RS Vfgh 2019/9/26 V57/2018

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Veröffentlicht am 26.09.2019
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Index

L1000 Gemeindeordnung

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z1, Art139 Abs3
Krnt Allgemeine GemeindeO 1998 §39, §45, §76
WassergebührenV der Marktgemeinde Millstatt am See vom 29.09.2016
VfGG §7 Abs1
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit einer Wassergebührenverordnung betreffend Wasserbezugs- und Wasserzählergebühren einer Kärntner Gemeinde mangels ausdrücklicher Beschlussfassung sowie eindeutiger Festlegung des Gegenstands in dem Antrag auf Genehmigung der Verordnung; Ablehnung des Antrags des Finanzausschusses auf Ablehnung der vom Gemeinderat vorgeschlagenen Wassergebührenverordnung stellt keine Beschlussfassung dar

Rechtssatz

Aufhebung der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Millstatt am See vom 29.09.2016, Z810-3-GWVA/2016, mit der Wasserbezugsgebühren und Wasserzählergebühren ausgeschrieben werden (Wassergebührenverordnung), als gesetzwidrig.

Entgegen der Auffassung der Kärntner Landesregierung lässt sich aus der Ablehnung des Vorschlages des Ausschusses für Finanzen in der Sitzung des Gemeinderates vom 29.09.2016, die geänderte Wassergebührenverordnung abzulehnen, nicht ableiten, dass die in der Sitzung des Gemeindevorstandes vom 07.09.2016 dem Ausschuss für Finanzen zur Vorberatung zugewiesene Wassergebührenverordnung in der Sitzung des Gemeinderates vom 29.09.2016 angenommen worden wäre.

§39 K-AGO bestimmt, dass für einen Beschluss die einfache Mehrheit der in beschlussfähiger Anzahl anwesenden Mitglieder des Gemeinderates erforderlich ist und dass Stimmenthaltung und Erklärungen, weder zuzustimmen noch abzulehnen, als Ablehnung gelten. Vor diesem Hintergrund setzt eine Beschlussfassung voraus, dass dieser ein Antrag zugrunde liegt, der den Gegenstand der Beschlussfassung in einer eindeutigen Weise enthält.

Gegenstand der Beschlussfassung im Gemeinderat am 29.09.2016 war der vom Finanzausschuss gestellte Antrag auf Ablehnung der vorgeschlagenen Wassergebührenverordnung. Dieser Antrag wurde in der Sitzung des Gemeinderates abgelehnt. Über einen Antrag mit dem Gegenstand auf Beschluss der vorgeschlagenen Verordnung wurde - selbst wenn ein solcher in die Gemeinderatssitzung eingebracht worden sein sollte - nicht abgestimmt.

Die in der Sitzung des Gemeindevorstandes vom 07.09.2016 dem Finanzausschuss zur Antragstellung im Gemeinderat zugewiesene Verordnung betreffend die Wasserbezugsgebühren und Wasserzählergebühren ist somit nicht einer gesetzmäßigen Beschlussfassung im Gemeinderat unterlegen. Das gesetzmäßige Zustandekommen einer Verordnung setzt nämlich nach der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung voraus, dass die zu beschließende Verordnung Gegenstand einer ausdrücklichen Beschlussfassung ist. Eine solche Sicht ist schon deshalb geboten, um jeden Zweifel an der Willensbildung im Gemeinderat auszuschließen.

Dass der Niederschrift zu entnehmen sei, dass der Bürgermeister als Vorsitzender des Gemeinderates festgestellt habe, dass die Verordnung erlassen wurde, und dieser Niederschrift nicht widersprochen worden sei, ändert nichts an diesem Ergebnis.

Der Krnt Allgemeinen GemeindeO fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, dass der Gemeinderat aus praktischen Gründen befugt wäre, durch eine andere als die in der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung ausdrücklich vorgesehene Methode der Willensbildung Beschlüsse zu fassen. Dass der Feststellung des Abstimmungsergebnisses und Nichtbeeinspruchung der Niederschrift die von der Kärntner Landesregierung vorgebrachte Wirkung zukommen könnte, lässt sich der Gemeindeordnung nicht entnehmen.

Aufhebung der gesamten Verordnung, da die mangelnde Beschlussfassung die gesamte kundgemachte Verordnung betrifft (Art139 Abs3 Z1 bis Z3 B-VG).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Gemeinderecht, Gemeinderat, Verordnungserlassung, Wasserrecht, Gebühr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2019:V57.2018

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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