TE Vfgh Erkenntnis 2019/9/26 V57/2018

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Veröffentlicht am 26.09.2019
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Index

L1000 Gemeindeordnung

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z1, Art139 Abs3
Krnt Allgemeine GemeindeO 1998 §39, §45, §76
WassergebührenV der Marktgemeinde Millstatt am See vom 29.09.2016
VfGG §7 Abs1

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit einer Wassergebührenverordnung betreffend Wasserbezugs- und Wasserzählergebühren einer Kärntner Gemeinde mangels ausdrücklicher Beschlussfassung sowie eindeutiger Festlegung des Gegenstands in dem Antrag auf Genehmigung der Verordnung; Ablehnung des Antrags des Finanzausschusses auf Ablehnung der vom Gemeinderat vorgeschlagenen Wassergebührenverordnung stellt keine Beschlussfassung dar

Spruch

I. Die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Millstatt am See vom 29. September 2016, Z 810-3-GWVA/2016, mit der Wasserbezugsgebühren und Wasserzählergebühren ausgeschrieben werden (Wassergebührenverordnung), wird als gesetzwidrig aufgehoben.

II. Die Kärntner Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Antrag

Mit dem vorliegenden, auf Art139 Abs1 Z1 B-VG gestützten Antrag begehrt das Landesverwaltungsgericht Kärnten, die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Millstatt am See vom 29. September 2016, Z 810-3-GWVA/2016, mit der Wasserbezugsgebühren und Wasserzählergebühren ausgeschrieben werden (Wassergebührenverordnung), als gesetzwidrig aufzuheben.

II. Rechtslage

Die maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar (die angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):

1. §35 Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung - K-AGO, LGBl 66/1998, idF LGBl 3/2015 lautet:

"§35

Sitzungen des Gemeinderates

(1) Die Sitzungen des Gemeinderates sind vom Bürgermeister nach Bedarf, mindestens aber viermal im Jahr, einzuberufen. Der Bürgermeister ist verpflichtet, eine Sitzung innerhalb einer Woche einzuberufen, wenn ein Mitglied des Gemeindevorstandes oder wenigstens ein Viertel der Mitglieder des Gemeinderates dies unter Vorschlag der Tagesordnung verlangen. Die Sitzung ist innerhalb von drei Wochen anzuberaumen. Der Bürgermeister hat die vorgeschlagenen Tagesordnungspunkte jedenfalls in die Tagesordnung aufzunehmen; er kann diesen Punkten jedoch weitere Punkte anfügen.

(2) Die Einberufung zu den Sitzungen ist den Mitgliedern des Gemeinderates unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche, in dringenden Fällen mindestens 24 Stunden vor der Sitzung gegen Nachweis zuzustellen. Ersatzzustellung im Sinne des §16 des Zustellgesetzes, BGBl I Nr 200/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 33/2013, ist zulässig. Die Einberufung kann auch in jeder anderen technisch möglichen Weise, insbesondere elektronisch, übermittelt werden, wenn das Mitglied des Gemeinderates dieser Übertragungsart schriftlich zugestimmt hat. In diesem Fall genügt die Sendebestätigung als nachweisliche Zustellung. Ersatzmitglieder dürfen in dringenden Fällen in der Reihenfolge der Liste der Ersatzmitglieder des betreffenden Wahlvorschlages mündlich oder telefonisch einberufen werden. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung sind gleichzeitig mit der Einberufung an der Amtstafel und im Internet kundzumachen.

(3) In den Sitzungen hat der Bürgermeister den Vorsitz zu führen. Sind der Bürgermeister und die Vizebürgermeister bei der Beratung und Beschlußfassung einzelner Tagesordnungspunkte insbesondere zufolge Befangenheit (§40) an der Vorsitzführung verhindert, so hat für die Dauer dieser gleichzeitigen Verhinderung das an Jahren älteste anwesende Mitglied des Gemeinderates den Vorsitz zu führen.

(4) Unter Nichtbeachtung der Bestimmungen des Abs3 gefaßte Beschlüsse des Gemeinderates haben keine rechtliche Wirkung; Bescheide, denen solche Beschlüsse zugrundeliegen, sind mit Nichtigkeit bedroht.

(4a) Sind bei Tagesordnungspunkten, die Wahlen betreffen, der Bürgermeister und die Vizebürgermeister an der Vorsitzführung verhindert, so hat für die Dauer dieser gleichzeitigen Verhinderung das an Jahren älteste anwesende Mitglied des Gemeinderates den Vorsitz zu führen.

(5) Für einen Beschluß, daß ein Verhandlungsgegenstand in die Tagesordnung aufgenommen wird oder daß die Tagesordnung umgestellt wird, sind – soweit §36 Abs1, §37 Abs2 und §67 Abs3 nicht anderes bestimmen – zwei Drittel der Stimmen der in beschlußfähiger Anzahl Anwesenden erforderlich.

(5a) Tagesordnungspunkte, die Personalangelegenheiten betreffen (§36 Abs3), sind nach sonstigen Tagesordnungspunkten zu reihen.

(5b) Soweit vor der Behandlung eines Verhandlungsgegenstandes im Gemeinderat ein Ausschuß oder der Gemeindevorstand zu befassen ist, darf dieser Verhandlungsgegenstand erst nach der Vorberatung (§§41, 62 Abs2, 76 Abs1) oder der Befassung des Gemeindevorstandes nach §76 Abs3 in die Tagesordnung aufgenommen (Abs1, 2 und 5) und behandelt werden. Abs4 gilt sinngemäß.

(5c) Wird in einer Sitzung des Gemeinderates der Bericht durch den Berichterstatter oder seinen Stellvertreter nicht erstattet, so hat der Bürgermeister die Berichterstattung wahrzunehmen.

(6) Der Leiter des inneren Dienstes hat an den Sitzungen des Gemeinderates teilzunehmen. Der Vorsitzende kann ihm zur sachlichen oder rechtlichen Aufklärung das Wort erteilen. Der Vorsitzende kann den Sitzungen auch andere Bedienstete der Gemeinde oder sonstige fachkundige Personen zur Erteilung von Auskünften beiziehen."

2. §37 K-AGO, idF LGBl 85/2013 lautet:

"§37

Beschlußfähigkeit

(1) Der Gemeinderat ist – sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen – beschlußfähig, wenn mit dem Bürgermeister oder seinem Stellvertreter mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind.

(2) Sind nicht mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Gemeinderates einschließlich des Bürgermeisters oder seines Stellvertreters anwesend (Abs1), so hat der Bürgermeister – ausgenommen die Fälle des Abs3 – eine zweite Sitzung mit den noch unerledigten Tagesordnungspunkten einzuberufen, die innerhalb von zwei Wochen anzuberaumen ist. Bei dieser Sitzung ist der Gemeinderat beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder einschließlich des Bürgermeisters oder seines Stellvertreters anwesend ist; in der Einberufung ist darauf hinzuweisen. Sind bei der zweiten Sitzung jedoch die Voraussetzungen des Abs1 erfüllt, so kann der Gemeinderat beschließen, auch andere vom Gemeindevorstand oder einem Ausschuß vorberatene Verhandlungsgegenstände nachträglich auf die Tagesordnung zu setzen; §35 Abs5 ist in diesem Fall nicht anzuwenden. Bei Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs1 ist auch die Behandlung von Dringlichkeitsanträgen (§42) zulässig.

(3) Sind die Voraussetzungen des Abs1 bei einem Verhandlungsgegenstand nicht gegeben, weil mehr als ein Drittel der Mitglieder des Gemeinderates und der nach der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 in Betracht kommenden Ersatzmitglieder befangen ist (§40), so ist die Beschlußfähigkeit bei diesem Verhandlungsgegenstand in derselben oder in einer nach Abs2 erster Satz einzuberufenden Sitzung des Gemeinderates gegeben, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Gemeinderates einschließlich des Bürgermeisters oder seines Stellvertreters nicht befangen ist.

(4) Werden die Abs1 bis 3 nicht beachtet, so gilt §35 Abs4 sinngemäß.

(5) Verursacht die Befangenheit in einem Verhandlungsgegenstand die Beschlußunfähigkeit des Gemeinderates (Abs3), so hat die Aufsichtsbehörde auf Antrag des Bürgermeisters in den Fällen unbedingter Notwendigkeit (§101 Abs3) über den Verhandlungsgegenstand auf Kosten und Gefahr der Gemeinde zu entscheiden."

3. §39 K-AGO, LGBl 66/1998 lautet:

"§39

Beschlußfassung

(1) Für einen Beschluß ist – sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen – die einfache Mehrheit der in beschlußfähiger Anzahl anwesenden Mitglieder des Gemeinderates erforderlich.

(2) Stimmenthaltung und Erklärungen, weder zuzustimmen noch abzulehnen, gelten als Ablehnung.

(3) Werden die Abs1 und 2 nicht beachtet, so gilt §35 Abs4 sinngemäß."

4. §41 K-AGO, idF LGBl 3/2015 lautet:

"§41

Anträge

(1) Jedes Mitglied des Gemeinderates hat das Recht, Anträge auf Abänderung von dem Gemeinderat zur Beschlußfassung vorliegenden Gegenständen, Anträge zur Geschäftsbehandlung und selbständige Anträge an den Gemeinderat in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches zu stellen.

(2) Abänderungs- und Zusatzanträge sind dem Vorsitzenden vor Erledigung des Gegenstandes schriftlich zu überreichen. Über Abänderungsanträge ist vor der Abstimmung über den Hauptantrag, über Zusatzanträge ist nach der Abstimmung über den Hauptantrag abzustimmen. Stehen die Zusatzanträge mit der beschlossenen Fassung des Hauptantrages im Widerspruch, so hat die Abstimmung über sie zu entfallen.

(3) Selbständige Anträge sind in den Sitzungen des Gemeinderates schriftlich dem Vorsitzenden zu überreichen. Selbständige Anträge, die sich nicht auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches beziehen, sind vom Vorsitzenden als unzulässig zurückzuweisen.

(4) Die selbständigen Anträge sind vom Vorsitzenden vor dem Eingehen in die Tagesordnungspunkte, die in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln sind (§36 Abs1 und 3), zu verlesen und dem Gemeindevorstand oder einem Ausschuß zur Vorberatung zuzuweisen.

(5) Anträge zur Geschäftsbehandlung dürfen mündlich gestellt werden."

5. §44 K-AGO, LGBl 66/1998 lautet:

"§44

Ordnungsbestimmungen

(1) Der Vorsitzende eröffnet und schließt die Sitzungen des Gemeinderates, leitet die Verhandlungen, erteilt das Wort, läßt über Anträge abstimmen und stellt das Ergebnis der Abstimmung sowie das Ergebnis von Wahlen fest. Er ist jederzeit, insbesondere im Fall einer Störung, berechtigt, die Sitzung zu unterbrechen.

(2) Der Vorsitzende hat Redner, die vom Gegenstand der Verhandlungen abschweifen, zur Sache und Redner, die durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, zur Ordnung zu rufen. Ist der wiederholte Ruf zur Sache oder zur Ordnung ergebnislos geblieben, so kann der Vorsitzende nach vorheriger Androhung dem Redner das Wort entziehen."

6. §45 K-AGO, idF LGBl 3/2015 lautet:

"§45

Niederschrift

(1) Über die Verhandlungen des Gemeinderates ist unter der Verantwortung des Leiters des inneren Dienstes (§78) eine Niederschrift zu führen.

(2) Die Niederschrift hat zu enthalten: Ort und Zeit der Sitzung, die Namen des Vorsitzenden, der anwesenden und der abwesenden Mitglieder des Gemeinderates sowie die allfälligen Entschuldigungsgründe für die Abwesenheit, die Namen der an der Sitzung teilnehmenden Ersatzmitglieder, die wesentlichen Ergebnisse der Beratungen, insbesondere die im Verlauf der Sitzung gestellten Anträge, die Art ihrer Erledigung, die vom Gemeinderat gefaßten Beschlüsse nach ihrem genauen Wortlaut und das Ergebnis der Abstimmung.

(3) Wenn es ein Mitglied des Gemeinderates unmittelbar nach der Abstimmung verlangt, so ist seine vor der Abstimmung zum Gegenstand geäußerte abweichende Meinung in die Niederschrift aufzunehmen. In diesem Fall hat das Gemeinderatsmitglied den Wortlaut der gewünschten Protokollierung vorzugeben.

(4) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden, von zwei weiteren durch den Gemeinderat jeweils zu bestellenden anwesenden Mitgliedern des Gemeinderates und vom Schriftführer zu unterfertigen. Der Leiter des inneren Dienstes hat die Niederschrift nach Möglichkeit binnen zwei Wochen nach der Sitzung, jedenfalls aber innerhalb von zwei Monaten, nach Tunlichkeit allen Mitgliedern des Gemeinderates, jedenfalls aber jeder Gemeinderatspartei, zu übermitteln. Die Übermittlung darf mit schriftlicher Zustimmung der jeweiligen Gemeinderatspartei und des jeweiligen Gemeinderatsmitglieds in jeder technisch möglichen Weise, insbesondere auch elektronisch, erfolgen. In diesem Fall genügt die Sendebestätigung als nachweisliche Zustellung.

(5) Jedes Mitglied des Gemeinderates hat das Recht, Richtigstellungen der Niederschrift spätestens in der ihrer Fertigstellung folgenden Sitzung des Gemeinderates zu verlangen. Der Vorsitzende ist berechtigt, die beantragte Änderung im Einvernehmen mit den zwei Mitgliedern des Gemeinderates, die die Niederschrift unterfertigt haben, vorzunehmen. Wird die verlangte Änderung verweigert, so hat der Gemeinderat zu entscheiden.

(6) Die endgültige Niederschrift über öffentliche Sitzungen des Gemeinderates ist im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsicht während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufzulegen; im Internet sind jedenfalls die vom Gemeinderat gefassten Beschlüsse nach ihrem genauen Wortlaut und das Ergebnis der Abstimmung bereitzustellen. Jede Person hat das Recht, Abschriften der Niederschrift, gegen Kostenersatz auch Kopien, herzustellen. Zur Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen, insbesondere im Hinblick auf den Datenschutz und auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, sind geeignete Vorkehrungen zu treffen."

7. §50 K-AGO, idF LGBl 3/2015 lautet:

"§50

Geschäftsordnung

(1) Der Gemeinderat hat die Bestimmungen der §§27 bis 45, 62 bis 68, 76 und 77 mit Verordnung (Geschäftsordnung) auszuführen. Das Rederecht eines Mitgliedes des Gemeinderates in den Sitzungen des Gemeinderates darf durch die Geschäftsordnung nicht ausgeschlossen werden.

(2) Durch die Geschäftsordnung ist insbesondere zu regeln, in welcher Reihenfolge, in welchen Fällen durch Handerheben, namentlich oder durch Stimmzettel abgestimmt wird.

(3) Die Geschäftsordnung kann bestimmen, daß von der Berichterstattung zu Anträgen ohne grundsätzliche Bedeutung, die in der gleichen Art ständig wiederkehren, die vom Gemeindevorstand einstimmig beschlossen und von keinem Ausschuß abgelehnt worden sind, abgesehen werden kann, wenn schriftliche Ausfertigungen des Antrages an die Mitglieder des Gemeinderates verteilt worden sind und wenn auf Befragen des Vorsitzenden kein Mitglied des Gemeinderates die Verhandlung über den Gegenstand verlangt.

(4) Die Geschäftsordnung kann bestimmen, daß sich der Bürgermeister in der Führung des Vorsitzes im Gemeinderat mit den Vizebürgermeistern mit deren Einvernehmen abwechseln kann.

(5) Für den Beschluß über die Geschäftsordnung sind mindestens zwei Drittel der Stimmen erforderlich."

8. §76 K-AGO, idF LGBl 3/2015 lautet:

"15. Abschnitt

Aufgaben und Geschäftsführung der Ausschüsse

§76

Aufgaben

(1) Die Ausschüsse haben alle Anträge und alle sonstigen Verhandlungsgegenstände, die ihnen zugewiesen wurden, zu beraten und – soweit in den Abs3 und 4 nicht anderes bestimmt ist – dem Gemeinderat das Ergebnis der Beratungen hinsichtlich aller zugewiesenen Verhandlungsgegenstände vorzulegen.

(2) Die Ausschüsse sind in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur Stellung von selbständigen Anträgen an den Gemeinderat, in den Fällen des §34 Abs4 an den Gemeindevorstand, berechtigt. Werden selbständige Anträge bis zum Ablauf der Amtsperiode des Gemeinderates keiner abschließenden Erledigung zugeführt, so verlieren sie mit Ablauf der Amtsperiode des Gemeinderates ihre Eigenschaft als Verhandlungsgegenstand.

(3) Beschlüsse der Ausschüsse, die Anträge an den Gemeinderat enthalten, und Beschlüsse der Ausschüsse, die selbständige Anträge des Gemeindevorstandes ablehnen, sind dem Gemeinderat im Weg des Gemeindevorstandes zu übermitteln. Schließt sich der Gemeindevorstand dem Antrag oder der Ablehnung des Ausschusses nicht an, so sind dem Gemeinderat die Gründe der Ansicht des Gemeindevorstandes und die Gründe der Ansicht des Ausschusses mit den Anträgen des Gemeindevorstandes vorzutragen.

(4) Beschlüsse der Ausschüsse, die auf Grund des §62 Abs3 beratene Verhandlungsgegenstände betreffen, sind dem Gemeindevorstand zu übermitteln."

9. §6 der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Millstatt am See vom 18. Juni 2015, Z 004-1-GO/2015, mit der eine Geschäftsordnung erlassen wird, lautet:

"§6

Abstimmung und Beschlussfassung

(1) Die Reihenfolge der Abstimmung wird durch den Vorsitzenden bestimmt. Die Abstimmung über voneinander verschiedene Anträge ist derart zu reihen, dass die wahre Meinung des Gemeinderates, des Gemeindevorstandes oder des Ausschusses zum Ausdruck kommt. Über Abänderungsanträge ist vor der Abstimmung über den Hauptantrag, über Zusatzanträge ist nach der Abstimmung über den Hauptantrag abzustimmen. Stehen die Zusatzanträge mit der beschlossenen Fassung des Hauptantrages in Widerspruch, so hat die Abstimmung über sie zu entfallen.

(2) Die Abstimmung erfolgt durch Handerheben. Der Gemeinderat, der Gemeindevorstand oder der Ausschuss kann jedoch auf Grund eines Antrages zur Geschäftsbehandlung bestimmen, dass namentlich oder mittels Stimmzettel abzustimmen ist.

(3) Von der Berichterstattung zu Anträgen ohne grundsätzliche Bedeutung, die in der gleichen Art ständig wiederkehren, die vom Gemeindevorstand einstimmig beschlossen und von keinem Ausschuss abgelehnt worden sind, kann abgesehen werden, wenn schriftliche Ausfertigungen des Antrages an die Mitglieder des Gemeinderates verteilt worden sind und wenn auf Befragen des Vorsitzenden kein Mitglied des Gemeinderates die Verhandlung über den Gegenstand verlangt.

(4) Hat der Ausschuss bzw Gemeindevorstand in Angelegenheiten einen Beschluss gefasst, so kann dieser Beschluss solange geändert werden, solange die entsprechenden Angelegenheiten noch nicht Tagesordnungspunkt für eine Gemeinderatssitzung (Gemeindevorstandssitzung) sind."

10. Die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Millstatt am See vom 29. September 2016, Z 810-3-GWVA/2016, mit der Wasserbezugsgebühren und Wasserzählergebühren ausgeschrieben werden (Wassergebührenverordnung) lautet:

"Gemäß §§14 und 15 des Finanzausgleichsgesetzes 2008 – FAG 2008, BGBl I Nr 103/2007, zuletzt in der Fassung BGBl I Nr 118/2015, §13 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, LGBl Nr 66/1998, zuletzt in der Fassung des Gesetzes, LGBl Nr 3/2015, und gemäß §§23 und 24 des Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetzes 1997 – K-GWVG, LGBl Nr 103/2007, zuletzt geändert durch LGBl Nr 85/2013, wird verordnet:

§1

Ausschreibung

(1) Für die Bereitstellung, für die Möglichkeit der Benützung und die tatsächliche Inanspruchnahme der Gemeindewasserversorgungsanlage der Marktgemeinde Millstatt am See werden Wasserbezugsgebühren ausgeschrieben.

(2) Für die Bereitstellung, Benützung und Eichung der Wasserzähler werden Wasserzählergebühren ausgeschrieben.

(3) Die Gebühren werden für den mit Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Millstatt am See vom 12.08.1992, Zl: 810/1992, festgelegten Versorgungsbereich ausgeschrieben.

§2

Gegenstand der Abgabe

(1) Die Wasserbezugsgebühren werden als Bereitstellungs- und als Benützungsgebühr ausgeschrieben.

(2) Für die Bereitstellung der Gemeindewasserversorgungsanlage und für die Möglichkeit ihrer Benützung ist eine Bereitstellungsgebühr zu entrichten.

(3) Für die tatsächliche Inanspruchnahme der Gemeindewasserversorgungsanlage ist eine Benützungsgebühr zu entrichten.

(4) Für die Bereitstellung, Benützung und Eichung der Wasserzähler sind Wasserzählergebühren zu entrichten.

§3

Bereitstellungsgebühr

(1) Die Bereitstellungsgebühr ist einmal jährlich zu entrichten.

(2) Die Bereitstellungsgebühr ist abhängig von der Größenordnung der möglichen Nutzung und ergibt sich aus der Dimensionierung all jener Zähler, welche in weiterer Folge auch zur Berechnung der Kanalbenützungsgebühren herangezogen werden. Mindestens ist jedoch eine Bereitstellungsgebühr pro angeschlossenem Grundstück zu entrichten, welche sich aus der Dimension des größten für dieses Grundstück verwendeten Wasserzählers ergibt.

(3) Sie beträgt für Zähler mit

• Dauerdurchfluss Q3 bis 5 m3/h € 50,00

• Dauerdurchfluss über 5m3/h bis 10 m3/h € 100,00

• Dauerdurchfluss von mehr als 10 m3/h € 200,00.

(4) Die Gebühren beinhalten jeweils die gesetzliche Umsatzsteuer.

(5) Ist ein Grundstück kürzer als ein ganzes Jahr angeschlossen, so erfolgt die Berechnung der Bereitstellungsgebühr anteilsmäßig.

§4

Benützungsgebühr

(1) Die Benützungsgebühr für die tatsächliche Inanspruchnahme ist aufgrund des tatsächlichen Wasserverbrauchs mittels Wasserzähler zu ermitteln.

(2) Die Zählerablesung erfolgt mit Stichtag 31.03. jeden Jahres.

(3) Die Höhe der Benützungsgebühr ergibt sich aus der Vervielfachung des Gebührensatzes mit der bezogenen Wassermenge in Kubikmeter.

(4) Der Gebührensatz beträgt ab 01.04.2017

       • pro Kubikmeter                                       € 1,20

(5) Die Gebühr beinhaltet die gesetzliche Umsatzsteuer.

§5

Wasserzählergebühr

(1) Die Wasserzählergebühr ist ab der nächsten Eichung einmal jährlich zu entrichten und ist ebenfalls von der Dimensionierung der Wasserzähler abhängig.

(2) Die [Gebühr] beträgt für Zähler mit

       • Dauerdurchfluss Q3 bis 5 m3/h € 10,00

       • Dauerdurchfluss über 5m3/h bis 10 m3/h € 14,00

       • Dauerdurchfluss von mehr als 10 m3/h € 25,00.

(3) Die Gebühren beinhalten jeweils die gesetzliche Umsatzsteuer.

§6

Abgabenschuldner

(1) Zur Entrichtung der Wasserbezugsgebühren und der Wasserzählergebühren sind die Eigentümer der baulichen Anlagen oder der Grundstücke, die an die Wasserversorgungsanlage angeschlossen sind[,] verpflichtet.

(2) Für Bauarbeiten ist der Bauführer, bei Wasserbezug aus Hydranten ist der Wasserbezieher zur Entrichtung der Wasserbezugsgebühren verpflichtet.

§7

Festsetzung der Abgabe

Die Wasserbezugsgebühren und die Wasserzählergebühren werden jährlich mittels Abgabenbescheid festgesetzt.

§8

Inkrafttreten

1) Diese Verordnung tritt am 01. April 2017 in Kraft.

2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die diesbezügliche Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Millstatt vom 18.2.2016, Zahl: 810-3-GWVA/2016, mit der Wasserbezugsgebühren ausgeschrieben werden, außer Kraft."

III. Antragsvorbringen und Vorverfahren

1. Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Millstatt am See vom 27. Juli 2017 wurde dem Beschwerdeführer vor dem Landesverwaltungsgericht die Bereitstellungsgebühr für das Jahr 2017 in Höhe von € 50,– vorgeschrieben. Dieser Bescheid stützte sich sowohl auf die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Millstatt am See vom 18. Februar 2016, Z 810-3-GWVA/2016 (Wirksamkeit bis 31. März 2017), als auch auf die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Millstatt am See vom 29. September 2016, Z 810-3-GWVA/2016 (Wirksamkeit ab 1. April 2017).

Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde Millstatt am See vom 31. Jänner 2018 abgewiesen.

Dagegen erhob der Abgabepflichtige Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. Im Zuge der Behandlung der Beschwerde sind dem Landesverwaltungsgericht Kärnten Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Millstatt am See vom 29. September 2016, Z 810-3-GWVA/2016 entstanden, weshalb der vorliegende Antrag nach Art139 B-VG gestellt wurde.

2. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten legt seine Bedenken wie folgt dar (Hervorhebungen im Original):

"Die Bedenken hinsichtlich der Gesetzwidrigkeit der Verordnung bestehen im formellen Zustandekommen der Verordnung im Gemeinderat der Marktgemeinde Millstatt am See. Unter dem Tagesordnungspunkt 7. aus der Niederschrift der Sitzung des Gemeinderates der Marktgemeinde vom 29. September 2016 wurde durch den Bürgermeister […] der Antrag auf Genehmigung der Verordnung über die Wasserbezugsgebühren und Wasserzählergebühren gestellt. Nachfolgend erhob der Ausschuss für Finanzen Bedenken bezüglich der beantragten Verordnung und stellte den Antrag, der Gemeinderat möge die neu zu beschließende Verordnung ablehnen. In der Folge wurde der Ablehnungsantrag des Ausschusses für Finanzen mit einer Mehrheit von 13:10 abgelehnt. Eine gesonderte Abstimmung für die beantragte Annahme der neuen Verordnung fand jedoch nicht statt.

Im Folgenden wurde die verfahrensgegenständliche Verordnung vom Vorsitzenden als angenommen bezeichnet und angemerkt, dass mit Inkrafttreten dieser Verordnung die diesbezügliche Verordnung des Gemeinderates vom 18. Februar 2016, Zahl: 810-3-GWVA/2016, mit der Wasserbezugsgebühren ausgeschrieben werden, außer Kraft tritt.

Da in der Sitzung des Gemeinderates der Marktgemeinde Millstatt am See am 29. September 2016 kein positiver Beschluss zur Annahme der verfahrensgegenständlichen Verordnung durch Abstimmung erfolgte, kann folglich auch keine rechtmäßige Verordnung ergangen sein. Beim Antrag des Bürgermeisters der Marktgemeinde Millstatt am See auf Annahme der Verordnung und dem Antrag des Ausschusses für Finanzen auf Ablehnung handelt es sich um zwei selbstständige Anträge, welche unabhängig voneinander einer Abstimmung unterzogen hätten werden müssen, um eine rechtliche Wirkung entfalten zu können. Die Ablehnung des Antrages über die Ablehnung der neuen Verordnung begründet nicht automatisch die Annahme des Antrages auf Genehmigung derselben. Vielmehr hätte der Gemeinderat gemäß §39 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO einen eigenen Beschluss über die Genehmigung der verfahrensgegenständlichen Verordnung fassen müssen. Dies ist allerdings unterblieben, die angefochtene Verordnung wurde formal nicht beschlossen und ist daher gesetzwidrig ergangen."

3. Die Marktgemeinde Millstatt am See hat die Akten betreffend das Zustandekommen der zur Prüfung gestellten Verordnung vorgelegt und in ihrer Äußerung auf ein in den vorgelegten Akten enthaltenes Schreiben des Amtes der Kärntner Landesregierung, die Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderates sowie darauf, dass kein Mitglied des Gemeinderates eine Richtigstellung der Niederschrift vom 29. September 2016 gemäß §45 K-AGO verlangt habe, hingewiesen.

4. Die Kärntner Landesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der dem Antrag Folgendes entgegengehalten wird (Hervorhebungen im Original):

"3.1 Zu den Antragsvoraussetzungen:

3.1.1 Allgemeines:

Gemäß [§] 15 Abs2 VfGG hat jeder Antrag die Bezugnahme auf den Artikel des Bundes-Verfassungsgesetzes, aufgrund dessen der Verfassungsgerichtshof angerufen wird, die Darstellung des Sachverhaltes, aus dem der Antrag hergeleitet wird[,] und ein bestimmtes Begehren zu enthalten.

Gemäß §57 Abs1 VfGG hat der Antrag, eine Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben, (im vorliegenden Fall) zwei Voraussetzungen zu erfüllen:

– das Begehren, entweder die gesamte Verordnung oder bestimmte Stellen als gesetzwidrig aufzuheben (Prüfungsumfang) und

– die Darstellung der gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung sprechenden Bedenken im Einzelnen.

Gemäß §57 Abs2 VfGG kann der Antrag von einem Gericht auf Aufhebung einer Verordnung ua nur dann gestellt werden, wenn die Verordnung vom Gericht in der anhängigen Rechtssache unmittelbar anzuwenden wäre. Der Antrag hat darzulegen, inwiefern das Gericht die Verordnung anzuwenden und welche Auswirkungen die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes auf die beim Gericht anhängige Rechtssache hätte.

Die Kärntner Landesregierung sieht sich im Hinblick auf die Antragsvoraussetzungen zu folgenden Bemerkungen veranlasst:

3.1.2 Zum Aufhebungsbegehren:

Das Landesverwaltungsgericht begehrt, die Verordnung des Gemeinderates vom 29. September 2016, ZI. 810-3-GWVA/2016, mit der Wasserbezugsgebühren und Wasserzählergebühren ausgeschrieben werden (Wassergebührenverordnung)[,] im [F]olgenden Wassergebührenverordnung 2016, aufzuheben. Wie oben unter Pkt. 1.5 dargestellt wurde, wurde die Wassergebührenverordnung 2016 durch die Verordnung des Gemeinderates vom 8. Februar 2018, Zl 850-GWVA/2018 (Wassergebührenverordnung), mit Wirkung vom 1. April 2018 aufgehoben. Da der Verordnungsprüfungsantrag des Landesverwaltungsgerichts am 21. August 2018 beim Verfassungsgerichtshof eingelangt ist, hätte dem Landesverwaltungsgericht dieser Umstand bei gehöriger Aufmerksamkeit bekannt sein müssen.

Aufgrund des sog Grundsatzes der Zeitbezogenheit der Abgabengesetze (vgl §4 BAO) ist die Wassergebührenverordnung 2016 auf den vorliegenden Fall weiter anzuwenden. Da die Bestimmungen der angefochtenen Verordnung mit einem auf die Vergangenheit beschränkten zeitlichen Anwendungsbereich weiterhin in Geltung stehen, ist im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl VfSlg 19.343/2011) mit Aufhebung nach Art139 Abs3 B-VG und nicht mit einem Ausspruch nach Abs4 dieser Verfassungsbestimmung vorzugehen.

3.1.3 Zur Begründung des Aufhebungsumfanges:

Die Kärntner Landesregierung vermisst im Antrag eine konkrete Begründung, dass und warum die Verordnung (mutmaßlich) zur Gänze bekämpft wird. Die Kärntner Landesregierung erinnert daran, dass die Bedenken im Einzelnen da[r]zulegen (VfSlg 12.564/1990) und den angefochtenen Verordnungsbestimmungen zuzuordnen sind (VfSlg 17.517/2005).

3.2 Zum inhaltlichen Vorbringen des antragstellenden Gerichts:

Seitens der Kärntner Landesregierung wird davon ausgegangen, dass die Prüfungsbefugnis des Verfassungsgerichtshofes auf die im Antrag dargelegten Bedenken begrenzt ist (VfSlg 9089/1981, 11.580/1987, 14.044/1995).

Im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beantragt das Landesverwaltungsgericht Kärnten die Aufhebung der Verordnung mit der Begründung, es habe keinen positiven Beschluss zur Annahme der Verordnung gegeben, weil lediglich über den Antrag des Ausschusses für Finanzen, 'der Gemeinderat möge die neu zu beschließende Verordnung' ablehnen, abgestimmt worden sei. In der Folge wurde der Ablehnungsantrag jedoch mehrheitlich abgelehnt. Da über die (ausdrückliche) Annahme der neuen Verordnung keine Abstimmung stattgefunden habe, sei sie nicht angenommen worden.

3.2.2 Für die nachstehenden rechtlichen Ausführungen (Punkt 3.2.3) geht die Kärntner Landesregierung von folgendem Sachverhalt aus:

Der Entwurf der am 29. September 2016 beschlossenen Wassergebührenverordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Millstatt wurde am 7. September 2016 im Gemeindevorstand beraten und dem Finanzausschuss zur weiteren 'Vorberatung und Antragstellung im Gemeinderat' zugewiesen. Es gab keine Gegenstimme.

Ausdrücklich ist darauf hinzuweisen, dass der Gemeindevorstand dem Ausschuss keinen bestimmten Antrag zur Beratung zugewiesen hat. Er hat den Verhandlungsgegenstand 'Änderung der Wassergebührenverordnung' dem Ausschuss für Finanzen zur

• Vorbereitung und

• Antragstellung im Gemeinderat

zugewiesen.

Die Beratung ist – wie sich aus dem Protokoll des Ausschusses vom 27. September [2016] und des Gemeinderates vom 29. September 2016 ergibt – im Finanzausschuss erfolgt und es wurde dort der Beschluss gefasst, den Antrag an den Gemeinderat zu stellen, die 'vorliegende geänderte Verordnung über die Wasserbezugsgebühren und Wasserzählergebühren abzulehnen'.

3.2.3 Den Ausführungen im Antrag des Landesverwaltungsgerichts ist seitens der Kärntner Landesregierung Folgendes entgegenzuhalten:

Das Landesverwaltungsgericht begründet seinen Antrag rechtlich ausschließlich durch einen Verweis auf §39 K-AGO. Diese Bestimmung gibt im Wesentlichen Art117 Abs3 B-VG wieder. Durch diese Bestimmung sei sichergestellt, dass Entscheidungen des Kollegialorganes Gemeinderat nur durch Beschlüsse in den Sitzungen des Gemeinderates zustande kommen können (vgl Widder, 5. Teil, Gemeinderatsgeschäftsordnung, Rz. 11, in: Pabel [Hrsg.], Gemeinderecht2 2013). Demnach ist ein Beschluss 'der das Willensbildungsverfahren beendende Akt der Willensfeststellung innerhalb einer Personenmehrheit'. Im konkreten Fall erfolgte die Willensbildung im Gemeinderat, nach erfolgter Beratung und Erörterung. Die Kärntner Landesregierung kommt nicht umhin, festzustellen, dass der Beschluss, die vorliegende geänderte Verordnung über die Wasserbezugsgebühren und Wasserzählergebühren abzulehnen, isoliert betrachtet, nicht automatisch zur Annahme der Verordnung führen hätte können.

Er darf aber – nach Auffassung der Kärntner Landesregierung – dieser Vorgang nicht isoliert betrachtet werden, sondern im Konnex mit

• der Zuweisung an den Ausschuss,

• den Vorberatungen,

• den stattgefundenen Erörterungen,

• dem vorgelegten Verordnungstext und

• den Schlussfeststellungen des Vorsitzenden.

Dem Finanzausschuss wurde nämlich ein 'Verhandlungsgegenstand' im Sinne des §76 Abs1 K-AGO zugewiesen. Dieser Verhandlungsge[ge]nstand umfasst – im Wesentlichen – die Frage, ob die Verordnung über die Wasserbezugsgebühren und Wasserzählergebühren geändert werden soll oder nicht. Im Ausschuss wurde – soweit das Protokoll der Sitzung des Ausschusses – sodann der Beschluss gefasst: 'die vorliegende geänderte Verordnung über die Wasserbezugsgebühren und Wasserzählergebühren abzulehnen'.

Die Kärntner Landesregierung geht davon aus, dass mit diesem Beschluss die erforderliche 'Vorberatung' erfolgte und die Willensbildung im Ausschuss in Form eines 'Beschlusses' dokumentiert wurde. Dabei ist auf den Umstand, dass dem Ausschuss 'keine endgültige Entscheidungsbefugnis' zusteht (siehe hierzu Sturm/Kemptner, Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung6, Rz 2 zu §76), ausdrücklich hinzuweisen. Der Vollständigkeit halber ist ergänzend auszuführen, dass – bedingt durch die Zuweisung des Verhandlungsgegenstandes vom Gemeindevorstand an den Ausschuss – kein selbständiger Antrag des Ausschusses vorlag, der eine nochmaligen Befassung des Gemeindevorstandes zwingend zur Folge gehabt hätte (siehe wiederum Sturm/Kemptner, Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung6, Rz 1 ff zu §76).

Der Gemeindevorstand hat den Verhandlungsgegenstand 'Änderung der Wassergebührenverordnung' dem Finanzausschuss zur Vorberatung und Antragstellung im Gemeinderat zugewiesen. Die Beratung über die Änderung der Wassergebührenverordnung ist im [Finanzausschuss] erfolgt. Dieser hat – der Sache nach – den Antrag an den Gemeinderat gestellt, die damals geltende Wassergebührenverordnung nicht zu ändern.

Dieses Vorgehen entsprach der Vorgabe des Gemeindevorstandes und findet in §76 Abs1 K-AGO auch eine gesetzliche Deckung. Nach dieser Bestimmung hat ein Ausschuss alle Verhandlungsgegenstände, die ihm zugewiesen wurden, zu beraten und dem Gemeinderat das Ergebnis der Beratungen hinsichtlich aller zugewiesenen Verhandlungsgegenstände vorzulegen.

Der Gemeinderat hat den Antrag des Finanzausschusses, die damals geltende Wassergebührenverordnung nicht zu ändern, aber mehrheitlich abgelehnt. E contrario wurde demnach vom Gemeinderat die Änderung der Verordnung über die Wasserbezugsgebühren und Wasserzählergebühren – in der vorgelegten Fassung – angenommen. Dass dies auch im Protokoll ausdrücklich festgehalten wurde, sei der Vollständigkeit halber erwähnt.

Die Kärntner Landesregierung hätte als Aufsichtsbehörde erhebliche Bedenken gegen die ordnungsgemäße Beschlussfassung, wenn die Sitzung nach dieser Abstimmung (Ablehnung des Antrages, die Verordnung nicht zu ändern) geschlossen worden wäre. Dies ist aber nicht geschehen, sondern der Vorsitzende hat in Entsprechung des §44 K–AGO das Ergebnis der Abstimmung (d.h.[…] die Annahme der Verordnung) festgestellt. In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass der Abstimmung eine Diskussion/Beratung vorausging; sie hat den Zweck, die Argumente darzulegen und allen Gemeinderatsmitgliedern die Gelegenheit zu geben, 'Für' und 'Wider' abzuwägen. Dies ist hier unleugbar geschehen, und es wurde im Folgenden der Antrag gestellt, die damals geltende Verordnung nicht zu ändern. Dieser Antrag fand keine Mehrheit. Der Vorsitzende hat diesen Beschluss als Annahme der Verordnung in der geänderten (d.h. der vorliegenden) Fassung gewertet, weil 'Verhandlungsgegenstand' diese Verordnung war. Die Kärntner Landesregierung verkennt nicht, dass auch eine Abstimmung über die Verordnung selbst hätte stattfinden können. Dies ist zwar nicht geschehen, doch stellt dies nach Auffassung der Landesregierung keinen gravierenden Fehler dar, der zur Gesetzwidrigkeit der Verordnung führt.

3.2.4 Die Auffassung der Kärntner Landesregierung wird wie folgt begründet:

Es ist keine einzige Rüge eines Mitglieds des Gemeinderates, die Verordnung sei (doch) nicht beschlossen worden, sondern sie müsste eigens zur Abstimmung gelangen, ergangen; weder in der Sitzung am 29. September [2016] noch in der folgenden am 16. Dezember 2016, in der das Protokoll genehmigt wurde. Auch der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht hat solche Bedenken nicht geäußert. Dieser ist nicht nur Mitglied des Gemeinderats, sondern hat an der Abstimmung auch aktiv teilgenommen und war sogar einer der Hauptredner (gegen die Verordnung). Die nunmehr (behauptete) fehlerhafte Beschlussfassung wurde auch von ihm nicht sogleich aufgegriffen oder gerügt, sondern wurde erst ein halbes Jahr später Thema seiner Eingaben, nachdem er mit seinen materiellen Einwänden gegen die Verordnung (Änderung der Bemessungsgrundlage der Bereitstellungsgebühr) erfolglos blieb.

Andererseits ist die Abstimmung im Gemeinderat erfolgt, der sich seit Jahren mit der Problematik der Wasserbezugsgebühren zu befassen hatte. Der Abstimmung ist ein jahrelanger inhaltlicher Diskussionsprozess vorausgegangen. Die Landesregierung verkennt in diesem Zusammenhang keineswegs, dass Abstimmungen klar und unmissverständlich zu erfolgen haben. Manipulationen müssen hintangehalten und Missverständnisse soweit wie möglich ausgeschlossen werden (siehe hierzu ausführlich die dg. Entscheidung vom 16.06.2000, V103/99, VfSlg 15.816). Dennoch ist hinsichtlich der Abstimmungsfrage — nach Auffassung der Kärntner Landesregierung — auf den Adressatenkreis der Bestimmung abzustellen. Es ist ein Unterschied, ob eine Frage an einen unbestimmten Personenkreis ergeht, weil diesfalls die Klarheit der Fragestellung essentiell ist, und zwar unabhängig davon, wie intensiv eine Frage (vorher) diskutiert wurde. Im gegenständlichen Fall ist aber der Maßstab der Klarheit kein unbestimmter Personenkreis, sondern ein genau bestimmter (= Gemeinderat der Marktgemeinde Millstatt), der sich seit Jahren mit der Gestaltung seiner Gebühren auseinandersetzt und sich demnach seiner Handlung (= Abstimmung) bewusst war. Der Antrag enthält weder eine Suggestivfrage, noch einen Relativsatz, sondern ist lediglich 'negativ' formuliert, ein Umstand, der aber dem Ausschuss anzulasten ist und nicht dem Gemeinderat.

Letztlich ist auch anzumerken, dass es der Gemeindevorstand war, der dem Ausschuss die Frage der Änderung der Wasserbezugsgebührenverordnung zur Vorberatung und Beschlussfassung im Gemeinderat zugewiesen hat. Völlig korrekt hat der Ausschuss an den Gemeinderat einen Antrag gestellt. Dieser Antrag wurde – wiederum völlig korrekt – vom vorsitzenden Bürgermeister dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorgelegt und dann – nach Erörterung – abgelehnt. Legt nun der Ausschuss das Ergebnis seiner Beratung de[m] Gemeinderat in Form einer negativ formulierten Fragestellung vor und lehnte der Gemeinderat dies ab, so führt dies [in] diesem Fall zu einem positiven Ergebnis; andernfalls würde man dem Gemeinderat unterstellen, er sei sich seiner Handlung (Abstimmung) nicht bewusst gewesen.

Anders als in der Entscheidung vom 20.06.2012, V23/12, VfSlg 19.648, liegt auch keine 'gravierende Abweichung des kundgemachten Wortlautes' vom Beschluss des Gemeinderates vor, weil die Verordnung wortwörtlich zur Beschlussfassung vorgelegt wurde. Ihr Text ist im Gemeinderatsprotokoll enthalten und stimmt mit dem kundgemachten Text überein. Dazu ist […] auszuführen, dass die Kärntner Landesregierung als Aufsichtsbehörde nur noch konsolidierte Verordnungstexte zulässt. Dies liegt in dem Umstand begründet, dass durch das 'Herauslösen' einzelner Bestimmungen und Änderungen des Textes die Verordnung eine inhaltliche Änderung erfahren kann, die so vom Gemeinderat nicht gewollt wird. Um dies zu vermeiden, ist [die] Verordnung in ihrer Gesamtheit neu zu erlassen, was im vorliegenden Fall auch geschehen ist, weshalb davon auszugehen ist, dass sich der Gemeinderat des Inhalts der beschlossenen Änderungen voll bewusst war.

Zusammenfassend ist auszuführen, dass der Gemeinderat den Antrag des Finanzausschusses, die Wassergebührenverordnung nicht zu ändern, mehrheitlich abgelehnt und die Verordnung in der vorgelegten Fassung demnach angenommen hat. Dieser Umstand wurde ausdrücklich – um jegliches Missverständnis auszuschließen – im Protokoll festgehalten. Dazu gab es keine Rüge, weder nach Kundmachung der Verordnung noch in der nächsten Sitzung des Gemeinderates, weshalb seitens der Kärntner Landesregierung davon ausgegangen wird, dass der Abstimmungsvorgang (= Annahme der Verordnung in der vorgelegten Fassung) von den Mitgliedern des Gemeinderates auch als solcher verstanden wurde, womit §6 Abs1 der Geschäftsordnung, nämlich, dass die wahre Meinung des Gemeinderates zum Ausdruck kommt, erfüllt wurde.

Der Umstand, dass der Antrag des Ausschusses an den Gemeinderat negativ formuliert wurde, kann nicht dazu führen, die Verordnung aus formellen Gründen aufzuheben, weil diesfalls unterstellt wird, die Mitglieder des Gemeinderates seien sich ihres Abstimmungsverhaltens und der Konsequenzen daraus nicht bewusst gewesen. Es muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass die Mitglieder des Gemeinderates wissen, welcher Verhandlungsgegenstand zur Abstimmung gelangt und zu welchem Ergebnis ihr Abstimmungsverhalten führt. Insbesondere unter dem Blickwinkel des Umstandes, dass sodann auch – zur Klarstellung – das Ergebnis (= Annahme der Verordnung) ausdrücklich im Protokoll festgehalten wurde."

5. Der Beschwerdeführer vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten hat Äußerungen erstattet, in denen er sich den Bedenken des Verwaltungsgerichtes anschließt und darüber hinaus inhaltliche Bedenken gegen die Verordnung vorbringt.

6. Der Bürgermeister der Marktgemeinde Millstatt am See hat als erstinstanzliche Behörde des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht eine Äußerung erstattet, in der er sich der Äußerung der Kärntner Landesregierung anschließt und auf das bereits erstattete Vorbringen der Gemeinde Millstatt am See verweist.

IV. Erwägungen

1. Zur Zulässigkeit des Antrages

1.1. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art139 Abs1 Z1 B-VG bzw des Art140 Abs1 Z1 lita B-VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl etwa VfSlg 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).

1.2. Das Verwaltungsgericht beantragt, die Wassergebührenverordnung zur Gänze aufzuheben. Es ist offenkundig, dass das Verwaltungsgericht diese Verordnung anzuwenden hat. Das Verordnungsprüfungsverfahren ist daher insoweit gemäß Art139 Abs1 Z1 B-VG zulässig. Im Hinblick auf das unter Punkt IV.2. dargestellte Ergebnis des Verordnungsprüfungsverfahrens erübrigt sich in diesem Verfahren eine nähere Abgrenzung des präjudiziellen Teiles der Wassergebührenverordnung (siehe VfSlg 13.943/1994, 14.985/1997, 18.400/2008, 20.000/2015).

1.3. Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweist sich der Antrag als zulässig.

2. In der Sache

2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 11.580/1987, 14.044/1995, 16.674/2002). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Verordnung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644/1999, 17.222/2004).

2.2. Der Antrag ist begründet.

2.3. Das antragstellende Landesverwaltungsgericht hegt Bedenken dahingehend, dass die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Millstatt am See vom 29. September 2016, Z 810-3-GWVA/2016, mit der Wasserbezugsgebühren und Wasserzählergebühren ausgeschrieben werden (Wassergebührenverordnung), nicht gesetzmäßig zustande gekommen sei.

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten führt in seinem Antrag nach Art139 B-VG aus, dass in der Sitzung des Gemeinderates der Marktgemeinde Millstatt am See am 29. September 2016 kein positiver Beschluss zur Annahme der Verordnung durch Abstimmung erfolgt sei, weshalb auch keine rechtmäßige Verordnung ergangen sei. Beim Antrag des Bürgermeisters der Marktgemeinde Millstatt am See auf Annahme der Verordnung und dem Antrag des Ausschusses für Finanzen auf Ablehnung handle es sich um zwei selbständige Anträge, welche unabhängig voneinander einer Abstimmung unterzogen hätten werden müssen, um eine rechtliche Wirkung entfalten zu können. Die durch den Gemeinderat erfolgte Ablehnung des Antrages des Finanzausschusses auf Ablehnung der neuen Verordnung begründe nicht automatisch die Annahme des Antrages auf Genehmigung derselben. Vielmehr hätte der Gemeinderat gemäß §39 K-AGO einen eigenen Beschluss über die Genehmigung der verfahrensgegenständlichen Verordnung fassen müssen. Da dies unterblieben sei, sei die angefochtene Verordnung formal nicht beschlossen worden und daher gesetzwidrig ergangen.

2.4. Die Kärntner Landesregierung tritt den Bedenken des Landesverwaltungsgerichtes im Wesentlichen mit dem Einwand entgegen, dass dem Finanzausschuss ein "Verhandlungsgegenstand" iSd §76 Abs1 K-AGO zugewiesen worden sei. Ein selbständiger Antrag des Finanzausschusses, der der nochmaligen Befassung des Gemeindevorstandes bedurft hätte (§76 Abs3 K-AGO), sei nicht vorgelegen, vielmehr habe der Gemeindevorstand dem Finanzausschuss aufgetragen, über den Verfahrensgegenstand "Änderung der Wassergebührenverordnung" zu beraten und einen dem Beratungsergebnis entsprechenden Antrag an den Gemeinderat zu stellen. Der Gemeinderat habe den Antrag des Finanzausschusses, die Wassergebührenverordnung nicht zu ändern, mehrheitlich abgelehnt. E contrario sei die Änderung der Verordnung angenommen worden, da Verhandlungsgegenstand diese Verordnung gewesen sei. Dies habe der Vorsitzende gemäß §44 K-AGO auch als Ergebnis der Abstimmung ausdrücklich festgestellt und im Protokoll festgehalten. Dagegen sei weder in dieser Sitzung noch in der darauffolgenden Sitzung des Gemeinderates, in der das Protokoll genehmigt worden sei, von einem Gemeinderatsmitglied Einspruch erhoben worden. Es sei daher davon auszugehen, dass der Abstimmungsvorgang von den Mitgliedern des Gemeinderates als Annahme der Verordnung verstanden worden sei, womit §6 Abs1 der Geschäftsordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Millstatt am See, dass die wahre Meinung des Gemeinderates zum Ausdruck komme, erfüllt worden sei.

2.5. Den Protokollauszügen im Verordnungsakt zu dieser Verordnung lässt sich folgender Verordnungsgebungsprozess entnehmen:

2.5.1. Tagesordnungspunkt 4 der Sitzung des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde Millstatt am See vom 7. September 2016 lautete: "Bürgermeister […] – Antrag auf Genehmigung der Verordnung über die Wasserbezugsgebühren und Wasserzählergebühren". Dem Protokoll zur Sitzung ist zu entnehmen, dass im Zuge der Behandlung dieses Tagesordungspunktes der Antrag gestellt wurde, diesen Tagesordnungspunkt "an den Ausschuss für Finanzen zur Vorberatung und Antragstellung an den Gemeinderat" zuzuweisen. Dieser Antrag wurde einstimmig angenommen.

2.5.2. Dem Protokoll der Sitzung des Ausschusses für Finanzen der Marktgemeinde Millstatt am See vom 27. September 2016 ist zu entnehmen, dass nach einer Diskussion über die Wassergebührenverordnung der Antrag gestellt wurde, dass der "Finanzausschuss […] an den Gemeinderat den Antrag [stelle], die vorliegende geänderte Verordnung über die Wasserbezugsgebühren und Wasserzählergebühren abzulehnen". Dieser Antrag wurde im Ausschuss für Finanzen mit einer Gegenstimme angenommen.

2.5.3. In der Sitzung des Gemeinderates der Marktgemeinde Millstatt am See vom 29. September 2016 wurde der Antrag des Ausschusses für Finanzen zur Abstimmung gebracht, die vorliegende geänderte Wassergebührenverordnung abzulehnen. Dieser Antrag wurde mit zehn zu dreizehn Stimmen abgelehnt. Dem Protoko

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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