TE Vwgh Erkenntnis 1998/10/16 96/19/3223

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Veröffentlicht am 16.10.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
19/05 Menschenrechte;
24/01 Strafgesetzbuch;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

Aufenthaltsrecht Bosnien-Herzegowina 1996/299 §1 Abs1 Z2;
AufG 1992 §12;
AufG 1992 §5 Abs1;
AufG Anzahl der Bewilligungen 1993 §4 Abs2;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
MRK Art8 Abs2;
StGB §223 Abs2;
StGB §224;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Brandtner, über die Beschwerde des PB in Wien, geboren 1962, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 5. August 1996, Zl. 106.420/6-III/11/96, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, der über Sichtvermerke von Mai 1991 bis 31. Mai 1992 verfügte, beantragte am 15. September 1993 mit einem bei der österreichischen Botschaft in Zagreb am 20. September 1993 eingegangenen Antrag die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Als Ort der Antragsunterzeichnung gab er Zagreb an und legte dem Antrag die Kopie eines am 25. Juni 1993 in Zagreb ausgestellten Reisepasses bei.

Der Landeshauptmann von Wien wies mit Bescheid vom 20. Juni 1994 den Antrag gemäß § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 4 des Fremdengesetzes 1992 (FrG) ab. Dabei stützte sich die Behörde darauf, daß der Beschwerdeführer wegen der §§ 223 Abs. 2 und 224 StGB (Urkundenfälschung, Fälschung besonders geschützter Urkunden) rechtskräftig zu einer zweimonatigen Freiheitsstrafe bedingt auf drei Jahre verurteilt worden sei, was eine Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstelle; ebenso verfüge der Beschwerdeführer nicht über ausreichende Unterhaltsmittel für die Dauer seines Aufenthaltes. Der Beschwerdeführer erhob Berufung, in der er darauf hinwies, daß seiner Straftat eine berücksichtigungswürdige Situation zugrundeliege, was auch daraus ersichtlich sei, daß über ihn eine verhältnismäßig milde Strafe verhängt worden sei.

Der Bundesminister für Inneres wies mit Bescheid vom 19. Dezember 1994 diese Berufung ab. Dieser Bescheid wurde mit hg. Erkenntnis vom 30. April 1996, Zl. 95/18/0304, deshalb wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben, weil die belangte Behörde keinerlei Feststellungen über das der Verurteilung (Bestrafung) zugrundeliegende Fehlverhalten des Fremden in seiner Gesamtheit getroffen hatte, sondern sich in Verkennung der Rechtslage lediglich mit dem Faktum der gerichtlichen Verurteilung (und nicht der zugrundeliegenden Straftat) bei der Verwirklichung der Gefährdungsprognose des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG begnügt habe.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 5. August 1996 wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 AufG und § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG ab. Nach Wiedergabe des Berufungsvorbringens und der bezughabenden Gesetzesstellen stellte die belangte Behörde fest, der Beschwerdeführer sei kurz vor Ablauf seines bis 31. Mai 1992 gültigen Sichtvermerkes nach Jugoslawien ausgereist, um seine Familie nachzuholen, sei dort von jugoslawischen Behörden aufgegriffen und unverzüglich zum Heeresdienst eingezogen worden. Wenig später habe er sich dem Wehrdienst durch Flucht nach Österreich entziehen können und zu diesem Zwecke das Ablaufdatum seines Sichtvermerkes auf 31. August 1992 gefälscht. Weiters halte sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig in Österreich auf, da dieser über keine Aufenthaltsbewilligung verfüge. Als kroatischer Staatsangehöriger sei er lediglich zu einem dreimonatigen sichtvermerksfreien Aufenthalt in Österreich zu touristischen Zwecken berechtigt. Am 20. September 1993 sei der Beschwerdeführer wieder nach Jugoslawien ausgereist, um im Wege über die österreichische Botschaft in Zagreb einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu stellen. Danach sei der Beschwerdeführer wieder sichtvermerksfrei nach Österreich eingereist. Der unrechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet werde durch ein an den Beschwerdeführer gerichtetes, mit einer Wiener Adresse versehenes Schreiben des Rechtsanwaltes vom 14. April 1994, sowie aufgrund der Bescheidzustellung vom 11. Juli 1994 nachgewiesen. Die Berufung sei ebenfalls mit einer Wiener Anschrift versehen und der Beschwerdeführer habe am 22. Jänner 1996 eine Ummeldung an eine andere Wiener Adresse vorgenommen.

Allein die Verweigerung des Wehrdienstes in der Heimat des Beschwerdeführers lasse erkennen, daß dieser nicht gewillt sei, sich den jeweiligen Rechtsvorschriften anzupassen. Seine Bereitschaft gegen bestehende Gesetze zu verstoßen, lasse sich ebenso aus der rechtskräftigen Verurteilung des Landesgerichtes Wien sowie aus dem illegalen Aufenthalt ableiten. Die Behörde komme aufgrund der Aktenlage zum eindeutigen Schluß, daß sich der Beschwerdeführer nicht scheue, jedes Mittel - auch wenn dies einen Verstoß gegen fremdenrechtliche Vorschriften bedeute - anzuwenden, um ein Aufenthaltsrecht in Österreich zu erhalten. Der unrechtmäßige Aufenthalt sowie das Vergehen wegen Fälschung besonders geschützter Urkunden zwecks Beschaffung fremdenrechtlich bedeutsamer Berechtigungen stelle ein Verhalten dar, welches dazu führe, daß die öffentliche Ordnung durch den weiteren Aufenthalt des Fremden in Österreich gefährdet wäre, da das Verhalten auf andere Fremde durchaus Beispielswirkung haben könnte. Zu den persönlichen Verhältnissen sei zu sagen, daß durch den Aufenthalt der Ehegattin im Bundesgebiet unabsprechbare private und familiäre Beziehungen zu Österreich bestünden. Aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung und des illegalen Aufenthaltes könne keine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden und sei die Ablehnung des Antrages bezüglich des Art. 8 MRK verfassungskonform.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde,

über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

§ 5 Abs. 1 AufG lautete:

"§ 5. (1) Eine Bewilligung darf Fremden nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund (§ 10 Abs. 1 FrG) vorliegt, insbesondere aber, wenn deren Lebensunterhalt oder eine für Inländer ortsübliche Unterkunft in Österreich für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert ist."

§ 10 Abs. 1 Z. 4 FrG lautete:

"§ 10. (1) Die Erteilung eines Sichtvermerkes ist zu versagen, wenn

....

4. der Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde;"

§ 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung der Bundesregierung über die Anzahl der Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz, BGBl. Nr. 402/1993, lautete:

"§ 4. (1) Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina, die auf Grund der bewaffneten Konflikte in ihrer Heimat diese verlassen mußten, anderweitig keinen Schutz fanden und vor dem 1. Juli 1993 eingereist sind, haben ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet.

(2) Dieses Aufenthaltsrecht besteht weiters für die nach dem 1. Juli 1993 einreisenden Personen gemäß Abs. 1, sofern die Einreise über eine Grenzkontrollstelle erfolgte, bei der sich der Fremde der Grenzkontrolle stellte und ihm entsprechend internationaler Gepflogenheiten die Einreise gestattet wurde."

§ 1 der Verordnung der Bundesregierung über das Aufenthaltsrecht von kriegsvertriebenen Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina, BGBl. Nr. 299/1996, lautete:

"§ 1. (1) Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina und deren Ehegatten und minderjährige Kinder, die aufgrund der bewaffneten Konflikte in ihrer Heimat diese verlassen mußten und anderweitig keinen Schutz fanden, haben ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, wenn sie

1.

vor dem 1. Juli 1993 eingereist sind, oder

2.

nach dem 1. Juli 1993, aber vor dem 15. Dezember 1995 eingereist sind und sich aus allgemein begreiflichen Gründen nicht der Grenzkontrolle gestellt haben, sofern ihre Einreise danach ohne unnötigen Aufschub der Meldebehörde, der Fremdenpolizeibehörde oder der Behörde nach dem Aufenthaltsgesetz bekannt geworden ist, oder

              3.              in der Zeit zwischen dem 1. Juli 1993 und vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingereist sind, sofern die Einreise über eine Grenzkontrollstelle erfolgte, bei der sich der Fremde der Grenzkontrolle stellte und ihm entsprechend internationaler Grenzgepflogenheiten die Einreise gestattet wurde, oder

              4.              ....

(3) Das Aufenthaltsrecht gemäß Abs. 1 und 2 besteht bis zum 31. August 1997."

Bis 31. Juli 1995 stand das im Verhältnis der Republik Österreich zur Republik Kroatien pragmatisch weiter angewendete Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht, BGBl. Nr. 365/1965, in Kraft. Es wurde mit Wirksamkeit vom 1. August 1995 durch das Abkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Kroatien über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht, BGBl. Nr. 487/1995, abgelöst.

Art. 1 und 3 des erstgenannten Abkommens lauteten auszugsweise:

"Artikel 1

(1) Die Staatsbürger der Vertragsstaaten, die einen der im Art. 3 angeführten Reiseausweise mit sich führen, können ohne Sichtvermerk des anderen Vertragsstaates die Grenzen der Vertragsstaaten überschreiten und sich drei Monate auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten.

(2) Den Personen, die sich länger als drei Monate auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten wollen, können die zuständigen Behörden dieses Vertragsstaates die Aufenthaltsberechtigung verlängern.

....

Artikel 3

....

(3) Der Grenzübertritt aufgrund dieses Abkommens ist jugoslawischen Staatsbürgern, die Inhaber eines der nachstehende angeführten gültigen Reiseausweise sind, gestattet:

a) Reisepaß (persönlicher oder Familienreisepaß);"

Der Beschwerdeführer verfügte weder über eine Aufenthaltsbewilligung noch über einen am 1. Juli 1993 gültigen Sichtvermerk, weshalb auf ihn die Vorschrift des § 113 Abs. 6 oder 7 des Fremdengesetzes 1997 keine Anwendung findet.

Im vorliegenden Fall stützt die belangte Behörde die Annahme, der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers gefährde die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit im Sinn des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG darauf, daß sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe, eine strafgerichtliche Verurteilung aufweise und auch aus der Verweigerung des Wehrdienstes in seinem Heimatland zu schließen sei, daß er nicht gewillt sei, sich den jeweiligen Rechtsvorschriften anzupassen. Die Behörde erster Instanz hatte sich auch auf die Verwirklichung des Sichtvermerksversagungsgrundes des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG gestützt, dies aber ausschließlich mit dem Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung begründet. Die mangelnde Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes des Beschwerdeführers wurde erstmals im angefochtenen Bescheid als Grundlage für die Gefährdungsprognose herangezogen, ohne daß dies dem Beschwerdeführer während des Verfahrens zur Kenntnis gebracht worden wäre. Das sachverhaltsbezogene Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde zur Frage zur Rechtmäßigkeit seines Aufenthaltes unterliegt daher nicht dem ansonsten in verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbot.

In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer nunmehr geltend, auf ihn fänden die Verordnungen der Bundesregierung über das Verbleiben von Kriegsflüchtlingen bosnisch-herzegowinischer Staatsbürgerschaft Anwendung und es erwachse ihm daraus ein befristetes Aufenthaltsrecht bis zum 31. August 1997. Der Beschwerdeführer hatte während des Verwaltungsverfahrens angegeben, kroatischer Staatsbürger zu sein, als Geburtsort scheint allerdings - auch nach dem Inhalt der vorgelegten Urkunden - ein näher bezeichneter Ort in Bosnien-Herzegowina auf. Es ist daher in Hinblick auf die Möglichkeit einer Doppelstaatsbürgerschaft, (vgl. dazu näher die Bestimmungen über die doppelte Staatsbürgerschaft im Amtsblatt der Republik Bosnien-Herzegowina, Jahrgang I, Nr. 18, vom 7. Oktober 1992 in der bereinigten Fassung vom 11. September 1996) nicht auszuschließen, daß der Beschwerdeführer neben seiner kroatischen Staatsbürgerschaft auch die bosnisch-herzegowinische Staatsbürgerschaft besitzt.

Es kann im gegenständlichen Fall allerdings dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer auch als Staatsbürger Bosnien-Herzegowinas anzusehen ist und auf ihn die gemäß § 12 AufG erlassenen Verordnungen der Bundesregierung Anwendung finden oder nicht. Selbst wenn dies der Fall sein sollte und er nach seiner Desertion aus der jugoslawischen Armee und der Flucht nach Österreich im Jahr 1992 ein solches vorläufiges Aufenthaltsrecht erworben haben sollte, würde dieses Aufenthaltsrecht nur die Grundlage für den rechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich bis zu seiner Ausreise nach Zagreb zur Antragstellung im September 1993 darstellen.

Da der Beschwerdeführer nach seiner am 15. September 1993 in Zagreb erfolgten Antragstellung wieder in das Bundesgebiet eingereist ist, wäre ihm, sollte er bosnisch-herzegowinischer Staatsangehöriger sein, ein vorläufiges Aufenthaltsrecht somit nur nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 der Verordnung BGBl. Nr. 402/1993 zugekommen. Denn nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann wegen des Auffangcharakters des vorübergehenden Aufenthaltsrechtes nur die jeweils letzte Einreise nach Österreich, somit die nach Antragstellung erfolgte Wiedereinreise nach Österreich (nach dem 1. Juli 1993), verstanden werden (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 7. November 1997, Zl. 95/19/0179). Daß sich der Beschwerdeführer anläßlich dieser Einreise der Grenzkontrolle stellte und ihm entsprechend internationaler Gepflogenheiten die Einreise gestattet wurde, hat dieser weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde behauptet und ist auch aus dem Verwaltungsakt nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer konnte somit seine an die Wiedereinreise nach Antragstellung anschließende Aufenthaltsnahme im Bundesgebiet auf kein aus einer Verordnung der Bundesregierung auf Grundlage des § 12 AufG erwachsenes vorläufiges Aufenthaltsrecht stützen. Es kann dahingestellt bleiben, ob sich der Beschwerdeführer, sollte er auch bosnisch-herzegowinischer Staatsbürger sein, nach Inkrafttreten der Verordnung BGBl. Nr. 299/1996 (wieder) auf ein derartiges vorläufiges Aufenthaltsrecht auf Grundlage des § 1 Abs. 1 Z. 2 dieser Verordnung stützen kann, weil sich der Beschwerdeführer auf ein derartiges Aufenthaltsrecht erst ab Gültigkeitsbeginn dieser Verordnung, somit ab 29. Juni 1996, als Grundlage für die Rechtmäßigkeit seines Aufenthaltes stützen könnte.

Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Auffassung vertrat, der Beschwerdeführer sei bei seiner letzten Einreise ins Bundesgebiet gemäß Art. 1 Abs. 1 des pragmatisch weiter angewendeten Abkommens zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht, BGBl. Nr. 365/1965, sichtvermerksfrei eingereist und habe sich drei Monate im Bundesgebiet aufhalten können. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes rechtfertigt ein längerdauernder unberechtigter Aufenthalt im Anschluß an den dreimonatigen rechtmäßigen Aufenthalt nach sichtvermerksfreier Einreise die Annahme, ein weiterer Aufenthalt des Fremden gefährde die öffentliche Ordnung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 1997, Zl. 96/19/0661 bis 0664).

Eine zusätzliche Rechtfertigung findet die Gefährdungsprognose durch das der strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers zugrundeliegende gravierende Fehlverhalten.

Im Hinblick auf den Zusammenhalt der dem Beschwerdeführer zur Last liegenden Straftat und seines unrechtmäßigen Aufenthaltes erschiene ein - allfälliger - Eingriff in die familiären Interessen des Beschwerdeführers in Österreich durch die Versagung der Aufenthaltsbewilligung im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit selbst dann gerechtfertigt, wenn man - was dahingestellt bleiben kann - davon ausginge, daß sich der Beschwerdeführer nunmehr wieder rechtmäßig gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 der Verordnung BGBl. Nr. 299/1996 in Österreich aufhielte.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung wurde aus dem Grund des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen, zumal die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen ließen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten läßt, und Art. 6 MRK dem nicht entgegensteht.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 16. Oktober 1998

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996193223.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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