Index
E3L E19103000Norm
BFA-VG 2014 §10 Abs2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, den Hofrat Mag. Eder, die Hofrätinnen Mag. Rossmeisel und Mag. Schindler sowie den Hofrat Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schweinzer, über die Revision der X Y, vertreten durch Mag. Ronald Frühwirth, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Grieskai 48, gegen die Spruchpunkte 6.) A) II. und 6.) A) III. des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. April 2018, W247 2117313-1/13E, betreffend Festnahme und Anhaltung nach dem BFA-VG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, den Hofrat Mag. Eder, die Hofrätinnen Mag. Rossmeisel und Mag. Schindler sowie den Hofrat Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schweinzer, über die Revision der X Y, vertreten durch Mag. Ronald Frühwirth, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Grieskai 48, gegen die Spruchpunkte 6.) A) römisch zwei. und 6.) A) römisch drei. des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. April 2018, W247 2117313-1/13E, betreffend Festnahme und Anhaltung nach dem BFA-VG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird in seinem Spruchpunkt 6.) A) II., soweit damit über die Rechtmäßigkeit der am 30. September 2015 erfolgten Festnahme und der Anhaltung von 30. September 2015, 17.30 Uhr, bis 2. Oktober 2015, 17.30 Uhr, abgesprochen wurde, und in seinem Spruchpunkt 6.) A) III. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie in seinem Spruchpunkt 6.) A) II., soweit damit über die Rechtmäßigkeit der Modalitäten der Anhaltung abgesprochen wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts aufgehoben.Das angefochtene Erkenntnis wird in seinem Spruchpunkt 6.) A) römisch zwei., soweit damit über die Rechtmäßigkeit der am 30. September 2015 erfolgten Festnahme und der Anhaltung von 30. September 2015, 17.30 Uhr, bis 2. Oktober 2015, 17.30 Uhr, abgesprochen wurde, und in seinem Spruchpunkt 6.) A) römisch drei. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie in seinem Spruchpunkt 6.) A) römisch zwei., soweit damit über die Rechtmäßigkeit der Modalitäten der Anhaltung abgesprochen wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts aufgehoben.
Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit Schriftsatz vom 16. November 2015 brachten die Eltern der Revisionswerberin für sich selbst und ihre vier minderjährigen Kinder - darunter auch die im Jahr 2012 geborene Revisionswerberin - Maßnahmenbeschwerden ein.
2 Sie brachten vor, sie hätten sich am Vormittag des 30. Oktober 2015 (gemeint: 30. September 2015) aus eigenem Antrieb zum Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, begeben, um Anträge auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) zu stellen. Es sei ihnen aber dort mitgeteilt worden, dass dies zu dieser Zeit nicht möglich wäre. Die Revisionswerberin sei mit ihren Eltern und ihren Geschwistern daher von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Betreuungsstelle Ost gebracht worden. Dort hätten sie zunächst im Freien warten müssen. Erst nach mehrmaligem Nachfragen und über Vermittlung einer Sozialarbeiterin hätten sie für die gesamte Familie drei Sandwiches zu essen bekommen. Sie seien gegen 17.00 Uhr (des 30. September 2015) in das Haus 17 der Betreuungsstelle Ost eingelassen worden. Unmittelbar nachdem sie Anträge auf internationalen Schutz gestellt gehabt hätten, seien sie in den Bereich zwischen Haupteingang und Sicherheitstür zur Polizeiinspektion gebracht worden. Die Sicherheitstür sei versperrt gewesen, sodass sie den Bereich, in den sie gebracht worden seien, nicht hätten verlassen können. Dem Vater der Revisionswerberin sei ein Informationsblatt ausgehändigt worden. Aus diesem sei hervorgegangen, dass eine Anhaltung für maximal 48 Stunden zulässig sei. Es seien ihnen sämtliche Habseligkeiten, wie sich auch dem Anhalteprotokoll entnehme lasse, abgenommen worden. Nach mehrstündiger Anhaltung im Haus 17 der Betreuungsstelle Ost seien sie zu einem Bus geführt worden, mit dem sie zum Anhaltezentrum Vordernberg gebracht worden seien. Dort seien sie gegen 23.00 Uhr (des 30. September 2015) angekommen. 3 Im weiteren werden in den Maßnahmenbeschwerden die Umstände der Anhaltungen (etwa zu den Möglichkeiten der Nahrungsaufnahme, zu der an den Vater der Revisionswerberin ergangenen Anweisung, sich in den Männertrakt zu begeben, zur räumlichen Situation im Anhaltezentrum Vordernberg) beschrieben. Soweit es die im September 2012 geborene Revisionswerberin betrifft, wurde ausgeführt, dass während der Anhaltung die besonderen Bedürfnisse von unmündigen Minderjährigen nicht berücksichtigt worden seien. Sie habe weder Spielzeug noch eine kinderspezifische Betreuung erhalten. Sämtlichen Familienmitgliedern sei nicht gestattet worden, ihre eigene Kleidung, die sich in den in Verwahrung genommenen Gepäckstücken befunden hätten, zu tragen. Erst am 2. Oktober 2015 hätten sie "(fremde) Wechselkleidung" erhalten. 4 Die gesamte Situation der Anhaltung sei eine große Belastung gewesen. Die Revisionswerberin und ihre in den Jahren 2008 und 2006 geborenen Geschwister hätten nicht nachvollziehen können, weshalb sie und ihre Eltern eingesperrt worden seien. Der Vater der Revisionswerberin habe mehrfach nach dem Grund der Anhaltung gefragt und um Freilassung ersucht. Er habe aber keine Informationen erhalten.
5 Die Anhaltung sei um 17.00 Uhr des 5. Oktober 2015 beendet worden. Die Familienmitglieder seien aufgefordert worden, sich nach Wien zu begeben. Nachdem sie mehrfach auf ihre finanzielle Situation hingewiesen gehabt hätten, seien sie gemeinsam mit drei anderen Familien mit einem "Sammelbus" nach Wien zum "Verteilerquartier Mitte" gebracht worden, wo sie um 22.00 Uhr des 5. Oktober 2015 angekommen seien. Dort sei aber "kein Bett mehr frei" gewesen, weshalb sie der Busfahrer zum Hauptbahnhof gebracht habe. Dort seien sie von "privaten Unterstützerinnen versorgt und untergebracht" worden.
6 Nach diversen Rechtsausführungen stellte die Revisionswerberin (sowie ihre Eltern und ihre Geschwister) - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge feststellen, dass ihre Festnahme nach § 40 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in rechtswidriger "bzw. unionsrechtswidriger" Weise erfolgt sei, ihre Anhaltung nach § 40 Abs. 4 BFA-VG in rechtswidriger Weise erfolgt sei und sie durch die Umstände der Anhaltung in ihren durch Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC gewährleisteten Rechten verletzt worden seien. 7 Mit dem in Revision gezogenen und ohne Durchführung einer Verhandlung ergangenen Erkenntnis vom 24. April 2018 gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde der Revisionswerberin gestützt auf § 22a Abs. 1 Z 1 und Z 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Art. 1 Abs. 3 zweiter Satz Bundesverfassungsgesetz vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrG) und § 40 Abs. 4 BFA-VG teilweise statt, indem es die Anhaltung der Revisionswerberin in der Zeit vom 2. Oktober 2015,6 Nach diversen Rechtsausführungen stellte die Revisionswerberin (sowie ihre Eltern und ihre Geschwister) - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge feststellen, dass ihre Festnahme nach Paragraph 40, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in rechtswidriger "bzw. unionsrechtswidriger" Weise erfolgt sei, ihre Anhaltung nach Paragraph 40, Absatz 4, BFA-VG in rechtswidriger Weise erfolgt sei und sie durch die Umstände der Anhaltung in ihren durch Artikel 3, EMRK und Artikel 4, GRC gewährleisteten Rechten verletzt worden seien. 7 Mit dem in Revision gezogenen und ohne Durchführung einer Verhandlung ergangenen Erkenntnis vom 24. April 2018 gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde der Revisionswerberin gestützt auf Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Artikel eins, Absatz 3, zweiter Satz Bundesverfassungsgesetz vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrG) und Paragraph 40, Absatz 4, BFA-VG teilweise statt, indem es die Anhaltung der Revisionswerberin in der Zeit vom 2. Oktober 2015,
17.30 Uhr, bis 5. Oktober 2015, 17.00 Uhr, für rechtswidrig erklärte (Spruchpunkt 6.) A) I.). Soweit sich die Beschwerde gegen die am 30. September 2015 erfolgte Festnahme sowie die Anhaltung vom 30. September 2015, 17.30 Uhr, bis 2. Oktober 2015, 17.30 Uhr, "bzw. die Umstände der Anhaltung" richtete, wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab (Spruchpunkt 6.) A) II.). Weiters wurde der von der Revisionswerberin gestellte Antrag auf Kostenersatz gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG abgewiesen (Spruchpunkt 6.) A) III.) sowie ihre Anträge auf Ersatz der Eingabengebühr und auf Beigebung eines "unentgeltlichen Verfahrenshelfers (Rechtsanwalt)" als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkte 6.) A) IV. und 6.) A) V.). Die Erhebung einer Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Hinsichtlich der Eltern und der Geschwister der Revisionswerberin traf es (unter den - hier nicht verfahrensgegenständlichen - Punkten 1.) bis 5.)) idente Aussprüche.17.30 Uhr, bis 5. Oktober 2015, 17.00 Uhr, für rechtswidrig erklärte (Spruchpunkt 6.) A) römisch eins.). Soweit sich die Beschwerde gegen die am 30. September 2015 erfolgte Festnahme sowie die Anhaltung vom 30. September 2015, 17.30 Uhr, bis 2. Oktober 2015, 17.30 Uhr, "bzw. die Umstände der Anhaltung" richtete, wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab (Spruchpunkt 6.) A) römisch zwei.). Weiters wurde der von der Revisionswerberin gestellte Antrag auf Kostenersatz gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG abgewiesen (Spruchpunkt 6.) A) römisch drei.) sowie ihre Anträge auf Ersatz der Eingabengebühr und auf Beigebung eines "unentgeltlichen Verfahrenshelfers (Rechtsanwalt)" als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkte 6.) A) römisch vier. und 6.) A) römisch fünf.). Die Erhebung einer Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Hinsichtlich der Eltern und der Geschwister der Revisionswerberin traf es (unter den - hier nicht verfahrensgegenständlichen - Punkten 1.) bis 5.)) idente Aussprüche.
8 In seiner Begründung ging das Bundesverwaltungsgericht - unter der Überschrift "1. Feststellungen (Sachverhalt)" - davon aus, dass die Revisionswerberin, ihre Eltern und ihre Geschwister staatenlos seien. Sie hätten zum Zeitpunkt ihrer Festnahme, abgesehen von der "temporären Aufenthaltsberechtigung" durch den Antrag auf internationalen Schutz, über keine Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet verfügt. Sie hätten am 30. September 2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in 1080 Wien, Hernalser Gürtel, Anträge auf internationalen Schutz gestellt gehabt. Da aus "Ressourcengründen die ersten Maßnahmen gemäß § 42 BFA-VG (erkennungsdienstliche Behandlung, Erstbefragung, etc.) nicht vor Ort" hätten erfolgen können, hätten diese in der Betreuungsstelle Ost stattgefunden. Dort seien sämtliche Familienmitglieder um 17.30 Uhr des 30. September 2015 von einem Beamten der Polizeiinspektion Traiskirchen gemäß § 40 Abs. 2 BFA-VG festgenommen worden. Sie hätten sich bis 5. Oktober 2015, 17.00 Uhr, in "Verwaltungsverwahrungshaft" befunden. Das Vorbringen zu den Modalitäten der Anhaltung sei glaubwürdig und werde den Feststellungen zugrunde gelegt. Es könne jedoch "nicht festgestellt" werden, dass hierbei eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK stattgefunden habe.8 In seiner Begründung ging das Bundesverwaltungsgericht - unter der Überschrift "1. Feststellungen (Sachverhalt)" - davon aus, dass die Revisionswerberin, ihre Eltern und ihre Geschwister staatenlos seien. Sie hätten zum Zeitpunkt ihrer Festnahme, abgesehen von der "temporären Aufenthaltsberechtigung" durch den Antrag auf internationalen Schutz, über keine Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet verfügt. Sie hätten am 30. September 2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in 1080 Wien, Hernalser Gürtel, Anträge auf internationalen Schutz gestellt gehabt. Da aus "Ressourcengründen die ersten Maßnahmen gemäß Paragraph 42, BFA-VG (erkennungsdienstliche Behandlung, Erstbefragung, etc.) nicht vor Ort" hätten erfolgen können, hätten diese in der Betreuungsstelle Ost stattgefunden. Dort seien sämtliche Familienmitglieder um 17.30 Uhr des 30. September 2015 von einem Beamten der Polizeiinspektion Traiskirchen gemäß Paragraph 40, Absatz 2, BFA-VG festgenommen worden. Sie hätten sich bis 5. Oktober 2015, 17.00 Uhr, in "Verwaltungsverwahrungshaft" befunden. Das Vorbringen zu den Modalitäten der Anhaltung sei glaubwürdig und werde den Feststellungen zugrunde gelegt. Es könne jedoch "nicht festgestellt" werden, dass hierbei eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinn des Artikel 3, EMRK stattgefunden habe.
9 Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts finden sich allerdings teilweise andere Ausführungen zu den tatsächlichen Geschehnissen, indem das Bundesverwaltungsgericht festhielt, sämtliche Familienmitglieder hätten - "(w)ie das Ermittlungsverfahren ergeben" habe - bereits am 19. September 2015 in der Wiener Stadthalle Anträge auf internationalen Schutz gestellt gehabt. Sie hätten diese Antragstellungen beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (offenkundig gemeint: am 30. September 2015) wiederholt. 10 Rechtlich ging das Bundesverwaltungsgericht davon aus, die Revisionswerberin, ihre Eltern und ihre Geschwister seien zum Zeitpunkt ihrer Festnahme nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt gewesen. Ihre Festnahme sei nach § 40 Abs. 2 Z 1 BFA-VG zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erfolgt. Dies ergebe sich aus den Einträgen in den die Eltern betreffenden Anhalteprotokollen.9 Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts finden sich allerdings teilweise andere Ausführungen zu den tatsächlichen Geschehnissen, indem das Bundesverwaltungsgericht festhielt, sämtliche Familienmitglieder hätten - "(w)ie das Ermittlungsverfahren ergeben" habe - bereits am 19. September 2015 in der Wiener Stadthalle Anträge auf internationalen Schutz gestellt gehabt. Sie hätten diese Antragstellungen beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (offenkundig gemeint: am 30. September 2015) wiederholt. 10 Rechtlich ging das Bundesverwaltungsgericht davon aus, die Revisionswerberin, ihre Eltern und ihre Geschwister seien zum Zeitpunkt ihrer Festnahme nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt gewesen. Ihre Festnahme sei nach Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erfolgt. Dies ergebe sich aus den Einträgen in den die Eltern betreffenden Anhalteprotokollen.
11 Die weitere Anhaltung sei auf der Grundlage des § 40 Abs. 2 BFA-VG erfolgt. Nach § 40 Abs. 4 BFA-VG sei in einem solchen Fall die Anhaltung höchstens für die Dauer von 48 Stunden zulässig. Eine längere Anhaltung hätte der Verhängung der Schubhaft bedurft. Die Anhaltung sämtlicher Familienmitglieder sei daher, soweit sie 48 Stunden überstiegen habe, jeweils für rechtswidrig zu erklären.11 Die weitere Anhaltung sei auf der Grundlage des Paragraph 40, Absatz 2, BFA-VG erfolgt. Nach Paragraph 40, Absatz 4, BFA-VG sei in einem solchen Fall die Anhaltung höchstens für die Dauer von 48 Stunden zulässig. Eine längere Anhaltung hätte der Verhängung der Schubhaft bedurft. Die Anhaltung sämtlicher Familienmitglieder sei daher, soweit sie 48 Stunden überstiegen habe, jeweils für rechtswidrig zu erklären.
12 Weiters legte das Bundesverwaltungsgericht dar, weshalb die Umstände der Anhaltung nicht dazu geführt hätten, dass eine Verletzung des Art. 3 EMRK stattgefunden habe.12 Weiters legte das Bundesverwaltungsgericht dar, weshalb die Umstände der Anhaltung nicht dazu geführt hätten, dass eine Verletzung des Artikel 3, EMRK stattgefunden habe.
13 Da die von der Revisionswerberin und ihren Familienangehörigen erhobenen Beschwerden - so das Bundesverwaltungsgericht zu seiner Kostenentscheidung - nur zum Teil erfolgreich gewesen seien und § 35 VwGVG ein teilweises Obsiegen nicht kenne, gebühre keiner Verfahrenspartei ein Kostenersatz.13 Da die von der Revisionswerberin und ihren Familienangehörigen erhobenen Beschwerden - so das Bundesverwaltungsgericht zu seiner Kostenentscheidung - nur zum Teil erfolgreich gewesen seien und Paragraph 35, VwGVG ein teilweises Obsiegen nicht kenne, gebühre keiner Verfahrenspartei ein Kostenersatz.
14 Von der Durchführung einer Verhandlung habe nach § 21 Abs. 7 BFA-VG abgesehen werden können, weil "Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente" nicht vorgelegen seien. Das Bundesverwaltungsgericht sei nicht verpflichtet, eine Verhandlung anzuberaumen, "um nachweislich - und insbesondere wissentlich gemachte - tatsachenwidrige oder unvollständige Abgaben zu vervollständigen oder zu überprüfen". Insoweit werde auf die nach der Rechtsprechung bestehende Mitwirkungspflicht der Parteien hingewiesen.14 Von der Durchführung einer Verhandlung habe nach Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG abgesehen werden können, weil "Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente" nicht vorgelegen seien. Das Bundesverwaltungsgericht sei nicht verpflichtet, eine Verhandlung anzuberaumen, "um nachweislich - und insbesondere wissentlich gemachte - tatsachenwidrige oder unvollständige Abgaben zu vervollständigen oder zu überprüfen". Insoweit werde auf die nach der Rechtsprechung bestehende Mitwirkungspflicht der Parteien hingewiesen.
15 Den Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision begründete das Bundesverwaltungsgericht lediglich mit der Verneinung der in Art. 133 Abs. 4 B-VG genannten Voraussetzungen. 16 Dagegen erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 24. September 2018, E 2227/2018-17, ablehnte. Über nachträglichen Antrag der Revisionswerberin trat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde mit Beschluss vom 11. Oktober 2018, E 2227/2018-19, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.15 Den Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision begründete das Bundesverwaltungsgericht lediglich mit der Verneinung der in Artikel 133, Absatz 4, B-VG genannten Voraussetzungen. 16 Dagegen erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 24. September 2018, E 2227/2018-17, ablehnte. Über nachträglichen Antrag der Revisionswerberin trat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde mit Beschluss vom 11. Oktober 2018, E 2227/2018-19, gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
17 Die in der Folge eingebrachte Revision wendet sich ausdrücklich nur gegen jene Spruchpunkte des angefochtenen Erkenntnisses, mit denen die von der Revisionswerberin erhobene Beschwerde und der Antrag auf Kostenersatz abgewiesen wurden. 18 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision samt den Verfahrensakten dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt, von dem in der Folge das Vorverfahren eingeleitet wurde. Es wurde keine Revisionsbeantwortung erstattet.
19 Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision erwogen:
20 Zur Zulässigkeit der Revision wird vorgebracht, das Bundesverwaltungsgericht habe verkannt, dass der Zweck einer Festnahme nach § 40 Abs. 2 Z 1 BFA-VG darin bestehe, dass die Vorführung vor das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gesichert werde. Die Revisionswerberin habe sich aber schon vor ihrer Festnahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingefunden.20 Zur Zulässigkeit der Revision wird vorgebracht, das Bundesverwaltungsgericht habe verkannt, dass der Zweck einer Festnahme nach Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG darin bestehe, dass die Vorführung vor das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gesichert werde. Die Revisionswerberin habe sich aber schon vor ihrer Festnahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingefunden.
§ 43 Abs. 1 Z 2 BFA-VG sehe vor, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Antragstellung eine Anordnung zu treffen habe, ob eine Vorführung notwendig sei oder unterbleiben könne. Eine solche Anordnung habe es im vorliegenden Fall aber nicht gegeben. Zur Frage, ob eine Festnahme auch ohne Anordnung auf § 40 Abs. 2 Z 1 BFA-VG gestützt werden könne, gebe es noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich damit nicht auseinandergesetzt und damit diese Frage im Ergebnis auch unrichtig gelöst. Weiters existiere auch keine Rechtsprechung zur Frage, ob Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes überhaupt eigenmächtig ein Kleinkind festnehmen dürften. Es sei zudem schon in der Beschwerde vorgebracht worden, dass die mehrere Tage dauernde Trennung vom Vater und die nicht kindgerechte Ausstattung der Hafträume mit der Verpflichtung zur Wahrung des Kindeswohles nicht vereinbar sei.Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG sehe vor, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Antragstellung eine Anordnung zu treffen habe, ob eine Vorführung notwendig sei oder unterbleiben könne. Eine solche Anordnung habe es im vorliegenden Fall aber nicht gegeben. Zur Frage, ob eine Festnahme auch ohne Anordnung auf Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG gestützt werden könne, gebe es noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich damit nicht auseinandergesetzt und damit diese Frage im Ergebnis auch unrichtig gelöst. Weiters existiere auch keine Rechtsprechung zur Frage, ob Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes überhaupt eigenmächtig ein Kleinkind festnehmen dürften. Es sei zudem schon in der Beschwerde vorgebracht worden, dass die mehrere Tage dauernde Trennung vom Vater und die nicht kindgerechte Ausstattung der Hafträume mit der Verpflichtung zur Wahrung des Kindeswohles nicht vereinbar sei.
21 Die Revision ist zulässig. Sie ist auch begründet.
22 Im Zeitpunkt der Festnahme und der Anhaltung der Revisionswerberin standen das AsylG 2005 sowie das BFA-VG in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 70/2015, in Kraft.22 Im Zeitpunkt der Festnahme und der Anhaltung der Revisionswerberin standen das AsylG 2005 sowie das BFA-VG in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, in Kraft.
23 Die hier maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 und des BFA-VG (jeweils in der genannten Fassung) lauten:
AsylG 2005:
"Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes istParagraph 2, (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
1. ...
...
13. ein Antrag auf internationalen Schutz: das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten;
14. ein Asylwerber: ein Fremder ab Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz bis zum rechtskräftigen Abschluss, zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens;
15. ...
...
Faktischer Abschiebeschutz
§ 12. (1) Ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, kann, außer in den Fällen des § 12a, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 24 Abs. 2 nicht mehr zulässig ist, weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz); § 32 bleibt unberührt. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist zulässig. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt. § 16 Abs. 4 BFA-VG gilt.Paragraph 12, (1) Ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, kann, außer in den Fällen des Paragraph 12 a,, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens gemäß Paragraph 24, Absatz 2, nicht mehr zulässig ist, weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz); Paragraph 32, bleibt unberührt. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist zulässig. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt. Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG gilt.
Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen
§ 12a ... Paragraph 12 a, ...
...
Aufenthaltsrecht
§ 13. (1) Ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, ist bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Abs. 2) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt.Paragraph 13, (1) Ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, ist bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Absatz 2,) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt.
...
Allgemeines Asylverfahren
Verfahrensablauf
§ 17. (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist gestellt, wenn ein Fremder in Österreich vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder einer Sicherheitsbehörde um Schutz vor Verfolgung ersucht.Paragraph 17, (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist gestellt, wenn ein Fremder in Österreich vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder einer Sicherheitsbehörde um Schutz vor Verfolgung ersucht.
..."
BFA-VG:
"Festnahme
§ 40. (1) ...Paragraph 40, (1) ...
1. dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist,
2. gegen diesen eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem
...
Antragstellung bei einer Sicherheitsbehörde oder bei Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Befragung und Befugnis zur erkennungsdienstlichen Behandlung
§ 42. (1) Stellt ein Fremder einen Antrag auf internationalen Schutz bei einer Sicherheitsbehörde oder einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine erste Befragung gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 durchzuführen und den Fremden erkennungsdienstlich zu behandeln, sofern dies nicht bereits erfolgt ist und dieser das 14. Lebensjahr vollendet hat.Paragraph 42, (1) Stellt ein Fremder einen Antrag auf internationalen Schutz bei einer Sicherheitsbehörde oder einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine erste Befragung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 durchzuführen und den Fremden erkennungsdienstlich zu behandeln, sofern dies nicht bereits erfolgt ist und dieser das 14. Lebensjahr vollendet hat.
Anordnung zur weiteren Vorgangsweise
§ 43. (1) Das Bundesamt hat auf Basis der gemäß § 42 übermittelten Information unverzüglich anzuordnen, dassParagraph 43, (1) Das Bundesamt hat auf Basis der gemäß Paragraph 42, übermittelten Information unverzüglich anzuordnen, dass
1. im Falle eines zum Aufenthalt berechtigten Fremden dieser aufzufordern ist, sich binnen vierzehn Tagen in einer Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion einzufinden oder
2. im Falle eines nicht zum Aufenthalt berechtigten Fremden
a. dieser zur Sicherung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme
einer Erstaufnahmestelle oder einer Regionaldirektion vorzuführen ist oder
b. sofern die Vorführung zur weiteren Verfahrensführung nicht erforderlich ist, diesem die kostenlose Anreise in eine bestimmte Betreuungseinrichtung des Bundes zu ermöglichen ist; darüber ist der Fremde in geeigneter Weise zu informieren. § 2 Abs. 1a GVG-B 2005 gilt sinngemäß.b. sofern die Vorführung zur weiteren Verfahrensführung nicht erforderlich ist, diesem die kostenlose Anreise in eine bestimmte Betreuungseinrichtung des Bundes zu ermöglichen ist; darüber ist der Fremde in geeigneter Weise zu informieren. Paragraph 2, Absatz eins a, GVG-B 2005 gilt sinngemäß.
1. der betreffende Fremde in Schub-, Straf-, Untersuchungs-, oder einer sonstigen Haft angehalten wird oder
2. auf Grund besonderer, nicht vorhersehbarer Umstände die Versorgung des Asylwerbers in einer Betreuungseinrichtung des Bundes nicht möglich ist.
..."
24 Das Bundesverfassungsgesetz vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit legt (auszugsweise) fest:
"Artikel 1
Artikel 2
1. ...
...
6. zum Zweck notwendiger Erziehungsmaßnahmen bei einem Minderjährigen;
7. wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.
...
Artikel 8
...
..."
25 Art. 5 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) sieht25 Artikel 5, Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) sieht
vor (auszugsweise und samt Überschrift):
"Artikel 5
Recht auf Freiheit und Sicherheit
a) ...