TE Vwgh Erkenntnis 1998/10/22 97/06/0272

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Veröffentlicht am 22.10.1998
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Index

L37168 Kanalabgabe Vorarlberg;
L82308 Abwasser Kanalisation Vorarlberg;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §1;
B-VG Art10 Abs1 Z10;
B-VG Art10 Abs1 Z8;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art15 Abs1;
KanalisationsG Vlbg 1989 §2 Abs1;
KanalisationsG Vlbg 1989 §3 Abs3;
KanalisationsG Vlbg 1989 §3 Abs4;
KanalisationsG Vlbg 1989 §3 Abs5;
KanalisationsG Vlbg 1989 §5 Abs4 lita;
KanalisationsG Vlbg 1989 §5 Abs4 litc;
KanalisationsG Vlbg 1989 §6 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fischer, über die Beschwerde des D in H, vertreten durch L, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 2. Mai 1996, Zl. I-2-2/1996, betreffend Änderung des Kanalanschlußbescheides (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Hörbranz, vertreten durch den Bürgermeister), nach durchgeführter Verhandlung am 22. Oktober 1998, und zwar nach Anhörung des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters des Beschwerdeführers, des Vertreters der belangten Behörde, Dr. Edmund Kräutler, und des Vertreters der mitbeteiligten Partei, Helmut Reichart, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 7.845,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 30. Mai 1983 wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, seinen Betrieb der chemischen Fabrik K.D. und Co, Seestraße 10, sowie die Gebäude Seestraße 12 und 12a nach dem Projekt des Dipl.Ing. R.M. vom April 1983, Nr. 83.13, einschließlich technischer Beschreibung, gemäß § 5 Vbg. Kanalisationsgesetz i.V.m. § 3 der Kanalordnung der mitbeteiligten Gemeinde vom 9. Dezember 1982 bis zum 1. Oktober 1983 an die öffentliche Kanalisationsanlage anzuschließen. In Z. 3 dieses Bescheides ist angeordnet, daß die Einleitung sämtlicher Abwässer (nur Schmutz- und Betriebswässer, nicht aber Regen- und Niederschlagswässer) gemäß § 5 der Kanalordnung vom 9. Dezember 1982 zu erfolgen habe. Ergänzend hiezu wurde angeordnet, daß in die Abwasserbeseitigungsanlage auch keine Betriebsabwässer mit einem pH-Wert unter 6 bzw. über 9 eingeleitet werden dürften.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 14. Juni 1994 wurde der angeführte erstinstanzliche Bescheid vom 30. Mai 1983 gemäß § 5 Abs. 4 lit. a und lit. c

Vbg. Kanalisationsgesetz dahingehend geändert, daß die Auflagen 1. bis 6. neu vorgeschrieben wurden. Punkt 7. dieses Bescheides lautet wie folgt:

"Soweit diese Vorschreibungen den Auflagen des Anschlußbescheides vom 30.5.1983 nicht widersprechen, bleiben jene Auflagen unverändert aufrecht."

Aufgrund der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung wurde der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides vom 30. Mai 1983 mit Bescheid der Berufungskommission der Gemeinde Hörbranz vom 19. Dezember 1995 wie folgt abgeändert:

"Gemäß § 5 Abs. 4 lit. a und c Kanalisationsgesetz, LGBl. Nr. 5/1989, wird der Bescheid des Bürgermeisters von Hörbranz vom 30.5.1983, mit dem Herrn Dkfm. ... die Einleitung der in den Gebäuden ..., Hörbranz, anfallenden Abwässer in die öffentliche Kanalisationsanlage vorgeschrieben wurde, wie folgt geändert:

1.

Die Abwässer sind im Betrieb der K...-D... & Co, Hörbranz, vor der Einleitung in die öffentliche Kanalisationsanlage derart zu reduzieren oder vorzubehandeln, daß

-

bis zum 1.9.1996 die BSB5-Fracht von 1.500 kg pro Tag nicht überschritten wird, und

-

daß ab dem 1.9.1996 die BSB5-Fracht von 800 kg pro Tag nicht überschritten wird.

2.

In die Kanalisation dürfen nur Abwässer mit einem pH-Wert zwischen 6,5 und 9,5 eingeleitet werden. Der pH-Wert der Betriebswässer ist beim Meßschacht mittels einer pH-Sonde zu messen und mit Uhrzeit und Datum zu registrieren und zu dokumentieren.

3.

Die maximale Abwassertemperatur beim Übergabeschacht in die öffentliche Ortskanalisation und beim Meßschacht der betrieblichen Abwässer darf 35 Grad C nicht überschreiten. Die Temperatur ist mit einem Temperaturfühler in Celsiusgraden zu messen und mit Uhrzeit und Datum zu registrieren und zu dokumentieren.

4.

Abfälle im Sinne der ÖNORM S2100 dürfen nicht in das Kanalisationsnetz eingeleitet werden.

5.

Soweit diese Vorschreiben den Auflagen des Anschlußbescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Hörbranz vom 30.5.1983 nicht widersprechen, bleiben jene Auflagen unverändert aufrecht."

Im übrigen wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Vorstellung wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen.

Dieser Entscheidung ist folgende "systematische Darstellung der Sach- und Rechtslage" vorangestellt: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 17. Oktober 1974 sei den Gemeinden Hörbranz und Lochau die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer zentralen Abwasserreinigungsanlage erteilt worden. Gegenstand dieses Bescheides sei das "Generelle Projekt" des Dipl.Ing. R.M. Projekt Nr. 74.15 mit Technischem Bericht samt dazugehörigen Plänen vom Juli 1974 gewesen. Dieser Bescheid sei aufgrund einer von einer Partei erhobenen Berufung vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mit Bescheid vom 13. Juni 1975 mit der Begründung behoben worden, daß die Bezirkshauptmannschaft aufgrund des Fehlens eines einwandfreien Verhandlungsergebnisses ihre Ermächtigungsgrenze überschritten habe.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 1. Juli 1975 sei in der Folge die beantragte wasserrechtliche Bewilligung erteilt worden. Nach dem Projekt des Dipl.Ing. R.M. sollte die Reinigung der Abwässer in einer mechanisch-biologischen Stufe, die für insgesamt 24.000 Einwohnergleichwerte (hydraulisch) ausgelegt sei, erfolgen. Der in der Folge ergangene Berufungsbescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 6. August 1975, mit dem die von einer Partei erhobene Berufung abgewiesen worden sei, sei vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben worden. Mit Ersatzbescheid vom 12. September 1979 sei daraufhin der wasserrechtliche Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 1. Juli 1975 aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Wasserrechtsbehörde erster Instanz zurückverwiesen worden.

Mit neuerlichem Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 15. November 1979 sei dem Wasserverband "Abwasserverband Leiblachtal" als Rechtsnachfolger nach den Gemeinden Hörbranz und Lochau die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer zentralen Abwasserreinigungsanlage auf näher angeführten Grundstücken nach neuerlich durchgeführtem Ermittlungsverfahren mit mündlicher Verhandlung vom 9. November 1979 erteilt worden. Gegenstand dieser wasserrechtlichen Bewilligung sei das zitierte Projekt des Dipl.Ing. R.M. vom Juli 1974, abgeändert durch den Situationsplan "Variante VIII.C" vom Juni 1978 gewesen. Nach Auflage II/2 dieses Bescheides sei die Kläranlage in der ersten Ausbaustufe für mindestens 24.000 hydraulische Einwohnergleichwerte und 40.000 biologische Einwohnergleichwerte auszulegen. Hinsichtlich des Kläreffektes seien die Richtlinien für die Reinhaltung des Bodensees zugrundegelegt worden.

Der dagegen erhobenen Berufung einer Partei sei keine Folge gegeben worden. Die dagegen erhobene Beschwerde sei mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Mai 1988, Zl. 84/07/0066-8, abgewiesen worden.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 12. März 1986 sei nachträglich die wasserrechtliche Bewilligung für die gegenüber dem ursprünglichen Projekt gemäß dem rechtskräftigen Bescheid vom 15. November 1979 durchgeführten Änderungen "nach Maßgabe des Sachverhaltes sowie des diesem Bescheid als wesentlicher Bestandteil zugrundeliegenden Bestandplanes Nr. 80.30 sowie der Beschreibung vom Februar 1986" erteilt worden. Gegenstand dieses Bescheides sei demnach das Detailprojekt mit der Projekt Nr. 80.30 mit Plänen und Technischem Bericht vom Jänner/Februar 1986 gewesen. Als wesentliche Änderung sei festzuhalten, daß die Bemessungsdaten (Ausbaukapazität der Kläranlage) abweichend vom Einreichprojekt vom Juli 1974 "nach detaillierten abwassertechnischen Erhebungen" von 24.000 hydraulischen Einwohnergleichwerten auf 28.000 Einwohnergleichwerte erhöht worden seien. Ebenso seien die biologischen Einwohnergleichwerte von ursprünglich 40.000 auf 46.000 angehoben worden. Die Abwasserfracht sei mit 7.000 m3 pro Tag bzw. 3450 kg BSB5 pro Tag bemessen worden. Diese geänderte Bemessung sei gemäß dem Genehmigungsbescheid vom 12. März 1986 "mit dem Landeswasserbauamt" einvernehmlich abgesprochen und seitens der Wasserrechtsbehörde (Landeshauptmann) mit Verfügung vom 1. März 1982,

..., anerkannt" worden.

Daraus ergebe sich, daß die Abwasserreinigungsanlage Leiblachtal wasserrechtlich mit Bescheid vom 15. November 1979 und dem Änderungs- und Kollaudierungsbescheid vom 12. März 1986 bewilligt worden sei. Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers, es liege keine wasserrechtliche Bewilligung vor, sei daher unzutreffend. Zu berichtigen sei, daß das Projekt des Dipl.Ing. R.M. Nr. 80.30 nicht Gegenstand des Bescheides vom 15. November 1979, sondern des Bescheides vom 12. März 1986 gewesen sei.

Zu dem Umstand, daß zu dem wasserrechtlichen Genehmigungsbescheid vom 15. November 1979 kein Parteiengehör gewährt worden sei, werde folgendes ausgeführt: Das Wasserrechtsgesetz bestimme, wem Parteistellung in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren zukomme. Nur wasserrechtlich geschützte subjektiv-öffentliche Rechte könnten eine Parteistellung vermitteln. Wirtschaftliche oder sonstige faktische Interessen begründeten keine Parteistellung. Aufgabe des Wasserrechtsverfahrens zur Errichtung der ARA Leiblachtal sei naturgemäß der Schutz des Gewässers Bodensee und damit die Festlegung der Einleitungsbedingungen für die Seeleitung gewesen. In einem solchen Verfahren könne daher den im Einzugsbereich der ARA liegenden Anschlußpflichtigen keine Parteistellung zukommen. Die Festlegung der Einleitungsbedingungen für Abwassereinleitungen in das öffentliche Kanalnetz bzw. in die öffentliche Abwasserreinigungsanlage sei Aufgabe der Kanalisationsbehörde. Der Beschwerdeführer sei daher seinerzeit mangels Parteistellung nicht zur Wasserrechtsverhandlung geladen worden und es seien ihm die angeführten Bewilligungsbescheide auch nicht zugestellt worden. Entgegen dem Vorstellungsvorbringen seien die im Betrieb des Beschwerdeführers anfallenden Abwässer bei der Festlegung des Reinigungsbedarfes und der Kapazität der Anlage in die Projektierung mit einbezogen worden und es sei beim Betrieb der Anlage auf die jeweilige Entwicklung des Abwasseranfalles Bedacht genommen worden. Nach dem technischen Bericht von Juli 1974 zum Genehmigungsprojekt Nr. 74.15 sei bei der Ausarbeitung des vorliegenden Projektes die wirtschaftliche Entwicklung im letzten Jahrzehnt genau verfolgt und versucht worden, die zu erwartende Zunahme von Bevölkerung, Industrie und Wasserverbrauch möglichst genau zu interpretieren und der Planung zugrundezulegen. Im weiteren sei ausgeführt worden, daß die Bemessungswerte auf die letzte Entwicklung Rücksicht nähmen. Zu den Industrieabwässern sei im Technischen Bericht festgehalten, daß als Ausgangspunkt für die Einschätzung des zukünftigen, industriellen Abwasseranfalles die Angaben über den heutigen Abwasseranfall dienen könnten. Aus diesem Grund seien von sämtlichen größeren Gewerbe- und Industriebetrieben der Gemeinden Hörbranz und Lochau alle wichtigen Daten gesammelt und tabellarisch zusammengestellt sowie für die Dimensionierung der ARA ausgewertet worden. Die Stärkefabrik des Beschwerdeführers sei mit einem Abwasserabfluß pro Tag mit 200 m3, mit 640 hydraulischen EWG, mit einem mittleren BSB-Wert von 2000 mg pro Liter und mit 8.000 EWG von BSB5 eingestuft worden. Der ausgewiesene Verschmutzungsgrad entsprechend BSB5 sei auch in Zusammenarbeit mit der Chemischen Versuchsanstalt erstellt worden. Es sei berücksichtigt worden, daß bei einigen Betrieben die Abflußmengen gering, die Verschmutzung jedoch entsprechend dem biochemischen Sauerstoffbedarf (BSB5) stark ins Gewicht fallen könne.

Im Technischen Bericht zum Projekt Nr. 80.30 sei festgehalten worden, daß sich der Verband seit der Projektierung zum Wasserrechtsbescheid 1979 um die Gemeinde H. erweitert habe sowie "die großen Gewerbe- und Industriebetriebe sich zum Teil erweitert hatten und teilweise auch eingestellt worden sind". Der Betrieb des Beschwerdeführers sei nach Durchführung einer Fragebogenaktion im Herbst 1980 mit 1700 hydraulischen EWG, mit einem mittleren BSB5 von 2000 mg pro Liter und mit 9.350 EWG von BSB5 eingestuft worden. Die ARA Leiblachtal sei demnach aufgrund des Bescheides vom 12. März 1986 in ihrer Kapazität entsprechend erhöht worden. Konkret sei das Unternehmen des Beschwerdeführers mit einer Schmutzfracht von 700 kg BSB5 pro Tag gegenüber 600 kg laut Bescheid vom 15. November 1979 berücksichtigt worden. 9350 biologische EWG entsprächen einer Schmutzfracht von ca. 700 kg. Mit nunmehr 46000 EWG biologisch sei die ARA mit 3450 kg BSB5 pro Tag bemessen worden.

Der Vorhalt einer Fehldimensionierung der ARA Leiblachtal sei daher unzutreffend. Auch die weiteren diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers unter Punkt 3. seien unzutreffend. Es sei aktenkundig (Gutachten und Messungen des Landeswasserbauamtes und des Umweltinstitutes des Landes Vorarlberg), daß durch den Betrieb des Beschwerdeführers seit Jahren immer wieder zum Teil weit überhöhte Abwasserfrachten der Abwasserreinigungsanlage zugeführt worden seien. Laut Besprechungsprotokoll vom 23. Februar 1994 der Bezirkshauptmannschaft Bregenz, das der Kanalisationsbehörde zugegangen sei, hätten in den Jahren 1987 bis 1992 bei den Messungen die Mittelwerte zwischen 1000 und 2000 kg BSB5 pro Tag betragen, wobei an mehreren Tagen Abwasserfrachten von über 2000 kg pro Tag gemessen worden seien. Die Festlegung der maximalen Einlaufwerte sei im bekämpften Bescheid der Berufungsbehörde vom 19. Dezember 1995 in der Auflage 1 erfolgt. Darüber hinausgehende Ausführungen über die bisher eingeleiteten überhöhten Schmutzfrachten im Bescheid seien entbehrlich gewesen. Auch die Messungen des Klärwärters der Abwasserreinigungsanlage stellten ein taugliches Beweismittel dar. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers lägen auch die Voraussetzungen zur Abänderung des Kanalanschlußbescheides vom 30. Mai 1983 gemäß § 5 Abs. 4 lit. a und c Vbg. Kanalisationsgesetz vor, da die dort genannten Kriterien gegeben seien. Zu lit. a sei festzuhalten, daß der Beschwerdeführer selbst vorbringe, vor einigen Jahren den Betrieb erweitert zu haben. Die massive Beeinträchtigung der Abwasserreinigungsanlage Leiblachtal durch den Betrieb des Beschwerdeführers sei aktenkundig (zu lit. c). Der vom Beschwerdeführer angesprochene § 68 Abs. 3 AVG sei von der Kanalisationsbehörde nicht anzuwenden gewesen, da der § 5 Abs. 4 lit. a Vbg. Kanalisationsgesetz von einem geänderten Sachverhalt ausgehe. Die Regelung des § 5 Abs. 4 lit. c leg. cit. sei im Lichte des § 68 Abs. 6 AVG zulässig und unbedenklich. Der Landesgesetzgeber habe von dieser Möglichkeit im § 5 Abs. 4 lit. b bis d Vbg. Kanalisationsgesetz Gebrauch gemacht. Es ergebe sich daraus die Verpflichtung für die Kanalisationsbehörde, einen derartigen Änderungsbescheid bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen zu erlassen.

Zu der geltend gemachten Unvereinbarkeit der Tätigkeit eines Obmannes eines Abwasserverbandes mit jener als Kanalisationsbehörde erster Instanz schließe sich die belangte Behörde den zutreffenden Ausführungen der Berufungsbehörde vollinhaltlich an. Im übrigen sei es gängige Praxis, daß der Bürgermeister einer Mitgliedsgemeinde eines Abwasserverbandes auch dessen Obmann sei. Eine Befangenheit könne daraus nicht abgeleitet werden.

Zu den Einwänden, die Schmutzfracht führe zu keiner Beschädigung der Kanalrohre, die Reduzierung der Schmutzfracht laufe auf ein "Produktionsverbot" hinaus und auf die branchenspezifische Abwasseremissionsverordnung des Bundes sei nicht Bedacht genommen worden, sei folgendes festgehalten: Es sei unbestritten, daß es sich bei den Abwässern des Betriebes des Beschwerdeführers um stark organisch belastete Abwässer handle, welche auch nach der aufgrund des Wasserrechtsgesetzes erlassenen Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Zucker- und Stärkeerzeugung, BGBl. Nr. 1073/94, nur im technisch unvermeidlichen Ausmaß in das Betriebswasser bzw. in die öffentliche Abwasserreinigungsanlage gelangen dürften. Nach dem Gutachten des abfalltechnischen Amtssachverständigen vom 2. Dezember 1994 habe die Überprüfung der EDV-gesteuerten Betriebsüberwachung ergeben, daß der pH-Wert im Betriebswasserablauf bei ca. 4,9 und damit deutlich unter dem unteren Grenzwert von 6,5 gemäß der Auflage im Bescheid gelegen sei. Der Sachverständige habe daher darauf verwiesen, daß pH-Werte im essigsauren Bereich zu gravierenden Schäden an Kanalbauwerken auf Betonbasis führen könnten. Von einem Produktionsverbot könne aufgrund der eingangs aufgezeigten umfangreichen Bestandserhebungen zur Projektierung der Abwasserreinigungsanlage unter ausreichender Berücksichtigung des Betriebes des Beschwerdeführers nach Auffassung der belangten Behörde keine Rede sein. Vielmehr ergäben sich die beträchtlichen organischen Restfrachten im Betriebsabwasser aufgrund der derzeit noch angewandten Produktionsverfahren im Unternehmen, die keine Vorreinigung nach dem Stand der Technik vorsähen.

Regelungen über die Ableitung von Abwässern fielen nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes nur insoweit unter den Kompetenztatbestand "Wasserrecht", als die Ableitung eine Einwirkung auf fremde Rechte (insbesondere Grundstücke und Privatgewässer) oder auf öffentliche Gewässer mit sich bringe. Im übrigen könne die Abwasserbeseitigung unter eine Reihe von Kompetenztatbeständen fallen (z.B. Gewerberecht, Gesundheitswesen oder Angelegenheiten des Art. 15 B-VG). Dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Slg. Nr. 4387/1963 sei der Entwurf des Oberösterreichischen Kanalisationsgesetzes zugrundegelegen. Der Verfassungsgerichtshof sei demnach bei seiner Beurteilung der Kompetenzlage von einem vergleichbaren Sachverhalt ausgegangen.

Zu dem Vorbringen, Spruchpunkt 5. des bekämpften Bescheides sei unklar, werde ausgeführt, daß im bekämpften Bescheid für die Einleitung der Abwässer fünf Auflagen vorgeschrieben worden seien. Ein Vergleich mit den Vorschreibungen gemäß dem Kanalisationsbescheid vom 30. Mai 1983 ergebe, daß die darin enthaltenen sechs Auflagen größtenteils die Ausführung des längst getätigten Anschlusses des Betriebes des Vorstellungswerbers an die öffentliche Kanalisationsanlage beträfen (so die Auflagen 1, 2, 4 und 5). Diese vier Auflagen des ursprünglichen Kanalanschlußbescheides seien damit gegenstandslos. Die Auflage 3. enthalte im ersten Satz den Hinweis der Einhaltung des § 5 der Kanalordnung der Gemeinde bei der Einleitung der Schmutz- und Betriebsabwässer. § 5 der Kanalordnung aus dem Jahre 1982 gebe teilweise den Gesetzestext des Vbg. Kanalisationsgesetzes wieder (§ 6 Abs. 1 Vbg. Kanalisationsgesetz) und enthalte darüber hinaus eine Auflistung von Stoffen, die nicht in die Abwasserreinigungsanlage eingebracht werden dürften. Diese Verordnung der Gemeinde sei jedoch auch ohne ausdrücklichen Verweis im Genehmigungsbescheid einzuhalten. Im zweiten Satz enthalte die Auflage 3. des Bescheides vom 30. Mai 1983 eine Festlegung des pH-Wertes für die Betriebsabwässer, welche zwischen 6 und 9 liegen dürfe. Diese Vorschreibung sei mit der neuen Auflage 2. (pH-Wert zwischen 6,5 und 9,5) praktisch ident, dazu inhaltlich überholt und damit gegenstandslos. In der Auflage 6. des Bescheides vom 30. Mai 1983 habe sich die Gemeinde lediglich vorbehalten, bei Abwasserproblemen der Abwasserreinigungsanlage durch die Einleitung des Betriebes des Beschwerdeführers ergänzende Vorschreibungen zu erlassen, um eine einwandfreie Reinigung der Abwässer zu ermöglichen. Dies sei mit dem angefochtenen Bescheid geschehen. Mit den nunmehr "vorgeschriebenen neuen Bescheidauflagen" seien die Einleitungsbedingungen umfassend festgelegt worden. Ein bescheidgemäßer Betrieb sei ohne die Beachtung der früheren Auflagen des Bescheides vom 30. Mai 1983 möglich. Eine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers sei daher durch die Vorschreibung der Auflage

5. im angefochtenen Bescheid nicht erfolgt. Rechte des Beschwerdeführers würden durch den Berufungsbescheid vom 19. Dezember 1995 somit nicht verletzt.

Die Behandlung der dagegen zunächst beim Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wurde von diesem mit Beschluß vom 29. September 1997, B 1970/96-7, gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG abgelehnt und die Beschwerde in der Folge aufgrund eines später gestellten Antrages mit Beschluß vom 18. Dezember 1997, B 1970/96-9, dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetreten. In der beim Verwaltungsgerichtshof nach Aufforderung ergänzten Beschwerde wird die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Der Beschwerdeführer erachtet sich insbesondere im Recht auf Nichtänderung der Anschlußbedingungen verletzt.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22. Oktober 1998 erwogen:

Gemäß § 3 Abs. 3 Vbg. Kanalisationsgesetz, LGBl. Nr. 5/1989 (KanalG), sind, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die Eigentümer von Bauwerken oder befestigten Flächen, die ganz oder überwiegend im Einzugsbereich eines Sammelkanals liegen, verpflichtet und berechtigt, diese nach Maßgabe des Anschlußbescheides (§ 5) an den Sammelkanal anzuschließen und die Abwässer in die Abwasserbeseitigungsanlage einzuleiten (Anschlußpflicht). Die Anschlußpflicht gilt gemäß § 3 Abs. 4 KanalG nicht für Abwässer, deren Beseitigung gesetzlich zu regeln Bundessache ist. Auf diese Abwässer sind aber die Bestimmungen des Gesetzes dann anzuwenden, wenn ihre Einleitung in die Abwasserbeseitigungsanlage gemäß Abs. 5 ausnahmsweise gestattet wird. Gemäß § 5 Abs. 1 KanalG hat die Behörde dem Eigentümer des Bauwerks oder der befestigten Fläche (Anschlußnehmer) den Anschluß an die Abwasserbeseitigungsanlage und die Einleitung der Abwässer mit Bescheid vorzuschreiben. In den Anschlußbescheid sind gemäß § 5 Abs. 3 KanalG die erforderlichen Bestimmungen aufzunehmen über

"a) den Zeitpunkt des Anschlusses,

b)

die Art der einzuleitenden Abwässer,

c)

die Führung des Anschlußkanals und die Anschlußstelle,

d)

die Beschaffenheit und den zeitlichen Anfall der Abwässer sowie die Art und das Ausmaß einer allfälligen Vorbehandlung (§ 6),

e)

... ."

§ 5 Abs. 4 KanalG lautet:

"(4) Der Anschlußbescheid ist zu ändern oder neu zu erlassen, wenn neue Bestimmungen im Sinne des Abs. 3 notwendig sind

a)

aufgrund von Änderungen auf dem angeschlossenen Grundstück,

b)

...

c)

zur Erfüllung des § 6 Abs. 1 oder

d)

... ."

Die in die Abwasserbeseitigungsanlage einzuleitenden Abwässer müssen gemäß § 6 Abs. 1 KanalG so beschaffen sein und zeitlich so anfallen, daß

"a)

der ordnungsgemäße Betrieb und die Wirksamkeit der Abwasserbeseitigungsanlage nicht gefährdet oder beeinträchtigt wird,

b)

die für die Abwasserbeseitigung erteilte wasserrechtliche Bewilligung eingehalten werden kann und

c)

... .

Wenn die geforderte Beschaffenheit der Abwässer anders nicht erreicht werden kann, sind sie vorzubehandeln."

Der Beschwerdeführer macht zunächst die Unzuständigkeit der Behörde geltend. Das KanalG habe in seiner ursprünglichen Fassung nicht zwischen häuslichen und gewerblichen Abwässern differenziert. Mit der Novelle, LGBl. Nr. 62/1988, - wie in der Wiederverlautbarung des Gesetzes im Jahr 1989 - sei § 3 Abs. 4 KanalG erlassen worden, nach dem die Anschlußpflicht nicht für Abwässer gelte, deren Beseitigung gesetzlich zu regeln Bundessache sei. Der Motivenbericht zu dieser Novelle beziehe sich auf die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes, Slg. Nr. 4387/1963 und 5222/1966. Unzutreffend werde im Motivenbericht ausgeführt, daß Abwässer gewerblicher Betriebe nicht ausgenommen seien. Damit würde der Landesgesetzgeber die beiden angeführten Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes in ihr Gegenteil verkehren. Das Erkenntnis VfSlg. Nr. 5222/1966 betreffe die Herstellung von einfachen Hauskanälen auf Kosten des "Häuslbauers". Nach diesem Erkenntnis könnten Maßnahmen gegen die Gefährdung durch Abwässer aus gewerblichen Betriebsanlagen - z.B. Maßnahmen zur unschädlichen Ableitung von Abwässern aus Betrieben, die organische Stoffe verarbeiteten oder erzeugten - Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie sein. Die Regelung des § 72 Abs. 1 LBO 1972 ziele jedoch nicht auf den Schutz vor gefährlichen Abwässern aus gewerblichen Betrieben ab. Diese Verpflichtungen beträfen nicht betriebsbedingte besondere Schutzvorrichtungen an Kanälen, sondern schlichte Hauskanäle als Bestandteile der Baulichkeiten. Die Regelung gewerblicher Abwässer unterliege nicht der Kompetenz der Gemeinde, sondern der Kompetenz der Gewerbe- und allenfalls der Wasserrechtsbehörde, also den Behörden der allgemeinen Verwaltung. Die Regelung der Einleitung gewerblicher Abwässer von Mittelbetrieben mit einem Abwasseraufkommen in der Größenordnung von 100.000 m3 pro Jahr, also etwa 300 m3 pro Tag, sei keine Angelegenheit, zu deren Besorgung die Gemeinden nach den Kriterien des Art. 118 Abs. 2 B-VG geeignet seien. Die Regelung der Beseitigung gewerblicher Abwässer sei Sache des Bundes in Gesetzgebung und Vollziehung und es sei daher die Gemeinde zur Vorschreibung eines verschärften Kanalanschlußbescheides an den Beschwerdeführer nicht zuständig gewesen, sondern es sei dafür allein die Wasserrechtsbehörde zuständig. Sollte § 3 Abs. 4 KanalG für die Regelung der Abwässer des Betriebs des Beschwerdeführers tatsächlich die Gemeinde zuständig machen oder als zuständig belassen, wäre diese Norm verfassungswidrig und es werde angeregt, § 3 Abs. 4 und 5 KanalG wegen Verfassungswidrigkeit beim Verfassungsgerichtshof anzufechten. Es sei somit die mitbeteiligte Gemeinde als unzuständige Behörde eingeschritten, damit habe die belangte Behörde den Beschwerdeführer in seinem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt. Denn tatsächlich wäre jedenfalls die Wasserrechtsbehörde zur Festlegung der Einleitungsbedingungen zuständig. Dies ergebe sich übrigens auch aus der Verordnung, BGBl. Nr. 1073/1994, über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Zucker- und Stärkeerzeugung, die nach dem Wasserrechtsgesetz ergangen sei.

Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer nicht im Recht. Gegenstand des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 4387/1963 war das Oberösterreichische Kanalisationsgesetz, das Bestimmungen über die Beseitigung der auf einer bebauten Liegenschaft anfallenden Abwässer, über die Einteilung und die Verwendungsart der zur Ableitung von Abwässern dienenden Kanäle, über die Vorreinigung von Abwässern, die den Bestand oder den Betrieb von Kanälen oder Kläranlagen beeinträchtigen können, über die erforderliche Beschaffenheit und die Verwendung von Senkgruben und Versitzgruben und über die Anschlußpflicht an ein öffentliches Kanalnetz enthielt. Gemäß § 5 dieses Gesetzes waren Abwässerbeseitigungsanlagen in gewerblichen Betrieben von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgenommen, soweit sie als gewerbliche Betriebsanlage genehmigt sind. Unter Anwendung der Auslegungsmethode der Versteinerungstheorie kam der Verfassungsgerichtshof zu der Auffassung, daß die Ableitung von Abwässern nur soweit einer wasserrechtlichen Bewilligung bedürfte, als sie eine Einwirkung auf fremde Rechte (insbesondere Grundstücke und Privatgewässer) oder auf öffentliche Gewässer mit sich brächte. Im übrigen erfaßten die am 1. Oktober 1925 bestehenden wasserrechtlichen Regelungen die Ableitung von Abwässern nicht. Dagegen würden zahlreiche baurechtliche Regelungen über die Ableitung von Abwässern bestehen. Es sei durchaus möglich, die Ableitung von Abwässern sowohl aus wasserrechtlichen als auch aus baurechtlichen Gesichtspunkten einer Regelung zu unterziehen. Der vorgelegte Gesetzesentwurf behandle nun gerade die Frage der Einwirkung der Ableitung von Abwässern auf fremde Rechte und öffentliche Gewässer nicht. Die in diesem Gesetzesentwurf enthaltene Regelung halte sich vollkommen in dem am 1. Oktober 1925 vom Wasserrecht freigehaltenen Raum. Der normative Gehalt des § 5 des Entwurfes erschöpfe sich darin, daß die bereits bestehenden Abwässerbeseitigungsanlagen gewerblicher Betriebe von der Anwendung der §§ 2 bis 4 ausgenommen seien. Daraus ergebe sich lediglich, daß künftighin bei der Errichtung solcher Abwässerbeseitigungsanlagen diese Bestimmungen zu beachten seien. Daß überdies auch noch die gewerberechtlichen Regelungen anzuwenden seien, werde damit nicht ausgeschlossen. In die Kompetenz des Bundes, das Problem der Abwasserbeseitigung innerhalb gewerblicher Betriebsanlagen vom gewerberechtlichen Gesichtspunkt aus zu regeln, werde also dadurch nicht eingegriffen.

Im Erkenntnis VfSlg. 5222/1966 wurde ausgesprochen, daß Einrichtungen zur gefahrlosen Ableitung von Abwässern Bestandteile gewerblicher Betriebsanlagen sein könnten. Daher könnten Maßnahmen gegen die Gefährdung durch Abwässer aus gewerblichen Betriebsanlagen (z.B. Maßnahmen zur unschädlichen Ableitung von Abwässern aus Betrieben, die organische Stoffe verarbeiten oder erzeugen) Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie (Art. 10 Abs. 1 Z. 8 B-VG) sein. Die in diesem verfassungsgerichtlichen Verfahren angewendete landesrechtliche Regelung (die gegenüber Grundeigentümern für die Ableitung von Abwässern eine allgemeine Anschlußpflicht an eine bestehende Kanalisation vorsah) ziele jedoch nicht auf den Schutz vor gefährlichen Abwässern aus gewerblichen Betrieben ab. Sie lege nicht den Betriebsinhabern Verpflichtungen auf, sondern den Hauseigentümern. Diese Verpflichtungen beträfen nicht betriebsbedingte besondere Schutzvorrichtungen an Kanälen, sondern schlichte Hauskanäle als Bestandteile der Baulichkeiten. Diese Bestimmung regle daher keine gewerblichen Angelegenheiten. Sie stehe insbesondere gewerberechtlichen Regelungen des Bundes - z. B. betreffend das Anbringen von Geruchverschlüssen, die Einschaltung von Kläranlagen oder von Lüftungsanlagen in das Kanalsystem, die Verwendung besonderer Materialien, die Vorschreibung besonderer Ausmaße oder Gefälle, das Anbringen von Warnungs- oder Verbotstafeln, die Verordnung besonderer Schutzmaßnahmen - nicht im Weg.

Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25. Februar 1972, Slg. Nr. 6658, hatte der Verfassungsgerichtshof keine kompetenzrechtlichen Bedenken gegen § 3 Abs. 2 Wiener Kanalgesetz, wonach keine festen oder flüssigen Stoffe in einer den Bestand, den Betrieb oder die Kontrolle des Straßenkanals oder einer zum Kanalsystem gehörenden die Anlage gefährdenden oder beeinträchtigenden Beschaffenheit, Menge oder Konzentration eingeleitet werden durften und der für bestimmte Stoffe und Säuren ein Einleitungsverbot vorsah. Da die Regelung schlechthin die Einleitung bestimmter Stoffe in den Straßenkanal verbiete, unabhängig davon, ob die Einleitung durch einen der GewO unterliegenden Betrieb, einen anderen Betrieb oder ein anderes Unternehmen oder auch einen Haushalt erfolge, liege keine gewerberechtliche Regelung vor.

Aus diesen Erkenntnissen ergibt sich somit, daß die Ableitung von Abwässern sowohl unter baurechtlichen als auch gewerberechtlichen und wasserrechtlichen Gesichtspunkten geregelt werden kann. So fällt die Regelung der Ableitung von Abwässern insofern in die wasserrechtliche Kompetenz, als sie eine Einwirkung auf die bereits näher angeführten fremden Rechte oder auf öffentliche Gewässer mit sich brächte, während es in die gewerberechtliche Bundeskompetenz fällt, das Problem der Abwasserbeseitigung innerhalb gewerblicher Betriebe vom gewerberechtlichen Gesichtspunkt aus zu regeln. Darüber hinausgehend unterliegt die Regelung der Ableitung von Abwässern aus baurechtlichen Gesichtspunkten der Zuständigkeit des Landesgesetzgebers. Es ist insbesondere zulässig, daß der Landesgesetzgeber schlechthin Bedingungen für die Zulässigkeit der Ableitung von Abwässern in einen öffentlichen Kanal vorschreibt. Es ergibt sich aus diesen Erkenntnissen somit nicht, daß Abwässer aus gewerblichen Betriebsanlagen aus kompetenzrechtlicher Sicht nicht der baurechtlichen Regelung der Landesgesetzgeber in Kanalgesetzen unterzogen werden darf. Auch der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Ablehnungsbeschluß auf die Möglichkeit, die Ableitung von Abwässern auch aus baurechtlichen Gesichtspunkten einer Regelung zu unterziehen, verwiesen und dazu die Erkenntnisse VfSlg. Nr. 4387/1963 und 10.329/1985 und zum Verhältnis Baurecht-Gewerberecht das Erkenntnis VfSlg. Nr. 7169/1973 ins Treffen geführt.

Gemäß § 3 Abs. 4 Vbg. KanalG gilt die Anschlußpflicht nicht für Abwässer, deren Beseitigung gesetzlich zu regeln dem Bund zukommt. Die Erläuterungen zur Novelle des Vbg KanalG, LGBl. Nr. 62/1988 (28 der Beilagen 1988 XXIV. Vbg Landtag. S. 7) verweisen in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf die beiden bereits behandelten Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes Slg. Nr. 4387/1963 und 5222/1966 und heben das danach mögliche Nebeneinander von Regelungen betreffend die Ableitung von Abwässern aus wasserrechtlichen, baurechtlichen sowie anderen bundesrechtlichen oder landesrechtlichen Gesichtspunkten hervor. Es wird ausdrücklich festgestellt, daß Abwässer aus gewerblichen Betrieben nicht ausgenommen seien. Der Landesgesetzgeber wollte sich damit offensichtlich auf allfällige bundesrechtliche Kompetenzen beziehen, nach denen die Regelung der Beseitigung von Abwässern umfassend und ausschließlich in die Bundeskompetenz fällt, bei der es somit kein Nebeneinander von bundesrechtlicher und landesrechtlicher Regelung gibt. Die dargestellten Zuständigkeiten des Bundes im Rahmen des Wasserrechtes und des Gewerberechtes betreffend die Ableitung von Abwässern stellen jedenfalls keine solche Zuständigkeiten im Sinne des § 3 Abs. 4 leg. cit. dar, nach denen der Bund für die Regelung der Beseitigung der Abwässer ausschließlich zuständig ist. § 3 Abs. 4 leg. cit. ordnet somit nicht an, daß Abwässer aus gewerblichen Betriebsanlagen nicht der Anschlußpflicht gemäß § 3 Abs. 3 KanalG unterliegen. Auch gemäß § 2 Abs. 1 leg. cit. ist unter Abwasser, das in diesem Gesetz einer Regelung unterzogen wird, Wasser zu verstehen, das durch den häuslichen, gewerblichen oder sonstigen Gebrauch verunreinigt oder dadurch sonst in seiner natürlichen Beschaffenheit verändert ist (Schmutzwasser), sowie Niederschlagswasser. Diese Begriffsbestimmung erwiese sich im Hinblick auf die in dieser Regelung angesprochenen durch den gewerblichen Gebrauch bewirkten Abwässer als inhaltsleer, wenn der Gesetzgeber - wie der Beschwerdeführer meint - sämtliche Abwässer aus gewerblichen Betrieben in § 3 Abs. 4 leg. cit. ausgenommen hätte. Dies ist schon deshalb nicht anzunehmen, weil die Regelung der Definition des Begriffes "Abwasser" auch Gegenstand der Novelle war, in der § 3 Abs. 4 und 5 leg. cit. in der geltenden Fassung erlassen wurde. Diese Auslegung des § 3 Abs. 4 leg. cit. stößt im Lichte der angeführten verfassungsgerichtlichen Judikatur auf keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Dies gilt auch für § 3 Abs. 3 leg. cit., der nach dieser Auslegung im Zusammenhalt mit § 3 Abs. 4 KanalG auch Abwässer aus gewerblichen Betriebsanlagen erfaßt. Es bestehen somit weder verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 3 Abs. 3 bis 5 KanalG (§ 3 Abs. 4 und 5 wären überdies im vorliegenden Beschwerdeverfahren für den Verwaltungsgerichtshof nicht präjudiziell) noch treffen die Bedenken des Beschwerdeführers in bezug auf die Zuständigkeit der tätig gewordenen Baubehörden samt der belangten Behörde als Aufsichtsbehörde zu.

Der Beschwerdeführer macht weiters geltend, der in erster Instanz entscheidende Bürgermeister, der gleichzeitig Obmann des Abwasserverbandes sei, müsse als befangen angesehen werden. Diesen Bedenken genügt es entgegenzuhalten, daß eine allfällige Befangenheit der ersten Instanz durch die Entscheidung einer unbefangenen Berufungsbehörde saniert wird (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 1995, Zl. 93/07/0006). Gegen die in zweiter Instanz entscheidende Berufungskommission der mitbeteiligten Gemeinde werden vom Beschwerdeführer selbst keine Bedenken vorgetragen; solche sind auch für den Verwaltungsgerichtshof nicht ersichtlich.

Der Beschwerdeführer wendet sich weiters gegen Spruchpunkt 5. des Berufungsbescheides, der wie folgt lautet:

"5. Soweit diese Vorschreiben (gemeint wohl: Vorschreibungen) den Auflagen des Anschlußbescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Hörbranz vom 30.5.1983 nicht widersprechen, bleiben jene Auflagen unverändert."

Diese Auflage sei nach Auffassung des Beschwerdeführers zu unbestimmt, der Norminhalt des Berufungsbescheides sei weder aus seinem Spruch noch im Zusammenhalt mit dem Bescheid vom 30. Mai 1983 eindeutig ersichtlich.

Dem ist entgegenzuhalten, daß die verfahrensgegenständliche Änderung des Anschlußbescheides Anordnungen betrifft, die sich auf die Einleitungsbedingungen beziehen. Die einzige Auflage des Bescheides vom 30. Mai 1983, die Einleitungsbedingungen zum Gegenstand hatte, war die Auflage 3. Danach hatte die Einleitung sämtlicher Abwässer (nur Schmutz- und Betriebswässer, nicht aber Regen- und Niederschlagswässer) gemäß § 5 der Kanalordnung der Gemeinde Hörbranz vom 9. Dezember 1982 zu erfolgen. Ergänzend dazu wurde angeordnet, daß in die Abwasserbeseitigungsanlage auch keine Betriebsabwässer mit einem pH-Wert unter 6 bzw. über 9 eingeleitet werden durften. § 5 der angeführten Kanalordnung sah in Abs. 1 vor, daß die Abwässer, die in die Abwasserbeseitigungsanlage eingeleitet werden, so beschaffen sein müssen, daß sie den ordnungsgemäßen Betrieb, die Wartung oder die Wirksamkeit der Abwasserbeseitigungsanlage nicht gefährden oder beeinträchtigen und ihre Einleitung der für die Abwasserbeseitigungsanlage vorliegenden wasserrechtlichen Bewilligung zur Einbringung in den Vorfluter nicht widerspricht. Abwässer, die den Anforderungen des Abs. 1 nicht entsprechen, sind gemäß Abs. 2 vor ihrer Einleitung in die Abwasserbeseitigungsanlage vorzubehandeln. Wenn der ordentliche Betrieb, die Wartung oder die Wirksamkeit der Abwasserbeseitigungsanlage durch die stoßweise Einleitung größerer Abwassermengen gefährdet oder beeinträchtigt werde, sind gemäß diesem Abs. 2 diese Abwassermengen, auf einen entsprechenden Zeitraum verteilt, gleichmäßig einzuleiten. Die Art und das Ausmaß der Vorbehandlung sowie die bautechnische Ausführung der nach Abs. 2 notwendigen Anlagen werden gemäß Abs. 3 erforderlichenfalls im Anschlußbescheid näher festgelegt. Abs. 4 zählt jene Stoffe bzw. Abwässer auf, die nicht in die Abwasserbeseitigungsanlage eingeleitet werden dürfen.

Ein Widerspruch der Auflagen des Bescheides vom 30. Mai 1983 mit den nunmehr im vorliegenden Verfahren vorgeschriebenen ergibt sich nur mit der Anordnung in Punkt 3. des Bescheides vom 30. Mai 1983, nach dem in die Abwasserbeseitigungsanlage keine Betriebsabwässer mit einem pH-Wert unter 6 bzw. über 9 eingeleitet werden dürfen. Diesbezüglich gelten die neu festgelegten pH-Werte. Was die übrigen Anordnungen im ursprünglichen Bescheid vom 30. Mai 1983 und in dem nunmehr geänderten Anschlußbescheid betrifft, stehen diese Anordnungen nicht im Widerspruch zueinander. Diese Auflagen des Bescheides aus dem Jahr 1983 bestehen unverändert weiter. Die bekämpfte Auflage kann nicht als unbestimmt angesehen werden. Die gerügte Auflage erweist sich somit als rechtmäßig.

Weiters macht der Beschwerdeführer geltend, es sei ihm im Verfahren von der Bezirkshauptmannschaft Bregenz und dem Landeshauptmann von Vorarlberg die Einsicht in die Wasserrechtsbescheide nicht gewährt worden. Es sei offensichtlich, daß "der wasserrechtliche Konsens für die Abwasserreinigungsanlage selbst in einem Verfahren zur Festlegung von Einleitungsbedingungen des größten Einleiters des Abwasserverbandes entscheidende Auswirkungen" haben müsse. Nach Kenntnis des Beschwerdeführers sei nur das Projekt aus dem Jahre 1974 bewilligt worden. Es stelle daher eine besonders massive Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers dar, wenn die belangte Behörde nun einen offenbar existierenden späteren Bescheid ausgehoben und ihrer Entscheidung zugrundegelegt habe. Der Beschwerdeführer habe im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg den Bescheid des Landeshauptmannes aus dem Jahre 1975 ausgehändigt bekommen.

Es ist dem Beschwerdeführer Recht zu geben, daß im vorliegenden Verwaltungsverfahren im Hinblick auf § 6 Abs. 1 lit. a und b Vbg. KanalG die wasserrechtliche Bewilligung der Abwasserreinigungsanlage von maßgeblicher Bedeutung ist. Im Hinblick darauf wurden dem Beschwerdevertreter die wasserrechtlichen Bewilligungsbescheide vom 15. November 1979 und 12. März 1986 im verwaltungsgerichtlichen Verfahren übermittelt. Da im angefochtenen Bescheid eine eingehende Begründung in wasserrechtlicher Hinsicht enthalten ist, insbesondere auch dahingehend, von welchen Abwasserabflußmengen und von welchem Verschmutzungsgrad die Wasserrechtsbehörde in bezug auf die Abwässer des Betriebes des Beschwerdeführers ausgegangen ist (derartige konkrete Angaben enthielt bereits der Berufungsbescheid), hätte der Beschwerdeführer die Wesentlichkeit des geltend gemachten Verfahrensfehlers in bezug darauf aber in der Beschwerde darlegen müssen. Vor Erlassung des wasserrechtlichen Bescheides aus dem Jahre 1986 hat danach eine Fragebogenaktion im Jahr 1980 betreffend den Abwasseranfall der Industrie- und Gewerbebetriebe stattgefunden. In der Beschwerde wird auf die konkreten Angaben betreffend den angenommenen Abwasseranfall des Betriebes des Beschwerdeführers und den anzunehmenden Verschmutzungsgrad dieser Abwässer in keiner Weise eingegangen. Sie wurden vom Beschwerdeführer auch in der mündlichen Verhandlung nicht bestritten. Der Beschwerdeführer hat daher die Wesentlichkeit dieses Verfahrensfehlers der Behörde nicht dargetan, wie dies nach der hg. Judikatur (vgl. das Erkenntnis vom 31. Jänner 1986, Zl. 85/18/0394) gefordert wird.

Der Beschwerdeführer macht weiters geltend, der angefochtene Bescheid (Seite 12) gehe unzutreffend davon aus, es sei aktenkundig, daß der Betrieb des Beschwerdeführers seit Jahren immer wieder zum Teil weit überhöhte Abwasserfrachten der Abwasserreinigungsanlage zugeführt habe. Diese Behauptung stehe im Widerspruch zu den Ergebnissen der Verwaltungsstrafverfahren bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz und des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg, die mit einer Verfahrenseinstellung zugunsten des Beschwerdeführers geendet hätten.

Auch diesem Vorbringen des Beschwerdeführers kommt keine Berechtigung zu. Die belangte Behörde verweist zutreffend darauf, daß im Akt Gutachten und Messungen des Landeswasserbauamtes und des Umweltinstitutes des Landes Vorarlberg (so das Gutachten des Umweltinstitutes vom 27. April 1992, die Stellungnahme dieses Institutes zu Beschwerden von Anrainern vom 15. Oktober 1992, Aktenvermerke des Landeswasserbauamtes Bregenz betreffend Untersuchungen der Abwässer des Betriebes des Beschwerdeführers vom

3. und 14. März 1993; der Berufungsbescheid verweist auf die Abwasseruntersuchungen des Landeswasserbauamtes Bregenz, einen Bericht des Klärwärters und die Ausführungen des gewässerschutztechnischen Amtssachverständigen) vorliegen, aus denen eindeutig überhöhte Abwasserfrachten aus dem Betrieb des Beschwerdeführers hervorgehen. Gegen diese im Akt einliegenden Gutachten und Messungen wird in der Beschwerde nichts vorgetragen.

Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als nicht berechtigt und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Es erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 22. Oktober 1998

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Materien und Normen B-VG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997060272.X00

Im RIS seit

27.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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