RS Lvwg 2019/8/13 LVwG-AV-743/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.08.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

13.08.2019

Norm

BAO §93 Abs2
BAO §198 Abs2
KanalG NÖ 1977 §5 Abs2
KanalG NÖ 1977 §14 Abs2

Rechtssatz

Eine Erledigung, die mangels Angabe der Abgabenhöhe der Kanalbenützungsgebühr keinen bestimmten Spruch enthält, stellt – ungeachtet der Bezeichnung als Bescheid – keinen Bescheid dar. Eine Zahlungsverpflichtung zur Abgabenentrichtung wird durch ein solches Schreiben nicht begründet. Diese Verpflichtung würde sich erst aus einer bescheidmäßigen Festsetzung (§ 198 BAO) ergeben (vgl VwGH 2004/16/0036).

Schlagworte

Finanzrecht; Kanalbenützungsgebühr; schmutzfrachtbezogener Gebührenanteil; Gesamtbetrag; Verfahrensrecht; Bescheidqualität;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.743.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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