. EStG 1988 § 4 gültig von 14.08.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  41. EStG 1988 § 4 gültig von 27.04.2002 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  42. EStG 1988 § 4 gültig von 06.01.2001 bis 26.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  43. EStG 1988 § 4 gültig von 15.07.1999 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  44. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  45. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 755/1996
  46. EStG 1988 § 4 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  47. EStG 1988 § 4 gültig von 27.08.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  48. EStG 1988 § 4 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  49. EStG 1988 § 4 gültig von 01.09.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/1993
  50. EStG 1988 § 4 gültig von 01.07.1990 bis 31.08.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 281/1990
  51. EStG 1988 § 4 gültig von 30.12.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  52. EStG 1988 § 4 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. VwGG § 36 heute
  2. VwGG § 36 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 36 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 36 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 36 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 36 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  7. VwGG § 36 gültig von 01.01.1991 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 36 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 48 heute
  2. VwGG § 48 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 48 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  4. VwGG § 48 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VwGG § 48 gültig von 01.09.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 48 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Seidl LL.M., über die Beschwerde des K in N, B, vertreten durch Mag. Dr. Klaus Hafner, Wirtschaftsprüfer in 1190 Wien, Langackergasse 18, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat II, vom 29. September 1999, Zl. RV/034-15/12/94, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1990, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Seidl LL.M., über die Beschwerde des K in N, B, vertreten durch Mag. Dr. Klaus Hafner, Wirtschaftsprüfer in 1190 Wien, Langackergasse 18, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat römisch zwei, vom 29. September 1999, Zl. RV/034-15/12/94, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1990, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 330,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer im Instanzenzug der Abzug solcher Zahlungen versagt, welche er im Zusammenhang mit eingegangenen Bürgschaftsverpflichtungen für eine Kapitalgesellschaft geleistet hatte, deren Geschäftsführer er zuvor gewesen und an der er teils unmittelbar und teils mittelbar auch beteiligt war. Da es nicht "Ausfluss der Geschäftsführertätigkeit" sei, für die Gesellschaft mit dem Privatvermögen zu bürgen, und der Beschwerdeführer trotz wiederholter Aufforderung keinen Nachweis für eine vertragliche Verpflichtung zur Bürgschaftsübernahme habe erbringen können, könnten die im Zusammenhang mit der Bürgschaft geleisteten Zahlungen für die Kapitalgesellschaft nicht als betrieblich veranlasst erkannt werden. Es sei die Übernahme einer Bürgschaft durch Gesellschafter-Geschäftsführer im Übrigen auch nicht der Geschäftsführer-, sondern der Gesellschaftersphäre zuzurechnen. Wie ein Abzug der vom Beschwerdeführer geleisteten Zahlungen somit als Betriebsausgabe nicht in Betracht komme, so scheide aus näher dargelegten Gründen für das Fehlen einer Zwangsläufigkeit der Bürgschaftsübernahme auch die Berücksichtigung der geleisteten Zahlungen als außergewöhnliche Belastungen aus.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Erstattung einer Gegenschrift und Vorlage von Teilen der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen:

Nach § 38 Abs. 2 VwGG hat die vor dem Verwaltungsgerichtshof belangte Behörde die Akten vorzulegen. Unterlässt sie dies, so kann der Verwaltungsgerichtshof, wenn er die Behörde auf diese Säumnisfolge vorher ausdrücklich hingewiesen hat, auf Grund der Behauptungen des Beschwerdeführers erkennen.Nach Paragraph 38, Absatz 2, VwGG hat die vor dem Verwaltungsgerichtshof belangte Behörde die Akten vorzulegen. Unterlässt sie dies, so kann der Verwaltungsgerichtshof, wenn er die Behörde auf diese Säumnisfolge vorher ausdrücklich hingewiesen hat, auf Grund der Behauptungen des Beschwerdeführers erkennen.

Da die von der belangten Behörde im Beschwerdefall vorgelegten Aktenteile ihrer Unvollständigkeit wegen den Nachvollzug des der Bescheiderlassung vorangegangenen Verwaltungsverfahrens nicht in ausreichender Weise zulassen und die belangte Behörde auf die Säumnisfolge des § 38 Abs. 2 VwGG aufmerksam gemacht worden war, konnte der Gerichtshof sein Erkenntnis auf die Behauptungen des Beschwerdeführers stützen. Diese zeigen die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung allerdings nicht auf:Da die von der belangten Behörde im Beschwerdefall vorgelegten Aktenteile ihrer Unvollständigkeit wegen den Nachvollzug des der Bescheiderlassung vorangegangenen Verwaltungsverfahrens nicht in ausreichender Weise zulassen und die belangte Behörde auf die Säumnisfolge des Paragraph 38, Absatz 2, VwGG aufmerksam gemacht worden war, konnte der Gerichtshof sein Erkenntnis auf die Behauptungen des Beschwerdeführers stützen. Diese zeigen die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung allerdings nicht auf:

Der Beschwerdeführer erklärt sich in der Formulierung des Beschwerdepunktes nach § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG ausdrücklich nur in seinem Recht auf Anerkennung einer im Streitjahr getätigten Zahlung von S 860.297,12 als Betriebsausgabe als verletzt. Das Unterbleiben einer Berücksichtigung von Zahlungen als außergewöhnliche Belastungen lässt der Beschwerdeführer ebenso ausdrücklich unbekämpft wie das Unterbleiben eines Abzuges weiterer, über den Betrag von S 860.297,12 hinausgehender Zahlungen von der Abgabenbemessungsgrundlage. Bei der Schilderung des Sachverhaltes im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 3 VwGG trägt er vor, dass im erstinstanzlichen Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr geltend gemachte außergewöhnliche Belastungen und Betriebsausgaben im Zusammenhang mit der Übernahme von Bankhaftungen nicht anerkannt worden seien. Nur gegen die Verweigerung einer Anerkennung der Haftungen als Betriebsausgaben, soweit sie in direktem Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Geschäftsführer gestanden seien, habe er Berufung erhoben. In der Darstellung der Beschwerdegründe im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG bringt der Beschwerdeführer vor, er sei im Jahre 1990 infolge des Konkurses jener Kapitalgesellschaft, deren Geschäftsführer er gewesen sei, "zur persönlichen Haftung herangezogen" worden, wobei ein Betrag von rund S 5 Mio. "auf Grund rechtsgeschäftlicher Haftungsübernahme (Bürgschaft)" zu bezahlen gewesen sei, während ein Betrag von S 860.297,12 hingegen "vergleichsweise an die X-Bank auf Grund einer Drohung bezahlt" worden sei, ihn wegen widmungswidriger Verwendung von Geldmitteln "strafrechtlich und kridamäßig zu belangen". Die belangte Behörde habe in der Untersuchung der Maßgeblichkeit der Geschäftsführer- oder der Gesellschafterstellung für den Aufwand "eine Vermischung vorgenommen", weil stets das Eingehen einer Bürgschaft und deren "Adäquanz hinsichtlich der Geschäftsführerstellung" untersucht worden sei. Die "rechtsgeschäftliche Haftung" sei aber nur für die mögliche Geltendmachung als außergewöhnliche Belastung von ihm ins Treffen geführt worden. Im Übrigen sei auch diesbezüglich die Argumentation der belangten Behörde nicht folgerichtig, weil auch die Übernahme einer in Relation zum erwarteten Einkommen hohen Haftung in kaufmännischer Überlegung sinnvoll erscheinen könne, wenn das Risiko der Inanspruchnahme sehr gering einzuschätzen sei. Dass die Bürgschaftsübernahme durch einen nicht wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer eher der Gesellschaftersphäre zuzuordnen sei als bei einem wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer, treffe nicht zu, müsse doch das Gesellschafterinteresse mit dem Ausmaß der Beteiligung steigen. Die eine Betriebsausgabenqualität des Aufwandes ablehnende Beurteilung der belangten Behörde sei somit selbst dann verfehlt, wenn man von der "Prämisse der rechtsgeschäftlichen Begründungen der Haftungen" ausginge. Im vorliegenden Fall habe der Beschwerdeführer jedoch darauf hingewiesen, dass die Zahlung erforderlich gewesen sei, um in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer einer Rechtsverfolgung durch die X-Bankengruppe zu entgehen, deren Geschäftspartner ihm vorgeworfen hätten, Mittel teilweise widmungswidrig verwendet und auch "durch verspätete insolvenzrechtliche Schritte ein kridamäßiges Verhalten gesetzt" zu haben. Die Heranziehung zur Bezahlung des Betrages von S 860.297,12 sei also "direkter Ausfluss aus meiner Geschäftsführertätigkeit" und beruhe auf dem Vorwurf, durch unsachgemäße Geschäftsführung Gläubiger geschädigt zu haben. "Die zusätzliche Absetzbarkeit der weiters angefallenen rechtsgeschäftlichen Haftung (sei es als Betriebsausgabe, sei es als außergewöhnliche Belastung) wird nicht beantragt!" Die Zahlung des Betrages von S 860.297,12 sei durch die Geschäftsführertätigkeit des Beschwerdeführers veranlasst und stelle daher auch eine Betriebsausgabe aus dieser seiner Tätigkeit dar. Auf diesen Umstand habe der Beschwerdeführer in seiner schriftlichen Ergänzung zu einer mit ihm von der belangten Behörde aufgenommenen Niederschrift hingewiesen. Wären die vorgelegten Beweismittel der belangten Behörde nicht aussagekräftig genug erschienen, dann wäre es an ihr gelegen gewesen, weitere Beweismittel abzuverlangen. Stattdessen habe die belangte Behörde "in sich widersprüchliche und aktenwidrige Sachverhaltsannahmen" getroffen und das Verfahren auch durch Verletzung des Parteiengehörs so mangelhaft gestaltet, dass "ein ordnungsgemäßes Verfahren zu anderen Ergebnissen" hätte führen können.Der Beschwerdeführer erklärt sich in der Formulierung des Beschwerdepunktes nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG ausdrücklich nur in seinem Recht auf Anerkennung einer im Streitjahr getätigten Zahlung von S 860.297,12 als Betriebsausgabe als verletzt. Das Unterbleiben einer Berücksichtigung von Zahlungen als außergewöhnliche Belastungen lässt der Beschwerdeführer ebenso ausdrücklich unbekämpft wie das Unterbleiben eines Abzuges weiterer, über den Betrag von S 860.297,12 hinausgehender Zahlungen von der Abgabenbemessungsgrundlage. Bei der Schilderung des Sachverhaltes im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 3, VwGG trägt er vor, dass im erstinstanzlichen Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr geltend gemachte außergewöhnliche Belastungen und Betriebsausgaben im Zusammenhang mit der Übernahme von Bankhaftungen nicht anerkannt worden seien. Nur gegen die Verweigerung einer Anerkennung der Haftungen als Betriebsausgaben, soweit sie in direktem Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Geschäftsführer gestanden seien, habe er Berufung erhoben. In der Darstellung der Beschwerdegründe im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG bringt der Beschwerdeführer vor, er sei im Jahre 1990 infolge des Konkurses jener Kapitalgesellschaft, deren Geschäftsführer er gewesen sei, "zur persönlichen Haftung herangezogen" worden, wobei ein Betrag von rund S 5 Mio. "auf Grund rechtsgeschäftlicher Haftungsübernahme (Bürgschaft)" zu bezahlen gewesen sei, während ein Betrag von S 860.297,12 hingegen "vergleichsweise an die X-Bank auf Grund einer Drohung bezahlt" worden sei, ihn wegen widmungswidriger Verwendung von Geldmitteln "strafrechtlich und kridamäßig zu belangen". Die belangte Behörde habe in der Untersuchung der Maßgeblichkeit der Geschäftsführer- oder der Gesellschafterstellung für den Aufwand "eine Vermischung vorgenommen", weil stets das Eingehen einer Bürgschaft und deren "Adäquanz hinsichtlich der Geschäftsführerstellung" untersucht worden sei. Die "rechtsgeschäftliche Haftung" sei aber nur für die mögliche Geltendmachung als außergewöhnliche Belastung von ihm ins Treffen geführt worden. Im Übrigen sei auch diesbezüglich die Argumentation der belangten Behörde nicht folgerichtig, weil auch die Übernahme einer in Relation zum erwarteten Einkommen hohen Haftung in kaufmännischer Überlegung sinnvoll erscheinen könne, wenn das Risiko der Inanspruchnahme sehr gering einzuschätzen sei. Dass die Bürgschaftsübernahme durch einen nicht wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer eher der Gesellschaftersphäre zuzuordnen sei als bei einem wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer, treffe nicht zu, müsse doch das Gesellschafterinteresse mit dem Ausmaß der Beteiligung steigen. Die eine Betriebsausgabenqualität des Aufwandes ablehnende Beurteilung der belangten Behörde sei somit selbst dann verfehlt, wenn man von der "Prämisse der rechtsgeschäftlichen Begründungen der Haftungen" ausginge. Im vorliegenden Fall habe der Beschwerdeführer jedoch darauf hingewiesen, dass die Zahlung erforderlich gewesen sei, um in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer einer Rechtsverfolgung durch die X-Bankengruppe zu entgehen, deren Geschäftspartner ihm vorgeworfen hätten, Mittel teilweise widmungswidrig verwendet und auch "durch verspätete insolvenzrechtliche Schritte ein kridamäßiges Verhalten gesetzt" zu haben. Die Heranziehung zur Bezahlung des Betrages von S 860.297,12 sei also "direkter Ausfluss aus meiner Geschäftsführertätigkeit" und beruhe auf dem Vorwurf, durch unsachgemäße Geschäftsführung Gläubiger geschädigt zu haben. "Die zusätzliche Absetzbarkeit der weiters angefallenen rechtsgeschäftlichen Haftung (sei es als Betriebsausgabe, sei es als außergewöhnliche Belastung) wird nicht beantragt!" Die Zahlung des Betrages von S 860.297,12 sei durch die Geschäftsführertätigkeit des Beschwerdeführers veranlasst und stelle daher auch eine Betriebsausgabe aus dieser seiner Tätigkeit dar. Auf diesen Umstand habe der Beschwerdeführer in seiner schriftlichen Ergänzung zu einer mit ihm von der belangten Behörde aufgenommenen Niederschrift hingewiesen. Wären die vorgelegten Beweismittel der belangten Behörde nicht aussagekräftig genug erschienen, dann wäre es an ihr gelegen gewesen, weitere Beweismittel abzuverlangen. Stattdessen habe die belangte Behörde "in sich widersprüchliche und aktenwidrige Sachverhaltsannahmen" getroffen und das Verfahren auch durch Verletzung des Parteiengehörs so mangelhaft gestaltet, dass "ein ordnungsgemäßes Verfahren zu anderen Ergebnissen" hätte führen können.

Die vom Beschwerdeführer erwähnte Niederschrift vor der belangten Behörde und das unter Bezugnahme auf diese Niederschrift vom Beschwerdeführer gerichtete Schreiben an die belangte Behörde sind Aktenteile, die die belangte Behörde dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt hat.

Die Niederschrift vom 22. April 1999 enthält die Aussage des Beschwerdeführers, dass der Grund für die Übernahme einer Bürgschaft gegenüber der X-Bank "die Beteiligung und die versprochene Geschäftsführerbestellung" gewesen sei. Die Haftung gegenüber der X-Bank habe ursprünglich S 8 Mio. betragen. Hievon habe der Beschwerdeführer S 860.297,12 bezahlt, danach zusätzlich S 2 Mio. Seiner Erinnerung nach sei "der Betrag insgesamt jedoch wesentlich höher, so um die S 5 Mio." gewesen.

In dem bei der belangten Behörde am 25. Juni 1999 eingelangten Schreiben des Beschwerdeführers, in welchem er auf die Niederschrift vom 22. April 1999 Bezug nimmt, wird vom Beschwerdeführer ausgeführt, dass "zwecks Abwendung eines Konkurses" der Kapitalgesellschaft "mit möglicherweise folgendem existenzvernichtenden Kridaverfahren meiner Person gegenüber" auf Grund widmungswidriger Verwendung von Beteiligungsmitteln für eine Zustimmung der X-Bank zum Ausgleichsverfahren es Voraussetzung gewesen sei, "den (Teil-)Betrag von S 860.297,12 meinerseits" zu bezahlen. Der Beschwerdeführer habe in diesem Zusammenhang ein Schreiben der X-Bank vom 1. Februar 1990 gefunden, welches diesen Sachverhalt bestätige.

In dem vom Beschwerdeführer genannten, dem Verwaltungsgerichtshof auch vorgelegten Schreiben der X-Bank an eine Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vom 1. Februar 1990 wird von der Bank Einverständnis mit der von Seiten des Beschwerdeführers vorgeschlagenen Vorgangsweise des Inhaltes erklärt, dass der Beschwerdeführer zunächst 60 % einer angemeldeten Teilforderung von S 1,433.828,53, somit einen Betrag von S 860.297,12 bei seiner Rechtsvertreterin mit dem Auftrag erlege, diesen Betrag unmittelbar nach Ausgleichsannahme der Bank zufließen zu lassen. Die Bank werde diesen Betrag vorläufig allerdings nicht den einzelnen Kreditkonten gutbringen, weil sie einerseits das definitive Zustandekommen des Ausgleichs und andererseits auch noch die Verwertung der übrigen Sicherheiten abwarten wolle. Eine Entlassung aus der in Anspruch genommenen Garantie für die Forderung von S 1,433.828,53 könne erst dann vorgenommen werden, wenn sämtliche Forderungen zuzüglich weiterlaufender Zinsen abgedeckt sein würden. Hinsichtlich einer anderen nicht näher beschriebenen Angelegenheit sei von der Bank ein Rechtsanwalt beauftragt worden, welcher aber "die Klage vorerst noch nicht eingebracht" habe.

Sowohl aus diesen vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Ermittlungsergebnissen als auch aus seinem Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerdeschrift wird deutlich, dass der rechtliche Grund für die vom Beschwerdeführer geleistete Zahlung des strittigen Betrages von S 860.297,12 an die X-Bank in nichts anderem als der seinerzeit eingegangenen Bürgschaftsverpflichtung gelegen war. Die vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift vorgenommene Unterscheidung in eine "rechtsgeschäftliche Haftung" einerseits, welche er nicht zum Streitpunkt habe machen wollen, und in die als "Ausfluss der Geschäftsführertätigkeit" gesehene Zahlung des Betrages von S 860.297,12 andererseits ist rechtlich verfehlt, weil auch diese Leistung des Beschwerdeführers ihren Rechtsgrund in der rechtsgeschäftlich übernommenen Bürgschaftsverpflichtung hatte. Das Beschwerdevorbringen über die Erforderlichkeit der Leistung dieses Betrages zur Abwendung auf den Beschwerdeführer zukommender Bedrohungen im Zusammenhang mit ihm vorgeworfenen Fehlleistungen in seiner Geschäftsführung stellt inhaltlich damit nur ein Motiv dar, welches den Beschwerdeführer dazu bewogen haben mag, die Ansprüche der X-Bank unverzüglich zu erfüllen. Nichts ändert dies allerdings daran, dass diese Ansprüche ihren Rechtsgrund in der vom Beschwerdeführer rechtsgeschäftlich übernommenen Bürgschaftsverpflichtung für Schulden der Kapitalgesellschaft hatten, deren Gesellschafter-Geschäftsführer er gewesen war.

Bürgschaftszahlungen eines Gesellschafter-Geschäftsführers sind nach übereinstimmender Auffassung von Lehre und Rechtsprechung grundsätzlich durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und entziehen sich einem Abzug als Betriebsausgaben (Werbungskosten) bei den Geschäftsführereinkünften (siehe Doralt, EStG7, § 4 Tz 330, Stichwort Bürgschaften, derselbe, EStG4, § 16 Tz 220, Stichwort Bürgschaften, ebenso wie Zorn, Besteuerung der Geschäftsführung, Wien 1992, 73, und etwa die hg. Erkenntnisse vom 18. Dezember 2001, 2001/15/0060, vom 21. Oktober 2003, 2003/14/0076, und vom 31. März 2004, 2004/13/0021).Bürgschaftszahlungen eines Gesellschafter-Geschäftsführers sind nach übereinstimmender Auffassung von Lehre und Rechtsprechung grundsätzlich durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und entziehen sich einem Abzug als Betriebsausgaben (Werbungskosten) bei den Geschäftsführereinkünften (siehe Doralt, EStG7, Paragraph 4, Tz 330, Stichwort Bürgschaften, derselbe, EStG4, Paragraph 16, Tz 220, Stichwort Bürgschaften, ebenso wie Zorn, Besteuerung der Geschäftsführung, Wien 1992, 73, und etwa die hg. Erkenntnisse vom 18. Dezember 2001, 2001/15/0060, vom 21. Oktober 2003, 2003/14/0076, und vom 31. März 2004, 2004/13/0021).

Da sich dem Beschwerdevorbringen - auch im Zusammenhalt mit den Ermittlungsergebnissen, auf welche der Beschwerdeführer verweist - ein anderer Rechtsgrund für die strittige Zahlung als der durch den Beschwerdeführer als Gesellschafter-Geschäftsführer für die Kapitalgesellschaft eingegangenen Bürgschaftsverpflichtung nicht entnehmen lässt, Zahlungen aus einem solchen Rechtsgrund aber in der Gesellschafterposition wurzeln und deswegen einem Abzug als Betriebsausgaben (Werbungskosten) bei den Geschäftsführereinkünften nicht zugänglich sind, hat der Spruch des angefochtenen Bescheides den Beschwerdeführer im geltend gemachten Recht nicht verletzt. Den vom Beschwerdeführer gerügten Begründungsmängeln des angefochtenen Bescheides fehlt damit die Relevanz; auch hinsichtlich der weiteren der belangten Behörde vorgeworfenen Verfahrensmängel wird vom Beschwerdeführer nicht aufgezeigt, inwiefern die belangte Behörde bei Vermeidung der behaupteten Mängel zu einem im Spruch anders lautenden Bescheid hätte gelangen können.

Die Beschwerde war deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Die Beschwerde war deshalb gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 333/2003; das Kostenmehrbegehren betreffend den Vorlageaufwand war abzuweisen, weil ein solcher nicht gebührt, wenn die vorgelegten Geschäftsstücke die wesentlichen Verfahrensschritte nicht ausreichend wiedergeben (siehe hiezu etwa den hg. Beschluss vom 6. April 1994, 91/13/0234, Slg. N.F. Nr. 6881/F).Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,; das Kostenmehrbegehren betreffend den Vorlageaufwand war abzuweisen, weil ein solcher nicht gebührt, wenn die vorgelegten Geschäftsstücke die wesentlichen Verfahrensschritte nicht ausreichend wiedergeben (siehe hiezu etwa den hg. Beschluss vom 6. April 1994, 91/13/0234, Slg. N.F. Nr. 6881/F).

Wien, am 3. August 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:1999130252.X00

Im RIS seit

01.09.2004

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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