TE Lvwg Erkenntnis 2019/9/3 405-1/385/1/29-2019

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Veröffentlicht am 03.09.2019
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Entscheidungsdatum

03.09.2019

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §138 Abs1 lita
WRG 1959 §47Abs1
WRG 1959 §50

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Mag. Ulrike Seidel über die Beschwerde von Herrn AB AA, AE 12, AC AD, vertreten durch Rechtsanwalt AG, AH 19, AC AD, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See (belangte Behörde) vom 09.01.2019, Zahl xxx/27-2019,

zu Recht e r k a n n t :

I.     Der Beschwerde wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides neu zu lauten hat wie folgt:
„I.
Der Eingabe von Herrn AB AA vom 22.10.2017 wird, soweit sie sich auf § 138 Abs 6 iVm § 138 Abs 1 lit a WRG stützt, dahingehend stattgeben, dass der Stadtgemeinde AD, AR 1, AC AD, als Grundeigentümerin und Wasserberechtigte betreffend das GN bb KG BF und des auf diesem Grundstück befindlichen Gewässerabschnitts der BI BJ gemäß § 138 Abs 1 lit a iVm § 50 WRG Folgendes aufgetragen wird:
Zur Herstellung des mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 03.04.2002 (yyy/21-2002) wasserrechtlich bewilligten und mit Bescheid vom 06.10.2006 (yyy/36-2006) überprüften Zustandes und zwar eines Abflussprofils mit dem Bemessungskriterium HQ1 sind die unterlassenen Instandhaltungsarbeiten dahingehend nachzuholen, dass

a.   eine Profilherstellung in Tiefe und Breite auf ein HQ1 gemäß bewilligtem Projekt zu erfolgen hat und

b.   der Uferbewuchs fachgerecht zu beseitigen ist.

c.   Die Maßnahmen sind bis spätestens 28.02.2020 durchzuführen. Der Wasserrechtsbehörde ist unaufgefordert eine schriftliche Bestätigung über die Durchführung vorzulegen.

II.

Auf Verlangen des Beteiligten Herrn AB AA gemäß seiner Eingabe vom 22.10.2017 ergehen gemäß § 47 Abs 1 lit a und lit c WRG im Interesse der Hintanhaltung von Überschwemmungen nachstehende wasserpolizeiliche Aufträge:

1. Der AT, AW 10-12, AU AV als Grundeigentümerin der Gewässerparzelle GN cc KG BZ (Teilabschnitt BI BJ südlich von der B kk) wird aufgetragen,

a.   den vorhandenen Uferbewuchs fachgerecht zu beseitigen und die Uferböschungen von einzelnen Bäumen, Baumgruppen und Gestrüpp freizuhalten
(§ 47 Abs 1 lit a WRG) und

b.   den Sohlabschnitt der BI BJ auf dem GN cc KG BZ von den, den Abfluss hindernden Ablagerungen von Kies und Schotter und allenfalls vorhandenen Gehölzen/Bewuchs im Bachbett zu räumen (§ 47 Abs 1 lit c WRG).

c.   Die Maßnahmen sind bis spätestens 28.02.2020 durchzuführen. Der Wasserrechtsbehörde ist unaufgefordert eine schriftliche Bestätigung über die Durchführung vorzulegen.

2. Herrn AB AA, AE 12, AC AD als Grundeigentümer der GN aa KG BF wird aufgetragen, für den auf diesem Grundstück befindlichen Teilabschnitt der BI BJ sowie den darauf befindlichen Nebengewässern im südöstlichen Bereich

a.   den Uferbewuchs fachgerecht zu beseitigen und die Uferböschungen von einzelnen Bäumen, Baumgruppen und Gestrüpp freizuhalten (§ 47 Abs 1 lit a WRG) und

b     den Sohlabschnitt der BI BJ auf dem GN aa KG BF von den, den Abfluss hindernden Ablagerungen von Kies und Schotter und allenfalls vorhandenen Gehölzen/Bewuchs im Bachbett zu räumen (§ 47 Abs 1 lit c WRG).

c.   Die Maßnahmen sind bis spätestens 28.02.2020 durchzuführen. Der Wasserrechtsbehörde ist unaufgefordert eine schriftliche Bestätigung über die Durchführung vorzulegen.

III.

Rechtsgrundlagen: §§ 98, 47, 50 und 138 Wasserrechtsgesetz – WRG, BGBl Nr. 215/1959 idgF“

II.    Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1.       Verfahrensgang

1.1.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gemäß Spruchabschnitt I. die Wasserrechtsbeschwerde von Herrn AB AA vom 22.10.2017 „betreffend Rückstau und Abflussprobleme an der CC sowie im Bereich des CDbaches/BIbaches“ abgewiesen und gemäß Spruchabschnitt II. dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten in der Höhe von gesamt € 163,- vorgeschrieben.

In der Begründung wurden die einzelnen Ermittlungsschritte wie folgt dargelegt:

-    22.10.2017 Wasserrechtsbeschwerde

-    01.08.2018 Lokalaugenschein

-    13.08.2018 Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen

-    21.08.2018 Ersuchen an hydrographischen Amtssachverständigen

-    29.11.2018 Stellungnahme des hydrographischen Amtssachverständigen

-    27.12.2018 Stellungnahme des Beschwerdeführers

In rechtlicher Hinsicht führte die Behörde zusammengefasst nach Darlegung der Bestimmung des § 138 Abs 6 WRG und gestützt auf die Stellungnahme des hydrographischen Amtssachverständigen aus, dass für das Grundeigentum des Beschwerdeführers keine aktuelle und tatsächliche Beeinträchtigung vorliege, sodass kein Anspruch auf Beseitigung vorliege. Der Antrag sei daher als unbegründet abzuweisen. Weiters wurde – wiederum gestützt auf die Stellungnahme des hydrographischen Amtssachverständigen – ausgeführt, dass für die beanstandete und vermeintlich zunehmende Überflutung von Teilen der Wiesenfläche GN aa kein eindeutiger Verursacher ermittelt werden habe können. Eine Anwendbarkeit des § 39 WRG werde verneint, da keine Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse zum Nachteil des Beschwerdeführers vorliege. Hinsichtlich einer etwaigen Instandhaltungsverpflichtung (Räumungsmaßnahmen) wurde darauf verwiesen, dass bereits durchgeführte punktuelle Räumungen gerinneabwärts der Liegenschaft „AA“ keine Verbesserungen bewirkt hätten.

1.2.

Mit Schriftsatz vom 08.02.2019 erhob Herr AB AA, rechtsfreundlich vertreten Beschwerde und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Als Sachverhalt aus Sicht des Beschwerdeführers (Punkt 2 der Beschwerde) wurde zusammengefasst dargelegt, dass er Eigentümer des GN aa, EZ dd KG ee BF (CE - Erbhof) sei (Grundbuchsauszug Beilage /A). Die Gewässersituation des „BIbaches“ und „CDbaches“, welche vereinigt als „Unterlauf CDbach/BIbach“ alias „BI BJ“ bezeichnet und welche nach Norden durch die sog. „BZer Senke“ fließen würde, wurde dargelegt und die historische Entwicklung seit den 1950er Jahren beschrieben (Wassergenossenschaft CC-AD, Entwässerungsgenossenschaft CF etc). Die BI BJ würde sein GN aa KG BF durchfließen (Plan Beilage /B). Nach Regulierung der BI BJ (wasserrechtlicher Bescheid vom 08.07.1969, Beilage /C) und regelmäßiger Instandhaltung der Drainageleitungen, sei sein GN aa KG BF seit den 1960er Jahren als Fettwiese mit zweimaliger Beweidung und zweimaligem Mähschnitt bewirtschaftet worden. Bis Ende der 1990er Jahre sei das Bachgerinne der BI BJ von der Entwässerungsgenossenschaft CF regelmäßig instandgehalten worden, sodass es nie zu einem Rückstau, zu Behinderungen des Abflusses aus den Drainagerohren oder zu einer Überflutung seines Grundstückes gekommen sei. Bei diesem Teilstück handle es sich um das GN cc KG ff BZ.

Im Zuge der Erweiterung des Abbaugebietes der CJ AD GmbH seien Ausgleichsmaßnahmen vorgeschrieben worden. Dazu habe die Stadtgemeinde AD im Jahr 2002 eine Biotopschutzgruppe gegründet, welche mit der Renaturierung von Bachgerinnen betraut worden sei. In diesem Zusammenhang sei in den Folgejahren eine teilweise Renaturierung der BI BJ erfolgt. Im Zuge der Biotopkartierung sei gutachtlich am 03.08.2005 festgestellt worden, dass es sich bei seinem Grundstück um eine Fettwiese handle. Seit dieser punktuellen Renaturierung werde jedoch eine Räumung des seit den 1960er Jahren regulierten Bachgerinnes unterlassen, sodass sich dort die Bachsohle durch Anlandungen infolge des flachen Gefälles immer mehr erhöhe. In der Folge nehme die Fließgeschwindigkeit des Wassers ab und dies führe bei Schneeschmelze oder bei stärkerem Regen zu einer Überflutung seines Grundstücks.

Dies habe er bereits im Jahr 2012 bei der Stadtgemeinde AD beanstandet und mit Fotos belegt (Beilage /E). Die damals punktuell vorgenommenen Räumungsmaßnahmen hätten jedoch keinen anhaltenden Erfolg gebracht. Im Jahr 2014 habe die Stadtgemeinde AD im Zuge des neuen Projekts „Renaturierung CDbach Bauetappe 3 …“die GN gg, hh/1, hh/3 und ii/1 je KG BZ gekauft und die Entwässerungsgenossenschaft CF aufgelöst. Aus Sicht des Beschwerdeführers habe daher die Stadtgemeinde AD für die ordnungsgemäße Instandhaltung des Bachgerinnes im Sinne des § 138 WRG zu sorgen. Seit dem Jahr 2014 werde aber von der Gemeinde und den übrigen Grundeigentümern entlang der BI BJ im Bereich nördlich seines GN aa KG BF überhaupt jegliche Ausweitung und Räumung des Gerinnes (durch notwendige Entfernung von starkem Bewuchs und Auflandungen) unterlassen, sodass sich schon bei einem Niederschlag von 50+ Liter das Bachgewässer zurückstaue. Dadurch würden die auf seinem GN verlegten Drainageleitungen mit Dreck und Erdreich verschlammt und sein GN in enormen Ausmaß überflutet. Weiters komme hinzu, dass der Bachquerschnitt der BI BJ und der CC stellenweise auch durch Aufschüttungen zum Zwecke des Geländegewinns eingeengt worden sei, wodurch sich die Abflussleistung dieser Gewässer verringert habe und dies bei stärkerem Niederschlag zu einem vermehrten Rückstau auf seinem Grundstück führe. Aus dem Gefahrenzonenplan der WLV ergäbe sich, dass sein GN aa KG BF nicht in der roten Zone und eine geringe Teilfläche (östlicher Bereich) von der gelben Zone des Kehlbaches erfasst sei (Beilage /F). Der überwiegende Teil seines Grundstückes, der in keinem Gefahrenzonenplan gelegen sei, werde jedoch bei stärkerem Regen völlig überflutet (Verweis auf Fotos vom 19.03.2017 Beilage /G und vom 24.12.2018 Beilage /H). Es sei augenscheinlich, dass infolge Unterlassung einer gebotenen fachgerechten Räumung des Unterlaufs der BI BJ eine ordentliche Bewirtschaftung seines Grundstückes verwehrt sei. Die im Jahr 1969 von der Wasserrechtsbehörde angeordnete und unter großem finanziellen und arbeitsintensiven Aufwand durchgeführte Regulierung der BI BJ habe dazu gedient, die damaligen Ausuferungen, Verwerfungen und Verwässerung der Grundstücke der BZer Senke abzuhalten, damit eine ordentliche landwirtschaftliche Bewirtschaftung der Flächen gesichert sei. Durch die jahrelang unterlassenen Instandhaltungsarbeiten am regulierten Bachgerinne werde unzulässiger Weise das Gegenteil geschaffen. Es erfolge eine stillschweigende Rückführung einer seit mehr als 60 Jahren bestehenden Agrarkultur „Feld bzw. Fettwiese“ in eine ertraglose sumpfige Fettwiese.

Der Bescheid werde in seinem gesamten Umfang infolge inhaltlicher Rechtswidrigkeit angefochten. Als Beschwerdegründe (Punkt 4 der Beschwerde) wurden zusammengefasst vorgebracht, dass die im Sinne von § 138 WRG gebotenen Maßnahmen zur Räumung der Bachgerinne durch die Grundeigentümer bzw. verantwortlichen Organe nicht erfüllt werden würden. Zudem seien die Bachgerinne durch angrenzende Grundeigentümer durch wasserrechtlich nicht genehmigte Aufschüttungen zum Zweck von Geländegewinn eingeengt worden. Dadurch seien Überflutungen seines Grundstückes eingetreten und sei er in seinem subjektiven Recht auf Schutz seines Eigentums verletzt. Die belangte Behörde vermeine in unrichtiger sachlicher und rechtlicher Beurteilung, dass keine über das bisherige natürliche Ausmaß hinausgehenden Verschlechterungen für den Grundstückseigentümer gesehen werde und damit keine aktuelle und tatsächliche Beeinträchtigung vorliege und dass ein eindeutiger Verursacher nicht ermittelt werden könne. Zudem verneine die Behörde in unrichtiger Weise die Anwendbarkeit des § 39 Abs 1 WRG. Die Behörde stütze sich auf ein unvollständiges und widersprüchliches Gutachten und habe die Beweisaufnahme mangelhaft und unvollständig durchgeführt. Alleine schon aufgrund der Fotos und des Ortsaugenscheins hätte die Behörde festzustellen gehabt, dass in Abweichung des in den 1960er Jahren wasserrechtsbehördlichen gültigen Regulierungsverfahrens kein Schutz seines Grundstückes mehr vor Überflutung der BI BJ vorliege. Es sei eindeutig erkennbar, dass durch nicht vorgenommene Instandhaltungs- und Räumungsarbeiten ein Wasserrückstau bei stärkerem Regen verursacht werde und dies durch die Verschlammung und Verstopfung der Entwässerungsleitungen eine Überflutung seines Grundstückes herbeiführe.

Der wasserbautechnische (Anm: gemeint wohl hydrographische) Amtssachverständige habe kein konkretes Gutachten zur Situation vor Ort erstellt, sondern nur eine globale und grobe, allgemein gehaltene Sichtweise dargelegt. Er sei selber nie vor Ort gewesen. Zur Zeit der Errichtung der Drainageleitungen habe es einen voll intakten und funktionierenden Vorfluter gegeben, ansonsten wären die vorgenommenen Entwässerungsmaßnahmen wasserrechtlich nie genehmigt worden. Die einzelnen Feststellungsmängel wurden aufgelistet. Die vom Sachverständigen auf eine historisch und zeitgeschichtliche Entwicklung gestützte Argumentation sei völlig überaltet (zB alte Luftbildaufnahmen
SAGIS Orthofotos 1952-1954) und entspreche nicht den Gegebenheiten, wie sie nach der Regulierung der BI BJ gemäß Bescheid vom 08.07.1969 (Beilage /C) vorgelegen sind. Der Sachverständige sei von völlig falschen Prämissen ausgegangen, die durch eine Befundaufnahme vor Ort leicht recherchiert hätten werden können.

Die belangte Behörde habe die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 27.12.2018 völlig ignoriert und dazu jegliche Begründung im angefochtenen Bescheid unterlassen bzw. nur auf die Stellungnahme des Hydrographen verwiesen. Die Behörde hätte diese Stellungnahme wegen Mangelhaftigkeit und innerer Widersprüchlichkeit nicht verwerten dürfen. Bei richtiger und vollständiger Sachverhaltsfeststellung hätte die belangte Behörde zur Entscheidung gelangen müssen,

-    dass durch die unterlassenen Instandhaltungs- und Räumungsmaßnahmen eine über das natürliche/bisherige Ausmaß hinausgehende Verschlechterung für den Beschwerdeführer als Eigentümer des GN aa KG BF eingetreten sei und daher eine aktuelle und tatsächliche Beeinträchtigung vorliege, sodass ein Anspruch auf Beseitigung bestehe;

-    dass als eindeutiger Verursacher die Grundeigentümer bzw. verantwortlichen Organe für dieses Bachgerinne zu ermitteln seien und

-    auch der § 39 Abs 1 WRG anzuwenden sei, da eine Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse zu seinem Nachteil vorliege.

Es werde daher beantragt, der Wasserrechtsbeschwerde vom 22.10.2017 vollinhaltlich stattzugeben, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

1.3.

Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 11.02.2019 dem Landesverwaltungsgericht die Beschwerde sowie den Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.

Mit Schreiben vom 01.03.2019 erging das Ersuchen an den wasserbautechnischen Amtssachverständigen zur Beantwortung nachstehender Fragen:

1.   „Ergeben sich aus wasserbautechnischer Sicht hinsichtlich des Gerinneabschnitts auf GN cc KG BZ (im Eigentum der ÖBf AG) Instandhaltungs/Räumungsmängel?

2.   Sind aus wasserbautechnischer Sicht hinsichtlich des Gerinneabschnitts auf GN bb KG BF (im Eigentum der Stadtgemeinde AD) Instandhaltungs/Räumungsmängel feststellbar?

3.   Ergeben sich durch das Renaturierungsprojekt der Stadtgemeinde AD „Renaturierung CDbach Bauetappe 3 von der BZer Straße bis AD Süd“ nachteilige Auswirkungen iS einer vermehrten Vernässung/Überflutung des GN aa KG BF sowie Verlegung von bestehenden Drainagen?

4.   Ist eine Einengung des Gerinnequerschnitte BI BJ und CC durch Aufschüttungen im verfahrensgegenständlichen Bereich feststellbar (siehe Vorbringen Beschwerde Seite 4 vierter Absatz)?

5.   Unter Hinweis auf die Stellungnahme des hydrografischen Amtssachverständigen wird um Darlegung der für das GN aa KG BF relevanten Einzugsbereiche (AE, CC, BI BJ, Unterlauf CDbach/BIbach, aber auch durch Niederschlagswasser?) unter Beschreibung der Geländesituation und Abflussverhältnisse (Senke?) gebeten.“

Mit Schreiben vom 23.04.2019 lag eine umfangreiche gutachtliche Stellungnahme vor, welche mit Ladung vom 24.04.2019 zur vorgesehenen Verhandlung am 21.05.2019 den Parteien und Beteiligten ua der Stadtgemeinde AD und der AT des Beschwerdeverfahrens übermittelt wurde. Auf Ersuchen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers erfolgte eine Vertagung der Verhandlung.

Am 07.08.2019 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer in Begleitung seiner Ehegattin, ein Vertreter der AT (kurz: AT), Vertreter der Stadtgemeinde AD, die Biberbeauftragte und zoologische Amtssachverständige sowie der wasserbautechnische Amtssachverständige teilnahmen.

Vom Beschwerdeführer wird einleitend vorgebracht, dass sich seine Wasserrechtsbeschwerde aus dem Jahr 2012 sowohl auf den südlichen als auch nördlichen Bereich der B kk bezogen habe, jedoch mit dem erlassenen Bescheid vom 11.06.2012 nur der nördliche Bereich erledigt worden sei. Der südliche Bereich sei noch offen, was Grund für die verfahrensgegenständliche Beschwerde gewesen sei. Nach Erläuterung der rechtlichen Grundlagen der §§ 138 und 39 WRG durch die Richterin führt der Beschwerdeführer aus, dass aus seiner Sicht § 39 WRG nicht das Thema sei, sondern es ihm um die mangelnden Instandhaltungsarbeiten gehe, die zur Beeinträchtigung seines Grundstückes führen würden. Die WG CC-AD sei für den Bereich nördlich der B kk zuständig, jedoch nicht für den südlichen Bereich, in welchem die AT, die Stadtgemeinde AD und er Grundbesitzer seien. Zur Frage der Verpflichtungen für das CJ, welches Einleitungsrechte in die CC habe, wird vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen, vom Beschwerdeführer und vom Vertreter der Gemeinde mitgeteilt, dass sich aus dem UVP-Bescheid bestimmte Verpflichtungen ergeben würden bzw. aus dem Ausgleichsprojekt der Teicherrichtung Erhaltungspflichten für die Anlagen bestünden, wofür es jedoch privatrechtliche Vereinbarungen mit den betroffenen Grundeigentümern gäbe. Vom Vertreter der AT wird hinsichtlich des GN cc KG BZ ausgeführt, dass es für die AT keine Räumungspflichten gemäß § 50 WRG als bloße Grundeigentümerin gebe. Ein Bescheid der Behörde gemäß § 47 WRG mit dem Ausspruch einer entsprechenden Verpflichtung liege nicht vor. Von den Vertretern der Gemeinde wird darüber informiert, dass die Gemeinde im Zuge eines Renaturierungsprojektes bereits vor ca. 20 Jahren das GN bb KG BF angekauft habe, mit Kaufvertrag aus dem Jahr 2015 seien die südlich der B kk gelegenen GN ll, hh/1 und ii/1 je KG BZ erworben worden. Die Ankäufe stünden alle im Zusammenhang mit einem Gesamtrenaturierungsprojekt und sonstigen Projekten. Maßnahmen betreffend das Renaturierungsprojekt (Anm: Bauetappe 3) seien noch keine durchgeführt worden, dafür gäbe es einen Vorentwurf in Zusammenarbeit mit der Naturschutzabteilung des Landes. Geplant sei eine mäandrierende Ausgestaltung des Bachlaufs. Aufgrund des bestehenden Problems mit der Schleppkraft des Gewässers werde das Projekt jedoch seitens der Gemeinde derzeit nicht weiterverfolgt. Punktuelle Räumungen habe es im Bereich der Bundesstraße gegeben, wobei nach eineinhalb Monaten bereits wieder eine Verlandung erfolgt sei. Eine Auflistung aller Maßnahmen im Bereich rund um die Grundparzelle des Beschwerdeführers ab 2015 sowie betreffend den Biber wird dem Gericht vorgelegt (Beilage B der Verhandlungsschrift). Von der Biberbeauftragten wird erläutert, dass der Biber sich nachweislich sei 2014/2015 selbständig im Bereich des CJes angesiedelt habe und das gesamte ADer Becken als Ausbreitungsbereich bewertet werden könne dh auch die südlichen Bereiche der B kk. Der gesamte Gewässerverlauf beginnend vom Mündungsbereich der BI BJ/CC durch die gesamte BZer Senke sei schon besiedelter Biberbereich, wobei drei abgrenzbare Reviere festgestellt werden haben können. Es erfolgen Erläuterungen zur rechtlichen Situation bzw. der Möglichkeiten im Rahmen des Jagdgesetzes. Es seien bereits zwei- bis dreimal Entfernungen von Biberdämmen im Bereich CJ bis Bundesstraße erfolgt, wobei dies aufgrund von Vorliegen höherer öffentlicher Interessen sprich Schutz der Infrastruktur wie bspw der Bundesstraße der Fall gewesen sei. Es seien zeitgleich schon einmal sieben bis neun Dämme in Serie vom Mündungsbereich bis zur B kk festgestellt worden. Bei indirekter Vernässung von landwirtschaftlichen Flächen stelle dies eine Frage der Entschädigung dar, wofür es vom Land Salzburg entsprechende Mittel gäbe. Voraussetzung sei jedoch die Feststellung eines Schadens. Bei einer dauerhaften indirekten Einwirkung aus dem nördlichen Bereich der B kk auf den südlichen Bereich, was sich aus dem nun vorliegenden wasserbaufachlichen Gutachten ergäbe, müsste eine Prüfung erfolgen, was bis dato noch nicht der Fall gewesen sei. Käme es aktuell auf dem GN bb zu einem Bau eines Biberdammes, von welchem nachteilige Auswirkungen auf die Abflussverhältnisse ausgehen würden, müsste jemand einen entsprechenden Antrag nach dem Jagdgesetz stellen. Es habe am 01.07.2019 eine Verhandlung der Behörde zur Frage der dauerhaften Fernhaltung des Bibers im Bereich vom CJ bis zur B kk gegeben. Durch die hiefür beabsichtigten Maßnahmen könne es auch sein, dass es im südlichen Bereich der B kk zu Erleichterungen komme, eine bescheidmäßige Erledigung sei jedoch noch offen.

Auf die unterschiedliche Beurteilung bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses im Vergleich zu „nur“ landwirtschaftlichen Interessen mit Entschädigungsmöglichkeit werde verwiesen. Vom Beschwerdeführer wird zu Letzterem erwidert, dass die Entschädigungsfrage sich noch nicht gestellt habe, da die GN aa eine hofnahe Fläche sei, welche er für die Bewirtschaftung benötige. Im heurigen Jahr sei die Fläche bis weit in das Frühjahr überflutet gewesen und er habe das Jungvieh erst spät auftreiben können. Zu den Räumungsmaßnahmen der Gemeinde merkt der Beschwerdeführer an, dass es trotz Räumung der Schotterfänge zu Auflandungen und damit zu negativen Auswirkungen auf seinem GN komme. Vom Vertreter der Gemeinde wird festgehalten, dass es sich um Schotterfänge südlich der GN aa handle. Der AE münde im Bereich des GN bb in die BI BJ ein, welcher einen zusätzlichen Eintrag bedinge und für welchen die Agrargemeinschaft, bei welcher auch der Beschwerdeführer Mitglied sei, zuständig sei. Auf der GN mm befinde sich ein Schotterfang, für welchen jedoch die Gemeinde nicht zuständig sei. Vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen wird zum Erhaltungszustand des Gewässers auf der GN aa unter Hinweis auf sein Gutachten Seite 8 ausgeführt, dass er auch für dieses Grundstück Handlungsbedarf in Form von Bewuchsentfernung und einer Sohlräumung sehe. Zu den Drainagen auf der GN aa führt der Beschwerdeführer aus, dass diese vor über 30 Jahren errichtet worden seien, jedoch durch die permanente Aufstauung eine Ableitung der Drainagewässer aber nicht mehr möglich sei. Zudem habe das Hochwasser 2013 zu einem Rückstau und Überflutung des gesamten Bereichs geführt, wobei die Ablagerung von Stoffen zu einer Verstopfung der Drainagen geführt habe. Die Entwässerungsanlage sei daher nicht mehr funktionsfähig, wobei eine Reparatur aufgrund des hohen Wasserstandes in der Vorflut nicht möglich bzw. sinnvoll sei. Vom Wasserbautechniker wird die Verfestigung der Oberbodenstruktur mit Beeinträchtigung des Drainagesystems bestätigt, wobei die Frage der Ableitung von Drainagewässer davon unabhängig sei.

Zum hydrographischen Gutachten wird aufgrund des Beschwerdevorbringens das Aufgabengebiet eines Hydrographen von der Richterin dargelegt, wobei der Beschwerdeführer nochmals kritisiert, dass dieser die Situation vor Ort völlig außer Acht gelassen habe. Die Aussage des Gutachtens, dass es keine Verschlechterung für sein Grundstück gäbe, sei eine falsche Aussage. Vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen wird darauf verwiesen, dass es im unmittelbaren Nahbereich auf GN nn KG BZ eine Grundwassermessstelle gäbe und der Sachverständige seines Wissens einmal im Jahr vor Ort sei.

Zu den in der Beschwerde angeführten Aufschüttungen bringt der Beschwerdeführer vor, dass diese im Bereich nördlich der B kk im Laufe der Jahrzehnte auch im Gewerbegebietsbereich vorgenommen worden seien. Das Bild 23 im Gutachten DI AK bilde die Situation exemplarisch ab. Durch diese Aufschüttungen sei es auch zu einer deutlichen Verschlechterung der früheren Situation gekommen. Es sei sinnvoll, ein Projekt „CC“ mit Berücksichtigung der Interessen der Landwirtschaft sowie des Naturschutzes zu initiieren.

Vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen wird zur allgemeinen Situation auf drei Umstände verwiesen: die allgemeinen hohen Grundwasserstände, die Instandhaltungssituation betreffend BI BJ und ihrer Nebengewässer sowie die durch den Biber verursachte Rückstausituation mit einem hydraulischen Energieverlust, der weit in den Süden wirke. Konkret befragt zu GN bb wird darauf hingewiesen, dass es hinsichtlich des wasserrechtlich und naturschutzbehördlich bewilligten Renaturierungsprojektes (Abschnitt 4.2., Maßnahmenbereich 4 – Verlängerung der Fließstrecke durch bogenförmigen Verlauf der zuvor geradlinigen Gewässerstrecke) eine erhebliche Divergenz hinsichtlich des Abflussprofiles gäbe (HQ100 laut wasserrechtlichem Projekt, HQ1 laut Genehmigung) und das Abflussprofil aufgrund des starken Bewuchses an der Sohle nicht einmal mehr HQ1 betrage. Konkret als Maßnahme wäre 1. eine Bewuchsbeseitigung und 2. eine Profilherstellung in Tiefe und Breite auf ein HQ1 gemäß Bewilligung aufzutragen. Konsensträgerin der Bewilligung sei die Stadtgemeinde AD. Hinsichtlich der Situation auf GN cc werde auf das Gutachten und die ebenfalls notwendigen Bewuchsentfernungen bzw. Sohlräumung verwiesen. Auch für das GN aa werde ein Instandsetzungsbedarf gesehen, sowie insgesamt für den Abschnitt der BI BJ bis in den nördlichen Bereich. Auf Nachfrage des Vertreters der Gemeinde, ob es sinnvoll sei Räumungsmaßnahmen im südlichen Bereich zu setzen, wenn diese im nördlichen Bereich nicht erfolgen würden, wird dies vom Amtssachverständigen bejaht, da eine kleinräumige Wirkung auf jeden Fall eintreten werde. Wie lange diese anhalte, könne jedoch nicht prognostiziert werden. Durch die Räumung im Süden müsse auch mit keiner Verschlechterung im nördlichen Bereich der B kk befürchtet werden, vorausgesetzt die Hydrographie bleibe gleich und es werde nicht eine Hochwassergefahr durch Biberdämme verursacht.

Die Verhandlungsschrift wurde den bei der Verhandlung anwesenden Beschwerdeparteien mit Schreiben vom 07.08.2019 zur Kenntnis übermittelt.

2.       Nachstehender

S a c h v e r h a l t

wird als erwiesen festgestellt und der nachfolgenden Entscheidung zu Grunde gelegt:

2.1.

Vom Beschwerdeführer wurde schon einmal im Jahr 2012 eine Wasserrechtsbeschwerde betreffend Rückstau und Abflussprobleme an der CC sowie im Bereich Unterlauf des CDbaches/BIbaches erhoben. Fachlich wurde von den damals beigezogenen Sachverständigen des Wasserbaus und des Naturschutzes festgestellt, dass es im Bereich der CC bachabwärts vom Betriebsgelände des CJes bzw. ab der Querung der Bundesstraße B kk zu Auflandungen im Bachbett kommt, welche durch den seitlichen Uferbewuchs und umfallende oder direkt im Bachbett wachsende Bäume bedingt sind. Festgestellt wurde, dass die abschnittsweise Räumung des Fließgewässers Teil einer Auflage des Ausgleichsprojektes des Tagbau 21 des CJsteinbruchs ist bzw. wurde von Naturschutzseite die Einleitung eines generellen Renaturierungsprojektes angeregt. Es erging ein wasserpolizeilicher Auftrag mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.06.2012 (Zahl xxx/5-2012) an die Wassergenossenschaft CC-AD, mit dem Auftrag, dass in der „CC“ im Bereich Flusskilometer 2,300 (Querung der Bundesstraße) bis zu Flusskilometer 1,600 im Bachbett befindliches Unterholz sowie im Bachbett wachsende Bäume zu entfernen sind. Weiters wurde zur Beseitigung von angesammeltem Feingeschiebe die Ausbaggerung der Bachsohle bis zur Erreichung der ursprünglichen Sohle (Auftreten von grobkörnigem Material) aufgetragen. Dieser Auftrag wurde letztlich im Jänner 2014 vollständig erfüllt (Aktenvermerk der belangten Behörde vom 28.01.2014, xxx/13-2014).

2.2.

Mit Schreiben vom 22.10.2017 verwies Herr AB AA unter Bezugnahme auf sein schriftliches Vorbringen aus dem Jahr 2012 und weiterer mündlicher Vorbringen auf die sich ständig verschlechternde Situation am CDbach/Unterlauf (ehemals BI BJ) und CC ab B kk flussabwärts. Der Eingabe angeschlossen wurde eine kommentierte Fotodokumentation vom 19.03.2017. Verwiesen wurde zusammengefasst auf die 1969 gegründete und 2002 aufgelöste Entwässerungsgenossenschaft CF und deren Zweck (Pkt 1). Weiters wurde vorgebracht, dass Auflagen des Bescheides vom 03.04.2002 betreffend Renaturierung des CDbachs, Bauabschnitt 4, nicht erfüllt worden seien (Pkt.2). Schließlich wurde auf das durchgeführte Verfahren aus dem Jahr 2012 verwiesen. Eine Räumung ist weitgehend durch das CJ als jahrzehntelanger Haupteinbringer erfolgt, doch hat sich der angenommene Effekt einer Erhöhung der Schleppkraft, damit sich im Oberlauf eine Verstärkung der Vorflutwirkung einstellt, nicht entwickelt. Bei bereits relativ geringen Niederschlagsintensitäten kommt es zu einer totalen Überflutung seiner Wiesen (Verweis auf Lichtbilder). Seine Beschwerde oberhalb der B kk ist nicht abschließend erledigt worden (Pkt. 3).

Es wurde der Antrag gestellt, diesen Abschnitt wasserrechtlich trotz seiner Komplexität zu überprüfen, damit seine Flächen wieder „in den ursprünglichen Zustand (wie um die Jahrtausendwende) versetzt werden“. Ein Schreiben von Mag. CK CL vom 03.08.2005 (Biotopkartierung) bestätigt, dass die Fläche zu dieser Zeit eine Fettwiese gewesen ist. Vom Beschwerdeführer wurde in diesem Schreiben weder auf die Bestimmungen des § 138 WRG oder § 39 WRG noch auf § 47 WRG Bezug genommen.

In der Beschwerdeverhandlung wurde zum einen zur Eingabe klargestellt, dass diese eingebracht wurde, da der südliche Bereich der B kk „noch offen“ ist, da der ergangene Bescheid 2012 nur den nördlichen Bereich umfasst hat. Zum anderen wurde nach rechtlicher Erläuterung der Bestimmung des § 39 WRG klargestellt, dass es dem Beschwerdeführer um mangelnde Durchführung von Instandhaltungsmaßnahmen geht, was zur Beeinträchtigung seiner Grundparzelle führt.

2.3.

Das GN aa KG BF, hofnah zum landwirtschaftlichen Betrieb des Beschwerdeführers gelegen, wird von der BI BJ nach Norden durchflossen, wobei es seit Jahren zu Vernässungen und Überschwemmungen der Grundfläche kommt, sich das Ausmaß von diesen aber in den letzten Jahren nach Wahrnehmung des Beschwerdeführers verstärkt hat und Grund für die erste Beschwerde im Jahr 2012 gewesen ist.

Bereits seit den 1950er Jahren kam es zu verschiedenen baulichen Veränderungen und Maßnahmen im Bereich der sog. BZer Senke und zwar durch Verlegung der CC mit Entstehung der CC, der Verlegung des Laufs der BI BJ und Vereinigung mit einem CC-Altarm, sowie durch Schutz- und Regulierungsbauten der Wassergenossenschaft CC-AD und Entwässerungsmaßnahmen der Entwässerungsgenossenschaft CF. Gemäß Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 08.07.1969 (Zahl zzz, siehe Beilage ./C der Beschwerde) wurde dieser Entwässerungsgenossenschaft im Jahr 1969 die (nachträgliche) wasserrechtliche Bewilligung mit gleichzeitiger Überprüfterklärung für „Regulierungsarbeiten im CDbachunterlauf“ erteilt, die Entwässerungsgenossenschaft wurde jedoch zwischenzeitig aufgelöst. Die Wassergenossenschaft CC-AD existiert noch, jedoch ist diese für den Bereich nördlich der B kk zuständig. Laut Wasserbucheintrag/Satzungen ist Zweck der Wassergenossenschaft der Hochwasserschutz (Herstellung und Erhaltung von Schutz- und Regulierungsbauten; CCregulierung CM CN). Nicht (mehr vollständig) feststellbar ist, wer auf welcher Grundlage/Bewilligung die Gewässerverlegungen durchgeführt hat (wasserbautechnisches Gutachten Seite 3) bzw. wurden beispielsweise auch vom Beschwerdeführer Drainagierungen seines Grundstückes zur Ableitung von Oberflächenwässern in die BI BJ vorgenommen.

Aktuelle Aufschüttungen zur Landgewinnung und eine damit verbundene Einengung von Gerinnequerschnitten im begutachteten Bereich konnten vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen nicht festgestellt werden (Gutachten Seite 19). Vom Beschwerdeführer wurde in der Beschwerdeverhandlung klargestellt, dass es vor Jahrzehnten im Gewerbegebietsbereich dh nördlichen Bereich der B kk zu Aufschüttungen gekommen ist.

Der Gewässerverlauf der BI BJ im Bereich der BZer Senke wird markant durch die Querung der B kk CO Straße in einen nördlichen und südlichen Bereich der B kk unterteilt. Die BI BJ mündet im nördlichen Bereich in die CC. In diesem (nördlichen) Bereich kam es im Zuge der Erweiterung des CJes AD, Tagebau 21 im Rahmen des UVP-Verfahrens im Jahr 2004 (Bescheid vom 15.03.2004) zur Erteilung von Einleitungsberechtigungen in die CC und zur Vorschreibung eines (naturschutzrechtlichen) Ausgleichsprojektes/

Renaturierungsmaßnahmen mit entsprechenden Instandhaltungspflichten. Der zuvor schon angeführte wasserpolizeiliche Auftrag mit Bescheid vom 11.06.2012 bezog sich auf den nördlich der B kk gelegenen Bereich.

Seit den Jahren 2014/2015 erfolgte im Bereich des CJes eine Ansiedlung des Bibers, wodurch sich durch die Aktivitäten von drei Biberpopulationen durch die Errichtung von Biberdämmen die Problematik des Abflusses verschärft hat. Gegenmaßnahmen wie Entfernung von Biberdämmen mit entsprechender Ausnahmegenehmigung nach dem Jagdgesetz bzw. Lenkungsmaßnahmen wurden bereits ergriffen (siehe Ausführung der Biberbeauftragten des Landes Salzburg in der Beschwerdeverhandlung). Das gesamte ADer Becken kann als Ausbreitungsgebiet für den Biber bewertet werden, wobei der Gewässerlauf der BI BJ vom Mündungsbereich in die CC durch die gesamte BZer Senke schon besiedelter Biberbereich ist. Von der Stadtgemeinde AD wurden in den letzten Jahren bereits einige Maßnahmen im Zusammenhang mit Biberdämmen aufgrund verschiedenster Anzeigen von Betroffenen ergriffen bzw. Instandhaltungsmaßnahmen wie Schilfmahd, Räumen von Sandfängen, Baumschnitt, Entfernung von Todholz etc durchgeführt (siehe Beilage B der Verhandlungsschrift).

Im südlichen Bereich der B kk wurde in den Jahren 2000 und 2002 der Stadtgemeinde AD die wasserrechtliche und naturschutzbehördliche Bewilligung für ein Renaturierungsprojekt erteilt, wobei vom bewilligten „Maßnahmenabschnitt 4“ die Unterabschnitte 4.1. und 4.2. im gegenständlichen Betrachtungsbereich der GN aa KG BF liegen, jedoch nur Maßnahmen des Abschnitt 4.2. auf der GN bb KG BF (hm 30,882 bachaufwärts) für das gegenständliche Verfahren relevante Auswirkungen haben können (wasserbautechnisches Gutachten vom 23.04.2019, Seiten 2-5). Gemäß wasserrechtlichem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 03.04.2002 (Zahl yyy/21-2002) sollte mit dem bewilligten Projekt die geradlinige Gerinneausbildung des CDbaches naturnah rückgebaut und dies durch die Ausbildung einer unregelmäßigen Linienführung und der Neugestaltung der Ufer erreicht werden. Ein weiteres Renaturierungsprojekt der Stadtgemeinde AD (Bauetappe 3) in Zusammenarbeit mit der Naturschutzabteilung des Landes Salzburg, für welches bereits ein Grundankauf der GN ll, hh/1 und ii/1 je KG BZ erfolgt ist, befindet sich im Stadium eines Vorentwurfes, wird aber aufgrund der aktuellen Probleme mit der Schleppkraft des Gewässers derzeit nicht weiterverfolgt.

Vor ca. 30 Jahren wurden auf dem GN aa KG BF Drainagierungen vorgenommen, wobei die Entwässerungsanlage durch das Hochwasser 2013 (Verlegung der Drainage) und des zwischenzeitig nicht mehr möglichen Abflusses in den Vorfluter (Rückstau bzw. Einstau) funktionsuntüchtig ist. Die GN aa KG BF war nach Regulierung der BI BJ und nach Errichtung der Drainageleitungen als Fettwiese landwirtschaftlich nutzbar. Auf der GN aa KG BF befinden sich weitere Nebengewässer, welche in die BI BJ entwässern (siehe Skizze Seite 7 wasserbautechnisches Gutachten, Begehungspunkte/Lichtbilder 2 bis 7). Gemäß aktueller im SAGIS abrufbarer Biotopkartierung scheint mit Kartierungstag 26.07.1994 zwar eine Teilfläche des GN aa KG BF (im nordwestlichen Bereich) als Teil des Biotops Nr. ee 0058 „Feuchtwiese 2A südlich CP“ und eine weitere Teilfläche (im südwestlichen Bereich im Ausmaß von 21.160 m²) als Biotop Nr. ee 0059 „Feuchtwiese 3 südlich CP“ auf. Gemäß dem mit der Beschwerde (Beilage ./D) vorgelegten Schreiben des Bearbeiters der Biotopkartierung Mag. CK CL vom 03.08.2015 sollte das Biotop Nr. ee 0059 allerdings gelöscht werden.

2.4.

Die sog. BZer Senke war einst ein naturbelassenes Feuchtgebiet, von welchem nur mehr Restflächen vorhanden sind. Die noch vorhandene Kernzone des Feuchtgebiets wird vom BI Bach durchflossen, dessen Bett noch weitgehend naturbelassen ist (www.…………). Die BI-Senke, als Teil der BZer Senke erstreckt sich vom westlichen Bereich der BI BJ (ein Streifen von ca. ‹ 50m) bis an die CC und wird im Süden durch bestehende Fischteiche sowie nach Norden durch die B kk begrenzt. Die Höhendifferenzen in der Senke sind gering. In dem durch die BZer-Straße (Anm: GN pp KG BZ) geteilten nördlichen Bereich fallen beidseitig der BI BJ die Höhenschichtlinien flach zum Gewässer hin, im südlichen Teil bildet die Struktur des alten Verlaufs der BI BJ eine tiefe Fläche über die gesamte Grundstückslänge. Diese entwässert in nördliche Richtung, wobei die Straße höher liegt und der Straßendurchlass die Entwässerungskapazität vorgibt. Erst nach einem Aufstau ist eine Entwässerung nach Westen zur BI BJ möglich. Ansammelnde Niederschlagswässer im südlichen Bereich der BI-Senke sammeln sich in den breiten Grabenstrukturen des GN aa KG BF (siehe Gutachten DI AK, Seite 21).

Aus hydrographischer Sicht ergibt sich aus historischen Urkunden wie dem franziszäischen Kataster, dass die gegenständlichen Flächen bereits damals als nasse Wiesen und Sumpfflächen klassifiziert wurden. Alte Luftbildaufnahmen (SAGIS Ortophotos 1952-1954) zeigen eine Ausbildung von oberflächigen Abflüssen und Gerinneläufen auf dem Grundstück, was zumindest eine eingeschränkte landwirtschaftliche Bewirtschaftungs- und Ertragsmöglichkeit zu diesem Zeitpunkt belegt. Aus der nahegelegenen Grundwassermessstelle des Hydrographischen Landesdienstes ergibt sich, dass der gesamte Talboden durch extrem hohe Grundwasserspiegellagen gekennzeichnet ist. Der Grundwasserspiegel kommt bisweilen 30-50 cm unter der Geländeoberkante zu liegen. Die langjährigen Messungen der vorherrschenden Grundwasserspiegellagen seit dem Jahr 2000 zeigen jedoch keinerlei Trend oder Veränderung hin zu einer Verschlechterung für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung dh keine Zunahme hoher Grundwasserspiegellagen. Diese Grundwasserspiegellagen sind Ursache für eine geringe Aufnahmekapazität und Pufferung des Oberbodens bei Niederschlagsereignissen. Bei ergiebigen respektive intensiven Niederschlägen ist die Bodenspeicherkapazität schnell erreicht. Der geringe Flurabstand verstärkt die Neigung des gegenständlichen Gerinnesystems in der Tallage zu überborden und infolge des geringen Gefälles im Vorland retendiert zu werden bzw. verlangsamt abzufließen. Eine Eintiefung der linienförmigen Vorflutgräben ist nicht möglich und sinnvoll, da diese sonst im Grundwasser zu liegen kämen. Eine Hinaufsetzung und Erhöhung der hydraulischen Leistungsfähigkeit wäre lediglich durch eine signifikante massive Verbreiterung der Gewässerstrecken möglich, welche durch ein geringes Längsgefälle gekennzeichnet sind. In mehreren Dokumenten und amtlichen Schriftstücken im Zeitraum Mitte der Sechzigerjahre bis dato (Verweis auf Archiv) wird auf eine eingeschränkte Abfuhrkapazität des Gewässersystems der Tallagen und insbesondere der BI BJ hingewiesen. Demzufolge kann aus hydrographischer Sicht von keiner zunehmenden Verschlechterung gesprochen werden, sondern entspricht dies vielmehr der natürlichen Gewässercharakteristik, welche durch immer wiederkehrende Überflutungen der landwirtschaftlich genutzten Vorlandflächen in der Tallage gekennzeichnet ist. Die Sohldynamik durch Erosions- und Sedimentationsprozessen der gegenständlichen Gewässereinheit unterliegt im Betrachtungsbereich einer naturgemäßen Tendenz zur Anlandung infolge einer gefällebedingten Schleppspannungsminderung gegenüber den Fließstrecken der Hanglagen. Zu der von der belangten Behörde gestellten Frage der aktuellen und tatsächlichen Beeinträchtigung wurde vom hydrographischen Amtssachverständigen festgehalten, dass keine über das natürliche/bisherige Ausmaß hinausgehende Verschlechterung für den Beschwerdeführer gesehen wird, zumal erwiesenermaßen seit jeher Einschränkungen durch oberflächlich anfallende Wässer, seien es überbordende Gewässer oder sich infolge hoher Grundwasserspiegellagen lokal sammelnde oberflächliche Abflüsse, zu beobachten sind.

Vom im Beschwerdeverfahren beigezogenen wasserbautechnischen Amtssachverständigen wurde basierend auf der hydrographischen Beurteilung festgehalten, dass es im verfahrensgegenständlichen südlichen Bereich der B kk (Fischteich bis Straßenkreuzung AD Süd) zu einem intensiven Austausch zwischen dem Fließgewässer und den anstehenden Grundwasserständen kommt (Verweis auf die Ganglinien der Grundwasser-Messstelle auf GN nn KG BF ca 150-220 m Luftlinie nordöstlich des GN aa KG BF). In Zeiten vollgefüllter Gewässer können sich die Grundwasserstände nicht bzw. nur sehr langsam entspannen, Niederschläge können in diesen Zeiträumen nicht versickern bzw. fließen nur zeitverzögert ab. Sinken die Wasserstände im Gewässer durch geringen Niederschlag so wird dieses durch das in das Gewässer strömende Grundwasser zeitnah aufgefüllt. Diese Prozesse werden von anlandenden, anwachsenden Sohllagen derart beeinflusst, dass weniger Niederschlagswasser abfließen oder versickern kann und somit über einen längeren Zeitraum auf den Wiesen steht. Aus wasserbautechnischer Sicht wurde für die aktuelle Situation (1) das hydraulische Gefälle als Hauptkriterium für den Abfluss gesehen, wobei dieses in der BI Senke durch ein sehr flaches Sohlgefälle bestimmt wird. Als unterstromige Randbedingung gilt die Rohrsohle des Straßendurchlasses unter der B kk. Desweiteren (2) liegt ein deutlich eingeschränktes Energieliniengefälle durch die drei vorgefundenen Biberdämme mit einer Gesamthöhe von ca 1,40 – 1,50 m vor, wodurch sich Verluste in der Fließgeschwindigkeit bzw. der Sohlschleppspannungen in den Fließquerschnitten ergeben. Schließlich (3) ist der Instandhaltungszustand des Gewässers bzw sind die nicht durchgeführten Instandhaltungsmaßnahmen zur Erhaltung der notwendigen Querschnitte und eine Bewuchspflege relevant. Die Summationswirkung und (4) althergebrachte hohe Grundwasserstände führen zur gegenwärtigen Überflutungssituation auf der GN aa, wobei eine Festlegung der genauen Anteile ohne Berechnungen nicht verifiziert werden kann. Der größere Anteil bezogen auf die Auswirkungen liegt jedoch langfristig beim Energielinienverlust, wobei vom Sachverständigen auf bereits erfolgte Räumungsarbeiten von Biberdämmen verwiesen wurde.

Im Zuge der vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen am 27.03.2019 erfolgten Begehung sowohl im südlichen wie auch nördlichen Bereich der B kk (siehe Übersichtskarte Gutachten Seite 6) wurde eine visuellen Beurteilung der Gewässerstrecke der BI BJ beginnend beim Grundstück des Beschwerdeführers GN aa bzw. der Stadtgemeinde AD GN bb je KG BF bis zum nördlich des CJes gelegenen Bereichs durchgeführt und jeweils das Sohlgefälle, das Gewässerprofil, das Sohlsubstrat- und zustand sowie der Bewuchs beurteilt und mit Lichtbildern dokumentiert (Lichtbilder 1 bis 18 südlicher Teil und Lichtbilder 20 bis 41 nördlicher Teil, siehe Gutachten Seiten 7 ff). Überwiegend wurde ein sandiges Sohlsubstrat und –zustand, teils ein Sohlbewuchs, teils verkrautete Böschungen mit Schilfbewuchs und/oder Verbuschungen mit einem generellen sehr flachen Sohlgefälle für den südlichen Bereich festgestellt. Konkret bezogen auf das GN aa KG BF war aus wasserbautechnischer Sicht festzustellen, dass – ausgehend von dem Projekt Renaturierung CC – BZer Senke, Maßnahmenabschnitt 4, Abschnitt 4.2. – die Querschnitte im Bereich des GN aa KG BF nicht gegeben sind. Insbesondere der Bewuchs an den Böschungsunterkanten, unterschiedlich weit in die Sohle hineinwachsend, und auf den Böschungen (auch im Doppeltrapezprofil) reduziert den Abfluss des Gewässers. Der vorgefundene Bewuchs führt zudem auch dazu, dass mehr und mehr Feinsande bei höheren Wasserführungen ›HQ1 in der absinkenden Hochwasserwelle ausgekämmt und abgelagert werden. Es liegt danach nicht nur eine reduzierte Abflussbreite, sondern auch eine reduzierte Profiltiefe vor (siehe Gutachten Seite 18). Diese gilt auch für die Gewässerabschnitte stromab von Fluss.km 3+00 der BI BJ bis zum Straßenknoten AD Süd, wobei die Verhältnisse bezogen auf den Bewuchs tendenziell hydraulisch günstiger sind. Für die Gewässerstrecke der BI BJ auf GN cc KG BZ und GN aa und GN bb je KG BF wurde vom Amtssachverständigen jeweils ein Instandhaltungsbedarf attestiert, wobei dieser explizit auch für den Bereich nördlich der B kk festgestellt wurde. Allerdings wurde auch bei Durchführung von Räumungs- und Instandhaltungsarbeiten nur im südlichen Bereich die Sinnhaftigkeit aus wasserbautechnischer Sicht gesehen, da sich jedenfalls eine kleinräumige Wirkung ergeben wird.

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die Grundfläche des Beschwerdeführers GN aa KG BZ von vermehrten Vernässungen und Überflutungen, welche - unter anderem - durch nicht durchgeführte Instandhaltungs- und Pflegemaßnahmen am Gewässer der BI BJ im südlichen Bereich der B kk auf den GN cc KG BZ und GN aa und bb je KG BF bedingt werden – betroffen ist.

Zur

B e w e i s w ü r d i g u n g

ist auszuführen, dass sich der festgestellte Sachverhalt aus der Aktenlage, dem ergänzend im Beschwerdeverfahren eingeholten wasserbautechnischen Gutachten sowie dem Ergebnis der Beschwerdeverhandlung ergibt.

Unstrittig ist, dass die Abflusssituation generell in der sog. BZer Senke und insbesondere im Abschnitt nördlich und südlich der B kk betreffend BI BJ/BI Senke durch die gegebene topographische und hydraulische Gefällesituation (Senke) und den hohen Grundwasserstand (30 cm - 50 cm unter Geländeoberkante) ungünstig ist. Zudem ist durch die Besiedelung des Bibers seit mehreren Jahren und dessen Aktivitäten durch den Bau von Biberdämmen eine Verschärfung der Situation eingetreten. Von den dem Beschwerdeverfahren beigezogenen Personen und Parteien wurde diese Situation übereinstimmend dargelegt und bestätigt. Sowohl die Angaben des Beschwerdeführers selbst, der Biberbeauftragten zur aktuellen Situation durch die Besiedelung durch den Biber und der Vertreter der Stadtgemeinde AD waren alle nachvollziehbar und begründet dargestellt und ergaben ein einheitliches Bild.

Die vom Beschwerdeführer zur hydrographischen Beurteilung vorgebracht Kritik ist nach Beurteilung des Landesverwaltungsgerichts insofern nicht gerechtfertigt und vermag keine Unschlüssigkeit der Stellungnahme aufzuzeigen, als der Hydrograph die Gesamtsituation unter Berücksichtigung der historischen Entwicklung und die Parameter dargestellt hat, welche für den verfahrensgegenständlichen Bereich für den Zustand und die Dynamik der Gewässer relevant sind. Zudem hatte der im Verfahren vor der belangten Behörde beigezogene hydrographische Amtssachverständige die von der Behörde gestellte Frage, ob ein Verursacher ermittelbar ist und ob eine aktuelle und tatsächliche Beeinträchtigung des Grundstückes des Beschwerdeführers gegeben ist, aus hydrographischer Sicht zu beantworten. Die Feststellung, dass aus allgemeiner Sicht der Hydrographie kein Verursacher ermittelbar ist, ist nachvollziehbar und begründet mit der Gesamtsituation der BZer-Senke dargelegt worden, wobei die Frage des „Verursachers“ aus rechtlicher Sicht – wie noch darzulegen ist – ohnedies letztlich in diesem Verfahren nicht relevant ist. Dass aus hydrographischer Sicht keine aktuelle und tatsächliche Beeinträchtigung für das GN aa KG BF festgestellt wurde, ist ebenfalls im Gesamtkontext – und auf diesen wurde auch explizit verwiesen (Seite 3 der Stellungname vom 29.11.2018) – dahingehend zu sehen, dass die GN aa KG BF aufgrund der natürlichen Gegebenheiten von Vernässungen und Überflutungen, sei es durch Oberflächenwässer oder durch hohe Grundwasserspiegellagen, seit je her betroffen war und nur durch menschliche Eingriffe eine Bewirtschaftbarkeit der Fläche möglich war. Für das Landesverwaltungsgericht war es aber letztlich als erwiesen anzunehmen, dass sich die Häufigkeit und die Intensität erhöht hat, wobei - basierend auf den Feststellungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen – dies ua auf Instandhaltungsdefizite zurückzuführen ist, wobei Instandhaltungsmaßnahmen an der BI BJ im südlichen Bereich der B kk nur eine Möglichkeit für die Minderung der negativen Auswirkungen sind.

Die vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen im Detail besichtigten und erhobenen Instandhaltungsdefizite wurden in seinem Gutachten klar, nachvollziehbar und begründet unter Darstellung der aus wasserbautechnischen Sicht relevanten Gesamtsituation und Parameter abgebildet. Keine der Beschwerdeparteien ist diesen Ausführungen entgegengetreten.

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu erwogen:

I.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl I Nr 33/2013 idgF die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1.       der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2.       die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV Teiles … und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- und Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

I.1.    Einleitend ist festzuhalten, dass aufgrund der verfahrenseinleitenden Eingabe des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 22.10.2017 und der in der Beschwerdeverhandlung am 07.08.2019 erfolgten Klarstellung, dass nur der von der B kk ausgehende südliche Bereich der BI BJ in räumlicher Hinsicht gemeint war, sich das Beschwerdeverfahren auch nur auf diesen und nicht den von der B kk nördlichen Teil beziehen konnte. Zudem bezog sich – auch im Verfahren vor der belangten Behörde – die Beurteilung offenkundig immer nur auf das GN aa KG BZ (siehe Frage an den hydrographischen Amtssachverständigen mit Schreiben der belangten Behörde vom 21.08.2019), obwohl im Spruch des Bescheides auch „Rückstau Abflussprobleme an der CC“ angeführt wurden.

Zur Eingabe selbst ist festzuhalten, dass das Wasserrechtsgesetz den Begriff „Wasserrechtsbeschwerde“ nicht explizit kennt, es sind jedoch Anträge zu wasserpolizeilichem Einschreiten oder das Aufzeigen von wasserrechtlichen Missständen gemäß § 138 Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG, BGBl 215/1959 idgF darunter zu verstehen. Vom Beschwerdeführer wurde zwar in seiner Eingabe nicht explizit die Bestimmung des § 138 WRG genannt, jedoch war aus dem Inhalt der Eingabe der Wille des Antragstellers erkennbar, dass die von ihm dargelegten Missstände beseitigt werden.

Gemäß § 138 Abs 1 lit a WRG ist unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten eigenmächtig vorgenommen Neuerungen zu beseitigen (erster Fall) oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen (zweiter Fall).

Die Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages gemäß § 138 Abs 1 WRG kann entweder (von amtswegen) im öffentlichen Interesse oder auf Verlangen (auf Antrag) des/der Betroffenen erfolgen. Wer als Betroffener gilt, ergibt sich aus der Bestimmung des § 138 Abs 6 WRG. Als Betroffener im Sinne des Abs 1 sind die Inhaber bestehender Rechte (§ 12 Abs 2), die Fischereiberechtigten sowie die Einforstungsberechtigten anzusehen, wobei ein Betroffener iSd § 138 Abs 1 und Abs 6 Parteistellung nur durch die Antragstellung erwirbt.

Als Betroffener kann nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nur derjenige angesehen werden, in dessen Rechte durch die eigenmächtige Neuerung (Anm: oder unterlassene Arbeiten) eingegriffen wird, sodass ein Anspruch auf Beseitigung dieser Neuerung nur dann (und nur insoweit) besteht, wenn die in § 138 Abs 6 genannten Rechte tatsächlich beeinträchtigt werden (VwGH 24.04.2008, 2005/07/0037 Stammrechtssatz mit Hinweis E 25.10.1994, 93/07/0018, VwSlg. 14150 A/1994; E 23.4.1998, 98/07/0004; weiters Oberleitner/K., Kommentar zum WRG, § 138 RZ 43 und die do zitierte Judikatur E 145ff) bzw ist dieser nur in jenem Umfang zulässig, als dies der Schutz seiner Rechte erfordert (VwGH 10.11.2011, 2011/07/0135).

Im Zusammenhang mit dieser Judikatur wurde von der belangten Behörde - grundsätzlich in richtiger Weise - ermittelt, ob es zu einer tatsächlichen Beeinträchtigung des Grundeigentums des Beschwerdeführers als Recht iS § 12 Abs 2 WRG gekommen ist und die hydrographische Stellungnahme eingeholt. Die belangte Behörde ist jedoch – ebenso wie der Beschwerdeführer dann infolge in seiner Beschwerde - offenbar von einem möglichen Anwendungsfall des § 39 WRG iVm § 138 Abs 1 lit a WRG ausgegangen, als auch die Frage des „Verursachers“ versucht wurde zu klären.

Gemäß § 39 Abs 1 WRG darf der Eigentümer eines Grundstückes den natürlichen Abfluss der darauf sich ansammelnden oder darüber fließenden Gewässer zum Nachteil des unteren Grundstückes nicht willkürlich ändern. Selbiges gilt nach Abs 2 leg cit auch für obere Grundstücke.

Nach § 138 Abs 1 WRG kommt als Adressat eines wasserpolizeilichen Auftrages jeder in Betracht, der eine eigenmächtige Neuerung gesetzt oder eine Arbeit unterlassen hat. Dieser umfassende Adressatenkreis findet im Fall des § 39 WRG eine Einschränkung, da die letztgenannte Bestimmung nur den Grundstückseigentümer erfasst (VwGH 26.06.2008, 2005/07/0131 mit Hinwe

Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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