TE Lvwg Erkenntnis 2019/9/24 LVwG-2019/46/1421-1

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Veröffentlicht am 24.09.2019
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Entscheidungsdatum

24.09.2019

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §22
VStG §45 Abs1 Z2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Wieser über die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 06.06.2019, Zl *****, betreffend eine Übertretung nach dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG),

zu Recht:

1.       Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen:

Mit Schreiben an die Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.10.2017 teilte die am 30.05.2017 gewählte Bürgermeisterin der Gemeinde X, CC, mit, dass sich aus den ihr vorliegenden Aufzeichnungen ergebe, dass seit dem Jahr 2000 die DD-Quelle und die EE-Quelle nicht in die WVA eingespeist werden dürfen, da das Wasser zu hohe Belastungen aufweise und daher für den menschlichen Gebrauch nicht geeignet sei. Auch die Einleitung der 0,7 l/s der unteren DD-Quelle sei seit 01.12.2003 aufgrund der Trinkwasserverordnung untersagt und handle es sich dabei um keine wasserrechtlich bewilligte Quelle. Trotzdem sei bei Wassermangel über Anordnung des damaligen Bürgermeisters der Gemeinde X, FF, und dessen Stellvertreter, AA, Wasser der belasteten und seit Jahren nicht mehr bakteriologisch überprüften Quellen in die WVA direkt eingeleitet oder zum Hochbehälter W dazu gemischt worden. Eine nunmehr durchgeführte Überprüfung habe ergeben, dass diese seit Jahren nicht mehr instandgehaltene Quellstube „DD-Quelle“ zugewachsen sei und die Beprobung am 21.08.2017 und am 11.09.2017 eine bakterielle Belastung aufgewiesen habe und daher nicht mehr als Trinkwasser geeignet sei. Es stelle sich somit die Frage, ob durch das Einleiten der DD-Quelle und der EE-Quelle bewusst eine Gesundheitsgefährdung der betroffenen Bevölkerung in Kauf genommen worden sei, zumal während der Einleitungen keinerlei Information durch den Bürger- bzw Vizebürgermeister an die Abnehmer erfolgt sei. Es werde um Prüfung des Sachverhaltes sowie Veranlassung entsprechender Maßnahmen gebeten.

Mit Aufforderung zur Rechtfertigung der belangten Behörde vom 18.10.2017 wurde dieser Sachverhalt dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht.

Daraufhin übermittelte der Beschwerdeführer per E-Mail vom 31.10.2017 seine Rechtfertigung, in welcher er zusammengefasst vorbrachte, dass er seit 2004 Bürgermeister der Gemeinde X sei und an der Verbesserung und Modernisierung der Wasserversorgungsanlage beteiligt gewesen sei. Es seien diverse Maßnahmen durchgeführt worden und wurden diese dargestellt. Die Vorfälle vom 20.02.2017, vom 20.03.2017 bis 31.05.2017 und vom 26.07.2017 wurden geschildert. Er könne sich auch nicht daran erinnern, am 26.07.2017 den Auftrag zur Einleitung der DD-Quelle gegeben zu haben.

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.11.2017 wurde die Anzeige der Bürgermeisterin der Gemeinde X betreffend die Einleitung der mit Antimon belasteten DD-Quelle in die WVA der Gemeinde X an die Staatsanwaltschaft Innsbruck zur Prüfung eines etwaigen strafbaren Tatbestandes übermittelt.

Laut Mitteilung der Staatsanwaltschaft Innsbruck vom 04.12.2017, Zl ***** wurde gegen den Beschwerdeführer ein Ermittlungsverfahren geführt und mit Verfügung vom 24.07.2018 gem § 190 Z 2 StPO eingestellt. Auf Anforderung der belangten Behörde übermittelte die Staatsanwaltschaft Innsbruck die Benachrichtigung vom 22.10.2018 von der Einstellung des gegen FF und AA geführten Verfahrens gemäß § 190 Z 2 StPO an die belangte Behörde. Darin wurde ausgeführt, dass nach den vorliegenden Ermittlungsergebnissen kein Schuldnachweis im Sinne des gegen die Beschuldigten erhobenen Tatvorwurfs der fahrlässigen Beeinträchtigung der Umwelt nach § 181 StGB zu führen sei. Die Ermittlungen hätten keinen Nachweis dafür erbracht, dass das Handeln der beiden Beschuldigten geeignet gewesen sei, eine Gefahr für das Leben oder einer schweren Körperverletzung eines anderen oder sonst für die Gesundheit oder körperliche Sicherheit einer größeren Zahl von Menschen herbeizuführen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 06.06.2019, Zahl *****, wurde Herrn FF folgender Sachverhalt zur Last gelegt:

„Herr AA, ist als zum Tatzeitpunkt zuständiger Bürgermeister-Stellvertreter der Gemeinde X und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Gemeinde X, dafür verantwortlich, dass am 20.02.2017 von 08:00 Uhr bis 14:30 Uhr entgegen der Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung - TWV) Wasser aus der DD-Quelle in die Wasserversorgungsanlage eingeleitet wurde, obwohl das Wasser gemäß § 3 Abs. 1 Z. 2 der TWV geeignet sein muss ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit getrunken und verwendet zu werden und dies nur gegeben ist, wenn es den in Anhang I Teile A und B festgelegten Mindestanforderungen entspricht. Die DD-Quelle entspricht diesen Mindestanforderungen nicht, da sie einen zu hohen Antimonwert aufweist, was dem Beschuldigten aufgrund der vorliegenden Gutachten und des Bescheides vom 29.03.2000, Zl.: *****, des Amtes der Tiroler Landesregierung und aufgrund der Aussagen im Protokoll vom 09.08.2017, wo der Beschuldigte angibt, dass die DD-Quelle nur in Notfällen eingeleitet wurde, bekannt war.

Am 20.02.2017 war die Tiefbrunnenpumpe ausgefallen. Davon wurde dem Beschuldigten von Herrn GG berichtet. Auf Anordnung des Bürgermeisters, zumindest mangels eines Widerspruches seitens diesem und folglich zumindest mit dessem stillschweigendem Einverständnis, wurde sodann von 08:00 Uhr bis 14:30 Uhr das Wasser aus der DD-Quelle eingeleitet.

Das Wasser aus der DD-Quelle war als für den menschlichen Verzehr ungeeignet im Sinne des § 5 Abs. 5 Z 2 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006 idF BGBl. I Nr. 51/2017 und somit als nicht sicher gemäß Art. 14 der VO (EG) Nr. 178/2002 zu beurteilen und unterliegt gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 LMSVG dem Verbot des Inverkehrbringens.

Nach § 98 Abs. 1 LMSVG gelten Verordnungen aufgrund des LMG 1975 als Verordnungen aufgrund des LMSVG erlassen.

Herr AA hat dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 3 Abs. 1 Z. 2 der Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung - TWV), BGBl. II Nr. 304/2011 idF BGBl. II Nr. 208/2015 iVm § 5 ABs. 5 Z 2 iVm § 90 Abs. 1 Z 1 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), BGBl. I Nr. 13/2006 idF BGBl. I Nr. 51/2017 begangen (Konkretisierung der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 18.01.2018).

Über den Beschuldigten wird daher gemäß § 90 Abs. 1 Z 1 LMSVG idgF eine Geldstrafe in der Höhe von € 5.000,-- verhängt.

Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 20 Stunden.

Der Bestrafte hat gemäß § 64 Abs. 2 VStG als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch € 10,--, das sind € 500,-- zu bezahlen.

Somit ergibt sich ein Gesamtbetrag von € 5.500,--.“

Gegen dieses Straferkenntnis wurde vom rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer mit Schreiben vom 04.07.2019 fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben. Das Straferkenntnis wurde zur Gänze angefochten und wurden die Anträge gestellt, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben und das Verfahren einzustellen, in eventu eine Ermahnung zu erteilen gemäß § 45 Abs 1 letzter Satz StGB aufgrund der geringen Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, der geringen Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie des nicht vorhandenen bzw geringfügigen Verschuldens und in eventu auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Darüber hinaus wurde die Einholung eines Gutachtens aus dem Fachgebiet wassertechnische Bauten beantragt, dies zum Beweis dafür, dass die Wasserversorgungsanlage der Gemeinde X technisch nicht in der Lage sei, etwa die Ortsteile W und V getrennt mit der DD-Quelle zu versorgen, dies, wenn Wasser mit Tanklastwagen in den gegenständlichen Hochbehälter eingespeist werde sowie zum Beweis dafür, dass zum inkriminierten Zeitpunkt die Einleitung der DD-Quelle nicht förderlich und vielmehr kontraproduktiv gewesen sei, da die beiden Pumpen mehr Wasser in den Hochbehälter befördern könnten als durch die Einleitung der DD-Quelle erwirkt werden könne. Weiters wurde die Einholung eines Gutachtens aus dem Fachgebiet Umweltmedizin zum Beweis dafür beantragt, dass in den konkreten Fällen auch bei Einleitung der DD-Quelle die zulässigen Grenzwerte hinsichtlich des Antimongehalts durch ausreichende Verdünnung eingehalten worden seien. Zusätzlich wurde die Einholung von Auskünften eines Telekommunikationsdienstes oder eines Dienstes der Informationsgesellschaft über Verkehrsdaten, Zugangsdaten, einschließlich der Bekanntgabe von Stammdaten, der IMSI-Nummer und IMEI-Nummer sowie auch jene Roamingpartner und der Standortdaten für den Teilnehmeranschluss des Beschuldigten ausschließlich für den 26.07.2017 beantragt, zum Beweis dafür, dass der Beschuldigte am 26.07.2017 um 14:00 Uhr nicht mehr an Ort und Stelle gewesen sei und ab 14:00 Uhr nicht telefonisch mit dem damaligen Wassermeister in Verbindung gewesen sei. Schließlich wurde die Einholung eines Gutachtens aus dem Fachgebiet Kriminologie, Schriftfach, Chiffrierwesen beantragt, zum Beweis dafür, dass das gegenständliche Wasserbuch nicht an den angeführten Daten angefertigt und vielmehr erst viel später angefertigt worden sei.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, dabei insbesondere in die Mitteilung der Staatsanwaltschaft vom 22.10.2018 zur Zl ***** und das nunmehr angefochtene Straferkenntnis der belangten Behörde vom 6.06.2019, Zl *****.

II.      Sachverhalt:

Aufgrund der Anzeige der Bürgermeisterin der Gemeinde X vom 02.10.2017 wurde gegen den Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft Innsbruck ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes der fahrlässigen Beeinträchtigung der Umwelt nach § 181 StGB eingeleitet.

Dieses Verfahren wurde am 25.07.2018 gemäß § 190 Z 2 StPO mit der Begründung eingestellt, dass gegen den Beschuldigten kein Schuldnachweis im Sinne des gegen ihn erhobenen Tatvorwurfs der fahrlässigen Beeinträchtigung der Umwelt nach § 181 StGB zu führen ist. Die Ermittlungen hätten keinen Nachweis dafür erbracht, dass das Handeln des Beschuldigten geeignet war, eine Gefahr für das Leben oder einer schweren Körperverletzung eines anderen oder sonst für die Gesundheit oder körperliche Sicherheit einer größeren Zahl von Menschen herbeizuführen.

III.     Beweiswürdigung:

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den übermittelten verwaltungsbehördlichen Akt der belangten Behörde. Der erhobene Sachverhalt steht als unbestritten fest.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dem entgegenstanden.

IV.      Rechtslage:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl Nr 60/1974, in der für den Tatzeitpunkt relevanten Fassung BGBl I Nr 112/2015, lauten wie folgt:

„Vorsätzliche Beeinträchtigung der Umwelt

§ 180. (1) Wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag ein Gewässer, den Boden oder die Luft so verunreinigt oder sonst beeinträchtigt, dass dadurch

1. eine Gefahr für das Leben oder einer schweren Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) eines anderen oder sonst für die Gesundheit oder körperliche Sicherheit einer größeren Zahl von Menschen,

2. eine Gefahr für den Tier- oder Pflanzenbestand in erheblichem Ausmaß,

3. eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft oder

4. ein Beseitigungsaufwand oder sonst ein Schaden an einer fremden Sache, an einem unter Denkmalschutz stehenden Gegenstand oder an einem Naturdenkmal, der 50.000 Euro übersteigt,

entstehen kann, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

Fahrlässige Beeinträchtigung der Umwelt

§ 181. (1) Wer fahrlässig entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag eine der im § 180 mit Strafe bedrohten Handlungen begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.

…“

Die gegenständlich relevante Bestimmung der Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung - TWV), BGBl II Nr 304/2001, in der für den Tatzeitpunkt relevanten Fassung BGBl II Nr 208/2015, lautet wie folgt:

„Anforderungen

§ 3. (1) Wasser muss geeignet sein, ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit getrunken oder verwendet zu werden. Das ist gegeben, wenn es

1 Mikroorganismen, Parasiten und Stoffe jedweder Art nicht in einer Anzahl oder Konzentration enthält, die eine potentielle Gefährdung der menschlichen Gesundheit darstellen und

2.den in Anhang I Teile A und B festgelegten Mindestanforderungen entspricht. Die in Anhang I Teil C definierten Anforderungen für Indikatorparameter gelten für Überwachungszwecke. Bei Nichteinhaltung der Werte oder Spezifikationen ist den in Anhang I Teil C angeführten Verpflichtungen nachzukommen.

Anhang I/Teil B

Chemische Parameter

Antimon          5,0               µg/l             Anm. 12

…“

Die für das gegenständliche Verfahren wesentlichen Bestimmungen des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, BGBl I 13/2006, in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl I 144/2015, lautet wie folgt:

„2. Abschnitt

Lebensmittel

Allgemeine Anforderungen

§ 5.

(5) Lebensmittel sind

1. gesundheitsschädlich, wenn sie geeignet sind, die Gesundheit zu gefährden oder zu schädigen;

2. für den menschlichen Verzehr ungeeignet, wenn die bestimmungsgemäße Verwendbarkeit nicht gewährleistet ist;

3. verfälscht, wenn ihnen wertbestimmende Bestandteile, deren Gehalt vorausgesetzt wird, nicht oder nicht ausreichend hinzugefügt oder ganz oder teilweise entzogen wurden, oder sie durch Zusatz oder Nichtentzug wertvermindernder Stoffe verschlechtert wurden, oder ihnen durch Zusätze oder Manipulationen der Anschein einer besseren Beschaffenheit verliehen oder ihre Minderwertigkeit überdeckt wurde, oder wenn sie nach einer unzulässigen Verfahrensart hergestellt wurden;

4. wertgemindert, wenn sie nach der Herstellung, ohne dass eine weitere Behandlung erfolgt ist, eine erhebliche Minderung an wertbestimmenden Bestandteilen oder ihrer spezifischen, wertbestimmenden Wirkung oder Eigenschaft erfahren haben, soweit sie nicht für den menschlichen Verzehr ungeeignet sind.

2. Abschnitt

Verwaltungsstrafbestimmungen

Tatbestände

§ 90. (1) Wer

1. Lebensmittel, die für den menschlichen Verzehr ungeeignet oder mit irreführenden oder krankheitsbezogenen Angaben versehen sind, oder in irreführender oder krankheitsbezogener Aufmachung,

in Verkehr bringt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 100 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei vorsätzlichen Verstößen gegen Z 1 und 2, die in Kenntnis der Rechtwidrigkeit des Handelns begangen werden, ist, sofern die Folgen der Übertretung nicht unbedeutend sind, eine Geldstrafe in der Höhe von zumindest 700 Euro, bei Wiederholung von 4000 Euro festzusetzen. Im Fall der Uneinbringlichkeit ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.

…“

Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 33/2013 bzw BGBl I Nr 57/2018, lauten wie folgt:

„Zusammentreffen von strafbaren Handlungen

§ 22

(1) Soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, ist eine Tat als Verwaltungsübertretung nur dann strafbar, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

(2) Hat jemand durch mehrere selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, so sind die Strafen nebeneinander zu verhängen. Dasselbe gilt bei einem Zusammentreffen von Verwaltungsübertretungen mit anderen von einer Verwaltungsbehörde zu ahndenden strafbaren Handlungen.

Zusammentreffen verschiedener strafbarer Handlungen

§ 30.

(1) Liegen einem Beschuldigten von verschiedenen Behörden zu ahndende Verwaltungsübertretungen oder eine Verwaltungsübertretung und eine andere von einer Verwaltungsbehörde oder einem Gericht zu ahndende strafbare Handlung zur Last, so sind die strafbaren Handlungen unabhängig voneinander zu verfolgen, und zwar in der Regel auch dann, wenn die strafbaren Handlungen durch ein und dieselbe Tat begangen worden sind.

(2) Ist aber eine Tat von den Behörden nur zu ahnden, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit anderer Verwaltungsbehörden oder der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, und ist es zweifelhaft, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, so hat die Behörde das Strafverfahren auszusetzen, bis über diese Frage von der sonst in Betracht kommenden Verwaltungsbehörde oder vom Gericht rechtskräftig entschieden ist.

(3) Hat die Behörde vor dieser Entscheidung ein Straferkenntnis erlassen, so darf es vorläufig nicht vollstreckt werden. Ergibt sich später, daß das Verwaltungsstrafverfahren nicht hätte durchgeführt werden sollen, so hat die Behörde das Straferkenntnis außer Kraft zu setzen und das Verfahren einzustellen.

(4) Die Gerichte und die sonst in Betracht kommenden Verwaltungsbehörden haben eine entgegen Abs. 3 vollstreckte Verwaltungsstrafe auf die von ihnen wegen derselben Tat verhängte Strafe anzurechnen.“

V.       Erwägungen:

Im gegenständlichen Fall geht es zunächst um die Frage, inwieweit eine Bestrafung durch die belangte Behörde im Hinblick auf das Doppelbestrafungsverbot noch zulässig ist, wenn bereits mangels Schuldnachweises betreffend dieselbe Sache das gerichtliche Verfahren gegen den Beschwerdeführer seitens der Staatsanwaltschaft eingestellt wurde.

§ 22 Abs 1 VStG ordnet an, dass, soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, eine Tat als Verwaltungsübertretung nur dann strafbar ist, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

Liegen von verschiedenen Behörden zu ahndende Verwaltungsübertretungen oder eine Verwaltungsübertretung und eine andere von einer Verwaltungsbehörde oder einem Gericht zu ahndende strafbare Handlung vor, so sind gemäß § 30 Abs 1 VStG die strafbaren Handlungen unabhängig voneinander zu verfolgen, und zwar in der Regel auch dann, wenn die strafbaren Handlungen durch ein und dieselbe Tat begangen worden sind.

Diese beiden Bestimmungen, §§ 22 und 30 VStG, stehen in einem engen Sachbezug zum sogenannten „Doppelbestrafungsverbot“. Nach dem gegenwärtigen Stand der verfassungsrechtlichen/konventionsrechtlichen Prozessgarantien bestehen keine Schranken gegenüber einer gleichzeitigen Mehrfachverfolgung im Sinne einer parallelen Strafverfolgung durch unterschiedliche Behörden. Bezugspunkt aller diesbezüglichen Verbürgungen ist (erst) die bestandskräftige Erledigung eines Strafverfahrens; es gilt das Verbot neuerlicher Strafverfolgung und Bestrafung in derselben Sache nach deren rechtskräftiger Entscheidung („ne bis in idem“). Diese Unwiederholbarkeit ergibt sich zunächst schon rein prozessual auf einfachgesetzlicher Ebene nach den allgemeinen Regeln („entschiedene Sache“). Sie ist aber auch mehrfach abgesichert; und zwar in Bezug auf „strafrechtliche Anklagen“ (iwS des Art 6 EMRK) desselben Staats durch Art 4 des 7. ZPMRK, sowie - staatenübergreifend - durch Art 54 des Schengener Durchführungsübereinkommens. Beide Garantien enthalten ein Verbot neuerlicher Strafverfolgung und Bestrafung in Bezug auf den bereits rechtskräftig erledigten Sachverhalt. Nunmehr statuiert auch Art 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ein unionsrechtliches Doppelbestrafungsverbot (vgl Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 30 Rz 2, Stand 1.5.2017).

Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 4 7. ZPEMRK bestärkt, wonach niemand wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden.

Zur Beurteilung der Frage, ob "dieselbe Sache" vorliegt, hat der EGMR beginnend mit seinem Erkenntnis vom 10. Februar 2009, Nr. 14.939/03 (Sergey Zolotukhin), sowie dem folgend in seinen weiteren Erkenntnissen vom 16. Juni 2009, 13.079/0325 (Ruotsalainen), vom 25. Juni 2009, 55.759/07 (Maresti), und vom 14. Januar 2010, 2376/03 (Tsonyo Tsonev), die Ansicht vertreten, dass allein auf die Fakten abzustellen sei und die rechtliche Qualifikation derselben außer Betracht zu bleiben habe und dass eine neuerliche Strafverfolgung dann unzulässig ist, wenn sie sich auf denselben oder zumindest im Wesentlichen denselben Sachverhalt bezieht. In seinem Urteil vom 14. Jänner 2010, im Fall Tsonyo Tsonev v Bulgaria, Nr. 2376/03, hat er darauf abgestellt, ob dieselben Fakten das zentrale Element der Anschuldigungen und der beiden angewendeten Strafbestimmungen gebildet haben, und betont, dass die strafrechtliche Anklage die Fakten der Verwaltungsstraftat in ihrer Gesamtheit umfasste und umgekehrt die Verwaltungsstraftat keine Elemente enthielt, die nicht bereits in der gerichtlich strafbaren Handlung gegeben waren, wegen welcher der Beschwerdeführer verurteilt worden war. Aus diesem Grunde durfte der Beschwerdeführer in diesem Fall nicht ein zweites Mal verwaltungsbehördlich verfolgt werden. Der VfGH hat nach Ergehen der Entscheidung des EGMR im Fall Zolotukhin seine Rechtsprechung zum Doppelbestrafungsverbot des Art. 4 7. ZPMRK unter Berücksichtigung dieses Urteiles des EGMR in seiner Entscheidung vom 02.07.2009, Slg Nr 18.833, dahingehend präzisiert, dass eine Verfolgung wegen ein und desselben tatsächlichen Verhaltens nach zwei verschiedenen Straftatbeständen dann zulässig ist, wenn sich die Straftatbestände in ihren wesentlichen Elementen unterscheiden (Hinweis E vom 24. Februar 2011, 2007/09/0361).

Die vom EGMR genannten Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Auch hier hat die strafrechtliche Anklage die Fakten der Verwaltungsstraftat in ihrer Gesamtheit umfasst und enthielt umgekehrt die Verwaltungsstraftat keine Elemente, die nicht bereits in der gerichtlich strafbaren Handlung gegeben waren. Genau das würde aber im Falle der Bestätigung des Schuld- und Strafausspruches des gegenständlich angefochtenen Straferkenntnisses geschehen. Die Strafbarkeit des Beschwerdeführers gemäß § 181 StGB, welcher auf § 180 StGB verweist, gründet sich im Wesentlichen auf den Vorwurf, dass durch die Einleitung der DD-Quelle in die WVA der Gemeinde X, somit durch die Beeinträchtigung eines Gewässers, eine Gefahr für das Leben oder einer schweren Körperverletzung eines anderen oder sonst für die Gesundheit oder körperliche Sicherheit einer größeren Zahl von Menschen herbeigeführt wird. Auch mit dem gegenständlich zu beurteilenden Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y wird gegen den Beschwerdeführer der Vorwurf erhoben, dass er durch die Einleitung von Wasser aus der DD-Quelle in die WVA der Gemeinde X die menschliche Gesundheit gefährdet hat. Der Schutzzweck des § 3 Abs 1 Z 2 TWV deckt sich insofern mit jenem des § 181 Abs 1 StGB (mit Verweis auf § 180 Abs 1 StGB), als die zitierte Vorschrift der TWV sowie auch der Straftatbestand des § 181 StGB darauf abzielen, die Gefährdung der menschlichen Gesundheit, durch Unterlassung der Verunreinigung von Wasser bzw. Gewässer, hintanzuhalten. Wenn nunmehr von der Staatsanwaltschaft Innsbruck das Ermittlungsverfahren mangels Schuldnachweises diesbezüglich eingestellt wurde, so kann zum selben Tatbestand im verwaltungsbehördlichen Verfahren kein Schuldnachweis erbracht werden.

Mit der Bestätigung des gegenständlichen Straferkenntnisses würde daher für ein und dasselbe Verhalten des Beschuldigten ein Unrechts- und Schuldgehalt abgegolten werden, der bereits durch die Einstellung des Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft Innsbruck abgegolten wurde. Dies unabhängig davon, dass im gegenständlichen Fall kein Freispruch, sondern eine Einstellung des Strafverfahrens erfolgte.

Art 4 Abs 1 des 7. ZPEMRK verbietet die Wiederholung eines Strafverfahrens, welches mit einer endgültigen Entscheidung beendet worden ist. Der VwGH hat zu den mit dem StrafprozessreformG 2004 geschaffenen Bestimmungen über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach den §§ 190 ff StPO 1975 ausgesprochen, dass eine solche Einstellung eine vom Staatsanwalt in Ausübung seines Anklagemonopols nach Art 90 Abs 2 B-VG getroffene Entscheidung darstellt, die zwar nicht als Gerichtsentscheidung zu qualifizieren ist, aber eine das Strafverfahren, welches mit dem Ermittlungsverfahren als integralen Bestandteil des Strafverfahrens beginnt, beendende Entscheidung darstellt (vgl VwGH vom 13.09.2016, Ra 2016/03/0083).

Der Staatsanwaltschaft obliegt die Entscheidung, ob ein Beschuldigter angeklagt bzw das Verfahren eingestellt oder mit Diversion beendet wird. Dabei sind die ermittelnden Behörden dazu verpflichtet, den Sachverhalt vollständig aufzuklären. Eine Einstellung gemäß § 190 Z 2 StPO erfolgt schließlich nur dann, wenn auf Basis der Beweisergebnisse des Ermittlungsverfahrens eine Verurteilung nicht wahrscheinlicher ist als ein Freispruch. Aus diesen Gründen ist die oben zitierte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 4 7. ZPEMRK, wonach niemand wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden kann, auch für Strafverfahren heranzuziehen, die durch Einstellung gemäß § 190 StPO beendet wurden.

Die Frage der Bindungswirkung einer Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach den §§ 190 ff StPO ist an Hand des Prüfungsumfangs der wesentlichen Elemente des tatbestandserheblichen Sachverhalts im Einzelfall zu beurteilen; dabei ist zunächst zu prüfen, ob die Einstellung (formell und materiell) rechtskräftig im Sinne von unwiderruflich wurde, somit für die Staatsanwaltschaft keine formlose Fortsetzungsmöglichkeit mehr besteht und daher ein Anklageverbrauch stattgefunden hat. In einem zweiten Schritt ist mit Blick auf den Umfang einer Sperrwirkung zu prüfen, auf welcher inhaltlichen Basis und auf Grund welcher Prüfungstiefe die Einstellungsentscheidung ergangen ist. Eine Bindungswirkung wird nur hinsichtlich jener Fakten anzunehmen sein, welche auch den Ausgangspunkt eines vorangegangenen Strafverfahrens gebildet haben. Der bloße Hinweis auf eine nicht näher begründete Einstellung vermag daher nicht ohne weiteres eine dem Art 4 des 7. ZPEMRK entgegenstehende Sperrwirkung zu entfalten, vielmehr kommt es darauf an, aus welchen Gründen die Einstellung erfolgte und auf welcher im Verfahren herangezogenen und geprüften Faktenlage sie basiert (vgl dazu die in der Entscheidung VwGH vom 29. Mai 2015, 2012/02/0238, näher dargestellte Vorgangsweise). Aufgrund der rechtskräftigen Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft Innsbruck sowie der oben bereits erläuterten inhaltlichen Übereinstimmung des gerichtlichen tatbestandserheblichen Sachverhalts mit dem nunmehrigen verwaltungsstrafrechtlichen Sachverhalt würde eine nunmehrige Bestrafung gegen das Doppelbestrafungsverbot verstoßen.

Aus diesen Gründen war der Beschwerde daher Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Wieser

(Richterin)

Schlagworte

Doppelbestrafung;
Bindungswirkung;
Schutzzweck;
Ne bis in idem;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2019.46.1421.1

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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