TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/30 L515 2207535-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.01.2019
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Entscheidungsdatum

30.01.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58
AsylG 2005 §58 Abs11 Z2
AsylG 2005 §58 Abs13
AsylG-DV 2005 §4
AsylG-DV 2005 §8
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 2
EMRK Art. 3
EMRK Art. 8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs3
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
NAG §2 Abs1
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

L515 2207532-1/3E

L515 2207530-1/2E

L515 2207535-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. der Republik Georgien, vertreten durch RAe Mag. BISCHOF & Mag. LEPSCHI, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.08.2018, Zl. XXXX zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gem. §§ 28 VwGVG Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, 10, 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idgF, §§ 4, 7, 8 Asylgesetz-Durchführungsverordnung (AsylG-DV), BGBl II 496/2009 idgF, § 9 BFA-VG BGBl I Nr. 87/2012 idgF, §§ 46, 52 und 55 FPG 2005, BGBl. I 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. der Republik Georgien, vertreten durch die Mutter, XXXX, geb. XXXX, diese wiederum vertreten durch die RAe Mag. BISCHOF & Mag. LEPSCHI, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.08.2018, Zl. XXXX zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gem. §§ 28 VwGVG Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, 10, 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idgF, §§ 4, 7, 8 Asylgesetz-Durchführungsverordnung (AsylG-DV), BGBl II 496/2009 idgF, § 9 BFA-VG BGBl I Nr. 87/2012 idgF, §§ 46, 52 und 55 FPG 2005, BGBl. I 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. der Republik Georgien, vertreten durch die Mutter, XXXX, geb. XXXX, diese wiederum vertreten durch die RAe Mag. BISCHOF & Mag. LEPSCHI, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.08.2018, Zl. XXXXzu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gem. §§ 28 VwGVG Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, 10, 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idgF, §§ 4, 7, 8 Asylgesetz-Durchführungsverordnung (AsylG-DV), BGBl II 496/2009 idgF, § 9 BFA-VG BGBl I Nr. 87/2012 idgF, §§ 46, 52 und 55 FPG 2005, BGBl. I 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrenshergang

I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge entsprechend der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als "bP1" bis "bP3" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Georgien und brachten am im Akt ersichtlichen Datum Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründend es Art. 8 EMRK ein.

I.2.1. In Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang und das Vorbringen der bP wird vorerst auf die Ausführungen der belangten Behörde ("bB") verwiesen, in Bezug auf die bP1 verwiesen, welche wie folgt wiedergegeben werden (Schriftbild, Formatierungen etc. nicht mit dem Original übereinstimmend; aus dem zitierten Auszug ist auch der Verfahrenshergang in Bezug auf die bP2 und bP3 ersichtlich):

"Aus der vorhandenen Aktenlage ergibt sich, dass Sie erstmals über eine vom 30.8.2004 bis 28.2.2005 gültig gewesene Aufenthaltserlaubnis für den Aufenthaltszweck "vom AuslBG ausg. unselbst. Erwerb, §§ 1 Abs. 2, 1 Abs. 4 AuslBG" (aufgrund eines "Au-Pair-Vertrages) verfügten, woraufhin Sie am 1.9.2004 in das österreichische Bundesgebiet einreisten. Diese Aufenthaltserlaubnis wurde Ihnen einmal bis 31.8.2005 verlängert.

Am 25.8.2005 beantragten Sie die Erteilung einer Erstaufenthaltserlaubnis für den Aufenthaltszweck "Ausbildung, § 7 Abs. 4 Z 1 FrG", welche Ihnen hierauf mit Gültigkeit bis 30.10.2006 erteilt wurde.

Für den Zeitraum vom 1.11.2006 bis 17.8.2009 fehlen vollständige Ausschreibungen des Landeshauptmannes von [...]. Während dieses Zeitraumes wurde am XXXX in XXXXIhr Sohn [...], georgischer StA., geboren.

Ersichtlich ist jedoch,

* dass Sie am 18.8.2009 zu Zahl [...] einen Erstantrag auf eine

Aufenthaltsbewilligung "Studierende" stellten, ... ihnen jedoch der

beantragte Aufenthaltstitel erteilt worden sein dürfte,

* weil Sie in weiterer Folge am 7.6.2011 einen Verlängerungsantrag zu Zahl [...] stellten und

* Ihnen weiters zu GZ [...] auf Verlängerungsantrag vom 2.11.2011(?) hin, zuletzt eine Verlängerung einer vorangegangenen Aufenthaltsbewilligung "Studierender" mit Gültigkeit vom 10.6.2011 bis 10.6.2012, und damit zugleich Ihr letzter Aufenthaltstitel, erteilt worden ist;

* Ihren letzten Verlängerungsantrag vom 8.6.2012 zu GZ [...] wies der Landeshauptmann von [...] mit Bescheid vom 27.10.2015 ab, wogegen Sie Beschwerde an das Verwaltungsgericht XXXXerhoben.

Ihr Sohn [...], geboren am [...] in [...], stellte am 18.8.2009 zu Zahl [...] einen Erstantrag auf eine Aufenthaltsbewilligung "Familiengemeinschaft (mit Studierenden)", wobei Erstanträge gemäß § 21 Abs. 1 NAG vom Ausland aus zu stellen und das Verfahrensergebnis im Ausland abzuwarten ist, ihm jedoch der beantragte Aufenthaltstitel erteilt worden sein dürfte,

* weil er in weiterer Folge am 7.6.2011 einen Verlängerungsantrag zu Zahl [...] stellte und

* ihm weiters zu GZ [...] auf Verlängerungsantrag vom 2.11.2011(?) hin, zuletzt eine Verlängerung einer vorangegangenen Aufenthaltsbewilligung "Familiengemeinschaft (mit Studierenden)" mit Gültigkeit vom 10.6.2011 bis 10.6.2012, und damit zugleich sein letzter Aufenthaltstitel, erteilt worden ist;

* seinen letzten Verlängerungsantrag vom 8.6.2012 zu GZ [...] wies der Landeshauptmann von XXXX mit Bescheid vom 27.10.2015 ab, wogegen er Beschwerde an das Verwaltungsgericht XXXX erhob.

* Während dieser Verfahrensdauer wurde am XXXX in XXXX Ihr zweiter Sohn [...] geboren. Auch er stellte, zu GZ [...], am 12.2.2013, einen Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung "Familiengemeinschaft (mit Studierenden)", welchen der Landeshauptmann von XXXXmit Bescheid vom 27.10.2015 ebenfalls abwies, wogegen auch er Beschwerde an das Verwaltungsgericht XXXX erhob.

Zuvor hatten Sie am 23.7.2014 für sich selbst und Ihre beiden Söhne jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 55 Abs. 1 AsylG an das Bundesamt gestellt. Nach Parteiengehör vom 3.6.2015 (Zustelldatum) zogen Sie diese Anträge am 18.6.2015 wieder zurück.

Mit Beschluss vom 29.6.2016 zu GZ [...], [...] und [...] wurden aufgrund Ihrer Beschwerdezurückziehungen die Beschwerdeverfahren vom Verwaltungsgericht XXXX eingestellt.

Am 19.7.2016 stellten Sie vor diesem Hintergrund erneut für sich und Ihre beiden Söhne jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 55 Abs. 1 AsylG an das Bundesamt.

Mit folgendem Schreiben vom 20.7.2016, Ihnen zuhanden Ihres rechtsfreundlichen Vertreters am 22.7.2017 rechtswirksam zugestellt, wurde Ihnen gemäß § 37 AVG Parteiengehör gewährt und erging an Sie eine Aufforderung zur Urkundenvorlage und Stellungnahme:

" Sehr geehrte Frau [...],

Sie verfügten bisher über mehrere Aufenthaltserlaubnisse (für die Aufenthaltszwecke "vom AuslBG ausg. unselbst. Erwerb, §§1 Abs. 2, 1 Abs. 4 AuslBG", gültig gewesen vom 30.8.2004 bis 28.2.2005 und 9.2.2005 bis 31.8.2005, anschließend für den Aufenthaltszweck "Ausbildung, § 7 Abs. 4 Z 1 FrG, gültig gewesen vom 1.9.2005 bis 30.10.2006) und Aufenthaltsbewilligungen als Studierende, zuletzt mit Gültigkeit vom 10.6.2011 bis 10.6.2012 (Karte Nr. [...]). Am 8.6.2012 stellten Sie gemäß § 24 Abs. 1 NAG einen Verlängerungsantrag. Das Verfahren über diesen Antrag ist beim [...], anhängig. Ihr allfälliger Aufenthalt wäre daher nach Informationsstand des Bundesamtes derzeit gemäß § 24 Abs. 1 NAG bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Verlängerungsantrag noch weiterhin rechtmäßig.

Einen von Ihnen am 23.7.2014 gestellten Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 55 Abs. 1 AsylG aus Gründen des Artikels 8 EMRK zogen Sie mit Telefax vom 18.6.2015 nach per 3.6.2015 schriftlich eingeräumtem Parteiengehör wieder zurück.

Am 16.6.2016 gab Rechtsanwalt Mag. Andreas LEPSCHI eine auf § 8 RAO gestützte Vollmachtserteilung Ihrerseits an ihn bekannt, ohne dass ein Verfahren beim Bundesamt anhängig war, und begehrte Akteneinsicht.

Verfahrensgegenständlich ist nunmehr Ihr am 19.7.2016 beim Bundesamt persönlich nochmals eingebrachter Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 55 Abs. 1 AsylG aus Gründen des Artikels 8 EMRK. In dieses Verfahren schritt bisher kein rechtsfreundlicher Vertreter ein; das Verfahren über Ihren oa Verlängerungsantrag vom 8.6.2012 ist beim Amt der XXXXLandesregierung, XXXX, nach wie vor anhängig. Ihr allfälliger Aufenthalt wäre daher nach Informationsstand des Bundesamtes derzeit gemäß § 24 Abs. 1 NAG bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Verlängerungsantrag immer noch weiterhin rechtmäßig.

Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn (1.) dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und (2.) der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

Gemäß Abs. 2 leg.cit. ist, liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Gemäß § 58 Abs. 9 AsylG ist ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige (1.) sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet oder (2.) bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt.

Aufenthaltstitel haben gemäß § 54 Abs. 4 AsylG insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum, Lichtbild, ausstellende Behörde und Gültigkeitsdauer zu enthalten; sie gelten als Identitätsdokumente.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG-DV sind - unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 - folgende Urkunden und Nachweise im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels anzuschließen:

1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);

2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;

3. Lichtbild des Antragstellers gemäß § 5;

4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde.

Sie haben bisher lediglich ein Lichtbild und je eine Kopie zweier Seiten Ihres Reisepasses Nr. P GEO [...], gültig seit [...] noch bis [...], sowie Kopien Ihrer Geburtsurkunde samt Übersetzung, jedoch sonst noch keinerlei Urkunden und Nachweise iSd § 8 Abs. 1 AsylG-DV, insbesondere nicht die Originale, vorgelegt.

Gemäß § 7 AsylG-DV sind die nach § 8 AsylG-DV bei der Antragsstellung erforderlichen Urkunden und Nachweise der Behörde jeweils im Original und in Kopie (Anm.: jedenfalls vollständig) vorzulegen. Die Behörde prüft die dem Antrag anzuschließenden vorgelegten Kopien auf ihre vollständige Übereinstimmung mit dem Original und bestätigt dies mit einem Vermerk auf der Kopie. Urkunden und Nachweise, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, sind zusätzlich in einer Übersetzung (durch einen gerichtlich beeideten Dolmetscher) ins Deutsche vorzulegen. Urkunden und Nachweise sind nach den jeweils geltenden Vorschriften in beglaubigter Form vorzulegen.

Gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und Z 3 AsylG-DV kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 AsylG-DV und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder, wenn im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war, zulassen. Gemäß § 4 Abs. 2 AsylG-DV hat die Behörde, beabsichtigt sie den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen, darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Der Nachweis der Originalidentität (Name, Vorname, Geburtsdatum, Zuordnung zu einem Lichtbild, ausstellende Behörde) bei grundsätzlicher Unbeschränktheit der Beweismittel durch die Partei ist hingegen nicht abdingbar und hat die Partei ihrer Mitwirkungspflicht insofern jedenfalls nachzukommen.

Gemäß § 58 Abs. 11 letzter Satz AsylG werden Sie darüber belehrt, dass Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen ist, wenn Sie Ihrer allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nachkommen.

Zur Heilung der aufgetretenen Mängel wird Ihnen daher aufgetragen, diese durch Vorlage der fehlenden Originale der oa Beweismittelunterlagen (Reisepass, Geburtsurkunde samt Übersetzung durch einen in Österreich gerichtlich beeideten Dolmetscher) sowie dem Nachweis, dass kein Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) mehr anhängig ist und auch kein Aufenthaltsrecht nach dem NAG mehr besteht, zu verbessern.

Hiefür wird Ihnen eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eingeräumt. Bei ungenütztem Verstreichen dieser Frist ist Ihr Antrag vom 19.7.2016 zurückzuweisen.

X A) Es ergeht daher nur unter der Voraussetzung der Verbesserung der aufgetretenen Mängel folgende Aufforderung zur Urkundenvorlage und Stellungnahme:

O Bekanntgabe und Nachweise aller Ihrer jeweiligen Aufenthaltsorte seit 21.3.2002 (iSv Österreich oder Ausland), in diesem Zusammenhang

X vollständige Kopie Ihres aktuell gültigen Reisepasses und aller Ihrer seit Erteilung Ihres ersten Aufenthaltstitels gültig gewesenen Reisepässe (aller, auch der leeren Seiten);

X Nachweis Ihres gesicherten Lebensunterhaltes für den Fall Ihrer künftigen Niederlassung (insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, arbeitsrechtliche Vorverträge, Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen; bei Selbständigen:

Bestätigung des Steuerberaters über monatliche Entnahmen, Bilanzen, Steuererklärungen etc.; im Fall der Substitution eigener Unterhaltsmittel durch Dritte deren Unterlagen zwecks Bonitätsprüfung; zeitlich 12 Monate zurückreichend); Hinweis: Zur Beurteilung, ob der Fremde über ausreichende Unterhaltsmittel verfügt, werden die Ausgleichszulagenrichtsätze gemäß § 293 ASVG herangezogen;

X Aktuellen Auszug aus der Konsumentenkreditevidenz des Kreditschutzverbandes von 1870, sowohl Sie als auch Ihren allfälligen Ehegatten betreffend

X Nachweis aller Unterhaltsverpflichtungen [etwa gegenüber (früheren) Ehegatt(inn)en, unterhaltsberechtigten Kindern, Vorfahren etc.], insbesondere auch deren Ausmaßes samt Nachweisen (Zahlungsbelege des letzten Halbjahres, Nachweise über Rückstandsfreiheit bezüglich der Unterhaltszahlungen), sowohl der Ihren als auch jener Ihrer Ehegattin

X Nachweis über Ihren in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere über dessen monatsdurchschnittlich anfallende Kosten und darüber, von wem diese Kosten bestritten werden

X aktueller Nachweis Ihres Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft (insbesondere Miet- oder Untermietvertrag, bestandrechtlicher Vorvertrag oder Eigentumsnachweis, letzte 3 Zahlungsbelege hinsichtlich der Miete/Annuitäten, Bestätigung des Vermieters/Hausverwalters, dass keine Zahlungsrückstände bestehen und keine Räumungsklage anhängig ist);

X Nachweis des/r bezahlten Mietzinses/Annuität des letzten Monats (Miethöhe);

X allenfalls Nachweis einer von einem österreichischen Notar oder einem inländischen Gericht beglaubigten Patenschaftserklärung

Hinweis: Eine Patenschaftserklärung darf man nur abgeben, wenn man finanziell der Verpflichtung aus der Patenschaftserklärung auch tatsächlich nachkommen kann, da man ansonsten eine Verwaltungsübertretung begeht. Zur Überprüfung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten wird der Ausgleichszulagenrichtsatz gemäß § 293 ASVG herangezogen.

SONSTIGES:

* Ausführliche schriftliche Antragsbegründung

* alle Einkommenssteuerbescheide seit Erteilung Ihres ersten Aufenthaltstitels

* Geburtsurkunden ausnahmslos aller Ihrer Kinder,

* Heiratsurkunden und Scheidungsurteile im Volltext ausnahmslos alle von Ihnen jemals geschlossenen Ehen betreffend

* Nachweis der Erfüllung des Modules 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG durch Sie und/oder

* Nachweis der Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze [§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955] erreicht wird.

Für allfällige Urkundenvorlagen und Stellungnahmen wird Ihnen ebenfalls eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eingeräumt. Bei ungenütztem Verstreichen dieser Frist ist das Verfahren nach Aktenlage fortzuführen.

"

Hierauf gaben Sie am 2.8.2016 eine schriftliche Stellungnahme iS Ihrer Antragsbegründung ab, legten Kopien von Beweismitteln vor (Beschluss des [zuständigen Landesverwaltungsgerichts], Mietvertrag [Wohnung]) und kündigten an, Sie würden fristgerecht im Parteienverkehr Ihren Reisepass und die Geburtsurkunden der Antragssteller im Original zur Einsichtnahme vorweisen, Reisepässe seien für die mj. Zweit- und Drittantragssteller beantragt worden und könnten erst nach Ausstellung vorgelegt werden.

Sie befänden sich Ihrer Meinung nach seit 2004 mithin 12 Jahre im Bundesgebiet und "verfügten vom 30.8.2004 bis zur Zustellung des vorgelegten Beschlusses des Verwaltungsgerichtes [...] rechtmäßig im Bundesgebiet".

Sie lebten gemeinsam mit Ihren beiden Kindern und Ihrem Ehemann und Kindesvater [...] in einer Mietwohnung in [...]. [...] sei zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt.

Sie seien an der Universität [...] dem Studium der Politikwissenschaften nachgegangen, wobei Sie zahlreiche Modulprüfungen abgelegt hätten, jedoch durch die Geburt Ihrer beiden Kinder im Studienfortschritt extrem gehemmt worden. Zuletzt hätten Sie Ihr Studium aus familiären Gründen nicht mehr betreiben können. Durch den langen Aufenthalt im Bundesgebiet seien Ihre Kontakte in den Herkunftsstaat weitgehend abgerissen. Sie und Ihre Söhne könnten sich eine Zukunft in Georgien nicht mehr vorstellen.

Sie sprächen perfekt Deutsch (C1). Ihre Kinder hätten ihr gesamtes Leben im Bundesgebiet verbracht und seien hier sozialisiert worden.

Durch einen großen Freundeskreis und Ihr ehrenamtliches Engagement in der Gemeinde [...], etwa durch die Mitarbeit bei Benefizkonzerten zugunsten [...], seien Sie sehr gut integriert. Sie und Ihre Kinder seien derzeit nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Ihr Sohn [...] besuche den Kindergarten, Ihr Sohn [...]l die Öffentliche Volksschule."

Die Anträge der bP wurden gem. § 58 Abs. 11 Z2 AsylG zurückgewiesen. Gem. § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP einer Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 3 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der bP nach Georgien gem. § 46 FPG zulässig ist und festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gem. § 55 Abs. 1 und 3 FPG 14 Tage beträgt.

Zur Person ging die bB von folgendem Sachverhalt aus:

"...

1. Zu Ihrer Person: Ihre tatsächliche Originalidentität steht für das Bundesamt zum Entscheidungszeitpunkt nicht mit ausreichender Sicherheit fest, da Sie weder das Original Ihres gültigen Reisepasses samt aktueller vollständiger Kopie (aller, auch der leeren Seiten) und Übersetzung von nicht in deutscher Sprache und lateinischen Schriftzeichen gehaltenen Textteilen sowie einer Kopie der Übersetzung, noch das Original Ihrer Geburtsurkunde vorgelegt haben.

Dass Ihnen bisher Aufenthaltstitel vom Landeshauptmann vonXXXX erteilt wurden, verändert hieran nichts.

2. Zu Ihrem Privat- und Familienleben: Es bestehen seit 11.1.2005 bis dato folgende Wohnsitzmeldungen im österreichischen Bundesgebiet:

[...]

Aus Ihren Versicherungsdaten zu SVNr. [...] ergeben sich Selbstversicherungszeiten zunächst durchgehend vom 25.8.2005 bis 31.12.2010, mit geringfügigen Erwerbstätigkeiten von 10 Tagen bei [...] Sicherheitsdienst Berufsdetektei [...] (verteilt im Zeitraum von 8.12.2005 bis 6.1.2006) und geringfügigen Erwerbstätigkeiten von 7,5 Monaten (verteilt im Zeitraum vom 16.1.2009 - 30.6.2009 und vom 1.10.2009 bis 31.12.2009).

Es ergibt sich in Ihren Versicherungszeiten sodann eine Zäsur von 1.1.2011 bis 17.3.2011, während welcher keine Krankenversicherung bestand.

Erst seit 18.3.2011 bis dato besteht wieder Selbstversicherung gemäß § 16 Abs. 1 ASVG.

Eine Pflichtversicherung aufgrund einer von Ihnen ausgeübten Erwerbstätigkeit bestand bis dato noch niemals und scheint ab 1.1.2010 bis dato auch keine geringfügige Erwerbstätigkeit mehr auf.

Vater Ihrer beiden Söhne ist Ihren Angaben zufolge Herr [...], [...] geb., georgischer StA., welcher von [...]2007 bis [...]2017 seinen Hauptwohnsitz in derselben Wohnung ([...]) mit Ihnen gemeldet hatte. Er verfügte über Aufenthaltsbewilligungen für Studierende vom 20.4.2011 bis 1.5.2013, sein letzter Verlängerungsantrag wurde vom Landeshauptmann von [...] zu Zahl [...] per 3.8.2016 abgewiesen.

Seit [...].2017 bis dato meldete Herr [...] auch keinen Wohnsitz mehr im österreichischen Bundesgebiet. Für eine Annahme, dass er sich gegenwärtig im Bundesgebiet aufhielte, gäbe es daher nicht den geringsten Anhaltspunkt. Eine Ehe besteht nach Aktenlage nicht.

Es kann daher von einem Anhaltspunkt für ein gemeinsames Familienleben im Bundesgebiet nur in Bezug auf Ihre beiden Kinder ausgegangen werden:

Ihr älterer Sohn [...], [...] geb., georgischer StA., verfügte bisher über Aufenthaltsbewilligungen "Familiengemeinschaft", zuletzt vom 10.6.2011 bis 10.6.2012; sein Verlängerungsantrag vom 8.6.2012 zu Zahl [...] wurde per 27.10.2015 abgewiesen (Rechtskraft, siehe oben).

Ihr jüngerer Sohn [...], [...] geb., georgischer StA., verfügte noch niemals über (irgendeinen) Aufenthaltstitel; sein Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung "Familiengemeinschaft" vom 12.2.2013 wurde ebenfalls per 27.10.2015 zu Zahl [...] vom Landeshauptmann von XXXX abgewiesen.

Es ist daher allenfalls von einem Privatleben von Ihnen und Ihren beiden Kindern im Bundesgebiet und insofern auch von einem Familienleben auszugehen.

3. Zur Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und der Frage, ob Ihr bisheriger Aufenthalt rechtswidrig war (§ 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG):

Ihr allfälliger seit 11.1.2005 laut Meldeangaben scheinbar durchgehender Aufenthalt bis dato wäre bisher allenfalls nur bis 10.6.2012 und nur aufgrund von Aufenthaltsbewilligungen und nur jeweils für einen bestimmten Aufenthaltszweck (hier: Studium) rechtmäßig gewesen. Über einen Sie darüber hinaus auch zur Niederlassung berechtigenden Aufenthaltstitel verfügten Sie noch nie. Seit 11.6.2012 bis ca. 29.6.2016 (Einstellung des Beschwerdeverfahrens nach Beschwerdezurückziehung) war Ihr Aufenthalt nur mehr gemäß § 24 Abs. 1 NAG ("...nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig...") rechtmäßig. Nach Beschwerdezurückziehung etwa seit 29.6.2016 war Ihr Aufenthalt jedenfalls bis dato unrechtmäßig und daher rechtswidrig (§ 58 Abs. 13 erster Satz AsylG: Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht).

4. Zum tatsächlichen Bestehen eines Familienlebens (§ 9 Abs. 2 Z 2 BFA-VG): Nähere Feststellungen zu ihrem Familienleben konnten aufgrund der von Ihnen nicht näher begründeten Antragsstellung nicht getroffen werden. Schon aufgrund der Meldeangaben ist davon auszugehen, dass Herr [...] seit 11.8.2017 nicht mehr im Bundesgebiet lebt. Ein tatsächliches Familienleben kann daher nur in Bezug auf Sie und Ihre Söhne angenommen werden.

5. Zur Schutzwürdigkeit des Privatlebens (§ 9 Abs. 2 Z 3 BFA-VG):

Ihr in Österreich bestehendes Privatleben ist dadurch gekennzeichnet, dass Sie dieses bisher insgesamt unter konseqenter und wesentlicher Nichtbeachtung der österreichischen (niederlassungs- und aufenthaltsrechtlichen, fremdenpolizeilichen und allenfalls beschäftigungsrechtlichen) Rechtsordnung gestaltet hätten und weiter gestalten wollen.

Es musste Ihnen in diesem Zusammenhang bereits seit Ihrer ersten Aufenthaltsbewilligung bewußt sein, dass Ihr Aufenthaltsstatus im Berechtigungsumfang einer Aufenthalts-bewilligung lediglich nur vorläufig und nur für die Dauer des Fortbestehens des beantragten Aufenthaltszweckes Bestehens Asylverfahrens gegeben sein konnte und dass die Nichterfüllung des beantragten bzw. allenfalls zu ändernden Aufenthaltszweckes einer Aufenthaltsbewilligung zur Beendigung Ihres Aufenthaltsstatus führen musste.

Es war Ihnen jedoch schon anfänglich bzw. ist Ihnen nach wie vor das bestimmende Anliegen, sich in Österreich eine originäre Niederlassung samt Berechtigung, welche bereits seit 2003 nicht mehr gesetzlich vorgesehen ist, zu erschleichen, weshalb Sie, wie sich nunmehr im Ergebnis zeigte, die Absicht, ein Studium als einzigen zulässigen Aufenthaltszweck auch tatsächlich zu betreiben, nur vorwendeten. Bereits während der Gültigkeitsdauer Ihrer letzten Aufenthaltsbewilligung "Studierende" vom 10.6.2011 bis 10.6.2012 musste Ihnen spätestens erkennbar geworden sein, und Sie geben dies sogar in der verfahrensgegenständlichen Antragsbegründung an, dass Sie durch die Geburt Ihrer beiden Kinder (wobei Ihr zweiter Sohn [...] erst am [...] und damit nach Ende des Beobachtungszeitraumes Ihres letzten Studienerfolges geboren worden ist) im Studienfortschritt (Anm.: Schon durch Ihren 2007 geborenen Sohn [...] allein) "extrem gehemmt worden" seien. Dass Sie dennoch Ihren angeblich einzig Studienabsichten gedient habenden Aufenthalt aufgrund dieser doch in weiterer Folge absehbar verdoppelten Belastung durch zwei Kinder nicht abbrachen sondern vielmehr sogar noch einen Verlängerungsantrag nach dem NAG und parallel verfahrensgegenständliche Erstanträge nach dem AsylG stellten, zeigt deutlich, dass es Ihnen eben von Anfang Ihres Aufenthaltes an in Wahrheit lediglich darum zu tun war, die österreichische Gesetzeslage zu umgehen und dadurch - letztlich - die Erteilung eines Sie auch zur originären Niederlassung mit freiem Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt und Sozialsystem berechtigenden Aufenthaltstitel zu erreichen. Zumal Sie selbst angeben, Sie hätten "zuletzt", demnach während der Dauer Ihrer letzten Aufenthaltsbewilligung vom 10.6.2012 bis 10.6.2012, mit erst einem Kind "Ihr Studium aus familiären Gründen nicht mehr betreiben können" und diese Gründe (Kinderbetreuung) auf Dauer und nicht nur vorübergehend wirksam waren und sind, wäre es gesetzlich geboten gewesen, das österreichische Bundesgebiet umgehend aus Eigenem zu verlassen, da der angebliche und demnach ja bloß vorgewendete Aufenthaltszweck eines Studiums nicht erfüllt werden konnte.

Schon Ihre letzte Verlängerungsantragsstellung für sich und Ihren Sohn [...] sowie die Erstantragsstellung für Ihren Sohn [...] offenbart daher, dass es Ihnen lediglich darum ging, Ihren Aufenthalt grundlos weiter zu verlängern, und damit die Gesetzeslage weiterhin zu umgehen. Wenn Sie daher nunmehr Ihren verfahrensgegenständlichen Erstantrag mit der Dauer Ihres Aufenthaltes und damit begründen, dass "Ihre Kontakte in den Herkunftsstaat weitgehend abgerissen und Sie und Ihre Kinder sich eine Zukunft in Georgien nicht mehr vorstellen könnten" sowie dass Ihre Kinder Ihr gesamtes Leben im Bundesgebiet verbracht hätten und hier sozialisiert worden seien, ist Ihnen zu entgegnen, dass diese möglicherweise tatsächlich eingetretenen Umstände einzig in Ihre höchstpersönliche Verantwortung für sich selbst und das Kindeswohl fallen und vorhersehbare Folge Ihres Versuches, die österreichische Gesetzeslage durch beharrliches Verbleiben im Bundesgebiet und Setzen weiterer Umgehungshandlungen in Form Ihrer zuletzt nach dem NAG gestellten Verlängerungsanträge und des Erstantrages für Ihren Sohn [...], ferner der hier verfahrensgegenständlichen bzw. verfahrensgegenständlich gewesenen Erstanträge, noch weiter zu umgehen, sind.

Worin Ihr Privatleben in Österreich derzeit aktuell tatsächlich besteht, ist, sieht man von Ihrer und Ihrer Kinder bloßen Anwesenheit im Bundesgebiet (wenn auch Schulpflicht besteht) ab, aus der von Ihnen hergestellten Aktenlage nicht ersichtlich. Weder Sie noch (anders als Sie in Ihrer Antragsbegründung angeben) Herr [...] noch Ihre beiden Kinder verfügen über (irgend)ein Aufenthaltsrecht. Ihr Lebensgefährte oder Ihr Kind verfügen über [k]ein Aufenthaltsrecht. Ein Schutz Ihres Familienlebens durch Erteilung eines Aufenthaltstitels ist daher nicht erforderlich und auch nicht denkbar, ist es Ihnen doch ohne Beschwer möglich, gemeinsam in ihren Herkunftsstaat zurückzukehren und dort Ihr gemeinsames Familienleben zu pflegen. Ihr im Bundesgebiet entwickeltes Privatleben erscheint daher nicht als schutzwürdig.

6. Zum Grad Ihrer Integration (§ 9 Abs. 2 Z 4 BFA-VG) ist zusammenfassend dessen im Ergebnis (insbesondere gemessen an der angeblichen Dauer Ihres Aufenthaltes) nur mäßige Ausprägung festzustellen.

Aus der Regelung des § 56 Abs. 3 AsylG wird ersichtlich, dass der Gesetzgeber unter dem Grad der Integration eines Drittstaatsangehörigen insbesondere dessen Selbsterhaltungsfähigkeit, schulische und berufliche Ausbildung, Beschäftigung und seine Kenntnisse der deutschen Sprache berücksichtigt wissen will.

Soweit in Ihrem Fall überhaupt von "Integration" gesprochen werden kann ist anzumerken, dass Sie während Ihres gesamten Aufenthaltes nur während relativ zu Ihrer angeblichen Gesamtaufenthaltsdauer sehr kurzer Zeit von ca 8 Monaten einer Erwerbstätigkeit und dieser nur in geringfügigem Ausmaß nachgegangen sind, obwohl die Gesetzeslage die Ausübung einer Erwerbstätigkeit (bei Vorliegen einer Beschäftigungsbewilligung, im Ausmaß von bis zu 20 Wochenstunden ohne, darüber hinaus mit Bedarfsprüfung zu erteilen) zugelassen hätte, es sei denn, der Studienerfolg als einziger Aufenthaltszweck wäre dadurch beeinträchtigt worden. Dass Sie möglicherweise tatsächlich - Nachweise, etwa Sprachzeugnisse, fehlen - Deutsch auf C1 Niveau sprächen, wäre dem einzigen Aufenthaltszweck Ihres Au-Pair - Aufenthaltes vor Ihrem Studium und dem Umstand, dass derartige Sprachkenntnisse zu erfüllende Zulassungsvoraussetzung für die Zulassung zu einem Universitätsstudium in Österreich waren und sind, zuzuschreiben. Eine besondere Integrationshandlung ist darin nicht begründet. Sie zeigten keine Selbsterhaltungsfähigkeit und fanden - trotz gesetzlich eingeräumter Möglichkeit - keinen der Erwähnung werten Zugang zum Arbeitsmarkt.

Ihre schulische Ausbildung würde noch aus Georgien herrühren und kam im österreichischen Bundesgebiet bisher - abgesehen von Ihrer Zulassung zu einem Studium - ersichtlich anderweitig nicht zum Tragen. Eine berufliche Ausbildung haben Sie nicht.

Obwohl Ihnen Ihr erstes Kinder angeblich bereits eine so hohe familiäre Belastung auferlegte, welche Sie an einem zielstrebigem Studienfortgang und wohl auch einer Erwerbstätigkeit gehindert habe, fanden Sie angeblich nach Geburt Ihres zweiten Sohnes und damit weiter erhöhter familiärer Belastung doch immer noch ausreichend Zeit, sich in der Gemeinde [...] als ehrenamtliche Mitarbeiterin bei den Benefizkonzerten zugunsten des [...] zu engagieren und vermeinen nun, deshalb sehr gut integriert zu sein.

Nach der von Ihnen hergestellten Beweislage könnten Sie die Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 und 3 AsylG nicht erfüllen, wonach etwa Aufenthaltstitel gemäß § 56 einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden dürfen, wenn er einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird, über eine selbst finanzierte Krankenversicherung verfügt und sein Aufenthalt (prognostisch) zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte.

Nach Aktenlage ist in Ihrem Fall kein Einkommen auch nur releviert oder sonst erkennbar und daher auch nicht, wodurch Sie Ihre und Ihrer Kinder Selbstversicherung gemäß § 16 ASVG finanzieren könnten, geschweige denn, den Lebensunterhalt einer dreiköpfigen Familie. Sie waren bzw. sind seit 1.12.2010 nicht mehr erwerbstätig und beschränkte sich Ihre Erwerbstätigkeit als geringfügig beschäftigte Arbeiterin auf wenige Tage 2005/2006 und 7,5 Monate 2009. Vorher und danach war bzw. ist keine Erwerbstätigkeit gegeben. Woher Ihre und Ihrer beiden Kinder - wohl erfoderlichen - Unterhaltsmittel stammen, hielten Sie nicht für erklärungsbedürftig.

Es erscheint daher die Prognose gerechtfertigt, dass Ihr weiterer Aufenthalt mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zu einer massiven finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, zumal Sie auch nicht für erforderlich hielten, Ihren und Ihrer Kinder Rechtsanspruch auf eine Unterkunft, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird, nachzuweisen.

Sie haben aus den genannten Gründen die Dauer Ihres angeblichen Aufenthaltes im Ergebnis so gut wie überhaupt nicht genützt, sich beruflich und sozial zu integrieren.

7. Zu den Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (§ 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG): Die Bindungen an Ihren Heimatstaat überwiegen schon aufgrund Ihrer Staatsangehörigkeit, ihrer für Ihren gemeinsamen Herkunftsstaat relevanten Sprachkenntnisse und Schulausbildung und aufgrund des Umstandes, dass Sie seit Ihrer Geburt (angeblich [...]) bis 11.1.2005 mehr als 23 Jahre und damit den weitaus überwiegenden und persönlichkeitsprägenden Teil Ihres bald [...] Lebens in Ihrem Herkunftsstaat (jedenfalls aber nicht in Österreich) zugebracht haben, aber auch in Anbetracht Ihrer unter georgischen Gegebenheiten erfolgten Sozialisierung, Ihre vergleichsweise geringfügigen Bindungen an Österreich, zumal außer Ihnen kein anderes Ihrer Familienmitglieder - sieht man von Ihren ebenfalls nicht aufenthaltsberechtigten mj. Söhnen ab - in Österreich lebt; soweit auf Ihre beiden Kinder Bezug zu nehmen ist, wird angemerkt, dass beiden ebenfalls keinerlei Aufenthaltsrecht im österreichischen Bundesgebiet zukommt bzw. über von Ihren früheren Aufenthalts-bewilligungen abzuleitenden Aufenthaltsbewilligungen hinaus reichend jemals zukam. Dass der Kindesvater und Ihr allfälliger früherer Lebensgefährte [...] etwa noch in Österreich lebe, konnte nicht erkannt werden. Es ist daher davon auszugehen, dass Ihnen und auch Ihren sich noch in einem sehr anpassungsfähigen Lebensalter befindlichen Kindern, insbesondere auch als Familie, ein gemeinsames Leben in Ihrem Herkunftsstaat Georgien möglich und zumutbar sein wird, an welchen die weitaus überwiegenden Bindungen bestehen.

8. Zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit (§ 9 Abs. 2 Z 6 BFA-VG):

Sie sind in Österreich strafrechtlich unbescholten, was jedoch den rechtlich gesollten Normalzustand darstellt und daher Ihr Interesse nicht verstärkt, sondern dieses in der Gewichtung lediglich nicht belastet.

9. Zu den Verstößen gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (§ 9 Abs. 2 Z 7 BFA-VG):

Sie halten sich - soferne dies tatsächlich (noch) der Fall ist - seit 11.1.2005 aufgrund Ihnen erteilter Aufenthaltsbewilligungen für einen etwa einjährigen Aufenthalt als Au-Pair - Mädchen, anschließend für "Studierende" bis 10.6.2012 - formal rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Obwohl Sie selbst angeben, schon Ihre familiären Verpflichtungen für ein Kind, Ihr zweites Kind wurde am XXXX zusätzlich geboren, hätten Ihren Studienfortschritt extrem gehemmt und Ihnen in weiterer Folge unmöglich gemacht, betrieben Sie dennoch bis XXXX2015 mehr als drei Jahre lang das erstinstanzliche Verlängerungsverfahren und zogen dasselbe auch in zweiter Instanz noch bis ca. 29.6.2016 in die Länge, ohne dass Erfolgsaussichten bestanden hätten, sodass Sie es ersichtlich darauf anlegten, für weitere vier Jahre in den Genuss der formalen Rechtmäßigkeit Ihres Aufenthaltes während des Verlängerungsverfahrens bis zur Rechtskraft zu kommen (siehe § 24 Abs. 1 NAG). Sie erfüllen daher den Aufenthaltszweck eines ernsthaft betriebenen Studiums bereits seit 10.6.2011 nicht mehr, verblieben aber dennoch aus unerfindlichen Gründen bis 29.6.2016 aufgrund der verfahrensrechtlichen Regelung für Verlängerungsanträge weiterhin - formal rechtmäßig - im Bundesgebiet. Seit ca. 30.6.2016 halten Sie sich gänzlich, mittlerweile auch im formalen Sinne, rechtswidrig im Bundesgebiet auf, obwohl Sie längst verpflichtet waren und sind, dasselbe zu verlassen. Es liegen daher massive Verstöße gegen Fremdenpolizei- und insbesondere Einwanderungsrecht vor, welche Sie durch die verfahrensgegenständliche Antragsstellung beharrlich weiter betätigen.

10. Zur Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (§ 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG): Es musste Ihnen in diesem Zusammenhang bereits spätestens während der Gültigkeitsdauer Ihrer letzten Aufenthaltsbewilligung für Studierende vom 10.6.2011 bis 10.06.2012 bewußt gewesen sein, dass Sie den erforderlichen Studienerfolg für die nächste Verlängerung nicht würden erbringen können, was letztlich auch eintraf. Dennoch verblieben Sie mit Ihren Kindern weiterhin seit 2012 im österreichischen Bundesgebiet und verschleppten das Verlängerungsverfahren bis 2016 wohl nur, um weiterhin in den Genuß der Einordnung Ihres Aufenthaltes als rechtmäßig iSd § 24 Abs. 1 NAG zu lukrieren; Erfolgsaussicht Ihres Verlängerungsantrages samt Rechtsmittel bestand nicht, da lediglich das letzte Studienjahr vor Ablauf der zu verlängernden Aufenthaltsbewilligung als Betrachtungszeitraum heranzuziehen war und Sie die fehlenden Studienerfolge seit der erstinstanzlichen Abweisung Ihres Verlängerungsantrages nicht mehr zu ergänzen vermochten. Es musste Ihnen daher absteigend bewusst sein, dass sich Ihr Aufenthaltsrecht zunächst auf eine verfahrensrechtliche Fiktion reduziert hatte und dass seit ca. Ende Juni 2016 mit Zurückziehung Ihrer Bescheidbeschwerde auch diese entfallen war, sodass Sie sich seither gänzlich unrechtmäßig in Österreich aufhielten und dass Ihr Aufenthaltsstatus ein äußerst unsicherer war und seit ca. 29.6.2016 gänzlich fehlt. Soweit daher Ihr Privatleben in Österreich entwickelt wurde, durften Sie bis 10.6.2011 nur bedingt, und zwar nur aufgrund der Regelungen gemäß § 64 Abs. 5 NAG für den Fall des erfolgreichen Studienabschlusses, seit ca. 10.6.2012 mit Gewissheit (nunmehr stand das Fehlen des Studienerfolges fest) überhaupt nicht mehr, auf dessen dauernde Fortsetzung hoffen. Vor diesem Hintergrund Ihres Privat- und Familienlebens mit Ihren beiden Kindern, entwickelte sich seit 11.8.2017 (Abmeldung von Herrn [...] von Ihrer früheren gemeinsamen Unterkunft in [...]) auch die Reduktion der Familiengröße durch Weggang von Herrn [...], des Vaters Ihrer Kinder.

11. Die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG) ist zu verneinen: Das Verfahren über die Verlängerung Ihrer Aufenthaltsbewilligung dauerte zwar bis zum einstellenden Beschluss des Verwaltungsgerichtes [...] nach Ihrer Beschwerdezurückziehung relativ lange; es kam Ihnen jedoch offenkundig - was aus Ihrem Verhalten zu schließen ist - gerade auf eine solche lange Verfahrensdauer an, weil dieselbe gemäß § 24 Abs. 1 NAG Ihren Aufenthalt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ihren Verlängerungsantrag vom 8.6.2012 als rechtmäßig legitimierte. Andernfalls hätten Sie schon Ihren Verlängerungsantrag und die Beschwerde unterlassen und nach Georgien zurückkehren können, da Sie wissen mussten, keinen ausreichenden Studienerfolg erzielt zu haben und das Verlängerungsverfahren, jedenfalls aber das Beschwerdeverfahren, keine Aussicht auf Erfolg hatte, zumal Sie selbst im gegenständlichen Verfahren darlegten, durch Ihre - gewiss nicht vorübergehenden - familienrechtlichen Verpflichtungen Ihren beiden Kindern gegenüber, in Ihrem Studienfortgang gehemmt bzw. an letzterem gänzlich gehindert gewesen zu sein.

Parallel hätte es Ihnen aber auch jederzeit freigestanden, das Verlängerungsverfahren durch Stellung eines Devolutionsantrages auf ein halbes Jahr und durch geeignete Säumnisbeschwerde das Verfahren bei der Berufungsbehörde, auf jeweils etwa sechs Monate Dauer zu verkürzen. Dies haben Sie jedoch unterlassen und damit die Verfahrensdauer von mehr als vier Jahren billigend in Kauf genommen.

Es stand Ihnen zu jedem Zeitpunkt während des Verlängerungsverfahrens frei und wäre sogar gesetzlich geboten gewesen, gemeinsam mit Ihrem(n) Kind(ern) das Bundesgebiet zu verlassen, insbesondere sogar noch ohne dass Ihr Sohn [...] in Österreich schulpflichtig geworden wäre.

Sie haben daher diese Verfahrensdauer überwiegend selbst verursacht, insbesondere offenkundig unter dem Aspekt, damit Ihren unrechtmäßig gewordenen Aufenthalt faktisch noch weiter zu verlängern.

Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass in Ihrem Fall lediglich fortgesetzte Umgehungshandlungen ihrerseits in Bezug auf die einschlägigen Bestimmungen des NAG und des FPG vorgelegen haben, sodass Ihnen die gesetzeskonforme freiwillige Ausreise jederzeit möglich und zumutbar gewesen wäre bzw. war. Die Dauer Ihres bisherigen Aufenthaltes war daher nicht in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet.

12: Zu Ihrer Situation im Fall der Rückkehr:

Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände, insbesondere der allgemeinen Lage in ihrem Herkunftsland ist feststellbar, dass Sie im Falle einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Georgien keiner Gefahr im Sinne des § 50 FPG ausgesetzt wären. Es wurde keinerlei Verfolgung Ihrer Person in Georgien festgestellt und wurde eine solche von Ihnen auch niemals behauptet; aufgrund dieser Faktoren ist davon auszugehen, dass Ihnen im Falle einer Rückkehr nach Georgien keine Gefährdung i. S. d. Art. 3 EMRK drohte bzw. künftighin drohen würde."

Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien traf die belangte Behörde schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Georgien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der georgische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Georgien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden.

I.2.2. Gegen die oa. Entscheidung wurde eine Beschwerde eingebracht. In dieser ging die rechtsfreundliche Vertretung der bP davon aus, dass die die Entscheidung der bP sowohl Art. 8 EMRK.

Die bP verwiesen zum einen auf den bisher vorgetragenen Sachverhalt, sowie ihren bisherigen aufenthaltsrechtlichen Status im Bundesgebiet. bP1 würde mit ihren beiden minderjährigen Kindern, sowie mit ihrem "Ehemann und dem Kindesvater" im gemeinsamen Haushalt leben, hätte das Studium der Politikwissenschaften betrieben, durch die Geburt der Kinder wäre sie im Studienfortschritt gehemmt gewesen und hätte dieses aus familiären Gründen nicht mehr betreiben können. Sie sprechen perfekt Deutsch, bP2 und bP3 hätten ihr gesamtes Leben in Österreich verbracht und widerspreche eine Rückkehrentscheidung auch dem Kindeswohl. Die bP1 verfüge über einen großen Freundeskreis, was sie durch die Vorlage von Unterstützungsschreiben dokumentieren könne, hätte sich ehrenamtlich engagiert und sei gut integriert. Die bP2 und bP3 besuchen den Kindergarten bzw. die Volksschule und hätten keine Bezugspunkte zu Georgien.

Die bP1 werde die nicht vorgelegten Urkunden fristgerecht im Parteienverkehr im Original zur Einsicht vorlegen, die Anträge der bP2 und bP3 könnten erst nach deren Ausstellung vorgelegt werden.

Die bB hätte sich mit den integrativen Anknüpfungspunkten der bP im Bundesgebiet nicht im auseichenden Maße auseinandergesetzt.

Auffällig stellt sich der Umstand dar, dass soweit in der Beschwerde die privaten und familiären Anknüpfungspunkte der bP beschrieben werden, sich die Ausführungen über weite Strecken mit den Schilderungen in der Stellungnahme vom 2.8.2016 decken und nimmt diese auf Änderungen des Sachverhaltes, insbesondere auf den Umstand, dass der Lebensgefährte bzw. Gatte der bP1 bzw. Vater der bP2 und bP3 zwischenzeitig sein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verlor, nicht Bezug.

Nach Einlangen der Beschwerde legte die bP noch weitere Unterlagen (auszugsweise Reisepass und Geburtsurkunde in SW-Kopie) vor. Eine weitere inhaltliche Äußerung erfolgte nicht.

Diese Beschwerdeergänzung stellt die letzte Äußerung der bP im Beschwerdeverfahren dar.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

II.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien

In Bezug auf die Person der bP wird auf den objektiven Aussagekern Feststellungen der bB im zitierten Rahmen verwiesen.

Zusammengefasst kann davon ausgegangen werden, dass sich die bP1 im August 2004 in das Bundesgebiet einreiste und ursprünglich über ein befristetes Aufenthaltsrecht als Au-Pair Mädchen verfügte. Nach vorübergehenden zeitlich befristeten Aufenthalten wurde letztlich der im Juni 2012 gestellte Verlängerungsantrag für den Aufenthaltszweck "Studierende" nicht mehr verlängert, weil die bP1 den Studienerfolg nicht (mehr) erbrachte. Die negative Entscheidung erging im Oktober 2015 (Stellung des Verlängerungsantrages: Juni 2012) und erwuchs nach Zurückziehung einer entsprechenden Beschwerde im Juni 2016 in Rechtskraft.

Die bP1 brachte während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet zwei Söhne zur Welt, welche georgische Staatsbürger sind. Der Kindesvater verfügte über eine Aufenthaltsberechtigung für Studierende, der letztmalige Verlängerungsantrag im August 2016 abgewiesen. Ein Aufenthalt des Vaters der bP2 und bP3 bzw. Lebensgefährten/Gatten der bP1 im Bundesgebiet kann nicht festgestellt werden.

Der Lebensweg der bP1 in Österreich ergibt sich aus dem von der bB beschriebenen bisherigen Verfahrenshergang. Seitens der bP werden im besonderen Maße ihre sehr guten Deutschkenntnisse sowie ihr Engagement für den Erhalt der von ihr genannten Kirche in der Vergangenheit hervorgehoben (laut einem Dankesschreiben vom Juli 2014 hat die bP gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten/Gatten "in den letzten Jahren mehrmals" bei Benefizkonzerten freiwillig und unentgeltlich geholfen.

Es ist davon auszugehen, dass die bP1 seit der Geburt ihrer Kinder nicht mehr als Studierende im Bundesgebiet aufhältig ist.

Die bP2 und bP3 halten sich seit ihrer Geburt im Bundesgebiet auf und stellten als Familienangehörige von bP1 entsprechende Anträge über ihre Mutter und wird im Detail auf die Ausführungen der bB verwiesen. Die bP2 und bP3 befinden sich im Volksschulalter und ist davon auszugehen, dass sie über sehr gute Deutschkenntnisse verfügen.

Die bP wollen ihr künftiges Leben im Bundesgebiet gestalten. Sie leben in einer im Verfahren genannten Wohnung. Aus dem Akteninhalt nicht hervor, dass die volljährige bP1 selbsterhaltungsfähig wäre. Auch kann nicht festgestellt werden, dass die bP1 aus eigener Finanzkraft für den Unterhalt der minderjährige bP aufkommen könnte.

II.1.2. In Bezug auf die Lage im Herkunftsstaat Georgien schließt sich das ho. Gericht den Ausführungen der bB, welche auf eine ausgewogene Auswahl von Quellen beruht und welschen die bP nicht konkret und substantiiert entgegentrat. Ebenso wird darauf hingewiesen, dass in Georgien ein Unterstützungsprogramm für Rückkehrer besteht, welche ua. die Beratung von Rückkehrern, den Zugang zur medizinischen Versorgung und sonstige Unterstützung (z. B. die Zurverfügungstellung einer Unterkunft nach der Ankunft im Falle der Bedürftigkeit) beinhaltet.

2. Beweiswürdigung

II.2.1.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben.

Aufgrund der vorliegenden, unbedenklichen und von den Verfahrensparteien nicht beanstandeten Aktenlage ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

II.2.1.2. Es ist festzuhalten, dass sich die Ausführungen der bB im hier zitierten Umfang als schlüssig und tragfähig darstellen und sich das ho. Gericht diesen Ausführungen in ihrem versachtlichen, objektiven Aussagekern -jedoch nicht im jeden Fall der konkreten Wortwahl im Einzelfall, welche sich im Einzelfall an der Grenze zur Sachlichkeit darstellt- anschließt. Die nachfolgenden Ausführungen sind in diesem Lichte lediglich als deren Konkretisierung bzw. Abrundung bzw. Wiedergabe der Ausführungen der bB in einem versachtlichen objektivierten Art zu sehen.

II.2.2.1. Die Feststellungen zur Person der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben im Asylverfahren, ihren Sprach- und Ortskenntnissen, sowie den Angaben der Lebensgefährtin der bP im Asylverfahren.

II.2.2.2. Die Feststellungen zum Gatten bzw. Lebensgefährten der bP1 ergeben sich aus den Angaben der bP1 und den schlüssigen Darstellungen der bB im angefochtenen Bescheid.

II.2.2.3.1. Zu den Angaben in der Beschwerdeschrift wird nochmals darauf hingewiesen, dass es sich hierbei über weite Strecken um die Wiedergabe der Angaben der Stellungnahme vom Stellungnahme vom 2.8.2016 handelt. Dass es sich hierbei um keine Mutmaßung des ho. Gerichts handelt zeigt sich augenscheinlich, da in der Beschwerde die entsprechenden Ausführungen der Stellungnahme wörtlich wiedergegeben werden und etwa in Bezug auf die Verweildauer im Bundesgebiet nicht jener Zeitraum genannt wird, welcher im Oktober 2018, sondern im August 2016 gegeben war.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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