TE Bvwg Erkenntnis 2019/6/14 I403 2123188-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.06.2019
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Entscheidungsdatum

14.06.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §55
BFA-VG §18 Abs5
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 2
EMRK Art. 3
EMRK Art. 8
FPG §46
FPG §50 Abs1
FPG §50 Abs2
FPG §50 Abs3
FPG §52 Abs3
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs4
StGB §105 Abs1
StGB §106 Abs1
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I403 2123188-2/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX), geb. XXXX (alias XXXX), StA. Senegal, vertreten durch die "Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH" und "Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH", gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.06.2018, Zl. 1000024706 - 161479525/BMI-BFA_OOE_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.04.2019 zu Recht:

A)

I. Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides hat zu lauten:

"Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung."

II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Senegal, stellte am 06.01.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er angab, dass er von einem Kalifen verfolgt worden sei, da dessen Tochter ein Kind von ihm erwartet habe.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) vom 16.02.2016 bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet abgewiesen und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.06.2016, Zl. W153 2123188-1 als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung erwuchs am 06.07.2016 in Rechtskraft.

2. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellte am 31.10.2016 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK.

Am 28.06.2017 legte der Beschwerdeführer dem BFA eine Geburtsurkunde seiner am XXXX2017 in Österreich geborenen Tochter vor.

Am 17.08.2017 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich vor dem BFA einvernommen. Hierbei erklärte er, sich seit seiner Einreise im Jahr 2014 durchgehend in Österreich aufgehalten zu haben. Seit Jänner 2016 würde er mit seiner österreichischen Lebensgefährtin in einem gemeinsamen Haushalt leben, die gemeinsame Tochter sei am XXXX2017 zur Welt gekommen. Seine Lebensgefährtin habe darüber hinaus noch einen 2012 geborenen Sohn aus einer früheren Beziehung, welcher ebenfalls im gemeinsamen Haushalt leben würde. Der Beschwerdeführer habe keinerlei gesundheitliche Beeinträchtigungen und würde seinen Lebensunterhalt über die Grundversorgung bestreiten. Kontakt zu Angehörigen im Senegal würde keiner mehr bestehen, seine Eltern seien bereits verstorben, wo sich seine Schwester aufhalte, wisse er nicht.

Am 21.05.2018 wurde seitens der Staatsanwaltschaft XXXX über den Beschwerdeführer aufgrund des Verdachts der Vergewaltigung, Körperverletzung sowie schweren Nötigung die Untersuchungshaft verhängt.

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA vom 28.06.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 31.10.2016 gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Senegal zulässig ist (Spruchpunkt III.). Darüber hinaus wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 bzw. 3 FPG ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt VI.).

Der angefochtene Bescheid wurde am 05.07.2018 zugestellt. Dagegen wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 27.07.20185 Beschwerde erhoben und eine Vollmacht für die Vertretung durch die "Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH" und die "Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH" vorgelegt. Inhaltlich wurde unter anderem ausgeführt, die Behörde hätte es unterlassen, den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln und die erlassene Rückkehrentscheidung würde einen unzulässigen Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers nach Art. 8 EMRK darstellen. Auch würde der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich keine Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit darstellen. Er befinde sich zwar in Untersuchungshaft, sei jedoch nach wie vor strafrechtlich unbescholten. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben, eine Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklären und dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 ERMK erteilen; in eventu die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverweisen; in eventu das verhängte Einreiseverbot aufheben bzw. in eventu dessen Dauer wegen Unverhältnismäßigkeit herabsetzen; eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen.

Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 03.08.2018 vorgelegt.

Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.01.2019 wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Am 11.04.2019 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Verhandlung abgehalten, in welcher neben dem Beschwerdeführer auch dessen Lebensgefährtin als Zeugin befragt wurde.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 30.04.2019, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung nach § 205a StGB sowie wegen versuchter schwerer Nötigung nach §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 3, 15 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten verurteilt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen

Bescheid:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person und zum Vorbringen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Senegal, Angehöriger der Volksgruppe der Wolof und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Seine Identität steht fest. Er leidet an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und ist daher erwerbsfähig.

Der Beschwerdeführer brachte am 06.01.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz ein; seit der rechtskräftigen Abweisung dieses Antrages mit 06.07.2016 hält er sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Der Beschwerdeführer absolvierte eine Deutschprüfung für das Niveau A2 und bestritt seinen Lebensunterhalt bis zu seiner Inhaftierung über die staatliche Grundversorgung. Er hat eine Einstellungszusage für eine geringfügige Anstellung als Sicherheitspersonal sowie eine weitere Einstellungszusage als Hilfsarbeiter. Es kann nicht festgestellt werden, dass er in Österreich Freiwilligenarbeit geleistet hat.

Der Beschwerdeführer steht nach wie vor in Kontakt zu zwei Schwestern sowie deren Familien im Senegal. Es kann nicht festgestellt werden, dass sich die Mutter und drei weitere Schwestern des Beschwerdeführers in Italien aufhalten.

Der Beschwerdeführer lebte mit Unterbrechungen über einen nicht exakt bestimmbaren Zeitraum, ab etwa Anfang oder Mitte 2016 bis zu seiner Verhaftung am 21.05.2018, mit seiner Lebensgefährtin, der österreichischen Staatangehörigen BXXXX BXXXX, mit welcher er nach islamischem Recht verheiratet ist, der gemeinsamen, am XXXX2017 in XXXX geborenen Tochter, sowie dem im Jahr 2012 geborenen Sohn von BXXXX BXXXX aus einer früheren Beziehung in einem gemeinsamen Haushalt. Erst ab dem 07.03.2018 hatte der Beschwerdeführer einen Nebenwohnsitz an der besagten Adresse angemeldet. BXXXX BXXXX sowie ihre Kinder stehen in keinem Abhängigkeitsverhältnis zum Beschwerdeführer.

Teilweise zeitlich überschneidend unterhielt der Beschwerdeführer zudem eine Beziehung zu einer weiteren österreichischen Staatsbürgerin namens TXXXX SXXXX. Diese brachte den Beschwerdeführer aufgrund einer Vergewaltigung polizeilich zur Anzeige. Vom 06.02.2018 bis zum 07.03.2018 war der Beschwerdeführer in einem gemeinsamen Haushalt mit ihr hauptgemeldet, hatte jedoch bereits zuvor, ab November oder Dezember 2017, bei ihr gelebt.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 30.04.2019, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung nach § 205a StGB sowie wegen versuchter schwerer Nötigung nach §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 3, 15 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten verurteilt.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer mit TXXXX SXXXX gegen deren Willen den Beischlaf vorgenommen hatte, indem er sie in die Küche zog, gegen den Tisch drückte, sie entkleidete und trotz ihrer wiederholten Äußerungen, mit ihm nicht geschlechtlich verkehren zu wollen und dass sie nicht mehr verhüte, von hinten den Vaginalverkehr bis zum Samenerguss vollzog. In weiterer Folge versuchte der Beschwerdeführer TXXXX SXXXX im Rahmen wiederholter Anrufe durch gefährliche Drohungen mit der Zufügung von Körperverletzungen zur Abtreibung des aus der dargestellten Tat hervorgegangenen, ungeborenen Kindes zu nötigen, indem er ihr explizit androhte, ihr "das Baby aus dem Bauch zu schlagen".

Die aus der Tatbegehung hervorgegangene Tochter kam am XXXX2019 zur Welt und lebt bei der Kindesmutter TXXXX SXXXX.

1.2. Zur Lage in Senegal:

Hinsichtlich der aktuellen Sicherheitslage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 28.06.2018 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zum Senegal auszugsweise zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.

Die wesentlichen Feststellungen lauten:

Politische Lage

Der Senegal ist eine Präsidialdemokratie nach französischem Vorbild. Der Präsident wird in allgemeiner, direkter und freier Wahl vom Volk für sieben Jahre gewählt. Den Regierungsvorsitz hält der Premierminister, welcher, so wie auch die Fachminister, direkt vom Präsidenten ernannt wird (GIZ 11.2017a, vgl. AA 2.2018a). Das Land verfügt über ein lebendiges Mehrparteiensystem. Artikel 3 der senegalesischen Verfassung garantiert das allgemeine Wahlrecht. Über Wahlkämpfe berichten die Medien umfassend und fair. Die Gewaltenteilung ist im Senegal rechtlich garantiert. In der Praxis kann eine Einflussnahme durch die Exekutive nicht ausgeschlossen werden (AA 6.3.2018). Im Allgemeinen werden die demokratischen Institutionen des Landes von allen Akteuren respektiert (BS 2018).

Macky Sall löste im März 2012 nach einem demokratischen Wahlkampf Abdoulaye Wade (2000-2012) als Präsidenten ab (AA 6.3.2018; vgl. BS 2018). Seit diesem friedlichen Machtwechsel gilt der Senegal wieder als beispielhaft für Demokratie und Achtung von konstitutionellen Rahmenbedingungen (BS 2018). Bei einem durch Präsident Sall initiierten Verfassungsreferendum wurde im März 2016 eine Reihe von Reformen verabschiedet, darunter die Verkürzung der Amtszeit des Präsidenten von sieben auf fünf Jahre, die Limitierung auf zwei Amtszeiten, und ein Höchstalter für Staatspräsidenten von 75 Jahren bei Amtsantritt (AA 6.3.2018). Die Verkürzung der Amtszeit des Präsidenten soll jedoch erst in der nächsten Amtsperiode eines Staatspräsidenten wirksam werden. Somit läuft Macky Salls jetzige Amtszeit verfassungsgemäß bis 2019 (AA 2.2018a).

Die letzten Parlamentswahlen fanden am 30.7.2017 statt. Dabei trug die Regierungskoalition "Benno Bokk Yakaa" von Präsident Sall den klaren Sieg davon. Die Wahlbündnisse "Wattu Senegaal" des ehemaligen Präsidenten Wade und "Manko Taxawou Senegaal" des (inhaftierten) Bürgermeisters von Dakar Khalifa Sall zogen ebenfalls ins Parlament ein. Trotz teils chaotischer Vorbereitung verliefen die Wahlen selbst weitgehend fair und transparent, die Wahlbeteiligung lag bei ca. 54% (AA 6.3.2018).

Die Regierung von Präsident Macky Sall hat eine Reihe von Reformen initiiert und sich auch dem Kampf gegen Korruption verschrieben, beispielsweise mit der Gründung eines Büros zur Korruptionsbekämpfung (OFNAC) (AA 2.2018a). Seit 2014 liegt der Schwerpunkt der Regierung auf der Umsetzung eines umfangreichen Programms zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung bis 2035 ("Plan Sénégal Emergent"), in dessen Rahmen vor allem die Infrastruktur des Landes ausgebaut werden soll (AA 2.2018a; vgl. BS 2018).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (6.3.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Dezember 2017)

-

AA - Auswärtiges Amt (2.2018a): Senegal - Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/senegal-node/-/208214, Zugriff 22.5.2018

-

BS - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI Country Report Senegal, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Senegal.pdf, Zugriff 22.5.2018

-

GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (11.2017a): Senegal - Geschichte&Staat, http://liportal.giz.de/senegal/geschichte-staat/, Zugriff 22.5.2018

Sicherheitslage

Das französische Außenministerium empfiehlt erhöhte Aufmerksamkeit im ganzen Land (FD 22.5.2018), das eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten verweist auf das Risiko von Bombenanschlägen im ganzen Land. Es gibt Hinweise, dass Terrorgruppen aus der Sahara-Region ihren Aktionsradius in den Senegal ausdehnen. Sie sind gut organisiert, operieren grenzüberschreitend und haben Verbindungen zu lokalen, kriminellen Gruppen (EDA 22.5.2018). Der Senegal hat auf die jüngsten Anschläge in der Sahelregion mit einer Verstärkung und höheren Sichtbarkeit seines eigenen Sicherheitsapparats reagiert. Bislang blieb Senegal von terroristischen Anschlägen verschont (AA 22.5.2018). Gemäß französischem Außenministerium, dem deutschen Auswärtigen Amt sowie dem eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten besteht in den Regionen der Casamance [innerstaatliches Konfliktgebiet, seit 2012 weitgehend Waffenruhe] sowie den Grenzgebieten zu Mali und Teilen des Grenzgebiets zu Mauretanien erhöhtes Sicherheitsrisiko (FD 22.5.2018; vgl. AA 22.5.2018, EDA 22.5.2018).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (22.5.2018): Senegal - Reise- und Sicherheitshinweise,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/SenegalSicherheit_node.html, Zugriff 22.5.2018

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EDA - Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (22.5.2018): Reisehinweise für Senegal, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/senegal/reisehinweise-fuersenegal.html, Zugriff 22.5.2018

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FD - France Diplomatie (22.5.2018): Sénégal - Sécurité, http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays/senegal/, Zugriff 22.5.2018

Rechtsschutz / Justizwesen

Das Rechtssystem weist große Ähnlichkeit mit dem französischen System auf (GIZ 11.2017a; vgl. AA 6.3.2018). Formal ist die Justiz unabhängig von Exekutive und Legislative, in der Praxis ist die Rechtsprechung aber wie in vielen anderen Ländern Problemen unterworfen. Politische Einflussnahme, Klientelismus und Korruption stören immer wieder die Unabhängigkeit der Justiz (GIZ 11.2017a; vgl. USDOS 20.4.2018). Alle Richter werden vom "Conseil Supérieur de la Magistrature" (CSM) berufen und befördert, dessen Vorsitzender der Präsident und dessen Vizepräsident der Justizminister ist. Auch die im Verhältnis zum gesellschaftlichen Status niedrigen Gehälter, schlechte Arbeitsbedingungen sowie familiäre Verpflichtungen lassen vermuten, dass Richter nicht immer frei von Beeinflussung durch staatliche Stellen oder Privatpersonen sind. Die Regierung strebt eine Justiz-Reform an, die u.a. die Untersuchungshaft neu regelt und die Haftbedingungen deutlich verbessern soll. Obwohl Richter und Anwälte in Senegal gut ausgebildet und nach strengen Kriterien ausgewählt werden, sind die Justizbehörden personell und materiell so schlecht ausgestattet, dass sie ihre Aufgaben nicht immer angemessen und umfassend erfüllen können. Die fehlende bzw. unzureichende Ahndung krimineller Delikte wird von vielen internationalen Beobachtern kritisiert. Berufungsmöglichkeiten sind im Prinzip für alle Gerichte vorgesehen, mit Ausnahme der militärischen Gerichtshöfe und des Korruptionsgerichtshofs (AA 6.3.2018).

Bemerkenswert ist, dass für die breite Masse der Bevölkerung das offizielle Zivilrecht, das ebenfalls auf der Grundlage französischer Gesetzestexte geschaffen wurde, keine Rolle spielt: Erbschaften, Bodenangelegenheiten oder auch Scheidungen werden zumeist nach dem traditionellen Recht geregelt (GIZ 11.2017a). Für einige Rechtsbereiche (Familien- und Erbrecht) können Muslime zwischen der Anwendung der Scharia und des säkularen Rechts wählen. Allerdings werden auch die Entscheidungen nach Grundsätzen der Scharia von Zivilrichtern getroffen, so dass die einheitliche Rechtsordnung gewahrt bleibt. Versuche seitens muslimischer Kräfte, der Scharia stärkeres Gewicht im Familien- und Erbrecht einzuräumen, sind bisher stets abgewehrt worden (AA 6.3.2018).

Eine Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis, die allein aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung diskriminiert, ist nicht erkennbar. Es ist aber nicht auszuschließen, dass einzelne Verfahren auf Motiven dieser Art beruhen. Häufig wurden bisher Verhaftungen ohne Haftbefehl vorgenommen. Die Zeitdauer zwischen Verhaftung und Prozessbeginn ist oft problematisch. Es fehlt an Strafverteidigern. Für Mitglieder der Streitkräfte und der (paramilitärischen) Gendarmerie gibt es ein separates Militärgerichtssystem. Zivilisten werden nur vor Militärgerichten vernommen, wenn sie in ein durch militärisches Personal begangenes Vergehen gegen Militärgesetze verwickelt sind. (AA 6.3.2018).

Gerichtsverhandlungen sind öffentlich. In Strafverfahren gilt die Unschuldsvermutung. Angeklagte haben das Recht, persönlich anwesend zu sein, die Aussage zu verweigern, Zeugen zu befragen, Entlastungsmaterial vorzulegen und einen Rechtsbeistand hinzuzuziehen (AA 6.3.2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Sind sie nicht in der Lage, die Kosten hierfür selbst zu übernehmen, scheitert eine effiziente Verteidigung häufig daran, dass es keine Prozesskostenhilfe aus öffentlichen Mitteln gibt. Nur bei Kapitalverbrechen werden den Angeklagten Pflichtverteidiger zur Seite gestellt, die jedoch ihre Mandanten wegen Überlastung oft nicht zufriedenstellend betreuen können. Von Beweiserhebungen können Öffentlichkeit und Medien ausgeschlossen werden, nicht jedoch Angeklagte und ihr Rechtsbeistand (AA 6.3.2018). Die Rechte der Angeklagten werden beeinträchtigt durch den großen Rückstau an Verfahren, mangelnde Verfügbarkeit von Rechtsvertretern, Ineffizienz der Justiz, Korruption und überlange Untersuchungshaft (USDOS 20.4.2018).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (6.3.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Dezember 2017)

-

GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (11.2017a): Senegal - Geschichte&Staat, http://liportal.giz.de/senegal/geschichte-staat/, Zugriff 22.5.2018

-

USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Senegal, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430130.html, 22.5.2018

Sicherheitsbehörden

Polizei und Gendarmerie (erstere untersteht dem Innenministerium, letztere dem Verteidigungsministerium) sind für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit verantwortlich. Im Ausnahmezustand ist auch die Armee mitverantwortlich. Zivile Behörden wahrten üblicherweise die Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 20.4.2018). Der Schutz der Privatsphäre ist rechtlich und tatsächlich weitgehend gesichert. Die Verfassung verbietet Hausdurchsuchungen ohne einen richterlichen Beschluss. Die Polizei hält sich in der Regel an diese Vorschrift (AA 6.3.2018).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (6.3.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Dezember 2017)

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USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Senegal, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430130.html, 22.5.2018

Allgemeine Menschenrechtslage

Der Senegal gilt als weitgehend demokratisches und stabiles Land, in dem die grundlegenden Menschenrechte geachtet werden (GIZ 11.2017a). Die Republik Senegal zeichnet sich durch rechtsstaatliche und demokratische Strukturen aus. Sie gewährleistet grundlegende Freiheitsrechte wie Meinungs-, Presse-, und Religionsfreiheit (AA 2.2018a). Die Menschenrechtslage ist für weite Bevölkerungsgruppen weiterhin befriedigend. Senegal hat eine aktive Zivilgesellschaft, die Medienlandschaft ist diversifiziert und zum Teil regierungskritisch. Senegal ist ein säkularer Staat, die Religionsfreiheit wird respektiert (AA 6.3.2018).

Senegal ist Vertragsstaat der Afrikanischen Menschenrechtscharta und der folgenden UN-Menschenrechtskonventionen:

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Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (Zivilpakt) einschließlich dessen ersten Zusatzprotokolls;

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Internationaler Pakt über die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte;

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Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung;

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Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau einschließlich

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Zusatzprotokoll;

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Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende

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Behandlung oder Strafe;

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Übereinkommen über die Rechte des Kindes (inkl. zwei der drei Zusatzprotokolle);

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Übereinkommen zur Bekämpfung der Korruption;

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Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen.

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Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen

Vorbehalte zu den Übereinkommen sind nicht erklärt worden. Daneben ist Senegal der Genfer Flüchtlingskonvention beigetreten und hat die Flüchtlingskonvention der Afrikanischen Union (AU) ratifiziert. Senegal hat als erster Staat das Statut des Internationalen Strafgerichtshofs ratifiziert. Senegal ist nicht Vertragsstaat des Zweiten Fakultativprotokolls zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe (AA 6.3.2018).

Meinungs- und Pressefreiheit werden in der Verfassung garantiert (USDOS 20.4.2018, vgl. AA 6.3.2018). Die Regierung schränkt diese gelegentlich ein (USDOS 20.4.2018, vgl. AA 6.3.2018, AI 22.2.2018). Journalisten und Dissidenten wurden willkürlich verhaftet (AI 22.2.2018). Es gibt in Senegal eine Vielzahl unabhängiger Zeitungen sowie ca. 80 Radiostationen (öffentlich und privat). Neben dem staatlichen Fernsehen ("Radiodiffusion Télévision Sénégal") senden sechs private Unternehmen. Auch der Opposition nahe stehende Medien können grundsätzlich frei berichten. Die internationale Presse kann in Senegal ohne Einschränkungen arbeiten. Journalisten anderer afrikanischer Länder machen zunehmend von der Pressefreiheit in Senegal Gebrauch. Der freie Zugang zum Internet ist u.a. durch Internet-Cafés gewährleistet, die zunehmend auch außerhalb von Dakar zu finden sind. In Dakar gibt es eine wachsende Bloggerszene. Verstöße gegen das Pressegesetz bleiben aber auch nach Verabschiedung des neuen Pressegesetzes 2017 zum Teil kriminalisiert. Im Wahlkampf hatte Präsident Sall noch angekündigt, die Gesetzgebung ändern zu wollen, damit Journalisten nicht mehr wegen vermeintlich falscher Berichterstattung verhaftet werden können. Im Juni und August 2017 wurden mehrere Personen unter der Anschuldigung der Beleidigung des Präsidenten verhaftet und in kurzzeitige Untersuchungshaft genommen (AA 6.3.2018).

Die von der Verfassung und von Gesetzen garantierte Versammlungsfreiheit (USDOS 20.4.2018, vgl. AA 6.3.2018) wird von der Regierung manchmal eingeschränkt (USDOS 20.4.2018, vgl. AI 22.2.2018). Einige Gruppen beschwerten sich über unnötige Verzögerungen beim Warten auf eine Antwort der Regierung bei Genehmigungsersuchen für öffentliche Demonstrationen (USDOS 20.4.2018). Die Verfassung und die Gesetze garantieren auch die Vereinigungsfreiheit, und die Regierung respektiert dieses Recht im Allgemeinen in der Praxis (USDOS 20.4.2017).

Der Senegal verfügt seit langem über eine lebendige zivilgesellschaftliche Landschaft (GIZ 11.2017a). Eine große Anzahl an nationalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen kann im Wesentlichen ohne Einschränkungen durch die Regierung arbeiten und Berichte veröffentlichen (USDOS 20.4.2018).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (6.3.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Dezember 2017)

-

AA - Auswärtiges Amt (2.2018a): Senegal - Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/senegal-node/-/208214, Zugriff 22.5.2018

-

AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Senegal, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425630.html, Zugriff 22.5.2018

-

GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (11.2017a): Senegal - Geschichte&Staat, http://liportal.giz.de/senegal/geschichte-staat/, Zugriff 22.5.2018

-

USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Senegal, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430130.html, 22.5.2018

Bewegungsfreiheit

Verfassung und Gesetze gewährleisten Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes sowie für Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung. Die Regierung respektiert diese Rechte generell auch in der Praxis. Die Regierung kooperiert mit UNHCR und anderen humanitären Organisationen bei der Bereitstellung von Schutz für intern Vertriebene, Flüchtlinge, staatenlose Personen und andere vulnerable Gruppen (USDOS 20.4.2018).

Ein entwickeltes Meldewesen existiert nicht. Die Auseinandersetzungen in der Casamance lösten 2011 Fluchtbewegungen der betroffenen Bevölkerung aus. Teile der Zivilbevölkerung flohen aus den jeweiligen Kampfgebieten, nicht nur über die praktisch offenen Grenzen nach Guinea-Bissau und Gambia, sondern auch in die befriedeten Zonen, insbesondere in das Gebiet in und um die Regionalhauptstadt Ziguinchor sowie in den nördlichen, vom Konflikt nicht betroffenen Teil Senegals. Dort fanden sie meist Aufnahme bei Verwandten. Fluchtbewegungen wurden nicht behindert, und die Casamance-Flüchtlinge wurden staatlicherseits nicht behelligt (AA 6.3.2018).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (6.3.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Dezember 2017)

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USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Senegal, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430130.html, 22.5.2018

Grundversorgung

Die Wirtschaft des Senegal mit seinen rund 14 Millionen Einwohnern ist von den Bereichen Landwirtschaft, Fischerei und Dienstleistungen bestimmt. Fast 80% der Beschäftigten sind in der Landwirtschaft tätig. Der wichtigste Wachstumsbereich ist der Dienstleistungssektor (vor allem Finanzwesen, Telekommunikation und Immobilien). Der informelle Sektor trägt über 60% zum Bruttoinlandsprodukt bei. Über 60% der Wirtschaftsaktivitäten des Landes konzentrieren sich auf den Großraum der Hauptstadt Dakar (AA 2.2018b). Die senegalesische Wirtschaft ist durch starke Importabhängigkeit, einen kleinen Heimatmarkt und eine geringe Exportbreite geprägt. Die industrielle Produktion des Landes ist relativ schwach, und der Tourismus in den letzten Jahren rückgängig. Als Mitglied der westafrikanischen Wirtschafts- und Währungsunion UEOMA und der westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft CEDEAO (ECOWAS) ist der Senegal ein Schwergewicht in der regionalen Wirtschaft. Nach Nigeria, der Côte d'Ivoire und Ghana ist der Senegal die viertgrößte Wirtschaftsmacht in der Region (GIZ 3.2018).

Die Erwartungen der Wählerschaft, dass sich ihre wirtschaftliche Situation durch den Regierungswechsel maßgeblich verbessert, konnte die Regierung bislang nur ansatzweise erfüllen. Insbesondere steigende Lebenshaltungskosten sowie Probleme in der Energieversorgung bergen das Potential für soziale Konflikte. Das Wachstum reicht wegen der demographischen Entwicklung nicht aus, die im Land verbreitete Armut (ca. 50% der Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsschwelle) zurückzudrängen (AA 6.3.2018). Das zentrale Politikfeld ist seit 2003 die Armutsbekämpfung, auch mittels einer Strategie des beschleunigten Wachstums, die auf Förderung des Wirtschaftswachstums und des Privatsektors abzielt Das zentrale Dokument zur Armutsbekämpfung ist die nationale Strategie zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung 2013-2017 (SNDES). Unter Macky Sall wurde der "Plan Sénégal émergent" als Schlüsseldokument für die soziale und wirtschaftliche Entwicklung des Senegal entwickelt und wird heute als nationale Strategie in den Vordergrund gestellt (GIZ 3.2018).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (6.3.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Dezember 2017)

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AA - Auswärtiges Amt (2.2018a): Senegal - Wirtschaft, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/senegal-node/wirtschaft/208192, Zugriff 23.5.2018

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (3.2018): Senegal - Wirtschaft&Entwicklung, https://www.liportal.de/senegal/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 23.5.2018

Medizinische Versorgung

Die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung ist sehr schlecht, vor allem außerhalb der Hauptstadt Dakar ist die Gesundheitsversorgung völlig unzureichend. Es gibt ein starkes Stadt-Land-Gefälle und etwa drei Viertel der Ärzte praktizieren in der Hauptstadt Dakar. Krankenhausbetten sind auf dem Land kaum vorhanden (GIZ 11.2017b). Trotz gut ausgebildeter Ärzte ist das staatliche Gesundheitssystem unzureichend, Patienten müssen ihre Medikamente, Operationen und Krankenhausaufenthalte selbst finanzieren. Dies verursacht vor allem Probleme bei chronischen Erkrankungen. Häufig muss in solchen Fällen die gesamte erweiterte Familie für die Behandlungskosten aufkommen. Die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung hat keinen Zugang zu parallel existierenden privaten Behandlungen, die für sie unerschwinglich sind. Das Angebot an meist aus Frankreich importierten Medikamenten ist umfassend. Obwohl wesentlich preiswerter als in Europa, sind die Medikamente für die große Bevölkerungsmehrheit kaum erschwinglich bzw. nicht über einen längeren Zeitraum finanzierbar. Es ist davon auszugehen, dass auf den Märkten eine Vielzahl gefälschter Medikamente zirkuliert. Die Frage, ob und in welchem Umfang langwierige Behandlungen oder komplizierte Operationen in Senegal durchgeführt werden können, muss von Fall zu Fall beantwortet werden. Grundsätzlich gilt, dass eine umfangreiche medizinische Behandlung mit relativ hohen Kosten und langen Wartezeiten verbunden ist. In vielen Fällen ist eine fachgerechte Behandlung nicht garantiert (AA 6.3.2018). Die niedrige Lebenserwartung, die hohe Sterblichkeitsrate bei Geburten und die hohe Säuglingssterblichkeit spiegeln diese Defizite wieder, so wie auch der ungenügende Zugang der Bevölkerung zu sauberem Trinkwasser und zu einer korrekten Sanitärversorgung (GIZ 11.2017b).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (6.3.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Dezember 2017)

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (11.2017b): Senegal - Gesellschaft, https://www.liportal.de/senegal/gesellschaft/, Zugriff 22.5.2018

Rückkehr

Ein Rückübernahmeabkommen zwischen Senegal und der EU existiert nicht. Abgeschobene senegalesische Staatsangehörige haben bei ihrer Rückkehr keine aus dem Auslandsaufenthalt resultierenden Nachteile zu befürchten und werden auch wegen einer Asylantragstellung keinen Repressionen ausgesetzt. Die Einreisebehörden erlauben die Einreise unter der Voraussetzung, dass die abgeschobene Person ihre senegalesische Staatsangehörigkeit nicht leugnet. Andernfalls werden Betroffene unmittelbar in das abschiebende Land zurückgesendet. Es wird daher empfohlen, für senegalesische Abzuschiebende ohne reguläre Reisedokumente zuvor immer ein "Sauf Conduit" (entspricht einem Laissez-passer) bei der senegalesischen Botschaft zu beantragen, um Schwierigkeiten bei der Einreise auszuschließen. In der Regel ist das Urkundenwesen zuverlässig (AA 6.3.2018).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (6.3.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Dezember 2017)

2. Beweiswürdigung:

Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister (SA), dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

Die Identität des Beschwerdeführers steht nunmehr aufgrund seines im Zuge seiner Festnahme am 21.05.2018 polizeilich sichergestellten, senegalesischen Reisepasses mit der Nr. XXXX fest. Freiwillig hatte der Beschwerdeführer in seinem Asylverfahren sowie im gegenständlichen Antragsverfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK keinerlei Identitätsdokumente in Vorlage gebracht.

Die Feststellung zu seinem Gesundheitszustand beruht auf dem Umstand, dass keine gesundheitlichen Einschränkungen vorgebracht wurden, wodurch auch seine Erwerbsfähigkeit festgestellt werden konnte.

Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des Beschwerdeführers in Österreich bzw. im Senegal gründen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht.

Der Umstand, dass nicht festgestellt werden kann, dass sich die Mutter und drei Schwestern des Beschwerdeführers in Italien aufhalten, ergibt sich aufgrund dessen, dass sein diesbezügliches Vorbringen vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.04.2019 über die bloße Behauptungsebene nicht hinaus geht und zudem in ausdrücklichem Widerspruch zu seinen Angaben im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 17.08.2018 steht, wo er (u.a.) noch ausdrücklich behauptet hatte, dass seine Eltern bereits verstorben wären.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer eine Beziehung mit der österreichischen Staatsangehörigen BXXXX BXXXX führt und mit dieser nach islamischem Recht verheiratet ist, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers sowie von BXXXX BXXXX in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie aufgrund einer in Vorlage gebrachten Heiratsurkunde über die islamische Eheschließung von der islamischen Religionsgemeinde XXXX vom 13.06.2016. Die Feststellung zur Vaterschaft des Beschwerdeführers zur gemeinsamen, am XXXX2017 in Österreich geborenen Tochter ergibt sich aufgrund einer vorgelegten Geburtsurkunde des Standesamtes XXXX vom 26.06.2017.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer vom 06.02.2018 bis zum 07.03.2018 in einem gemeinsamen Haushalt mit Frau TXXXX SXXXX hauptgemeldet war, ergibt sich aus einer Abfrage im Zentralen Melderegister der Republik Österreich vom 12.06.2019. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits zuvor, etwa ab November oder Dezember 2017, bei TXXXX SXXXX gelebt hatte, ergibt sich aus den im Akt enthaltenen, polizeilichen Einvernahmeprotokollen des Beschwerdeführers (Beschuldigtenvernehmung) sowie von TXXXX SXXXX (Zeugenvernehmung) vom 21.05.2018.

Der Beschwerdeführer war in Österreich zu keinem Zeitpunkt selbsterhaltungsfähig. Bis zu seiner Inhaftierung am 21.05.2018 bezog er Leistungen aus der Grundversorgung. Dies ergibt sich aus dem Auszug der GVS und seinen entsprechenden Aussagen vor dem BFA. Aufgrund dessen ist auch ein Abhängigkeitsverhältnis der Lebensgefährtin BXXXX BXXXX oder ihrer Kinder zum Beschwerdeführer auszuschließen.

Die Einstellungszusage zugunsten des Beschwerdeführers als Sicherheitspersonal im Ausmaß von 14 Wochenstunden ergibt sich aufgrund eines diesbezüglich vorgelegten Schreibens der Firma "XXXX". Die zweite Einstellungszusage als Hilfsarbeiter bei dem KFZ-Fachbetrieb "XXXX" ergibt sich ebenfalls aus einem diesbezüglich in Vorlage gebrachten Schreiben dieser Firma.

Der Umstand, dass nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer in Österreich Freiwilligenarbeit geleistet hat, ergibt sich aufgrund dessen, dass sein diesbezügliches Vorbringen in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.04.2019 über die bloße Behauptungsebene nicht hinaus geht und durch keinerlei Beweismittel belegt werden konnte.

Die Deutsch-Kenntnisse des Beschwerdeführers auf A2-Niveau ergeben sich aufgrund eines vorgelegten ÖSD-Zertifikates vom 27.09.2016.

Die Feststellung zum unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer seit rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens mit 06.07.2016 über keine Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet mehr verfügte.

Die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich vom 12.06.2019.

Die Feststellungen zu den der Verurteilung des Beschwerdeführers zugrundeliegenden Sachverhalten ergeben sich aus der im Akt enthaltenen, gekürzten Urteilsausfertigung des Landesgerichts XXXX zur Zl. XXXX.

Die Feststellung, dass das aus der Tatbegehung hervorgegangene Kind am XXXX2019 zur Welt kam und

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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