Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASVG §35 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofräte Dr. Strohmayer und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision des F O, vertreten durch Mag. Patrick Gaulin, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Andreas-Hofer-Straße 2-4, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. November 2015, I404 2111159-1/8E, betreffend Pflichtversicherung nach dem ASVG und dem AlVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Tiroler Gebietskrankenkasse, vertreten durch Ullmann - Geiler und Partner, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Maria-Theresien-Straße 17-19; mitbeteiligte Parteien: 1. S V, vertreten durch Dr. Thomas Geser, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Stafflerstraße 2; 2. Allgemeine Unfallversicheru ngsanstalt in 1200 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65-67;Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofräte Dr. Strohmayer und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision des F O, vertreten durch Mag. Patrick Gaulin, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Andreas-Hofer-Straße 2-4, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. November 2015, I404 2111159-1/8E, betreffend Pflichtversicherung nach dem ASVG und dem AlVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Tiroler Gebietskrankenkasse, vertreten durch Ullmann - Geiler und Partner, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Maria-Theresien-Straße 17-19; mitbeteiligte Parteien: 1. S römisch fünf, vertreten durch Dr. Thomas Geser, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Stafflerstraße 2; 2. Allgemeine Unfallversicheru ngsanstalt in 1200 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65-67;
3. Pensionsversicherungsanstalt in 1020 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1) den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die revisionswerbende Partei hat der Tiroler Gebietskrankenkas se Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird. 1. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird.
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden.
2.1. Mit Bescheid vom 2. April 2015 sprach die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde aus, der Erstmitbeteiligte sei in der Zeit vom 15. Juli bis zum 15. November 2013 auf Grund seiner für den Revisionswerber ausgeübten Tätigkeit der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 2 ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlegen. 2.1. Mit Bescheid vom 2. April 2015 sprach die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde aus, der Erstmitbeteiligte sei in der Zeit vom 15. Juli bis zum 15. November 2013 auf Grund seiner für den Revisionswerber ausgeübten Tätigkeit der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlegen.
2.2. Der vom Revisionswerber dagegen erhobenen Beschwerde gab die belangte Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom 2. Juli 2015 teilweise Folge, indem sie das Bestehen einer Pflichtversicherung in der Unfallversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 iVm. § 4 Abs. 2 ASVG in der Zeit vom 13. September bis zum 15. November 2013 feststellte und (implizit) das Bestehen einer Pflichtversicherung in der Zeit vom 15. Juli bis zum 12. September 2013 verneinte. 2.2. Der vom Revisionswerber dagegen erhobenen Beschwerde gab die belangte Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom 2. Juli 2015 teilweise Folge, indem sie das Bestehen einer Pflichtversicherung in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, ASVG in der Zeit vom 13. September bis zum 15. November 2013 feststellte und (implizit) das Bestehen einer Pflichtversicherung in der Zeit vom 15. Juli bis zum 12. September 2013 verneinte.
2.3. Der Revisionswerber stellte einen Vorlageantrag.
3.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Beschwerdevorentscheidung gemäß § 28 Abs. 1 und 2 iVm. § 27 VwGVG behoben und die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 iVm. Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen werde. Das Verwaltungsgericht führte dazu im Wesentlichen aus, die belangte Behörde habe durch die in der Beschwerdevorentscheidung getroffene Feststellung einer Teilversicherung (bei der es sich um ein anderes Rechtsinstitut als der im Ausgangsbescheid festgestellten Vollversicherung handle) die "Sache" des Beschwerdeverfahrens und damit ihre funktionelle Zuständigkeit überschritten, weshalb die Beschwerdevorentscheidung zu beheben gewesen sei. Im Übrigen legte das Verwaltungsgericht (mit eingehender Begründung) dar, dass richtiger Weise vom Vorliegen einer Vollversicherung auszugehen sei und daher die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid als unbegründet abzuweisen sei. 3.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, und 2 in Verbindung mit Paragraph 27, VwGVG behoben und die Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen werde. Das Verwaltungsgericht führte dazu im Wesentlichen aus, die belangte Behörde habe durch die in der Beschwerdevorentscheidung getroffene Feststellung einer Teilversicherung (bei der es sich um ein anderes Rechtsinstitut als der im Ausgangsbescheid festgestellten Vollversicherung handle) die "Sache" des Beschwerdeverfahrens und damit ihre funktionelle Zuständigkeit überschritten, weshalb die Beschwerdevorentscheidung zu beheben gewesen sei. Im Übrigen legte das Verwaltungsgericht (mit eingehender Begründung) dar, dass richtiger Weise vom Vorliegen einer Vollversicherung auszugehen sei und daher die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid als unbegründet abzuweisen sei.
3.2. Das Verwaltungsgericht erklärte die Revision für zulässig, weil es zum Umfang der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung und damit auch zur Frage, was in der Folge Gegenstand der Prüfung des Verwaltungsgerichts sei, an Rechtsprechung fehle. Würde man nämlich zum Ergebnis kommen, dass die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung zulässig eine Vollversicherungspflicht in eine Teilversicherung abgeändert habe, so würde sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf eine Aufhebung des Bescheids beschränken und müsste dann (erst) die belangte Behörde über die Vollversicherung der mitbeteiligten Partei absprechen.
4. Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die ordentliche Revision, in deren gesonderter Zulässigkeitsbegründung lediglich die Zulassungsbegründung des Verwaltungsgerichts wortgleich wiederholt wird.
Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung.
5. Die Revision ist entgegen dem den Verwaltungsgerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Verwaltungsgerichts nicht zulässig.
6. Voranzustellen ist, dass der Revisionswerber auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision (gesondert) darzulegen hat, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichts für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht, oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (vgl. etwa VwGH 24.3.2016, Ro 2016/11/0005; 3.7.2015, Ro 2015/08/0013). 6. Voranzustellen ist, dass der Revisionswerber auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision (gesondert) darzulegen hat, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichts für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht, oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet vergleiche , etwa VwGH 24.3.2016, Ro 2016/11/0005; 3.7.2015, Ro 2015/08/0013).
7.1. Vorliegend beruft sich der Revisionswerber in den Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision in erster Linie auf die Zulassungsbegründung des Verwaltungsgerichts. Wie im Folgenden zu zeigen sein wird, liegt jedoch zu den dort aufgeworfenen Fragen bereits Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vor.
7.2. So hat der Verwaltungsgerichtshof bereits erkannt, dass die Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG - nicht anders als die Entscheidung des Verwaltungsgerichts gemäß den §§ 28 und 31 VwGVG - eine Entscheidu