TE OGH 2019/8/29 3Ob146/19w

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Veröffentlicht am 29.08.2019
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Priv.-Doz. Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Dr. M***** O*****, gegen die verpflichtete Partei Dr. J*****, wegen 1.000.000 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 4. Juni 2019, GZ 1 R 135/19i-15, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Bregenz vom 23. April 2019, GZ 8 E 1095/19b-2, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Betreibende stellte den (im Folgenden: ersten) Antrag, ihm aufgrund eines Notariatsakts zur Hereinbringung der Forderung von 1.000.000 EUR sA die Exekution durch Pfändung der dem Verpflichteten gegen eine näher bezeichnete Drittschuldnerin (Verlassenschaft nach R***** M***** als Alleinerbin nach W***** A*****) zustehende Ersatzforderung aufgrund nicht im geschuldeten Zustand erfolgter Übergabe einer Liegenschaft durch W***** A*****, welche im dort eingeklagten Umfang den Gegenstand des zu 42 Cg 26/07m des LG Feldkirch behängenden Erkenntnisverfahrens bildet und Überweisung der gepfändeten Forderung zur Einziehung zu bewilligen.

Gleichzeitig stellte der Betreibende „zu Drittschuldner S*****, K*****, S***** und St*****“ den (im Folgenden: zweiten) Antrag, ihm die Exekution durch Pfändung „des bedingten oder unbedingten oder künftigen Anspruch[s] des Verpflichteten aus allen in Betracht kommenden Titeln auf Befriedigung aus der oder Anspruch auf die Regressforderung der Verlassenschaft nach R***** M*****, resultierend aus deren Sachfälligkeit in Bezug auf die Exekutionsobjekt [sic] dieses Antrags bildenden Forderung des Verpflichteten gegen die Verlassenschaft nach R***** M***** welche im dort eingeklagten Umfang den Gegenstand des zu 42 Cg 26/07m LG Feldkirch behängenden Erkenntnisverfahrens bildet“ und Überweisung der gepfändeten Forderung zur Einziehung zu bewilligen. Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens ist nur dieser zweite Antrag.

Das Erstgericht bewilligte die beantragte Exekution ohne Begründung (§ 428 Abs 1 ZPO, § 78 Abs 1 EO).

Das Rekursgericht wies bezüglich des zweiten Antrags über Rekurs zweier der vier Drittschuldner den Exekutionsantrag ab, soweit er auf Pfändung der Regressforderung der Verlassenschaft nach R***** M***** gegen diese beiden Drittschuldner gerichtet ist.

Bei dieser Regressforderung der ruhenden Verlassenschaft handle es sich um eine Forderung der Drittschuldnerin des ersten Antrags und nicht um eine Forderung des Verpflichteten. Nur Letztere wäre der Forderungsexekution gemäß § 294 EO zugänglich.

Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfragen nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

In seinem dagegen erhobenen Revisionsrekurs zeigt der Betreibende keine erhebliche Rechtsfrage auf.

1. Die Beurteilung der Rechtsmittellegitimation des Drittschuldners in Bezug auf eine Exekutionsbewilligung hält sich im Rahmen der Judikatur (RIS-Justiz RS0002150) und wirft keine erhebliche Rechtsfrage auf. Ob die gepfändete Forderung zu Recht besteht, berührt die Rechtssphäre des Drittschuldners nicht, wohl aber, wenn ihm etwas verboten wird, was nicht verboten werden darf, etwa weil Unpfändbarkeit vorliegt, oder wenn unklar ist, was dem Drittschuldner verboten wird, und dergleichen mehr (jüngst 3 Ob 196/18x mwN). Von diesen Grundsätzen ist das Rekursgericht nicht abgewichen.

2.1 Der Betreibende hat in seinem Antrag auf Bewilligung der Forderungsexekution die zu pfändende Forderung so genau zu bezeichnen, dass Verpflichteter und Drittschuldner ohne Weiteres erkennen können, um welche Forderung es sich handelt (RS0002076). Ob die Angaben des Betreibenden im Exekutionsantrag zutreffen, ist vom Exekutionsgericht bei Bewilligung nicht nachzuprüfen, es sei denn, sie wären offenkundig unrichtig (RS0084555). Die Zwecklosigkeit eines Vollstreckungsverfahrens ist nämlich von Amts wegen aufzugreifen (3 Ob 136/13s mwN). Im Stadium der Exekutionsbewilligung ist also nur (aber immerhin) die Schlüssigkeit des Vorbringens im Exekutionsantrag zu prüfen (jüngst 3 Ob 84/18a).

2.2 Das Ergebnis der vom Rekursgericht in diesem Sinn vorgenommenen Prüfung des zweiten Antrags bedarf keiner Korrektur.

2.2.1 Abgesehen davon, dass die Prüfung der Schlüssigkeit in aller Regel keine erhebliche Rechtsfrage begründet (RS0037780), legt auch das Rechtsmittel nicht dar, welche konkrete Forderung des Verpflichteten gegen die Drittschuldner gepfändet werden hätten sollen.

2.2.2 Zum einen vertritt der Betreibende im Rechtsmittel, dass eine allfällige Regressforderung der Verlassenschaft gegen die Drittschuldner des zweiten Antrags gar nie Gegenstand des Exekutionsantrags gewesen sei. An anderer Stelle ist von der „gegenständlichen Regressforderung“ die Rede, die der Betreibende als Gläubiger des Verpflichteten pfänden könne, wozu wiederum ausgeführt wird, dass „Exekutionsobjekt … insoweit nicht der Regressanspruch selbst [sei], sondern die Summe all jener Rechte, die dem Verpflichteten (allenfalls bedingt) zustehen, sein Recht dereinstens in diesem Weg zu wahren.“

2.2.3 Weder Exekutionsantrag noch Revisionsrekurs legen somit schlüssig dar, welche Forderung gegen die Drittschuldner Gegenstand des Exekutionsantrags gewesen sein soll. Das geschieht auch nicht mit dem lapidaren Hinweis im Rechtsmittel, dass es sich bei den Drittschuldnern des zweiten Antrags um „Schuldner der letzten Stufe handelt“.

3. Auch die behauptete Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens wegen eines unterlassenen Verbesserungsauftrags kann die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht begründen, weil der Betreibende nicht offenlegt, welches weitere Vorbringen er in einem allfälligen Verbesserungsverfahren erstattet hätte, aus dem ein schlüssiger Exekutionsantrag abzuleiten gewesen wäre (vgl RS0037095 [T14, T16, T19]).

Textnummer

E126288

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0030OB00146.19W.0829.000

Im RIS seit

19.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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