TE Bvwg Erkenntnis 2019/8/16 W117 2215731-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.08.2019
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Entscheidungsdatum

16.08.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AVG §71 Abs1 Z1
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §15 Abs1

Spruch

W117 2215725-2/6E

W117 2215727-2/6E

W117 2215730-2/6E

W117 2215728-2/6E

W117 2215731-2/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas DRUCKENTHANER über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.)

XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX , 4.) XXXX , geb. XXXX , und

5.) XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit: Russische Föderation, vertreten durch die XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.02.2019, Zahl 1.) 1194032707, 2.) 1194032805, 3.) 1194023610, 4.) 1194023501 und 5.) 1194022809, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerden werden gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG, § 71 Abs. 1 Z 1

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revisionen sind gemäß Art. 133 Abs. 4

Bundes-Verfassungsgesetz nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vom 16.10.2018, Zahl 1194032707 - 180571487/BMI-BFA_NOE_SP, wurde der Antrag des Erstbeschwerdeführers vom 19.06.2018 auf internationalen Schutz hinsichtlich Asyl und subsidiärem Schutz abgewiesen, ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 ASylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs.9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Seine Familienangehörigen erhielten ebenfalls negative Entscheidungen.

Zu der dagegen vom bevollmächtigten Vertreter erhobenen Beschwerde wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 21.11.2018, Zl. 18-1194032707-180571487/BMI-BFA_NOE_SP, eine Beschwerdevorentscheidung betreffend sämtliche Familienangehörigen erlassen und die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen. Darin wurde ausgeführt, dass gemäß § 15 VwGVG binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde die Vorlage ans Bundesverwaltungsgericht beantragt werden könne (Vorlageantrag) sowie dass einem rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag aufschiebende Wirkung zukommt, wenn die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat. Diese Entscheidung wurde dem bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführer am 23.11.2018 zugestellt.

Am 17.12.2018 wurde die Wiedereinsetzung beantragt, ein Vorlageantrag eingebracht sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.

Begründend wurde ausgeführt:

"(...)

1. Rechtzeitigkeit:

Die Beschwerdevorentscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu oa. Zahlen vom 21.11.2018 wurden den BF am 23.11.2018 zugestellt. Die Frist zur Stellung eines Vorlageantrags lief daher spätestens am Freitag, 07.12.2018, ab.

Die Frist zur Stellung eines Vorlageantrags wurde vom zuständigen Rechtsberater mit 05.12.2018 in den Fristenkalender eingetragen. Am 04.12.2018 erkrankte der Rechtsberater, wodurch letztendlich die Frist versäumt wurde (siehe dazu im Folgenden). Nach seiner Rückkehr aus dem Krankenstand am Montag, 10.12.2018, wurde die Fristversäumung erkannt.

Daher erfolgt der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen der nach § 71 AVG geforderten, 14-tägigen

Frist.

2. Begründung:

2.1 Sachverhalt

Die Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.11.2018 wurden den BF am 23.11.2018 zugestellt.

Das Fristenmanagement der Diakonie Rechtsberatung sieht vor, dass Fristen in einen allen Mitarbeitern einer Einrichtung zugänglichen Fristenkalender eingetragen werden. Sobald die Aufgaben erledigt sind, wird dies ebenfalls im Kalender vermerkt. Zur Berechnung von Fristen wird jeweils das Entscheidungsdatum und nicht das Zustelldatum herangezogen. Dies soll gewährleisten, dass Fristen jedenfalls eingehalten werden, auch wenn das Zustelldatum nicht genau bekannt ist.

Dementsprechend wurde die Frist zur Stellung eines Vorlageantrags vom zuständigen Rechtsberater, Herr Mag. XXXX , mit 05.12.2018 in den Fristenkalender eingetragen. Am Dienstag, 04.12.2018, erkrankte der zuständige Rechtsberater. Am selben Tag teilte er der Einrichtungsleiterin, Frau Mag. XXXX , MSc, mit SMS seine Erkrankung mit. Am 04.12.2018 um 09:42 Uhr informierte er per E-Mail die Einrichtungsleiterin von dem bevorstehenden Fristablauf und ersuchte um Abnahme der Erledigung. Im selben Mail teilte er auch mit, dass eine Vorbereitung für eine Verhandlung am 06.12.2018, bei der er als Vertreter anwesend sein sollte, zu verschieben sei.

Die Einrichtungsleiterin befand sich am 04.12.2018 zum Zwecke der Rechtsberatung in den Haftanstalten Stein und Krems, von wo sie keinen Zugriff auf ihren E-Mail-Eingang hatte. Sie fuhr nach den Beratungen nicht mehr ins Büro, sondern direkt nach Hause.

Am nächsten Tag fand sie sich um 9:00 Uhr im Büro ein. Da auch die zweite Rechtsberaterin nicht im Büro war, da sie nicht Dienst hatte, musste die Einrichtungsleiterin die zwei Beratungstermine des erkrankten Rechtsberaters übernehmen und war an diesem Tag mit insgesamt drei Beratungsterminen beschäftigt. Als sie im Laufe des Tages das oben angesprochene E-Mail vom Vortag las, registrierte sie zwar den drohenden Fristablauf. Mittlerweile hatte der erkrankte Rechtsberater jedoch mitgeteilt, dass er die ganze Woche krankgeschrieben sei und nicht zu der Verhandlung am 06.12.2018 - somit am nächsten Tag - gehen könne. Im Zuge der dadurch dringend notwendig gewordenen Dispositionen betreffend die Verhandlungsbegleitung, welche mit der Zentrale in Wien getroffen werden mussten, entfiel es der Einrichtungsleiterin, dass sie auch den Vorlageantrag zu stellen hatte.

Nach der Rückkehr des ursprünglich zuständigen Rechtsberaters aus dem Krankenstand am Montag, 10.12.2018, wurde die Fristversäumung von diesem sofort erkannt, da er seinen Fristenkalender kontrollierte und bemerkte, dass dort unter der für 05.12.2018 eingetragenen "Frist XXXX Vorlageantrag" nicht angemerkt war, dass dieser auch tatsächlich versandt worden war.

2.2 Rechtliche Beurteilung

Im gegenständlichen Fall handelt es sich bei der Fristversäumung wohl nicht um ein unabwendbares, jedoch um ein unvorhergesehenes Ereignis. Die Antragsteller konnten keinesfalls vorhersehen, dass die Rechtsberatung die Frist versäumen würde. Das Ereignis war somit unvorhergesehen iSd Judikatur.

Im vorliegenden Fall ist weiters evident, dass die Antragsteller weder auffallend sorglos gehandelt haben noch, dass es in ihrer Macht lag, früher einen Vorlageantrag zu stellen. Ein Verschulden, dass die Antragsteller zu verantworten haben, ist nicht erkennbar. Die Antragsteller konnten und mussten darauf vertrauen, dass die ARGE rechtzeitig einen Vorlageantrag stellen werde. Ihnen ist auch kein Auswahlverschulden zuzurechnen.

Die Antragsteller durften davon ausgehen, dass die Mitarbeiter der ARGE St. Pölten wissen, wann genau die Frist zur Stellung des Vorlageantrags ablaufen würde. Da die "Diakonie" (hier konkret die ARGE Rechtsberatung) eine auf den Asylbereich spezialisierte Einrichtung ist und tausende Asylwerber betreut, ist den Antragstellern kein Auswahlverschulden vorzuwerfen, vgl. AsylGH vom 16.01.2009, S1 402384-2/2009.

Nach stRsp des VwGH ist ein Ereignis unvorhergesehen, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Das im Begriff der "Unvorgesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahin zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" (beruhend auf § 146 Abs 1 ZPO in der Fassung des Art IV Z 24 der Zivilverfahrensnovelle 1983) unterläuft (Hinweis B 26.11.1992, 92/06/0222). Ein solcher "minderer Grad des Versehens" (§ 1332 ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht. Der Wiedereinsetzungswerber darf nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Gerichten (und Behörden) und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben, wobei an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist, als an rechtsunkundige Personen (Hinweis Fasching, Zivilprozeßrecht2, Randzahl 580). (VwGH 29.11.1994, 94/05/0318)

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung zu § 46 Abs. 1 VwGG ausgesprochen, dass ein Verschulden des Parteienvertreters einem Verschulden der Partei selbst gleichzusetzen ist. Ein Rechtsanwalt ist verpflichtet, insbesondere eine entsprechende Organisation des Kanzleibetriebes sowie Kontrollmechanismen, die sicherstellen, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind. Der Wiedereinsetzung schadet ein solches Versagen dann nicht, wenn dem Rechtsanwalt nur ein minderer Grad des Versehens im Sinne von leichter Fahrlässigkeit gem. § 1332 ABGB vorgeworfen werden kann. Der Wiedereinsetzungswerber oder sein Vertreter dürfen also

Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben (VwGH vom 28.03.2001, 2001/04/0005, mit Verweis auf VwGH vom 26.07.1995, 95/20/0242).

Das Fristenmanagement der Diakonie Rechtsberatung sieht vor, dass Fristen in einen allen MitarbeiterInnen einer Einrichtung zugänglichen Fristenkalender eingetragen werden. Sobald die Aufgaben erledigt sind, wird dies ebenfalls im Kalender vermerkt. Zur Berechnung von Fristen wird jeweils das Entscheidungsdatum und nicht das Zustelldatum herangezogen. Dies soll gewährleisten, dass Fristen jedenfalls eingehalten werden, auch wenn das Zustelldatum nicht genau bekannt ist. Dadurch, dass alle Mitarbeiter*innen einer Einrichtung Zugriff auf den Kalender haben und dort ihre Fristen sowie ihre Erledigungen eintragen, wird sichergestellt, dass die Einhaltung der Fristen nicht nur von einer (der jeweils für die Beschwerdeerhebung zuständigen) Person kontrolliert wird, sondern alle Mitarbeiter einen drohenden Fristablauf erkennen und entsprechende Informationen weiterleiten. Die Einrichtungsleitung kontrolliert darüber hinaus die Einhaltung der Fristen und weist MitarbeiterIinnen spätestens am Tag davor darauf hin, dass ein Fristablauf bevorsteht.

Es ist sohin sichergestellt, dass die Einhaltung der Fristen in einem mehrgleisigen Verfahren durch verschiedene Personen kontrolliert wird. Dieses Verfahren hat sich in der Vergangenheit als äußerst zuverlässig und effektiv erwiesen.

Auch im vorliegenden Fall wurden die Vorgaben der ARGE Rechtsberatung bezüglich

Fristenmanagement vom zuständigen Rechtsberater penibel eingehalten. Er informierte die Einrichtungsleiterin umgehend von der anstehenden Frist, welche auch im Fristenkalender eingetragen war. Die Einrichtungsleiterin wiederum ist eine äußerst gewissenhafte Person mit langjähriger Erfahrung, welche bisher noch keine Fristen versäumt hat. Sie kann bestätigen, dass es seitdem sie diese Position innehat und auch schon seit Beginn ihrer Tätigkeit als Rechtsberaterin in St. Pölten im Oktober 2017 zu keinen Fristversäumnissen gekommen ist.

Durch die kurzfristige Erkrankung des zuständigen Rechtsberaters in Verbindung mit der Abwesenheit der Einrichtungsleitung wegen Rechtsberatungen in mehreren Justizanstalten am selben Tag kam es zu der unvorhergesehenen Situation, welche in kurzer Zeit umfangreiche Dispositionen unter Miteinbeziehung verschiedenster Stellen (Klient, Dolmetscher*in, verhandlungszuteilende Stelle der ARGE) notwendig machten, wobei außer der Einrichtungsleiterin keine anderen Mitarbeiter*innen Dienst hatten. Dies führte bedauerlicher Weise dazu, dass die Einrichtungsleiterin den Ablauf der Frist zwar wahrnahm, aber nicht bewusst registrierte und daher die Frist zur Stellung des Vorlagenantrags versäumt wurde.

Im vorliegenden Fall wurden die Vorgaben zum Fristenmanagement wie dargelegt sehr genau eingehalten und es kam ausschließlich durch die unglückliche Verkettung von Umständen und dem daraus folgenden einmaligen und erstmaligen menschlichen Versagen der Einrichtungsleiterin zu dem ausnahmsweisen Versagen der Kontrollmechanismen.

Dass die Antragsteller nicht selbst einen Vorlageantrag gestellt haben, kann ihnen angesichts des aufrechten Vertretungsverhältnisses nicht vorgeworfen werden.

Hier liegt somit - wie bereits erörtert - kein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden der Antragsteller bzw. ihrer Rechtsvertretung vor und es ist dem vorliegenden Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand daher stattzugeben.

(...)

II. Vorlageantrag gemäß § 15 Abs.1 VwGVG

1. Zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung:

Hinsichtlich der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wird auf den Inhalt der Beschwerde vom 13.11.2018 verwiesen.

(...)

Die BF stellen daher die ANTRÄGE

1. das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl möge die Beschwerden dem Bundesverwaltungsgericht

vorlegen;

2. sowie

* eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen;

* falls nicht alle zu Lasten der BF gehenden Rechtswidrigkeiten im angefochtenen Bescheid in der Beschwerde geltend gemacht wurden, diese amtswegig aufzugreifen.

* den angefochtenen Bescheid - allenfalls nach Verfahrensergänzung - zu beheben, und den BF den Status der Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen.

In eventu:

* den angefochtenen Bescheid - allenfalls nach Verfahrensergänzung - bezüglich des Spruchpunktes II zu beheben und den BF den Status der subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 AsylG Abs. 1 Z 1 zuzuerkennen.

* den angefochtenen Bescheid bezüglich des Spruchpunktes III-VI. aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und den BF ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK erteilt wird,

in eventu

* dass die Frist für eine freiwillige Ausreise verlängert wird,

In eventu:

* den angefochtenen Bescheid - im angefochtenen Umfang - ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen."

Mit Bescheid vom 18.02.2019, Zl. 1194032707, wurde der Wiedereinsetzungsantrag abgewiesen - begründend führte die Verwaltungsbehörde aus:

"1. Feststellungen:

Abgesehen von den Gründen des Wiedereinsetzungsantrags wird hinsichtlich der Feststellungen betreffend die BF 1 - 5 auf die jeweiligen Aktenteile verwiesen.

> Zu den Gründen Ihres Wiedereinsetzung Antrags

Die BF 1 - 5 waren weder durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert, die Frist zur Beschwerde einzuhalten, noch liegt nur ein minderer Grad des Versehens vor oder haben sie die Rechtsmittelfrist versäumt, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

2. Beweiswürdigung:

Die Behörde gelangt zu obigen Feststellungen aufgrund folgender Erwägungen:

Abgesehen von den Gründen des Wiedereinsetzungsantrags wird hinsichtlich der Beweis-würdigungen betreffend die BF 1 - 5 auf die jeweiligen Aktenteile verwiesen.

> Betreffend die Feststellungen zu den Gründen Ihres Wiedereinsetzung Antrags

Die BF 1 - 5 haben nicht glaubhaft gemacht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren, die Frist einzuhalten.

Die mangelnde Glaubwürdigkeit begründet sich insbesondere wie folgt:

Die Behauptung, dass die Fristeinhaltung der XXXX aufgrund der vorgebrachten Erkrankung und mangelnden Vertretungs-managements nicht möglich gewesen sei, muss insbesondere deswegen als nicht glaubwürdig erachtetet werden, da es sich schließlich um eine Kernkompetenz bei der Flüchtlingsbetreuung bzw. Rechtsberatung handelt und somit zwingend davon auszugehen sei, dass ein funktionierendes Vertretungssystem implementiert sei, da man sonst die Kernkompetenz der Rechtsberatung nicht gesetzeskonform ausüben kann.

3. Rechtliche Würdigung

§ 71 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) lautet:

(...)

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist daher zulässig, aber nicht berechtigt.

Als Wiedereinsetzungsgrund wurde vorgebracht, dass die BF 1- 5 aufgrund des Vorbringens der Diakonie, das wegen der angegebenen Erkrankung das Vertretungssystem nicht funktioniert hätte, verspätet Beschwerde erhoben hätten.

Laut Rechtsprechung des VwGH ist ein Ereignis dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittmenschen nicht objektiv verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und deren Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 17.02.1994, 93/16/0020).

Im konkreten Fall ist der Umstand, dass von der Rechtsberatung keine bzw. zu spät Beschwerde erhoben wurde, kein unabwendbares Ereignis, da es durch einen Durchschnittsmenschen - gemessen am durchschnittlichen Rechtsberater/in - sehr wohl durch eine für eine Rechts- bzw Flüchtlingsberatungsorganisation zu erwartende Vertretungsregelung bzw Fristmanagement hätte objektiv verhindert werden können.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis iSd § 71 Abs. 1 Z 1 AVG jedes Geschehen anzusehen, ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt; auch ein "Rechtsirrtum" oder ein Irrtum über die richtige Einbringungsstelle kann ein maßgebliches "Ereignis" sein. Auch dass ein solches Ereignis mit einer bei einem Asylwerber gegebenen mangelnden Sprachkundigkeit im Zusammenhang steht, schließt die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung nicht von vornherein aus (VwGH 21.4.2005, 2004/20/0435, mwN).

Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und seinen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 15.9.2005, 2004/07/0135; 20.9.2007, 2005/09/0173). Der "mindere Grad des Versehens" ist als leichte Fahrlässigkeit iSd § 1332 ABGB zu verstehen (VwGH 29.1.2004, 2007/19/1347; 31.7.2006, 2006/05/0081; 20.9.2007, 2005/09/0173; 2.9.2010, 2007/19/1347; 24.3.2011, 2008/23/0173).

Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 19.10.2001, 2001/02/0160; 20.9.2007, 2005/09/0173). Die Bewilligung der Wiedereinsetzung kommt sohin nur in Betracht, wenn der Partei kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens angelastet werden kann (VwGH 28.2.2006, 2006/03/0016).

Der erwähnte Verschuldensmaßstab wird vom Verwaltungsgerichtshof als Verweisung auf die Abgrenzung zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit im Zivilrecht verstanden. Die Grenze zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit kann nicht mit der Grenze zwischen dem Fehlen eines Verschuldens und (leichter) Fahrlässigkeit identisch sein. Wird formuliert, der Wiedereinsetzungswerber dürfe "nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben", so bedeutet dies nur dann keine Gleichsetzung von Verschulden schlechthin und grober Fahrlässigkeit,

wenn dem Begriff der "erforderlichen und ... zumutbaren Sorgfalt"

eine Fahrlässigkeit nicht ausschließende Bedeutung beigemessen wird. Ausgehend von dem im Schadenersatzrecht gebräuchlichen Verständnis des Begriffs der erforderlichen und zumutbaren Sorgfalt muss diese Sorgfalt qualifiziert unterschritten werden, damit von grober Fahrlässigkeit gesprochen werden kann (VwGH 24.5.2005, 2004/01/0558).

Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit einer Verwaltungsbehörde oder für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und (ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen: 29.1.2004, 2007/19/1347; 2.9.2010, 2007/19/1347; 24.3.2011, 2008/23/0173) zumutbare Sorgfalt nicht (in besonders nachlässiger Weise:

29.1.2004, 2007/19/1347; 2.9.2010, 2007/19/1347; 24.3.2011, 2008/23/0173) außer Acht gelassen haben (VwGH 31.7.2006, 2006/05/0081; 29.1.2004, 2007/19/1347; 2.9.2010, 2007/19/1347; 24.3.2011, 2008/23/0173).

Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an behördlichen oder gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (vgl. etwa VwGH 29. 1. 2004, 2007/19/1347; 24.3.2011, 2008/23/0173).

Auf den gegenständlichen Beschwerdefall angewendet bedeutet dies:

Dass die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen oa Bescheid versäumt wurde, ist unbestritten und wurde auch selbst eingeräumt.

Des Weiteren ist unbestritten, dass im gegenständlichen Antrag dargelegt wurde, dass die BF 1 - 5 aufgrund des Vorbringens der Diakonie, dass wegen der angegebenen Erkrankung das Vertretungssystem nicht funktioniert hätte, verspätet Beschwerde erhoben hätten.

Anhand des Beschwerdevorbringens ist daher zu prüfen, ob bzw. welchen Sorgfaltsmaßstab dem Rechtsberater rechtlich obliegt.

Mit diesem Antragsvorbringen ist somit die Eignung der "Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH" als Rechtsberatungsorganisation und deren Zulässigkeit ihrer Betrauung nach Maßgabe des § 48 Abs. 6 und Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz zu überprüfen, denn schließlich können der Bundesminister für Inneres und der Bundeskanzler gemäß § 48 Abs. 6 und Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz juristische Personen zulässigerweise nur dann mit der Besorgung der Rechtsberatung gemäß §§ 49 bis 52 betrauen, wenn die juristische Person insbesondere über eine ausreichende Anzahl an Rechtsberatern zur flächendeckenden Rechtsberatung im Bundesgebiet verfügt (Abs. 7 Z 1), über die notwendigen Geld- und Sachmittel verfügt, die eine flächendeckende Rechtsberatung und Dolmetschleistung im Bundesgebiet sicherstellen (Abs. 7 Z 4) und über die organisatorischen Möglichkeiten verfügt, die notwendig sind, ein Rechtsberatungssystem zu administrieren (Abs. 7 Z 5); bei der Betrauung ist weiters darauf zu achten, dass auszuwählende juristische Personen für eine ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben Gewähr bieten, insbesondere auf Grund ihrer entsprechenden Tätigkeitsfelder sowie ihrer finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.

Im gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass vor diesem rechtlichen Hintergrund daher von einer Rechts- und Flüchtlingsberatungsorganisation erwartet werden kann, dass diese eine Termin- bzw. Fristenverwaltung unterhält, die auch einer entsprechenden Kontrolle zugänglich ist, wie auch eine entsprechende und funktionierende Vertretungsregelung im Krankheitsfalle, da umgekehrt schließlich auch der Behörde und nicht der Partei ein Fristversäumnis zugerechnet wird.

Andernfalls würde eine solche Rechtsberatungsorganisation ihre Obliegenheit gemäß § 48 Abs. 7 Z 5 BFA-Verfahrensgesetz nicht erfüllen, nämlich über die organisatorischen Möglichkeiten zu verfügen, die notwendig sind, ein Rechtsberatungssystem zu administrieren.

Mit der Behauptung der Verletzung einer gesetzlichen Obliegenheit wird jedenfalls kein "unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis" iSd § 33 Abs. 1 VwGVG dargetan, dass die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen würde. (ua BVwG,

I409 2165634-1/6E vom 17.01.2018)

Zuletzt ist zur "Unvorhersehbarkeit" des Ereignisses darauf hinzuweisen, dass berufliche Überlastungen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht hinreichen, um die Bewilligung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu rechtfertigen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 71, Rz 81, mwN).

Es liegt somit ein Grad des Verschuldens vor, der nicht als minder anzusehen ist, sondern darüber hinaus. Die Diakonie hat eben auffallend sorglos hinsichtlich der Einhaltung der Beschwerdefrist gehandelt und die erforderliche und zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen. Ein Wiedereinsetzungswerber darf daher nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben. (ua BVwG W151 2121738-1/3E vom 01.07.2016).

Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind daher nicht gegeben, sodass gegenständlicher Antrag abzuweisen ist."

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, worin ua. ausgeführt wurde:

"(...)

1. Sachverhalt

Es wird auf die Begründung der diesen Beschwerden zugrundeliegenden Wiedereinsetzungsanträge verwiesen.

2. Mangelhafte Beweiswürdigung Auf die in den Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand angeführten schlüssigen Argumente geht die belangte Behörde nur ungenügend ein und setzt sich nicht ausreichend damit auseinander. Sie beschränkt sich vielmehr auf einen kurzen, textbausteinhaften Absatz

(aB. S. 7).

Insofern das Bundesamt beweiswürdigend argumentiert, die "Behauptung, dass die Fristeinhaltung [...] aufgrund der vorgebrachten Erkrankung und mangelnden Vertretungsmanagements nicht möglich gewesen sei", sei unglaubwürdig, "da es sich schließlich um eine Kernkompetenz der Flüchtlingsbetreuung bzw. Rechtsberatung handelt" (aB. S. 7), so ist dem Bundesamt zwar insoweit zuzustimmen, als derartige Versäumnisse in der Diakonie Rechtsberatung und insbesondere im Team St. Pölten nicht vorkommen.

Zumindest kann die Einrichtungsleitung bestätigen, dass es seitdem sie diese Position innehat und auch schon seit Beginn ihrer Tätigkeit als Rechtsberaterin in St. Pölten im Oktober 2017 zu keinen Fristversäumnissen gekommen ist.

Zahlreiche betriebsinterne Ablaufvorgaben dienen der Sicherstellung einer zeitgerechten und qualitätsvollen Rechtsberatung und der Vermeidung von Versäumnissen. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen im zugrundeliegenden Wiedereinsetzungsantrag verwiesen.

All diese Ausführungen sind jedoch für die gegenständlichen Wiedereinsetzungsverfahren ohnehin irrelevant, da die BF kein Auswahlverschulden trifft und das einmalige Versagen der Kontrollmechanismen hinsichtlich der Gewährleistung der Rechtsberatung ihnen nicht angelastet werden kann.

3. Unrichtige rechtliche Beurteilung Gemäß § 71 Abs 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Zunächst wird darauf hingewiesen, dass keineswegs "wegen der angegebenen Erkrankung das Vertretungssystem nicht funktioniert hätte" (aB. S. 11). Vielmehr übernahm planmäßig die Einrichtungsleiterin die Vertretung des erkrankten Rechtsberaters und aktivierte diese auch die Vertretung desselben für die anberaumte Verhandlung.

Lediglich durch das völlig unvorhergesehene Zusammenspiel widriger Umstände (plötzliche Erkrankung des zuständigen Mitarbeiters;

Beratungen in Justizanstalten, die länger als erwartet dauerten;

kein Internetzugang unterwegs; zu verschiebende Verhandlung am nächsten Tag) kam es dazu, dass die Einrichtungsleiterin, welche die Einhaltung der Fristen kontrolliert und der im gegenständlichen Fall auch gleichzeitig die Vertretung des erkrankten Mitarbeiters zukam, diese Frist im Kalender übersah.

Anzumerken ist, dass die Einrichtungsleiterin aufgrund eines privaten Ereignisses zu dem in Rede stehenden Zeitpunkt angespannt war und dies nicht unwesentlich dazu beitrug, dass sie möglicherweise nicht ihren üblicherweise sehr hohen Konzentrationslevel ausnützen konnte.

Keinesfalls handelt es sich hier um eine auffallende Sorglosigkeit, sondern vielmehr um ein einmaliges menschliches Versagen, welches bisher in der Einrichtung St.

Pölten noch nicht vorgekommen ist.

Anders als es das Bundesamt annimmt, liegt somit keine Verletzung einer gesetzlichen Obliegenheit vor. Vielmehr stellen - wie bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung ausgeführt - zahlreiche interne Mechanismen die Fristenwahrung im Regel- und Ausnahmefall sicher.

Die BF trifft jedenfalls kein Auswahlverschulden. Die BF durften davon ausgehen, dass die Vorgangsweise für rechtzeitige Vorlageanträge eingehalten würde. Dies war in allen anderen Fällen bisher der Fall. Es kann also auch davon ausgegangen werden, dass die Zuverlässigkeit der Diakonie Rechtsberatung unter den Klient*innen bekannt ist. Da die Diakonie Rechtsberatung eine auf den Asylbereich spezialisierte Einrichtung ist und tausende Asylwerber betreut, ist den BF kein Auswahlverschulden vorzuwerfen, vgl. AsylGH vom 16.01.2009, S1 402384-2/2009:

4. Zur Definition des unvorhergesehenen Ereignisses Im gegenständlichen Fall handelt es sich bei der Fristversäumung wohl nicht um ein unabwendbares, jedoch um ein unvorhergesehenes Ereignis. Das Ereignis hätte nämlich verhindert werden können, wenn die Einrichtungsleiterin nicht durch die Kumulation widriger Umstände in ihrer Konzentrationsfähigkeit beeinträchtigt gewesen wäre.

Wie oben ausgeführt, konnten die BF keinesfalls vorhersehen, dass die Rechtsberatung die Frist versäumen würde. Das Ereignis war somit unvorhergesehen iSd Judikatur.

(...)

Es liegen somit die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor und es wird daher der Antrag gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge den Anträgen auf Wiedereinsetzung stattgeben und über die gleichzeitig mit den Anträgen auf Wiedereinsetzung eingebrachten Beschwerden im Asylverfahren inhaltlich absprechen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Antrag des Erstbeschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 19.06.2018 wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 16.10.2018 in Bezug auf Asyl und subsidiären Schutz abgewiesen und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung in die Russische Föderation erlassen. Seine Familienangehörigen erhielten gleichlautende Bescheide.

Zu den dagegen erhobenen Beschwerden erließ das Bundesamt mit einem die ganze Familie erfassenden Bescheid vom 21.11.2018 eine Beschwerdevorentscheidung, womit es neuerlich negativ entschied und darin zur Möglichkeit gemäß § 15 VwGVG zur Einbringung eines Vorlageantrages binnen zwei Wochen ab Zustellung sowie die einem rechtzeitig eingebrachten Antrag zukommende aufschiebende Wirkung ausführte. Dieser Bescheid wurde am 23.11.2018 zugestellt, wonach die zweiwöchige Frist für die Einbringung eines Vorlageantrages am 07.12.2018 endete.

Am 17.12.2018 beantragte der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie die Zuerkennung aufschiebender Wirkung und brachte zugleich einen Vorlageantrag gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG ein. Inhaltlich gesehen entspricht der Vorlageantrag in wesentlichen Teilen der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 16.10.2018 in Bezug auf Asyl und subsidiären Schutz - durch Verweis auf eben diese Beschwerdeausführungen.

Das (schon im Verfahrensgang angeführte) Tatsachenvorbringen des Wiedereinsetzungsantrages, die Darlegung der Umstande, die Fristversäumnis betreffend - nochmals im Folgenden kursiv wiedergegeben - wird zum Sachverhalt dieses Erkenntnisses erhoben.

"Das Fristenmanagement der Diakonie Rechtsberatung sieht vor, dass Fristen in einen allen Mitarbeitern einer Einrichtung zugänglichen Fristenkalender eingetragen werden. Sobald die Aufgaben erledigt sind, wird dies ebenfalls im Kalender vermerkt. Zur Berechnung von Fristen wird jeweils das Entscheidungsdatum und nicht das Zustelldatum herangezogen. Dies soll gewährleisten, dass Fristen jedenfalls eingehalten werden, auch wenn das Zustelldatum nicht genau bekannt ist.

Dementsprechend wurde die Frist zur Stellung eines Vorlageantrags vom zuständigen Rechtsberater, Herr Mag. XXXX , mit 05.12.2018 in den Fristenkalender eingetragen. Am Dienstag, 04.12.2018, erkrankte der zuständige Rechtsberater. Am selben Tag teilte er der Einrichtungsleiterin, Frau Mag. XXXX , MSc, mit SMS seine Erkrankung mit. Am 04.12.2018 um 09:42 Uhr informierte er per E-Mail die Einrichtungsleiterin von dem bevorstehenden Fristablauf und ersuchte um Abnahme der Erledigung. Im selben Mail teilte er auch mit, dass eine Vorbereitung für eine Verhandlung am 06.12.2018, bei der er als Vertreter anwesend sein sollte, zu verschieben sei.

Die Einrichtungsleiterin befand sich am 04.12.2018 zum Zwecke der Rechtsberatung in den Haftanstalten Stein und Krems, von wo sie keinen Zugriff auf ihren E-Mail-Eingang hatte. Sie fuhr nach den Beratungen nicht mehr ins Büro, sondern direkt nach Hause.

Am nächsten Tag fand sie sich um 9:00 Uhr im Büro ein. Da auch die zweite Rechtsberaterin nicht im Büro war, da sie nicht Dienst hatte, musste die Einrichtungsleiterin die zwei Beratungstermine des erkrankten Rechtsberaters übernehmen und war an diesem Tag mit insgesamt drei Beratungsterminen beschäftigt. Als sie im Laufe des Tages das oben angesprochene E-Mail vom Vortag las, registrierte sie zwar den drohenden Fristablauf. Mittlerweile hatte der erkrankte Rechtsberater jedoch mitgeteilt, dass er die ganze Woche krankgeschrieben sei und nicht zu der Verhandlung am 06.12.2018 - somit am nächsten Tag - gehen könne. Im Zuge der dadurch dringend notwendig gewordenen Dispositionen betreffend die Verhandlungsbegleitung, welche mit der Zentrale in Wien getroffen werden mussten, entfiel es der Einrichtungsleiterin, dass sie auch den Vorlageantrag zu stellen hatte.

Nach der Rückkehr des ursprünglich zuständigen Rechtsberaters aus dem Krankenstand am Montag, 10.12.2018, wurde die Fristversäumung von diesem sofort erkannt, da er seinen Fristenkalender kontrollierte und bemerkte, dass dort unter der für 05.12.2018 eingetragenen "Frist XXXX Vorlageantrag" nicht angemerkt war, dass dieser auch tatsächlich versandt worden war."

Am 04.07.2019 haben die Beschwerdeführer Österreich freiwillig verlassen.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, insbesondere dem Wiedereinsetzungsantrag; da also das Vorbringen des Wiedereinsetzungsantrages, aus dem sich geradezu gröbste Fahrlässigkeit ableitet - siehe rechtliche Beurteilung -, gänzlich übernommen wurde, war von der Durchführung einer Verhandlung im Hinblick auf den als geklärt anzusehenden Sachverhalt Abstand zu nehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu A) Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides:

Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.

Der Bescheid des Bundesamtes vom 21.11.2018 über die Beschwerdevorentscheidung wurde dem Vertreter der Beschwerdeführer 23.11.2018 zugestellt. Die Frist für den Vorlageantrag ans Bundesverwaltungsgericht endete somit am 07.12.201.

Mit Antrag vom 17.12.2018 wurde der verspätete Vorlageantrag samt einem Wiedereinsetzungsantrag beim Bundesamt eingebracht.

Die Verspätung wurde erst am 10.12.2018 nach der Rückkehr des bevollmächtigten Vertreters aus dem Krankenstand bemerkt. Damit erweist sich der Wiedereinsetzungsantrag jedenfalls als rechtzeitig.

Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers abgesteckt wurde (VwGH 22.02.2001, 2000/20/0534; VwGH 07.10.2005, 2003/17/0280). Grundgedanke der Regelung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist es, dass über die Zulässigkeit der Nachholung der versäumten Prozesshandlung unverzüglich entschieden werden soll (vgl. etwa VwGH 26.01.1998, 96/17/0302). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Wiedereinsetzungswerber daher alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen; eine Auswechslung des Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig. Daraus folgt, dass mündliche Ergänzungen oder Erläuterungen des Antrages - selbst wenn sie innerhalb der Frist erfolgen - jedenfalls dann nicht zu berücksichtigen sind, wenn sie im Akt keinen (inhaltlichen) schriftlichen Niederschlag gefunden haben (VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223; VwGH 07.10.2005, 2003/17/0280).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, 83/03/0134 u. a.). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 17.02.1994, 93/16/0020). Berufliche Überlastungen reichen nicht hin, um die Bewilligung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Unvorhersehbarkeit zu rechtfertigen. Wer einen Wiedereinsetzungsantrag auf das Verschulden einer Hilfsperson stützt, hat schon im Wiedereinsetzungsantrag durch ein substanziiertes Vorbringen darzulegen, aus welchen Gründen ihn selbst kein die Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden trifft, etwa dass und in welcher Weise der Wiedereinsetzungswerber die erforderliche Kontrolle ausgeübt hat (vgl. VwGH 26.09.2018, Ra 2018/14/0003; 27.02.1996, 95/08/0259; 15.10.2009, 2008/09/0225).

Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Gerichten oder Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/01/0125, u.a.). Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, § 71 AVG, E 96 ff). Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (VwGH 07.06.2000, 99/01/0337). Der Beschwerdeführer muss sich das Verhalten seines bevollmächtigten Vertreters zurechnen lassen (vgl. Hengstschläger/Leeb, 2.Ausgabe, AVG § 10 RZ 22).

Der bevollmächtigten Vertretung der Beschwerdeführer ist es nicht nur nicht gelungen, die Verhinderung der Einhaltung der Vorlageantragsfrist wegen des Eintrittes eines entsprechenden unvorhersehbaren oder unabwendbaren Ereignisses sowie das Vorliegen eines minderen Grades eines Versehens glaubhaft zu machen, sondern offenbaren die Ausführungen im Wiedereinsetzungsantrag geradezu gröbste Fahrlässigkeit:

Wenn eine Einrichtungsleiterin, für die gerade aufgrund dieser Eigenschaft ein gegenüber gewöhnlichen Mitarbeitern erhöhter Sorgfaltsmaßstab besteht, schon weiß, dass sie in den Haftanstalten keinen Empfang hat, muss sie doch nach dem Besuch der Haftanstalt den in ihren Verantwortungsbereich fallenden Email-Eingang, zu dem natürlich auch jener des durch Krankheit ausgefallenen Mitarbeiters gehört, nachprüfen - im Wiedereinsetzungsantrag wurde auch nicht einmal behauptet, dass die Einrichtungsleiterin nachfolgend "keinen Zugriff auf ihren E-Mail-Eingang" hatte - dies stellt schon einmal die erste Sorgfaltswidrigkeit dar.

Dazu kommt, dass im Wiedereinsetzungsantrag eingeräumt wird, dass die Einrichtungsleiterin "nach den Beratungen (gemeint: in der Haftanstalt) nicht mehr ins Büro, sondern direkt nach Hause fuhr" - von einer sorgfältigen, verantwortungsbewussten Einrichtungsleiterin wäre aber nicht nur generell, sondern gerade im Hinblick auf den vorher angezeigten Krankheitsfall zu erwarten gewesen, dass sie sich im Büro einen abschließenden Überblick über allfällig zu veranlassende oder selbst auszuführende Vertretungshandlungen verschafft - dies stellt eine weitere (zweite) Sorgfaltswidrigkeit dar.

Auch hinsichtlich des im Wiedereinsetzungsantrag dargestellten Nachfolgetages erscheint das Verhalten der Einrichtungsleiterin in mehrfacher Hinsicht grob fahrlässig:

In ihrer Eigenschaft als Leiterin musste ihr doch klar sein, dass aufgrund der Abwesenheit der zweiten Rechtsberaterin, "da sie nicht Dienst hatte", und der am Vortag bekanntgegebenen Erkrankung ein augenblicklich höherer Arbeits-/Konzentrationsaufwand zur Bewältigung des anstehenden Arbeitsanfalles notwendig war; warum sich die Einrichtungsleiterin unter diesen Umständen erst "um 9:00 Uhr im Büro einfand" und nicht schon früher, etwa um 8:00 oder zumindest 8:30 Uhr, um sich auf eben diesen erhöhten Arbeitsanfall vorzubereiten und sich einen Überblick - auch in Form eines "Email-checks" - zu verschaffen, ist nicht nachvollziehbar. Dies stellt eine weitere (dritte) Sorgfaltswidrigkeit dar.

Die schon bis zu diesem Zeitpunkt zu konstatierenden Sorgfaltswidrigkeiten nehmen - nach dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag - ein völlig verantwortungsloses Ausmaß (vierte Sorgfaltswidrigkeit) an, als die Einrichtungsleiterin dann doch noch "im Laufe des Tages das oben angesprochene E-Mail vom Vortag las", diesem aber offensichtlich wiederum nicht die gehörige Aufmerksamkeit schenkte, obwohl "mittlerweile der erkrankte Rechtsberater jedoch mitgeteilt hatte, dass er die ganze Woche krankgeschrieben sei" und "sie den drohenden Fristablauf registrierte" .

Im Zusammenhang mit dem weiteren Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag wonach "es der Einrichtungsleiterin im Zuge der dadurch dringend notwendig gewordenen Dispositionen betreffend die Verhandlungsbegleitung, welche mit der Zentrale in Wien getroffen werden mussten, entfiel, dass sie auch den Vorlageantrag zu stellen hatte", offenbart sich hier eine mit der Koordinierung mehrerer gleichzeitig zu bewältigender Aufgaben völlig überforderte Person. Eine gewisse "Multitasking"-Fähigkeit - die im Wiedereinsetzungsantrag dargestellten zu koordinierenden Aufgaben stellen sich unabhängig von den Versäumnissen der Einrichtungsleiterin der Zahl und dem Inhalt nach nicht als derart überbordend dar, dass sie nicht trotz der Versäumnisse bewältigt werden hätten können - wäre aber jedenfalls von einer mit Leitungsfunktion betrauten Akademikerin zu erwarten gewesen. Die Einrichtungsleiterin ist nicht nur Juristin, sondern verfügt auch noch über einen MSc-Abschluss und müsste daher nicht nur zur Koordination weniger in zeitlicher Nähe zueinander stehender Verhandlungstermine, sondern auch zur fristgerechten Stellung eines nicht sonderlich schweren Vorlageantrages, in welchem gegenständlich hauptsächlich ohnehin nur auf den Inhalt der zuvor eingebrachten Beschwerde verwiesen wurde, in der Lage sein.

Dass überhaupt erst "nach der Rückkehr des ursprünglich zuständigen Rechtsberaters aus dem Krankenstand am Montag, 10.12.2018, die Fristversäumung von diesem sofort erkannt wurde, da er seinen Fristenkalender kontrollierte und bemerkte, dass dort unter der für 05.12.2018 eingetragenen "Frist XXXX Vorlageantrag" nicht angemerkt war, dass dieser auch tatsächlich versandt worden war." bestätigt letztere Annahme hinsichtlich der Überforderung - denn zeigt dieses Vorbringen, dass die Einrichtungsleiterin den Vertretungsbereich des erkrankten Rechtsberaters für den übrigen Zeitraum dessen Abwesenheit offensichtlich völlig außen vor ließ.

Von einer "unglücklichen Verkettung von Umständen und dem daraus folgenden einmaligen und erstmaligen menschlichen Versagen der Einrichtungsleiterin zu dem ausnahmsweisen Versagen der Kontrollmechanismen" kann daher nicht einmal ansatzweise die Rede sein.

Hinsichtlich des erstmals in der Beschwerde vorgetragenem Vorbringens

"Anzumerken ist, dass die Einrichtungsleiterin aufgrund eines privaten Ereignisses zu dem in Rede stehenden Zeitpunkt angespannt war und dies nicht unwesentlich dazu beitrug, dass sie möglicherweise nicht ihren üblicherweise sehr hohen Konzentrationslevel ausnützen konnte"

ist zunächst einmal auf bereits obig angeführte Judikatur zu verweisen:

"Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Wiedereinsetzungswerber daher alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen; eine Auswechslung des Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig.(...) (VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223; VwGH 07.10.2005, 2003/17/0280)"

Inhaltlich gesehen wiederum ist dieses Vorbringen derart unsubstantiiert erstattet - welches Ereignis, in welcher Art und Weise angespannt ?? -, dass damit für die intendierte Verminderung des Verschuldens nichts gewonnen ist.

Dass derartige Mangelhaftigkeiten und Versäumnisse auch noch zur Stützung eines Wiedereinsetzungsantrages herangezogen werden, erscheint dann doch überraschend.

Im Ergebnis jedenfalls erweist sich daher die Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 71 Abs. 1 AVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, durch Verwaltungsbehörde als rechtmäßig, sodass die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid abzuweisen war.

Mit der gegenständlichen Entscheidung erweist sich auch eine Entscheidung über die beantragte aufschiebende Wirkung als hinfällig - der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang auf den Umstand hingewiesen, dass die Beschwerdeführer zwischenzeitlich Österreich freiwillig verlassen haben.

In Bezug auf den abschließend gestellten Antrag "das Bundesverwaltungsgericht möge über die gleichzeitig mit den Anträgen auf Wiedereinsetzung eingebrachten Beschwerden im Asylverfahren inhaltlich absprechen" ist anzuführen, dass die Beschwerdeführer, wie im Verfahrensgang dargelegt, mit dem Wiedereinsetzungsantrag einen Vorlageantrag gemäß §15 VwGVG stellten, über den vonseiten der Verwaltungsbehörde noch gar nicht abgesprochen wurde - dieser Vorlageantrag wird daher zuständigkeitshalber (gemäß §15 Abs. 3 VwGVG) an die Verwaltungsbehörde weitergeleitet.

3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe dazu die rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Voraussetzungen, Wegfall der Gründe, Wiedereinsetzung,
Wiedereinsetzungsantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W117.2215731.2.00

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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