TE Bvwg Erkenntnis 2019/8/2 G308 2193605-2

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Veröffentlicht am 02.08.2019
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Entscheidungsdatum

02.08.2019

Norm

AsylG 2005 §21
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

G308 2193605-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX (alias: XXXX), geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Irak, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Ronald FRÜHWIRTH in 8020 Graz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.07.2018, Zahl: XXXX, betreffend die Abweisung seines Antrages auf Ausfolgung von Dokumenten gemäß § 21 AsylG 2005, zu Recht:

A) Der Beschwerde wird stattgeben und der angefochtene Bescheid

aufgehoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 09.09.2015 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005.

2. Am 10.09.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung des Beschwerdeführers im Asylverfahren statt.

3. Am 14.03.2017 fand die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, statt. Im Zuge dieser Einvernahme legte der Beschwerdeführer ein Konvolut an Beweismitteln, darunter arabische und englische Universitätszeugnisse im Original dem Bundesamt vor, welches diese zum Verwaltungsakt nahm.

4. In weiterer Folge wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid des Bundesamtes vom 30.03.2017 abgewiesen. Infolge der dagegen von ihm erhobenen Beschwerde wurde der Bescheid wegen eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens des Bundesamtes mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.06.2017, L507 2154312-1/5E, aufgehoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen.

5. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 12.03.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 09.09.2015 neuerlich abgewiesen und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer neuerlich Beschwerde. Die Beschwerde ist zur Zahl G308 2193605-1 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig und noch nicht entschieden.

6. Mit Schriftsatz des bevollmächtigten Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 17.04.2018, beim Bundesamt am 19.04.2018 einlangend, wurde die Ausfolgung der vom Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 14.03.2017 im Original vorgelegten Universitätszeugnisse zum Zwecke der Nostrifikation beantragt. Gemäß § 39 Abs. 3 BFA-VG seien sichergestellte Beweismittel dem Betroffenen zurückzustellen, sobald sie nicht mehr für das Verfahren oder eine Abschiebung benötigt werden, es sei denn, sie wären nach anderen Bundesgesetzen sicherzustellen. Da für eine weitere Einbehaltung der Originalzeugnisse keine Veranlassung bestehe, werde deren Ausfolgung beantragt.

7. Per E-Mail vom 20.04.2018 gab das Bundesamt dem Rechtsvertreter bekannt, dass dem Ansuchen auf Ausfolgung der sichergestellten Dokumente vor rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens nicht entsprochen werden könne.

8. Per E-Mail der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 03.05.2018 wurde daraufhin eine bescheidmäßige Erledigung des Ausfolgungsantrages begehrt.

9. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes vom 13.07.2018 wurde der Antrag vom "03.05.2018" gemäß § 21 AsylG 2005 abgewiesen.

Begründend wurde vom Bundesamt nach Auflistung aller vom Beschwerdeführer im Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz vorgelegten Beweismittel im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt am 14.03.2017 freiwillig einen irakischen Führerschein, eine irakische Militärkarte, ein Universitätsabschlusszeugnis in sportlicher Pädagogik sowie zwei Universitätszeugnisse in Englisch und Arabisch und in weiterer Folge in der Einvernahme am 17.01.2018 einen irakischen Personalausweis und einen irakischen Staatsbürgerschaftsnachweis freiwillig dem Bundesamt vorgelegt habe. Da das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz noch offen sei und sich beim Bundesverwaltungsgericht gerade in Beschwerde befinde und der Abschluss des Verfahrens mit einer eventuellen Rückkehrentscheidung verbunden sei, würden die Dokumente bzw. Urkunden noch benötigt werden und sei der Antrag daher gemäß § 21 iVm § 15 AsylG abzuweisen.

10. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seines bevollmächtigten Rechtsvertreters vom 13.08.2018, beim Bundesamt am 14.08.2018, das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, der Beschwerde stattgeben und dem Bundesamt die Ausfolgung der antragsgegenständlichen Dokumente zu Handen des Rechtsvertreters auftragen; in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverweisen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe inzwischen mehrere Identitätsdokumente im Original vorgelegt. Seine Identität stehe unstrittig fest. Er habe ausschließlich die Rückstellung der von ihm im Original vorgelegten Universitätszeugnisse beantragt. Vom Antrag seien keinerlei andere Dokumente betroffen. Gemäß § 21 und § 15 Abs. 1 Z 5 AsylG seien übergebene Dokumente dem Asylwerber so schnell wie möglich zurückzustellen, wenn sie für das Verfahren nach dem AsylG nicht mehr benötigt würden. Die belangte Behörde habe nicht begründet, inwiefern einem originalen Universitätszeugnis in sportlicher Pädagogik, Englisch und Arabisch im Falle einer Rückkehrentscheidung Relevanz zukomme. Für die Verweigerung der Ausfolgung bestehe keine Rechtsgrundlage. Der Beschwerdeführer benötige die Universitätszeugnisse zur Nostrifizierung derselben.

11. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt vorgelegt und sind am 17.08.2019 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

12. Das Bundesverwaltungsgericht fertigte Kopien der sich im Gerichtsakt zu G308 2193605-1 befindlichen originalen Universitätszeugnisse, des Antrages vom 17.04.2018 sowie dem E-Mail des Bundesamtes vom 20.04.2018 an und nahm diese mit Aktenvermerk vom 25.07.2019 zum Gerichtsakt zur Zahl G308 2193605-2.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang wird als relevanter Sachverhalt festgestellt.

Kopien der verfahrensgegenständlichen Universitätszeugnisse des Beschwerdeführers liegen in beiden Gerichtsakten zu den Zahlen G308 2193605-1 und G308 2193605-2 ein.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes.

Das Bundesverwaltungsgericht nahm Einsicht in den Akt G308 2193605-1 und nahm einige Aktenteile - sofern von Relevanz für das gegenständliche Verfahren - zum Gerichtsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A): Stattgabe der Beschwerde:

Der mit "Mitwirkungspflicht von Asylwerbern im Verfahren" betitelte § 15 AsylG 2005 lautet auszugsweise:

"§ 15. (1) Ein Asylwerber hat am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er

[...]

5. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind;

[...]."

Der mit "Beweismittel" betitelte § 21 AsylG 2005 lautet:

"§ 21. Gemäß § 15 Abs. 1 Z 5 übergebene Dokumente und Gegenstände sind dem Asylwerber so schnell wie möglich zurückzustellen, wenn sie für das Verfahren nach diesem Bundesgesetz, in einem Verfahren nach einem Vertrag über die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylantrags oder des Antrages auf internationalen Schutz oder der Dublin Verordnung nicht mehr benötigt werden. Die Sicherstellung nach anderen Bundesgesetzen bleibt unberührt. Die Beweismittel sind erforderlichenfalls der zuständigen Behörde oder dem zuständigen Gericht zu übergeben. Dem Betroffenen ist über Verlangen Auskunft zu geben und die Übergabe nach Satz 3 zu bestätigen."

Der Beschwerdeführer hat im Zuge des, seinen Antrag auf internationalen Schutz betreffenden, Verfahrens zur Zahl G308 2193605-1 ein Konvolut an Unterlagen, darunter Identitätsnachweise in Form eines irakischen Personal- und Staatsbürgerschaftsnachweises vorgelegt. Die vom Beschwerdeführer ebenso vorgelegten originalen Universitätszeugnisse liegen in Kopien auf.

Es sind keine Umstände ersichtlich, weshalb die Universitätszeugnisse im Original für das (Beschwerde-)Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz bzw. die über ihn vom Bundesamt ebenso erlassenen Rückkehrentscheidung (noch) von Relevanz wären. Eine Feststellung der Ausbildung des Beschwerdeführers kann auch aufgrund der Kopien erfolgen, zumal sie im Original vorgelegt wurden und diese Originale beurteilt werden konnten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und der angefochtene Bescheid des Bundesamtes wegen Rechtswidrigkeit zu beheben.

Mit dem gegenständlichen Erkenntnis werden die Zeugnisse im Original unter einem zu Handen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers übermittelt.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Sein Vorbringen wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Insgesamt ergibt sich aus dem gesamten Verwaltungs- und Gerichtsakt, dass im konkreten Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu keiner weiteren Klärung des Sachverhalts beitragen würde. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.

Darüber hinaus wurde dem Antrag des Beschwerdeführers entsprochen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung und ist diese auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

Schlagworte

Beweismittel, Rechtswidrigkeit, Urkunde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G308.2193605.2.00

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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